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Document 52002XC0504(02)
Implementation of Articles 3(4) and 4(4) of Council Regulation (EC) No 82/2001 of 5 December 2000 concerning the definition of the concept of "originating products" and methods of administrative cooperation in trade between the customs territory of the Community and Ceuta and Melilla — List of countries and the date on which the cumulation either in the Community or in Ceuta and Melilla may be applied
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla — Liste der Länder und Zeitpunkt, ab dem die Ursprungskumulierung in der Gemeinschaft beziehungsweise in Ceuta und Melilla angewendet werden darf
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla — Liste der Länder und Zeitpunkt, ab dem die Ursprungskumulierung in der Gemeinschaft beziehungsweise in Ceuta und Melilla angewendet werden darf
ABl. C 108 vom 4.5.2002, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla — Liste der Länder und Zeitpunkt, ab dem die Ursprungskumulierung in der Gemeinschaft beziehungsweise in Ceuta und Melilla angewendet werden darf
Amtsblatt Nr. C 108 vom 04/05/2002 S. 0003 - 0004
Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla Liste der Länder und Zeitpunkt, ab dem die Ursprungskumulierung in der Gemeinschaft beziehungsweise in Ceuta und Melilla angewendet werden darf (2002/C 108/03) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla, veröffentlicht im ABl. L 20 vom 20.1.2001, schufen die Möglichkeit einer Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla oder einem anderen Land, mit dem die Gemeinschaft ein gegenseitiges Abkommen unterzeichnet hat, dessen Ursprungsprotokoll Sonderbestimmungen für Ceuta und Melilla enthält. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 sehen vor, dass die Kommission eine Liste der Länder mit dem Zeitpunkt veröffentlicht, an dem eine derartige Kumulierung angewendet werden darf. Die betreffenden Länder werden nach Kumulierungszone in der unten stehenden Tabelle aufgeführt. Kumulierungen zwischen der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und einem oder mehreren dieser Länder können nur im Rahmen einer einzigen Kumulierungszone erfolgen, der die Gemeinschaft angehört, und nur gemäß dem Kumulierungssystem und den Ursprungsregeln vorgenommen werden, die für die Länder dieser Zone gelten. Dies bedeutet, dass die Ausführer Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sich für ein einziges Kumulierungssystem für die entweder in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft aus Vormaterialien mit Ursprung in verschiedenen Partnerländern hergestellten Erzeugnisse entscheiden müssen(1). In der Liste sind die Länder, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen hat, welche jedoch nicht auf wechselseitiger Basis unterzeichnet wurden und/oder deren Ursprungsprotokoll keine besonderen Bestimmungen für Ceuta und Melilla enthält, nicht aufgeführt. Diese Kumulierung gilt ab dem 23. Januar 2001, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung des Rates, mit Ausnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1. Juni 2001) und der Republik Kroatien (1. Januar 2002). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Beispielsweise Teppiche, die in Melilla aus marokkanischer Spinnmasse und polnischen Naturfasern hergestellt werden, können nicht gleichzeitig von einer "paneuropäischen" diagonalen Kumulierung und einer vollständigen Kumulierung mit Marokko profitieren. Der Ausführer in die EU entscheidet, ob er eine Kumulierung für marokkanische Spinnmasse beantragen und die Ursprungseigenschaft der polnischen Fasern unberücksichtigt lassen oder ob er die Ursprungseigenschaft der polnischen Naturfasern bei seinem Antrag berücksichtigt sehen und diejenige der marokkanischen Spinnmasse unberücksichtigt lassen will.