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Document 52003DC0532

Zweiter Bericht der Kommission gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEK(2003) 936}

/* KOM/2003/0532 endg. */

52003DC0532

Zweiter Bericht der Kommission gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEK(2003) 936} /* KOM/2003/0532 endg. */


ZWEITER BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEK(2003) 936}

1. EINLEITUNG

Um unionsweit einen gleichwertigen und verstärkten strafrechtlichen Schutz des Euro zu gewährleisten, hat der Rat am 29. Mai 2000 den Rahmenbeschluss 2000/383/JI [1] angenommen. Im Hinblick auf die Einführung des Euro Anfang 2002 sollte dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen des Genfer Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 ergänzen und ihre Anwendung erleichtern [2]. Bis spätestens 29. Mai 2001 mussten die Mitgliedstaaten den Beitritt zum Abkommen -- sofern noch nicht erfolgt -- vollzogen sowie die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

[1] Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140/1 vom 14. Juni 2000).

[2] Nr. 2623, S. 372, der Sammlung der Verträge des Völkerbunds, 1931.

Gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses nahm die Kommission am 13. Dezember 2001 auf der Grundlage von Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt worden waren, einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses [3] an. Dieser Bericht, in dem die verschiedenen Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss und die Art und Weise ihrer Erfuellung in den einzelnen Mitgliedstaaten genau darlegt werden, wurde anschließend dem Rat vorgelegt. Obwohl der Rat in seinen Schlussfolgerungen über diesen Bericht anerkannte, dass das Ziel des Rahmenbeschlusses im Wesentlichen erreicht wurde, forderte er die Kommission auf, einen zweiten Bericht zu erstellen, um die ergänzenden Angaben, die noch von den Mitgliedstaaten erwartet wurden, zu berücksichtigen.

[3] KOM(2001) 771 endgültig.

Auf der Grundlage der in der Folge eingegangenen Informationen erstellte die Kommission ein Arbeitsdokument mit Berichten der einzelnen Länder, dessen erste Fassung im November 2002 an die Gruppe ,Materielles Strafrecht" des Rates verteilt wurde. Im April 2003 wurde dann die zweite Fassung -- mit aktualisierten Tabellen für jedes einzelne Land -- der Sachverständigengruppe "Fälschung" des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) übermittelt, um von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben über Gesetzesänderungen und die Auslegung bestimmter nationaler Vorschriften zu erhalten.

Die Tabellen, die bereits in einem den ersten Bericht ergänzenden Dokument [4] enthalten waren, ohne jedoch Bestandteil dieses Berichts zu sein, wurden in den vorliegenden Bericht [5] aufgenommen, während die Länderberichte in einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen [6] enthalten sind. Der gegenständliche Bericht ist in erster Linie eine Bestandsaufnahme aller Gesetzesänderungen in Bezug auf jeden einzelnen Artikel und enthält Klarstellungen, die seit der Annahme des ersten Berichts vorgenommen wurden. Weiters fasst er den derzeitigen Stand der Umsetzung jedes einzelnen Artikels des Rahmenbeschlusses zusammen [7]. Er behandelt nicht den neuen Artikel 9a des Rahmenbeschlusses über die Anerkennung der Rückfälligkeit, der im Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 [8] enthalten ist, da darüber noch keine Daten der Mitgliedstaaten verfügbar sind.

[4] ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN VOM 13. DEZEMBER 2001 (SEK(2001) 1999).

[5] DIE TABELLEN SIND IN ANHANG 1 UND DIE LÄNDERBERICHTE IN ANHANG 2 DIESES BERICHTS ENTHALTEN.

[6] ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN VOM 3.09.2003, SEK(2003)936.

[7] UMFASSENDERE UND GENAUERE INFORMATIONEN, INSBESONDERE ÜBER DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN, DURCH DIE DER RAHMENBESCHLUSS BEREITS ZUM ZEITPUNKT DER VERABSCHIEDUNG DES ERSTEN BERICHTS DER KOMMISSION ALS UMGESETZT BETRACHTET WERDEN KONNTE, BIETEN DIE IM ANHANG WIEDERGEGEBENEN TABELLEN, DAS DOKUMENT MIT DEN LÄNDERBERICHTEN SOWIE DER ERSTE BERICHT.

[8] RAHMENBESCHLUSS DES RATES VOM 6. DEZEMBER 2001 ZUR ÄNDERUNG DES RAHMENBESCHLUSSES 2000/383/JI ÜBER DIE VERSTÄRKUNG DES MIT STRAFRECHTLICHEN UND ANDEREN SANKTIONEN BEWEHRTEN SCHUTZES GEGEN GELDFÄLSCHUNG IM HINBLICK AUF DIE EINFÜHRUNG DES EURO (ABL. L 329/3 VOM 14.12.2001).

2. FORTSCHRITTE BEI DER UMSETZUNG DES RAHMENBESCHLUSSES

Die vorliegende Bestandsaufnahme der Änderungen und Klarstellungen, die der Kommission seit ihrem ersten Bericht mitgeteilt wurden, folgt, soweit möglich, dem Aufbau und den Überschriften der in Kapitel 2.2 dieses Berichts vorgesehenen Unterkapitel.

2.1. Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses und der Ratifizierung des Abkommens von 1929

Mittlerweile haben alle Mitgliedstaaten der Kommission Informationen und im Allgemeinen auch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mitgeteilt.

Als die Kommission ihren ersten Bericht annahm, hatten einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg) zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses bereits neue Rechtsvorschriften zur Ergänzung oder Anpassung ihres geltenden Strafrechts erlassen, die allerdings noch nicht in Kraft getreten waren. Dies ist in der Zwischenzeit erfolgt.

Seit der Annahme des ersten Berichts haben einige Mitgliedstaaten auch neue Gesetzesentwürfe zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses erarbeitet. So hat zum Beispiel Spanien insbesondere zur Umsetzung der Artikel 3, 8 und 9 des Rahmenbeschlusses Änderungen seines Strafgesetzbuchs ausgearbeitet, die jedoch noch nicht in Kraft getreten sind.

Den Angaben Frankreichs zufolge befindet sich ein neuer Änderungsentwurf zur Umsetzung von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses in Ausarbeitung. In Portugal, Luxemburg und Österreich wurden Gesetzesvorschläge zur Umsetzung der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses vorgelegt, die noch nicht in Kraft getreten sind.

Nachdem Luxemburg das Verfahren zur Ratifizierung des Genfer Abkommens von 1929 abgeschlossen hat, sind nun alle Mitgliedstaaten dem Abkommen beigetreten.

2.2. Allgemeine Straftatbestände (Artikel 3): Tabelle 1

Sobald die Änderungen des spanischen Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind, werden alle Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) festgelegten allgemeinen Straftatbestand der Geldfälschung in ihr Strafrecht übernommen haben.

Da die Verfälschung von Geld in diesem Mitgliedstaat bisher keine Straftat darstellte, zielt der Änderungsentwurf insbesondere auf die Anpassung von Artikel 386 des spanischen Strafgesetzbuchs ab, um diesen Tatbestand ausdrücklich abzudecken.

Im spanischen Änderungsentwurf ist auch ausdrücklich die Ahndung der Ein- und Ausfuhr sowie des Transports von Falschgeld gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehen. Was das dänische Strafrecht anbelangt, das die in Artikel 3, Absatz 1 c) und d) beschriebenen Verhaltensweisen unter dem Versuch oder der Beihilfe zur Verfälschung oder zum Inumlaufbringen von gefälschtem Geld subsumiert, stellte Dänemark klar, dass dies entgegen den Angaben im ersten Bericht der Kommission sowie im Gegensatz zur Situation in den anderen Mitgliedstaaten keine Auswirkungen auf die Strafzumessung habe.

In Bezug auf die Straftaten im Zusammenhang mit den Verfahren, die zur Herstellung von Falschgeld geeignet sind, und den Bestandteilen von Geld, die zur Sicherung gegen Fälschung dienen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Rahmenbeschlusses), sind die von Deutschland, Frankreich und Luxemburg ausgearbeiteten Änderungen zur Aufnahme eines spezifischen Straftatbestandes in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften nun in Kraft getreten.

2.3. Zusätzliche Straftatbestände (Artikel 4) und noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld (Artikel 5): Tabelle 2

Anhand der ergänzenden Informationen von Italien und Portugal konnte geklärt werden, dass ihre jeweilige Definition der Geldfälschung die Anfertigung von Falschgeld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien implizit erfasst. Dies wird auch für Spanien der Fall sein, sobald die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, während in Frankreich weiterhin vorgesehen ist, eine spezifische Bestimmung zu schaffen, mit der die in Artikel 4 genannten Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden.

Italien hat zur Anpassung seines Strafgesetzbuchs an Artikel 5 Buchstabe b) ebenfalls Gesetzesänderungen vorgenommen und festgehalten, dass die Straftat der Geldfälschung für alle Banknoten und Münzen gelte, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, unabhängig davon, ob sie ausgegeben wurden oder nicht. Die Umsetzung dieser Bestimmung des Rahmenbeschlusses wurde nun auch von Irland und Luxemburg sichergestellt, deren Gesetzesentwürfe seit der Annahme des ersten Berichts der Kommission in Kraft getreten sind.

2.4. Sanktionen (Artikel 6): Tabelle 3

Die Mitgliedstaaten haben die (künftige) Übereinstimmung ihres Strafrechts mit den Artikeln des Rahmenbeschlusses über die Straftatbestände bestätigt; damit konnten auch gewisse Zweifel an der Einführung der Sanktionen, insbesondere in Spanien und Italien, ausgeräumt werden.

Die irischen und luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses sind seit der Annahme des ersten Berichts der Kommission in Kraft getreten. Schweden hingegen, das eine Hoechststrafe von acht Jahren nur für ,schwere" Fälschungsdelikte vorsieht, hielt fest, dass der Umfang der anzuwendenden Sanktionen (leichte, normale oder schwere Delikte) im Einzelfall bestimmt werde und dass es den Gerichten obliege, ihr Urteil auf der Grundlage der Umstände zu treffen.

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) beschriebenen Straftatbestände Sanktionen vorzusehen, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können, ist festzuhalten, dass einige der Mitgliedstaaten, die Vorbehalte zum europäischen Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 1957 geäußert hatten, ihre Position revidiert oder durch Erklärungen präzisiert haben. [9] Sobald die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl umgesetzt sind, [10] werden sie auch für die Geldfälschung und somit für die Fälschung des Euro gelten.

[9] Während Dänemark seine Vorbehalte gänzlich zurückgezogen hat, lässt Schweden nun die Auslieferung an einen anderen Mitgliedstaat zu, wenn die Gefängnisstrafe sechs Monate oder mehr beträgt. Für Frankreich ist, wenn ein Schengen-Staat um Auslieferung ersucht, eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren in Frankreich und von nur einem Jahr im ersuchenden Staat erforderlich. Nach der Verurteilung ist eine Freiheitsstrafe von nur zwei Monaten erforderlich, damit die Auslieferung zulässig ist.

[10] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190/1 vom 18. Juli 2002).

2.5. Gerichtsbarkeit (Artikel 7): Tabelle 4

Nachdem die Gesetzesentwürfe von Irland, Frankreich und Luxemburg zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses in Kraft getreten sind, haben nun alle Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt wurde, die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung erfuellt.

2.6. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen (Artikel 8 und 9): Tabelle 5

Seit Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften in Irland sowie einer Gesetzesänderung in Deutschland stehen die Rechtsvorschriften von zehn Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 8 und 9 des Rahmenbeschlusses.

In Spanien, Österreich und Portugal wurden bereits Gesetzesentwürfe zur Umsetzung der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses eingeführt oder werden derzeit ausgearbeitet. Auch Luxemburg hat mitgeteilt, dass gegenwärtig ein derartiger Gesetzesvorschlag ausgearbeitet wird und im Übrigen auch angegeben, dass die Staatsanwaltschaft bereits seit langem nach dem Gesellschaftsrecht ermächtigt ist, die Auflösung und Abwicklung aller Gesellschaften, deren Aktivitäten gegen das Strafrecht verstoßen, zu fordern.

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, ein spezifisches Gesetz zu erlassen, um den Begriff der Verantwortlichkeit juristischer Personen in sein innerstaatliches Recht aufzunehmen, hat aber darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen, die in den Artikeln 8 und 9 des Rahmenbeschlusses vorgesehen sind, bereits durch bestehende Rechtsvorschriften erfuellt werden. So könne Artikel 8 Absatz 2 durch den in seinem Zivilrecht vorgesehenen Begriff der Fahrlässigkeit als umgesetzt betrachtet werden. Laut den betreffenden Bestimmungen könne ein Gericht im Vereinigten Königreich einer Person Schadenersatz zusprechen, die beweisen kann, dass der ihr entstandene Schaden durch Fahrlässigkeit der juristischen Person verursacht wurde. Diese Fragen müssen aber möglicherweise noch weiter geklärt werden.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Mit mehr oder weniger großer Verzögerung gegenüber dem in Artikel 11 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses festgelegten Termin haben schließlich alle Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses übermittelt. Anhand dieser bisweilen noch etwas lückenhaften Angaben konnte eine umfassendere Prüfung vorgenommen werden als zum Zeitpunkt der Annahme des ersten Berichts der Kommission.

Nach Inkrafttreten aller Änderungen, die derzeit ausgearbeitet oder angenommen werden (Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien), wird also der Rahmenbeschluss von allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein - mit Ausnahme mindestens einer Bestimmung, die der eine oder andere Mitgliedstaat nicht vollständig umgesetzt hat. Nach den Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, sind dies insbesondere Finnland und Schweden (Artikel 6 Absatz 2). Außerdem muss geprüft werden, inwieweit andere Bestimmungen vollständig umgesetzt worden sind, beispielsweise die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit juristischer Personen im Recht des Vereinigten Königreichs.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, diejenigen Mitgliedstaaten, die die Umsetzung einiger Bestimmungen noch abschließen müssen oder weitere Erklärungen über einzelne möglicherweise nicht vollständig mit dem Rahmenbeschluss im Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften abgeben könnten, aufzufordern, den Rat und die Kommission weiterhin über diese Aspekte zu informieren, damit der Rat sie bei seinen Beratungen über diesen Bericht berücksichtigen kann.

3.2. Besondere Bemerkungen

Artikel 2

Alle Mitgliedstaaten sind dem Genfer Abkommen aus dem Jahr 1929 beigetreten.

Artikel 3

Nach Inkrafttreten der in Spanien vorgesehenen Änderungen werden alle Mitgliedstaaten den allgemeinen Straftatbestand der Geldfälschung, wie er in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Rahmenbeschlusses festgelegt ist, in ihr Recht aufgenommen haben.

Das Einführen, Ausführen und Transportieren von falschem Geld gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) wird von sieben Mitgliedstaaten (Finnland, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien, nach der endgültigen Annahme der Änderungen am Strafgesetzbuch) ausdrücklich geahndet, während die anderen Mitgliedstaaten diesen Artikel in allgemeiner formulierte Rechtsvorschriften umgesetzt haben (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich).

Die Straftaten im Zusammenhang mit den Verfahren, die zur Herstellung von Falschgeld geeignet sind, und den Bestandteilen, die zur Sicherung gegen die Fälschung von Geld dienen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Rahmenbeschlusses), sind in allen Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften -- als spezifische strafbare Verhaltensweisen oder allgemeiner gefasste Konzepte oder Begriffe -- abgedeckt.

Alle Mitgliedstaaten haben in ihrem Strafrecht oder Common Law allgemeine Bestimmungen erlassen, um sicherzustellen, dass die Beteiligung an den oben genannten Verhaltensweisen, die Anstiftung zu ihnen sowie der Versuch, sie zu begehen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses mit Strafe bedroht werden.

Artikel 4

Nach Inkrafttreten der in Frankreich und Spanien vorgesehenen Gesetzesänderungen wird in allen Mitgliedstaaten die Anfertigung von Falschgeld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien im Sinne von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses strafrechtlich verfolgt werden. Im Recht einiger Mitgliedstaaten ist diese Straftat derzeit oder für die Zukunft ausdrücklich vorgesehen, während die meisten Länder eine weit gefasste Definition des Fälschungsbegriffs anwenden, die die gesetzwidrige Verwendung erlaubter Einrichtungen oder Materialien zur Herstellung von Geld einschließt.

Artikel 5

Alle Mitgliedstaaten verfügen nun über Rechtsvorschriften, mit denen Artikel 5 Buchstabe b) des Rahmenbeschlusses als umgesetzt betrachtet werden kann.

Artikel 6

Die Umsetzung von Artikel 6 in Bezug auf die strafrechtlichen Sanktionen ist weiterhin ziemlich unterschiedlich.

Auch wenn Artikel 6 den Mitgliedstaaten einen breiten Ermessensspielraum einräumt, ist doch festzuhalten, dass Finnland und Schweden weiterhin für die Fälschung und Verfälschung von Geld nur dann Hoechststrafen von acht Jahren vorsehen, wenn es sich um ,schwere" Vergehen handelt. Alle anderen Mitgliedstaaten hingegen haben Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses vollständig umgesetzt.

Artikel 7

Alle Mitgliedstaaten verfügen nun über Rechtsvorschriften, die mit Artikel 7 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses in Einklang stehen. Auch erfuellen alle Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt wurde (sowie Dänemark und Schweden), die Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 2.

Artikel 8 und 9

Sobald Luxemburg, Österreich, Portugal und Spanien die Umsetzung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und die für sie geltenden Sanktionen in ihren nationalen Rechtssystemen abgeschlossen haben, verfügen vierzehn Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften im Einklang mit den Artikeln 8 und 9. Im Fall des Vereinigten Königreichs, das keine spezifischen Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und die für sie geltenden Sanktionen erlassen hat, muss die Tragweite der innerstaatlichen Bestimmungen insbesondere in Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses möglicherweise noch präzisiert werden.

Artikel 10

Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass Schritte zur Umsetzung von Artikel 10 durch eine Rechtsvorschrift zur Anwendung des Rahmenbeschlusses auf Gibraltar eingeleitet wurden.

ANHANG ZUM ZWEITEN BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [11]

[11] ABl. L 140, 14.6.2000, S. 1.

TABELLEN 1-5

Tabelle 1: Allgemeine Straftatbestände (Artikel 3)

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Tabelle 2: Zusätzliche Straftatbestände (Artikel 4) und noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld (Artikel 5)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Sanktionen (Artikel 6)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4: Gerichtsbarkeit (Artikel 7)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 5: Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8) und Sanktionen für juristische Personen (Artikel 9)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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