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Document 52002PC0235

Geänderter Vorschlag Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

/* KOM/2002/0235 endg. - COD 2000/0117 */

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 183–209 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0235

Geänderter Vorschlag Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2002/0235 endg. - COD 2000/0117 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0183 - 0209


Geänderter Vorschlag RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

2000/0117 (COD)

Geänderter Vorschlag RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2000)276 endg. - 2000/0117/COD) gemäß Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag: 11.7.2000

Stellungnahme des Wirtschafts-und Sozialausschusses: 26.4.2001

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 13.12.2000

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung: 17.01.2002

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Die Richtlinie zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung verfolgt das dreifache Ziel einer Modernisierung, Vereinfachung und Flexibilisierung des bestehenden Rechtsrahmens: Modernisierung, um neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, einschließlich der Liberalisierungsmaßnahmen, die in einigen der betreffenden Sektoren im Gang sind oder künftig in Gang gesetzt werden; Vereinfachung, damit die Texte für den Benutzer besser verständlich sind, so dass die Aufträge unter genauer Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die Beteiligten (Auftraggeber oder Lieferanten) ihre Rechte besser kennen; Flexibilität der Verfahren, um den Bedürfnissen der Auftraggeber und der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Die Kommission hat 47 der 83 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Abänderungen vollständig oder teilweise, in einigen Fällen unter Umformulierung des Wortlauts, übernommen.

***

3.1. Von der Kommission in ihrer Gesamtheit angenommene oder aus rein formellen Gründen neu formulierte Abänderungsanträge. (Abänderungen 111, 7, 8, 67, 68 und 69)

Abänderung 111 führt einen neuen Erwägungsgrund ein, der unterstreicht, dass die Richtlinie keinen Auftraggeber daran hindert Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz des Allgemeininteresses dienen: der öffentlichen Ordnung, Sittlichkeit, Sicherheit und Gesundheit, des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. Die Kommission übernimmt diese Abänderung. Der Erwägungsgrund wurde so formuliert, dass er die Bestimmungen des EG-Vertrages in Artikel 30 aufgreift:

Erwägungsgrund: ,(2c) Keine Bestimmung dieser Richtlinie hindert einen Auftraggeber daran, Maßnahmen vorzuschreiben oder durchzusetzen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sittlichkeit und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen nicht diskriminierend sind und nicht im Widerspruch zum Ziel der Öffnung der Märkte im Bereich der öffentlichen Aufträge oder zum Vertrag stehen."

Abänderung 7 ändert den Erwägungsgrund 34, um deutlich zu machen, dass Angebote, die auf anderen als den vom Auftraggeber vorgesehenen Lösungen basieren, berücksichtigt werden müssen, wenn sie den Anforderungen der Auftraggeber in gleichwertiger Weise entsprechen; ferner muss der Auftraggeber jede Entscheidung begründen, mit der er eine Gleichwertigkeit verneint.

Abänderung 7 sollte mit anderen Abänderungen, die die gleiche Problematik betreffen, kombiniert werden, vgl. Anmerkungen zu den Abänderungen 35, 36, 38, 40, 95 und 99/118.

Abänderung 8 betrifft den Erwägungsgrund 42. Mit ihr werden die Leistungen der Ingenieure in die Liste der Leistungen aufgenommen, deren Vergütung nationalen Bestimmungen unterliegt, die nicht beeinflusst werden dürfen.

Mit den Abänderungen 67, 68 und 69 werden die sehr ausführlichen Bestimmungen gestrichen, die die Gewichtung der einzelnen Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots regelten. Die Streichung der drei Absätze ist annehmbar, da damit die Modalitäten zur Gewichtung vereinfacht werden.

***

3.2. Abänderungen, die von der Kommission mit teilweisen oder grundlegenden Neuformulierungen übernommen wurden (Abänderungen 89-96, 4, 33, 9, 70, 35, 36, 38, 40, 95, 99-118, 64, 18, 57, 109, 60, 43, 47, 13, 16, 21, 22, 26, 27, 29, 30, 117, 51, 53, 56, 66, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 85 und 86)

Die Abänderungen 89-96 führen einen neuen Erwägungsgrund ein, der die Einbeziehung der Umweltpolitik in die Vergabe öffentlicher Aufträge hervorheben soll. Artikel 6 des Vertrages verlangt die Einbeziehung des Umweltschutzes in die übrigen Politiken: Das bedeutet, dass die Umweltpolitik und die Vergabepolitik verknüpft werden müssen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es den Auftraggebern gestattet werden muss, ,grüne" Produkte/Dienstleistungen mit einem optionalen Preis-Leistungs-Verhältnis zu erwerben. Sie übernimmt die Abänderung in folgender Neuformulierung:

Erwägungsgrund: ,(2b) Gemäß Artikel 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Mit der vorliegenden Richtlinie wird daher klargestellt, welchen Beitrag die Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung leisten können; zugleich wird gewährleistet, dass die Auftraggeber bei ihren Aufträgen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können."

*

Abänderung 4 führt einen neuen Erwägungsgrund ein, mit dem präzisiert werden soll, dass der Auftraggeber Bedingungen für die Ausführung des Auftrags verlangen kann, insbesondere zur Förderung sozialpolitischer Zielsetzungen, sofern diese Auflagen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Damit die Kohärenz zwischen den beiden Vergaberichtlinien gewährleistet ist, sollte diese Möglichkeit auch auf Auflagen betreffend den Umweltschutz ausgedehnt werden. [1]

[1] Siehe Abänderung 10 des Europäischen Parlaments zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge.

Abänderung 33 zur Änderung von Artikel 33 Absatz 3 soll verdeutlichen, dass die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags auch Auflagen zur Förderung sozialpolitischer Zielsetzungen beinhalten können; ferner soll mit dieser Abänderung stärker auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gedrungen werden, wenn die Auftraggeber besondere Bedingungen zur Ausführung der Aufträge verlangen. Diese Abänderung präzisiert in einer gesonderten Bestimmung, was bereits in Artikel 9 in allgemeiner Form niedergelegt ist.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 4 und 33 in folgendem Wortlaut:

Erwägungsgrund: ,(32) Die Bedingungen zur Ausführung eines Auftrags sind mit der Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zur Diskriminierung führen und in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung veröffentlicht werden, die als Aufruf zum Wettbewerb dient. Sie können das Ziel haben, die praktische Ausbildung, die Beschäftigung von Personen, deren Eingliederung besonders schwierig ist, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder den Umweltschutz voranzutreiben, und - die Ausführung des Auftrags betreffend - beispielsweise in der Auflage bestehen, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche durchzuführen, die Bestimmungen der Kernübereinkommen der ILO einzuhalten, falls diese nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, oder eine Anzahl behinderter Personen einzustellen, die über das von der nationalen Gesetzgebung vorgeschriebene Maß hinausgeht."

,Artikel 37a

Bedingungen zur Ausführung des Auftrags

Der Auftraggeber kann besondere Bedingungen zur Ausführung des Auftrags verlangen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in den Verdingungsunterlagen bzw. der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, angeführt werden. Die Bedingungen zur Ausführung eines Auftrags können insbesondere sozialen und Umweltbelangen Rechnung tragen."

*

Abänderung 9 führt einen neuen Erwägungsgrund 42a ein; danach kann der Auftraggeber außergewöhnlich niedrige Angebote ablehnen, die auf Nichteinhaltung sozialer Bestimmungen beruhen. Diese Möglichkeit besteht bereits nach derzeit geltendem Recht; es genügt daher, sie in geeigneter Weise zu formulieren.

Abänderung 70 bezieht sich auf Artikel 55 über außergewöhnlich niedrige Angebote und ändert den Ausdruck ,im Verhältnis zur Leistung" in ,im Verhältnis zu der Lieferung, der Dienstleistung oder den Arbeiten". Die Begründung (dass diese Bestimmung auch für Lieferungen und Arbeiten und nicht nur für Dienstleistungen gelten soll) macht deutlich, dass diese Abänderung auf einem Missverständnis aufgrund eines Übersetzungsproblems basiert. Die Bestimmung gilt für alle drei Auftragsarten. Um die Kohärenz mit der klassischen Richtlinie zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen im Nachhinein zu vermeiden, sollte das bestehende Recht in der französischen Fassung nicht geändert werden, da in dieser Fassung hinreichend klar ist, dass die Bestimmung für alle drei Auftragsarten gilt. Es ist darauf zu achten, dass dieses auch in den anderen Sprachversionen der Fall ist [2].

[2] In der englischen Version müsste es daher heißen "goods, works or services".

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 9 und 70 wie folgt:

,Artikel 55

Außergewöhnlich niedrige Angebote

1. Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung außergewöhnlich niedrig zu sein, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Diese Aufklärung über die Einzelposten kann insbesondere folgende Aspekte betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens;

b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren, der Erbringung der Dienstleistung oder der Durchführung der Bauarbeiten verfügt;

c) die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen;

ca) die Einhaltung der am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen;

d) etwaige staatliche Beihilfen, die dem Bieter gewährt werden.

2. Der Auftraggeber prüft diesen Sachverhalt durch Rückfrage beim Bieter und trägt den vorgebrachten Begründungen Rechnung.

3. Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe außergewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn er den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht innerhalb einer ausreichenden vom Auftraggeber festgesetzten Frist den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Ein Auftraggeber, der ein Angebot unter diesen Umständen ablehnt, unterrichtet die Kommission davon."

*

Die Abänderungen 35, 36, 38, 40, 95 und 99/118 beziehen sich auf Artikel 34 über die technischen Spezifikationen.

Gemäß Abänderung 35 können die technischen Spezifikationen als Anforderungen bezüglich der Umweltauswirkungen des Produkts während seiner Lebensdauer formuliert werden. Die Kommission stimmt diesem Ansatz zu.

Abänderung 36 führt eine neue Definition, die der ,Norm gleichwertiger Art", ein, allerdings für die Angebote, die eine gleichwertige Lösung offerieren. Selbst wenn die Abänderung dahingehend verstanden wird, dass sie gleichwertige Lösungen betrifft, ist die Einbeziehung der Kosten in die Definition gleichwertiger Lösungen nicht annehmbar, da der Faktor Preis erst bei der Bewertung der Angebote anhand der Vergabekriterien zum Tragen kommt, aber keine Rolle spielt, wenn Angebote, die auf anderen Lösungen beruhen, abgelehnt werden können, weil sie nicht den technischen Spezifikationen des Auftraggebers entsprechen.

Abänderungen 99-118 sollen in Artikel 34 deutlich machen, dass der Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen kann, wenn der Bieter nachweist, dass sein Angebot den Anforderungen des Auftrags gleichermaßen entspricht.

Gemäß Abänderung 38 kann ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle ein geeignetes Mittel sein. Ferner muss ein Auftraggeber, der ein Angebot als nicht gleichwertig ablehnt, diese Entscheidung begründen und dem Bieter auf Antrag mitteilen. Der Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung wird bereits in Artikel 48 Absatz 2 in allgemeiner Form Rechnung getragen.

Mit Abänderung 40 kann in Ausnahmefällen auf bestimmte Herstellungsverfahren oder auf bestimmte Hersteller oder Lieferanten hingewiesen werden.

Die Möglichkeit, auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren hinzuweisen, ist akzeptabel, wenn der Auftrag nicht einem bestimmten Lieferanten vorbehalten ist.

Abänderung 95 betrifft Anhang XX; sie erweitert die Definition der technischen Spezifikationen um die Umweltauswirkungen, die Gebrauchsanleitungen sowie die Produktionsschritte und -verfahren.

Dieser Teil der Abänderung erläutert den Text im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 4.7.2001 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Umwelt [3] und ist daher mit einer Umformulierung annehmbar.

[3] Interpretierende Mitteilung der Kommission über das auf das Öffentliche Auftragswesen anwendbare Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge KOM(2001)274 endg., ABl. C 333 vom 29.11.2001, S. 13 - 26.

Ferner sieht diese Abänderung die Einbeziehung der Konzeption für alle Anforderungen, einschließlich des Zugangs von Behinderten vor.

Unter Berücksichtigung der Abänderung 7, die bereits unter 3.1 genannt wurde, übernimmt die Kommission die Abänderungen 35, 36, 38, 40, 95 und 99/118 im Erwägungsgrund 34, in Artikel 34, in Artikel 48 Absatz 2 und Anhang XX, die wie folgt umformuliert werden:

Erwägungsgrund 34: ,Die von den Auftraggebern erarbeiteten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Dazu muss es einerseits möglich sein, die technischen Spezifikationen als Leistungs- und Funktionsanforderungen zu formulieren, andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf die europäische Norm - bzw. bei deren Fehlen auf eine nationale Norm - gleichwertige Lösungen vom Auftraggeber akzeptiert werden, wenn sie seinen Anforderungen entsprechen und unter dem Sicherheitsaspekt gleichwertig sind. Der Bieter muss die Gleichwertigkeit seiner Lösung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nachweisen können. Der Auftraggeber muss jede Entscheidung, die zur Ablehnung aufgrund der Nichtgleichwertigkeit führt, begründen.

Auftraggeber, die in den technischen Spezifikationen eines bestimmten Auftrags Umweltbelangen Rechnung tragen wollen, können umweltrelevante Merkmale und/oder spezifische Umweltauswirkungen von Produkt- oder Dienstleistungsgruppen vorschreiben. Sie können, müssen aber nicht, geeignete Spezifikationen verwenden, um die gesuchten Lieferungen oder Leistungen zu definieren, wie beispielsweise die von Umweltzeichen, wie dem europäischen Umweltzeichen, nationalen oder multinationalen Umweltzeichen oder jedem anderen Umweltzeichen, oder Teile dieser Spezifikationen. Diese Möglichkeit ist jedoch nur zulässig, wenn die Anforderungen für das Zeichen auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen entwickelt und angenommen wurden, und zwar im Wege eines Verfahrens, an dem alle Betroffenen, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler oder Umweltorganisationen teilnehmen können, und wenn dieses Zeichen für alle Interessierten zugänglich und verfügbar ist."

,Artikel 34

Technische Spezifikationen

1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang XX Ziffer 1 sind in den Auftragsunterlagen wie Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen oder ergänzende Unterlagen enthalten.

2. Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

3. Vorbehaltlich der rechtlich verbindlichen technischen Vorschriften, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, müssen die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert werden:

a) entweder unter Bezugnahme auf die Spezifikationen in Anhang XX, nach der Rangfolge auf nationale Normen zur Umsetzung europäischer Normen, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, andere technische Bezugssysteme der europäischen Normungsinstitute oder, falls diese nicht vorhanden sind, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen;

b) oder als Leistungs- oder Funktionsanforderungen; zu diesen können Umweltmerkmale gehören. Sie sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen;

c) als Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b, wobei zum Zwecke der Konformitätsvermutung mit diesen Anforderungen oder Leistungen auf die unter Buchstabe a genannten Spezifikationen Bezug genommen wird;

d) oder unter Bezugnahme auf die Spezifikationen nach Buchstabe a bei bestimmten Merkmalen und auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen nach Buchstabe b bei anderen Merkmalen.

4. Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, die Spezifikationen gemäß Absatz 3 Buchstabe a zu formulieren, darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht den Spezifikationen, auf die er Bezug genommen hat, wenn der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln zur Überzeugung des Auftraggebers nachweist, dass die von ihm angebotenen Lösungen den Anforderungen, die in den technischen Spezifikationen festgelegt werden, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Ein geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

5. Macht der Auftraggeber von der in Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorzuschreiben, so kann er ein Angebot für Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, zur Umsetzung einer europäischen Norm, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer von einem europäischen Normungsinstitut erarbeiteten technischen Bezugsgröße entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen sich auf die verlangten Leistungs- und Funktionsanforderungen beziehen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln zur Überzeugung des Auftraggebers nachweisen, dass die der Norm entsprechenden Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Arbeiten den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers genügen.

Ein geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

5a Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, kann er die detaillierten Spezifikationen europäischer, (multi-)nationaler oder anderer Umweltzeichen oder Teile davon verwenden, sofern diese geeignet sind, die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, zu definieren, und wenn die Anforderungen für das Zeichen auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen entwickelt und angenommen wurden, und zwar im Wege eines Verfahrens, an dem alle Betroffenen, wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler oder Umweltorganisationen teilnehmen können, und wenn dieses Zeichen für alle Interessierten zugänglich und verfügbar ist.

Der Auftraggeber kann angeben, dass bei mit dem Umweltzeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen davon ausgegangen wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen; er muss alle geeigneten Nachweise akzeptieren, z. B. eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

6. "Anerkannte Stellen" im Sinne dieses Artikels sind Prüf- und Kalibrierlabors, Inspektionsgremien und Zertifizierungsstellen, die den geltenden europäischen Normen entsprechen.

Der Auftraggeber akzeptiert die Bescheinigungen anerkannter Stellen anderer Mitgliedstaaten.

7. Sofern dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion Bezug genommen werden, wenn damit bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt oder ausgeschlossen würden. Solche Bezugnahmen sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Bezugnahmen sind mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen.

,Artikel 48

Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

1. ...

2. Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern auf Anfrage unverzüglich die Gründe für die Zurückweisung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung mit. Unverzüglich bedeutet in diesem Sinne binnen maximal 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage.

Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Zuschlag erhalten hat, schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

3. ...

4. ...

5. ..."

,ANHANG XX

DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN

Im Sinne dieser Richtlinie :

a) sind "technische Spezifikationen" bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistung, Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten), Verwendung des Erzeugnisses, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, sowie über Produktionsverfahren und -methoden und Konformitäts bewertungsverfahren.

b) sind ,technische Spezifikationen" bei öffentlichen Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen Anforderungen gehören Umweltleistung, Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten) und die Konformitätsbewertungsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich der Verfahren zur Qualitätssicherung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanweisungen sowie Produktionsverfahren und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

2. ist eine ,Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:

- internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

3. ist eine ,europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt;

4. sind ,gemeinsame technische Spezifikationen" technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden;

5. ist eine ,technische Bezugsgröße" jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und das von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde."

Abänderung 64 führt einen neuen Artikel 53 a ein. Demnach muss ein Auftraggeber, wenn er einen Nachweis bezüglich eines Umweltmanagementsystems verlangt, die Bescheinigungen des EMAS akzeptieren sowie Bescheinigungen, die internationalen Normen entsprechen sowie alle weiteren gleichwertigen Nachweise. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn es um die Fähigkeit geht, bei der Erstellung eines öffentlichen Bauwerks ein Ökosystem zu bewahren [4] - kann ein Umweltmanagementsystem diese technische Fähigkeit bescheinigen. Für diese Fälle sollten die möglichen Nachweise festgelegt und die Anerkennung der Gleichwertigkeit so geregelt werden, dass gewährleistet ist, dass Aufträge nicht nur den Inhabern bestimmter Nachweise vorbehalten sind. Diese Abänderung enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 über Nachweise zur Qualitätssicherung und kann daher in diesen Artikel eingebaut und umformuliert werden, damit die Parallelität der beiden Bestimmungen gesichert ist. Die Kommission übernimmt daher Abänderung 64 wie folgt:

[4] Vgl. die vorgenannte interpretierende Mitteilung.

Erwägungsgrund: ,(39a) In den Fällen, in denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen die Anwendung von Umweltschutzmaßnahmen oder Umweltmanagementsystemen bei der Ausführung des Auftrags rechtfertigt, kann die Anwendung solcher Maßnahmen oder Systeme gefordert werden. Die Umweltmanagementsysteme können, unabhängig davon, ob sie entsprechend den Gemeinschaftsinstrumenten (EMAS-Verordnung) eingetragen sind oder nicht, als Nachweis dafür dienen, dass der Wirtschaftsteilnehmer technisch in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Im Übrigen muss eine Beschreibung der vom Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den eingetragenen Umweltmanagementsystemen als Nachweis anerkannt werden."

,Artikel 51

Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

1. ...

2. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Daneben werden auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden, anerkannt.

3. Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann der Auftraggeber in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Daneben werden auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden, anerkannt."

*

Abänderung 18 soll es Wirtschaftsteilnehmern, die in Bietergemeinschaften zusammengeschlossen sind, ermöglichen, die Auswahlkriterien, wie Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und/oder berufliche Fähigkeiten kumulativ zu erfuellen. Die gegebenenfalls geforderte Dauer der Berufserfahrung kann nicht kumuliert werden. Ferner sieht die Abänderung vor, dass vom federführenden Mitglied der Bietergemeinschaft Mindestanforderungen verlangt werden können.

Diese Abänderung folgt der Rechtsprechung. Die Befähigung zur Berufsausübung muss von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gefordert werden können, und zwar in Abhängigkeit von der Tätigkeit, die das jeweilige Mitglied bei der Ausführung des Auftrags übernehmen soll. Was die Mindestanforderungen angeht, die der Auftraggeber vom federführenden Mitglied der Bietergemeinschaft verlangen kann, so muss gewährleistet sein, dass das Wort ,mindest" dahingehend interpretiert wird, dass der Auftraggeber sicher sein kann, dass mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft über die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Kenntnisse verfügt.

Diese Problematik kann sich in unterschiedlichen Zusammenhängen ergeben: sowohl bei Prüfungssystemen als auch in offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und in jeder dieser Situationen sowohl für Bietergemeinschaften im eigentlichen Sinne als auch für Wirtschaftsteilnehmer, die getrennt bieten, aber sich die Fähigkeiten anderer Wirtschaftsteilnehmer, wie von ihnen kontrollierten Unternehmen, Nachunternehmern usw. anerkennen lassen wollen. Diesem Sachverhalt muss bei der Umformulierung der Artikel 52 und 53 Rechnung getragen werden.

Dabei sind auch die Abänderungen 57 und 109 zu berücksichtigen, die nicht zwischen obligatorisch und fakultativen Ausschlusskriterien unterscheiden und alle in Artikel 46 des Vorschlags der klassischen Richtlinie aufgeführten Ausschlusskriterien als obligatorisch ansehen, und zwar sowohl bei Prüfungssystemen als auch bei der Auswahl der Teilnehmer in offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.

Hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 der klassischen Richtlinie vorgesehenen fakultativen Kriterien (Konkurs, schwere berufliche Verfehlungen usw.) sind diese Abänderungen so umzuformulieren, dass der fakultative Charakter dieser Ausschlussgründe erhalten bleibt.

Was die in Artikel 46 Absatz 1 der klassischen Richtlinie genannten zwingenden Ausschlusskriterien angeht (Bestrafungen aufgrund letztinstanzlicher Urteile für bestimmte schwere Straftaten, wie beispielsweise Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung), so ist es akzeptabel, diese Bestimmungen auch für Aufträge gelten zu lassen, die unter die Sektorenrichtlinie fallen, umso mehr, als häufig ein und derselbe Auftraggeber Aufträge sowohl unter der "Sektorenrichtlinie" als auch unter der "klassischen" Richtlinie vergibt.

Eine derartige Verpflichtung zur Anwendung dieser Ausschlusskriterien ist jedoch nicht akzeptabel für Auftraggeber, bei denen es sich nicht um Auftraggeber der öffentlichen Hand handelt (also öffentliche Unternehmen oder private Unternehmen, die und auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte operieren), da die Einhaltung dieser Verpflichtung voraussetzen würde, dass diese Auftraggeber auf Informationen aus dem Strafregister zugreifen können, was wiederum zu ernsthaften Datenschutzproblemen führt. Ferner ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Informationen konkurrierende Gesellschaften betreffen können.

Mit Abänderung 60 soll in Artikel 53 eine Liste fakultativer Ausschlusskriterien für die Auswahl der Teilnehmer an offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb eingeführt werden. Diese Abänderung kann so nicht übernommen werden, da einige Punkte zu einer ungerechtfertigten Abweichung gegenüber den in der klassischen Richtlinie genannten Punkten führen würden; die Liste enthält beispielsweise die Möglichkeit eines Ausschlusses auf Grund von Umweltdelikten, diese Hypothese wird jedoch in Artikel 46 Absatz 2 der klassischen Richtlinie nicht ausdrücklich genannt. Um die Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu gewährleisten, sollten die Kernpunkte dieser Abänderung unter Hinweis auf Artikel 46 Absatz 2 der klassischen Richtlinie übernommen werden.

In diesem Sinne kann die Kommission die Abänderungen 18, 57, 109 und 60 in folgender Formulierung in den Artikeln 52 (überarbeitet) und 53 übernehmen:

,Artikel 52

Prüfungssysteme

1. Die Auftraggeber können, wenn sie dies wünschen, ein Prüfungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und verwalten.

Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit eine Prüfung verlangen können.

2. Das System nach Absatz 1 kann verschiedene Stufen umfassen.

Es wird auf der Grundlage objektiver Kriterien und Regeln gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden.

Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, kommt Artikel 34 zur Anwendung. Diese Kriterien und Regeln können bei Bedarf aktualisiert werden.

2a Die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln können auch die in Artikel 46 der Richtlinie ../../EG [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge] aufgeführten Ausschlusskriterien beinhalten.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, beinhalten diese Kriterien und Regeln die in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie ../../EG genannten obligatorischen Ausschlusskriterien.

2b Umfassen die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln Anforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann dieser gegebenenfalls die Fähigkeiten anderer Unternehmen geltend machen, unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter diesen Bedingungen kann auch eine in Artikel 10 genannte Bietergemeinschaft die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft oder anderer Unternehmen geltend machen.

2c Umfassen die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln Anforderungen hinsichtlich der technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, kann er gegebenenfalls die Fähigkeiten anderer Unternehmen geltend machen, unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter diesen Bedingungen kann auch eine in Artikel 10 genannte Bietergemeinschaft die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft oder anderer Unternehmen geltend machen.

3. Die Kriterien und Regeln nach Absatz 2 werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt.

Entspricht das Prüfungssystem bestimmter dritter Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.

4. Es wird ein Verzeichnis der geprüften Wirtschaftsteilnehmer geführt; es kann in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

5. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben."

,Artikel 53

Eignungskriterien

1. Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, müssen dies entsprechend den objektiven Kriterien und Regeln tun, die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen.

2. Auftraggeber, die die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen.

3. Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren können sich die Kriterien auf die objektive Notwendigkeit gründen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.

4. Die Kriterien im Sinne der Absätze 1 und 2 können die in Artikel 46 der Richtlinie ../../EG [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge] genannten Ausschlussgründe einschließen.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, beinhalten die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Kriterien die in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie ../../EG aufgeführten obligatorischen Ausschlusskriterien.

5. Umfassen die in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien Anforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann dieser gegebenenfalls und bei einem bestimmten Auftrag die Fähigkeiten anderer Unternehmen geltend machen, unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter diesen Bedingungen kann auch eine in Artikel 10 genannte Bietergemeinschaft die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft oder anderer Unternehmen geltend machen.

6. Umfassen die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln Anforderungen hinsichtlich der technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, kann er gegebenenfalls die Fähigkeiten anderer Unternehmen geltend machen, unabhängig da, in welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter diesen Bedingungen kann auch eine in Artikel 10 genannte Bietergemeinschaft die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft oder anderer Unternehmen geltend machen."

*

Abänderung 43 ergänzt den Titel von Artikel 38 durch einen Hinweis auf die Vorschriften hinsichtlich des Umweltschutzes. Daraus folgt, dass die Auftraggeber die Stellen angeben können, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über die Vorschriften einholen können, die an dem Ort gelten, an dem die Arbeiten erfolgen oder die Dienstleistungen erbracht werden sollen.

Diese Abänderung des Titels entspricht zwar aufgrund der Tatsache, dass die Abänderungen hinsichtlich des Inhalts dieses Artikels zurückgewiesen wurden, nicht dem Inhalt der Bestimmung, kann aber akzeptiert werden, da der Inhalt von Artikel 38 geändert werden muss, um ungerechtfertigte Abweichungen zwischen dieser Bestimmung und den geänderten Bestimmungen (Artikel 27 und Abänderung 50) der klassischen Richtlinie zu vermeiden.

Abänderung 47 sieht einen neuen Unterabsatz für Artikel 41 Absatz 1 vor, mit dem die Transparenz hinsichtlich der Informationen erhöht werden soll, die den Wirtschaftsteilnehmern über die sozialrechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 38 zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Abänderung hätte die Übernahme der (abgelehnten) Abänderungen an Artikel 38 vorausgesetzt, der Grundsatz jedoch, dass die bei der Ausführung des Auftrags einzuhaltenden Rechtsvorschriften den Wirtschaftsteilnehmern bekannt sein müssen, damit sie diesen bei der Angebotserstellung Rechnung tragen können, ist akzeptabel. Gleichwohl dürfen sich diese Informationen nicht nur auf die sozialrechtlichen Vorschriften beschränken, da auch andere (umweltrelevante oder steuerrechtliche) Vorschriften gemäß Artikel 38 berücksichtigt werden müssen. Ferner können diese Informationen so umfangreich sein, dass sie nicht in den Bekanntmachungen aufgeführt werden können, wenn der Aufruf zum Wettbewerb über eine regelmäßige Bekanntmachung oder über eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt, die nicht nur eine Vielzahl von Einzelaufträgen betreffen können, sondern die auch im Verhältnis zur Vergabe des einzelnen Auftrags so früh veröffentlicht werden (bisweilen ein Jahr oder mehr im Voraus), dass diese Informationen unter Umständen veraltet sind. Es ist daher besser, die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen auf die Aufträge zu beschränken, für die der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Ausschreibung erfolgt. Ist dies nicht der Fall, ist die notwendige Transparenz dennoch gewährleistet, da die Verdingungsunterlagen für die einzelnen Aufträge die notwendigen Informationen enthalten müssen, damit den Wirtschaftsteilnehmern sachdienliche und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen.

Die Kommission kann Abänderung 43 und Abänderung 47 in Artikel 38 Absatz 1 und Anhang XII in folgendem Wortlaut übernehmen:

,Artikel 38

Verpflichtungen hinsichtlich des Steuerrechts, des Umweltschutzes und der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen

1. Der Auftraggeber gibt in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) an, bei der (denen) die Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Durchführung des Auftrags für die auszuführenden Arbeiten beziehungsweise die zu erbringenden Dienstleistungen anzuwenden sind.

,ANHANG XII

BEKANNTMACHUNG

A OFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

1a Bei öffentlichen Bauaufträgen, Lieferaufträgen, die Verlegen und Anbringen umfassen, sowie bei Dienstleistungsaufträgen: Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Stellen, bei denen Informationen über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften betreffend Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.

...

B NICHT OFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

1a Bei öffentlichen Bauaufträgen, Lieferaufträgen, die Verlegen und Anbringen umfassen, sowie bei Dienstleistungsaufträgen: Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Stellen, bei denen Informationen über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften betreffend Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.

...

C VERHANDLUNGSVERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

1a Bei öffentlichen Bauaufträgen, Lieferaufträgen, die Verlegen und Anbringen umfassen, sowie bei Dienstleistungsaufträgen: Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Stellen, bei denen die nötigen Informationen über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften betreffend Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.

..."

*

Abänderung 13 und Abänderung 16, die zusammenhängen, sollen der Liberalisierung des Postsektors Rechnung tragen. D. h. Auftraggeber des Postsektors, die derzeit der klassischen Richtlinie unterliegen, sollen den flexibleren Regeln der Sektorenrichtlinie unterstellt werden.

Abänderung 13 ergänzt die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie mit dem Hinweis auf die Postdienstleistungen, und zwar sowohl für die Auftraggeber der öffentlichen Hand als auch für die öffentlichen Unternehmen sowie die privaten Unternehmen, die Postdienstleistungen auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte erbringen.

Abänderung 16 sieht in Absatz 2 vor, dass die Richtlinie nicht für Postdienstleistungen gilt, die andere Stellen unbeschränkt oder nach einem Lizenzverfahren erbringen können. Absatz 3 dieser Abänderung ist auf Grund wesentlicher Abweichungen in den einzelnen Sprachfassungen schwer zusammenzufassen. Auf der Grundlage dessen, was der gemeinsame Tenor der Mehrheit der Sprachversionen zu sein scheint, vervollständigt Absatz 3 die Abänderung, indem er vorsieht, dass die Richtlinie nicht für Aufträge gilt, die Auftraggeber, die eine Postdienstleistung erbringen (und die nach Absatz 2 nicht ausgenommen sind), für das eigene Unternehmen vergeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass andere Unternehmen im selben Gebiet und unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen alle Postdienstleistungen anbieten können, die nicht nur von untergeordneter oder vernachlässigbarer wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Die Kommission stimmt dem Ansatz, den Postsektor an die anderen in dieser Richtlinie genannten Tätigkeitsformen anzupassen, zu. Es handelt sich nämlich um einen Bereich, in dem sowohl öffentliche als auch private Unternehmen im Rahmen eines Netzes, häufig in Form von Monopolen oder Oligopolen, tätig sind und in dem die Öffnung der Postdienste der Gemeinschaft für den Wettbewerb fortgesetzt wird. Bei der Anpassung ist darauf zu achten, dass die Definition der Tätigkeiten gewährleistet, dass einerseits alle direkt oder indirekt mit den traditionellen Postdienstleistungen verbundenen Tätigkeiten berücksichtigt werden, aber andererseits Tätigkeiten, die weder direkt noch indirekt mit den traditionellen Postdienstleistungen verbunden sind, nicht gleichgestellt werden können. In diesem Zusammenhang stellen die Definitionen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität [5] einen guten Ausgangspunkt dar. Die teilweise Berücksichtigung der Abänderung 16 in Artikel 5a machte die Änderungen der Abänderung 13 an Artikel 2 überfluessig, ohne dass sich dadurch inhaltlich etwas ändert.

[5] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 1.

Die in Abänderung 16 vorgeschlagenen Ausnahmen sind für die Kommission nicht akzeptabel, da sich Absatz 2 von dem globalen Ansatz des Vorschlages abhebt, mit dem sichergestellt werden soll, dass es für Ausnahmen vom Anwendungsbereich nur einen Mechanismus gibt, der unter gleichen Umständen für alle in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten gilt. Dem Vorschlag jedoch, dass die Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von ihrem Rechtsstatus, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden können, wenn die laufende Liberalisierung hinreichende Wirkung gezeigt hat, kann die Kommission zustimmen. Hinsichtlich der Änderungen an Artikel 29, der auch auf Auftraggeber der öffentlichen Hand Anwendung finden soll, die eine liberalisierte Tätigkeit ausüben, vgl. die Anmerkungen zu Abänderung 117. Daher wird Erwägungsgrund 14 gestrichen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der allgemeine Tenor des Textes sicherstellt, dass die privaten Unternehmen, die auf dem Postsektor tätig sind, nur den Regeln dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie die genannten Tätigkeiten aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben. Absatz 3 ist in der vorgeschlagenen Form nicht akzeptabel, da er sich offensichtlich nur auf die Möglichkeit bezieht, dass andere Unternehmen Postdienstleistungen von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung anbieten können. Die bestehenden Ausnahmen, einschließlich der in Artikel 20 genannten Ausnahme für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, gelten jedoch auch für den Postsektor.

Die Kommission kann daher die wesentlichen Bestandteile der Abänderungen 13 und 16 wie folgt akzeptieren:

Titel: ,RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste"

Erwägungsgrund: ,(2) Die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste erfordert eine Koordinierung der Verfahren, die sich auf die Artikel 14, 28 und 49 EG-Vertrag sowie Artikel 97 Euratom-Vertrag gründet, nämlich auf die Grundsätze der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung, die davon eine besondere Ausprägung ist, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sowie auf die Öffnung des Auftragswesens für den Wettbewerb. Diese Koordinierung soll unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Hoechstmaß an Flexibilität ermöglichen."

Erwägungsgrund: ,(2a) Angesichts der fortschreitenden Öffnung des Postsektors für den Wettbewerb und der Tatsache, dass diese Dienste über ein Netz sowohl von Auftraggebern der öffentlichen Hand als auch von öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen bereitgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass Aufträge von Auftraggebern, die Postdienste anbieten, Regeln unterliegen, die bei Wahrung der in Erwägungsgrund 2 genannten Grundsätze einen Rahmen schaffen für faire Handelspraktiken und eine höhere Flexibilität ermöglichen, als es die Richtlinie 2002/00/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge] kann, bis die Liberalisierung so weit fortgeschritten ist, dass ein Ausschluss nach dem allgemeinen für diesen Zweck vorgesehenen Mechanismus möglich ist. Die Definition der genannten Tätigkeiten erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität [6], geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates .../.../EG vom ... zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG für eine weitere Öffnung der Postdienste der Gemeinschaft für den Wettbewerb [7]; diese Bestimmungen sind an die Zwecke dieser Richtlinie anzupassen."

[6] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 1.

[7] ABl. L ....

Erwägungsgrund: ,(8) Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es ist daher darauf zu achten, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen Sektor und Auftraggebern im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es ist auch gemäß Artikel 295 EG-Vertrag darauf zu achten, dass die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibt.

Erwägungsgrund 14: gestrichen

,Artikel 5a

Postdienste

1. Die Richtlinie gilt für Basispostdienste, andere Postdienste und Nebenleistungen der Postdienste.

2. Zum Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und der Verbesserung der Dienstequalität [8], geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates .../.../EG vom ... zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG für eine weitere Öffnung der Postdienste der Gemeinschaft für den Wettbewerb [9]:

[8] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 1.

[9] ABl. L ....

a) ist eine ,Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie übernommen wird, unabhängig von ihrem Gewicht. Es handelt sich neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, unabhängig von ihrem Gewicht. Ebenfalls dazu gehören andere Sendungen, wie nicht adressierte Direktwerbung;

b) sind ,Basispostdienste", Dienste, die auf der Grundlage von Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert sind oder reserviert werden können und die Abholung, das Sortieren, die Weiterleitung und die Zustellung von Postsendungen umfassen;

c) sind ,andere Postdienste" andere als die unter Buchstabe b genannten Dienste, die die Abholung, das Sortieren, die Weiterleitung und die Zustellung von Postsendungen umfassen, und

d) sind Nebenleistungen der Postdienste, Dienstleistungen die in folgenden Bereichen erbracht werden:

- Dienstleistungen der Postbearbeitung (sowohl vor als auch nach der Versendung, wie beispielsweise Mailroom Management Services);

- Dienstleistungen mit einem Zusatzwert in Verbindung mit der elektronischen Post (einschließlich der gesicherten Übermittlung kodierter Dokumente auf elektronischen Wege);

- Finanzdienstleistungen und

- logistische Dienstleistungen,

sofern diese Dienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das auch Postdienste im Sinne der Buchstaben b oder c erbringt."

,ANHANG Va

Auftraggeber im Postsektor

BELGIEN

De Post/La Poste

DÄNEMARK

Post Danmark

DEUTSCHLAND

Deutsche Post AG

GRIECHENLAND

ELTA

SPANIEN

Correos y Telégrafos, S.A.

FRANKREICH

- La Poste

IRLAND

An Post

ITALIEN

Poste Italiane SpA

LUXEMBURG

Entreprise des Postes et Télécommunications Luxembourg

NIEDERLANDE

TNT Post Groep (TPG)

ÖSTERREICH

Österreichische Post AG

PORTUGAL

CTT - Correios de Portugal

FINNLAND

Soumen Posti OYJ

SCHWEDEN

Posten Sverige AB

Posten Logistik AB

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Consignia plc »

Liste noch nicht vollständig

,ANHANG X

Liste der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 29 Absatz 3

G a AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität [10]

[10] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates .../.../EG vom ... zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die weitere Öffnung der Postdienste der Gemeinschaft für den Wettbewerb (ABl. L ...).

*

Die Abänderungen 21 et 22 betreffen Artikel 19 über die Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge.

Mit Abänderung 21 sollen bei der Berechnung des Wertes öffentlicher Aufträge über Versicherungsdienstleistungen auch andere den Versicherungsprämien vergleichbare Vergütungen berücksichtigt werden.

Diese Abänderung ist aufgrund der Leistungsart und ihrer Vergütungsform gerechtfertigt.

Abänderung 22 regelt die Berechnung des Wertes von unbefristeten Aufträgen mit einer stillschweigenden Verlängerungsklausel.

Diese Abänderung soll verhindern, dass Aufträge zerstückelt werden, um sie den Vorschriften der Richtlinie zu entziehen: Sie verfolgt also ein löbliches Ziel. Im Interesse des Wettbewerbs sollten jedoch Vertragsverlängerungen vermieden werden.

Um eine Einigung mit den Mitgesetzgebern zu erleichtern, sollten nach Ansicht der Kommission die vier Artikel über die Berechnungsmethoden - Artikel 16 mit den allgemeinen Bestimmungen, Artikel 17 betreffend öffentliche Bauaufträge, Artikel 18 betreffend öffentliche Lieferaufträge und Artikel 19 betreffend öffentliche Dienstleistungsaufträge - zusammengefasst werden. Die Kommission übernimmt die Abänderungen 21 und 22 wie folgt:

,Artikel 16

Methode zur Berechnung des geschätztes Wertes der Aufträge und der Rahmenvereinbarungen

1. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes basiert auf dem zahlbaren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, der vom Auftraggeber geschätzt wird. Diese Berechnung umfasst den geschätzten Gesamtbetrag, einschließlich aller möglichen Optionen und möglichen stillschweigenden Vertragsverlängerungen.

Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an die Bewerber oder Bieter vor, sind diese bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.

2. Der Auftraggeber darf die Anwendung dieser Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass er die Arbeiten oder die Aufträge über eine bestimmte Anzahl von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilt oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Verfahren anwendet.

3. Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Hoechstwertes ohne MwSt. aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.

4. Für die Anwendung des Artikels 15 beziehen die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.

5. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen wird.

6. Bei Aufteilung einer Lieferung, einer Dienstleistung oder eines Bauwerks in mehrere Lose, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammen zu berücksichtigen. Wenn der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, gilt der genannte Artikel für alle Lose.

Bei Bauaufträgen können die Auftraggeber jedoch von der Anwendung des Artikels 15 bei Losen abweichen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 1 Million Euro liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

7. Handelt es sich um Lieferungen oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Lieferanten oder Dienstleister zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet

a) entweder auf der Basis des Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Lieferungen und Dienstleistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, oder

b)

8. Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.

9. Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf ist Berechnungsgrundlage für den Auftragswert

a) bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit oder bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten der Gesamtwert des Auftrags einschließlich des geschätzten Restwerts;

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder wenn die Laufzeit nicht bestimmt werden kann der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.

10. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes für Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen:

a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen,

b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,

c) bei Planungsaufträgen die Gebühren, Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen.

11. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

a) bei befristeten Aufträgen mit höchstens 48 Monaten Laufzeit der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge,

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen."

*

Abänderungen 26 und 27 ändern Titel und Absatz 1 des Artikels 26 über die Möglichkeit, Dienstleistungsaufträge an ein verbundenes Unternehmen oder an einen Auftraggeber zu vergeben, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist.

Mit diesen Abänderungen sollen die entsprechenden Bestimmungen auch auf Liefer- und Bauaufträge ausgedehnt werden.

Ferner sollen Aufträge ausgeschlossen werden, die

1) an ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder

2) an ein gemeinsames Unternehmen vergeben werden, das von mehreren Auftraggebern gegründet wurde, um eine der in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten auszuüben.

In beiden Fällen wird in der Abänderung die erforderliche Umsatzbeteiligung auf 50 % verringert. Daneben soll die Richtlinie nicht für Aufträge gelten, die an ein Unternehmen vergeben werden, das noch keine drei Jahre besteht, wenn das genannte Umsatzziel voraussichtlich nach Ablauf der ersten drei Jahre erreicht wird.

Die Abänderung sieht ferner Ausnahmen für Aufträge vor, die von einem gemeinsamen Unternehmen vergeben werden:

3) an ein Unternehmen, das es gegründet hat, oder

4) an ein Unternehmen, das mit einem dieser Unternehmen verbunden ist.

Die letzten beiden Möglichkeiten sind an keine Voraussetzungen geknüpft.

Die Ausweitung auf Bau- und Lieferaufträge ist nicht akzeptabel, da sie ohne berechtigte Begründung den gemeinschaftlichen Besitzstand in Frage stellt, da sie Aufträge ausschließt, die derzeit der Richtlinie unterliegen. Ferner würde die Akzeptanz dieser Ausweitung zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da sie es bestimmten Unternehmen vorbehält, Einkommen und Erfahrungen zu erhalten, die eben diese Unternehmen beim Aufruf zum Wettbewerb für vergleichbare Aufträge - von anderen Auftraggebern - geltend machen können zum Nachteil der konkurrierenden Unternehmen, die keine Möglichkeit hatten, diese Einkommen und Erfahrungen zu erhalten.

Aus den gleichen Gründen ist auch die Verringerung des für den Ausschluss erforderlichen Umsatzziels von 80 % auf 50 % inakzeptabel. Gleiches gilt auch für die Streichung aller Voraussetzungen für den Ausschluss von Aufträgen, die von einem gemeinsamen Unternehmen an ein Unternehmen vergeben werden, das mit einem der Gründungsunternehmen des gemeinsamen Unternehmens verbunden ist (Fall 4).

Die Möglichkeit, Aufträge an verbundene Unternehmen während der ersten drei Jahre ihres Bestehens zu vergeben, ist dagegen - allerdings in anderem Wortlaut - annehmbar. Die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber Aufträge an ein gemeinsames Unternehmen vergibt (Fall 2) ist im Sinne der Bestimmung und daher akzeptabel. Die Fälle 1 und 3 sind bereits im geltenden Recht vorgesehen und stellen daher keine inhaltlichen Probleme dar.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 26 und 27 wie folgt:

Erwägungsgrund: ,(28) Es ist eine Ausnahme zu machen für bestimmte Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit im Dienstleistungssektor nicht darin besteht, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, sondern sie der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört. Aus diesem Grund ist ebenfalls eine Ausnahme zu machen für bestimmte Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen vergeben werden, an dem er beteiligt ist und das von mehreren Unternehmen gegründet wurde, um die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten auszuüben."

,Artikel 26

Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

1. Ein ,verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates [11] mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.

[11] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

2. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt;

b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 6 gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.

Liegen für die ersten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist es hinreichend, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des oben genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, den diese Unternehmen in der Gemeinschaft mit der Erbringung von Dienstleistungen erzielen.

3. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

a) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 6 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt,

b) die ein Auftraggeber an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem er beteiligt ist.

4. Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 mit:

a) Namen der betreffenden Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen,

b) Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge,

c) Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieses Artikels genügen."

*

Abänderung 29 ändert Artikel 27 Absatz 1 und führt eine Ausnahme wieder ein, die bereits in der derzeitigen Richtlinie existiert. Sie betrifft Aufträge zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Auftraggebern vergeben werden, die im Energiesektor im weitesten Sinne tätig sind (Produktion, Transport und Verteilung von Strom, Gas oder Wärme so wie Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle und anderen festen Brennstoffen). Die nötige Umformulierung ist rein technischer Natur: Die Hinweise auf die Anhänge, die einen Bezug zu den Auftraggebern darstellen, werden durch einen Hinweis auf die Artikel ersetzt, in denen die jeweiligen Tätigkeiten definiert werden.

Abänderung 30 soll sicherstellen, dass eine eventuelle Änderung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament erfolgt. Da jeder Vorschlag zur Änderung dieser Bestimmung dem Mitentscheidungsverfahren des EG-Vertrags unterliegt und die Kommission jederzeit eine Überprüfung dieser Bestimmung durch die beiden Mitgesetzgeber anregen kann, indem sie entsprechend begründete Vorschläge vorlegt, kann die Abänderung, ohne ausdrücklich aufgeführt zu werden, in ihren Kernpunkten übernommen werden, und Absatz 2 des Artikels 27 wird gestrichen.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 29 und 30 wie folgt:

,Artikel 27

Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Auftraggebern, die die in Artikel 4 bezeichnete Tätigkeit ausüben, vergeben werden;

b) Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Auftraggebern, die eine der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Buchstabe a bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden."

*

Mit Abänderung 117 sollen die Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, selbst ein Ausschlussverfahren nach Artikel 29 zu beantragen. Diese Möglichkeit ist für die Kommission akzeptabel. Ferner kann bei der Übernahme von Abänderung 117 der mit Abänderung 31 verfolgten Absicht Rechnung getragen werden, dass das Verfahren für Entscheidungen im Sinne von Artikel 29 nicht zu kompliziert und zu lang wird. Dementsprechend wird die Abänderung 117 wie folgt übernommen:

Erwägungsgrund: (14) gestrichen.

,Artikel 29

Allgemeiner Mechanismus zum Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

1. Aufträge in Verbindung mit Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 6 fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

2. Ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen festgestellt.

3. Ein Markt gilt als frei zugänglich im Sinne von Absatz 1, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang X genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.

Gilt der Zugang zu einem Markt nicht als frei im Sinne von Unterabsatz 1, hat der Mitgliedstaat oder der Auftraggeber, der eine Ausnahme beantragt, nachzuweisen, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.

4. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Absatz 1 setzt einen entsprechenden Antrag der Mitgliedstaaten oder der Auftraggeber bei der Kommission voraus. Wird der Antrag von einem Auftraggeber eingereicht, setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis.

Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 über alle sachdienlichen Fakten, insbesondere über alle Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind.

Die Kommission kann auch auf eigene Initiative ein Verfahren für eine Ausnahmeentscheidung einleiten.

Die Kommission trifft eine Entscheidung im Sinne dieses Artikels gemäß dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 binnen drei Monaten gerechnet ab dem ersten Arbeitstag nach Eingang des Antrages bei der Kommission. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen einmalig um ein, zwei oder drei Monate verlängert werden, vor allem wenn die Angaben im Antrag oder den beigefügten Unterlagen unvollständig oder ungenau sind bzw. die im Antrag dargestellten Sachverhalte wesentliche Änderungen erfahren.

Trifft die Kommission binnen der ihr zur Verfügung stehenden Frist keine Entscheidung über die Ausnahme, so gilt Absatz 1 als anwendbar.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 legt die Kommission die Modalitäten für die Anwendung dieses Absatzes fest."

*

Abänderung 51 legt fest, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zum Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität der ihm übermittelten Daten sich auf das gesamte Verfahren bezieht, also auch auf Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung.

Die vorgeschlagenen Erläuterungen werden in die einschlägigen Bestimmungen übernommen und umformuliert, um den Anforderungen der verschiedenen Arten der elektronischen Übermittlung Rechnung zu tragen.

Die Kommission übernimmt Abänderung 51 zur Änderung des Artikels 47 wie folgt:

,Artikel 47

Bestimmungen zur Kommunikation

1. Jede in diesem Titel vorgesehene Mitteilung und jede Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers gemäß den Absätzen 4 und 5 per Brief, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen, oder per Telefon in den Fällen und unter den Bedingungen, die in Absatz 6 genannt sind, oder in einer Kombination dieser Kommunikationsmittel.

2. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

3. Bei der Mitteilung, dem Austausch und der Speicherung von Informationen ist die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhält.

4. Die eingesetzten elektronischen Kommunikationswerkzeuge sowie ihre technischen Merkmale dürfen nicht diskriminierend wirken, müssen für die Öffentlichkeit normalerweise zur Verfügung stehen und mit den allgemein genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien kompatibel sein.

5. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Geräte für den elektronischen Empfang von Angeboten und Teilnahmeanträgen:

a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge auf elektronischem Wege erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Die Geräte zum elektronischen Empfang der Angebote und Teilnahmeanträge müssen den Anforderungen des Anhangs XXII genügen.

b) Die Mitgliedstaaten können freiwillige Akkreditierungssysteme einführen oder beibehalten, mit denen die Zertifizierung dieser Geräte verbessert werden soll.

c) Die Bieter und Bewerber verpflichten sich, die in Artikel 51 Absatz 2 und in den Artikeln 52 und 53 genannten Unterlagen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Erklärungen soweit sie nicht in elektronischer Form verfügbar sind, vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und der Teilnahmeanträge vorzulegen.

6. Regelungen für die Übermittlung von Teilnahmeanträgen:

a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden.

b) Teilnameanträge, die telefonisch gestellt werden, sind vor Ablauf der Frist für den Eingang dieser Anträge schriftlich zu bestätigen.

c) Der Auftraggeber kann aus Gründen des rechtlichen Nachweises verlangen, dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge per Brief oder auf elektronischem Wege bestätigt werden. In diesem Falle weist er in der Bekanntmachung zum Aufruf zum Wettbewerb oder in der in Artikel 46 Absatz 3 genannten Aufforderung auf diese Anforderung hin und legt eine Frist fest, binnen deren diese Anforderung erfuellt werden muss."

*

Abänderung 53 ändert Artikel 48 Absatz 4 und führt eine Frist von maximal zwei Monaten ein, um die Wirtschaftsteilnehmer zu informieren, deren Prüfungsantrag im Rahmen eines Prüfungssystems abgelehnt wurde. Die derzeitige Bestimmung enthält keine Frist, daher könnte die Einführung einer solchen Frist sinnvoll sein. Angesichts der in den Mitgliedstaaten geltenden Fristen für die Einreichung von Einsprüchen könnte jedoch ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten zu lang sein. Da sich auf Grund einer fehlenden Frist im Zusammenhang mit der Information der Wirtschaftsteilnehmer, deren Antrag negativ beschieden wurde, die gleichen Probleme stellen, kann die Kommission diese Abänderung wie folgt übernehmen:

,Artikel 48

Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

1. Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern unverzüglich, d. h. binnen maximal 15 Tagen, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Auftragsvergabe mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.

2. Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern auf Anfrage unverzüglich die Gründe für die Zurückweisung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung mit. Unverzüglich bedeutet in diesem Sinne binnen maximal 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage.

Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Zuschlag erhalten hat, schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

3. Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben.

Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

4. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unverzüglich, d.h. binnen maximal 15 Tagen, unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfungskriterien beziehen.

5. Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, dürfen einem Wirtschaftsteilnehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die mit den in Artikel 52 Absatz 2 genannten Kriterien im Zusammenhang stehen. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ist unverzüglich, d.h. spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Aberkennung, schriftlich unter Angabe der Gründe von dieser Absicht zu unterrichten."

*

Abänderung 56 ändert Artikel 50, in dem der Ablauf des Verfahrens geregelt ist. Er führt die Verpflichtung ein nachzuprüfen, ob die Bieter und Bewerber die Auflagen hinsichtlich der Umweltschutz-, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften, die in Artikel 38 definiert sind, erfuellt haben. Unter Berücksichtigung der bei der Abstimmung abgelehnten Abänderungen wird deutlich, dass diese Abänderung im wesentlichen auf die Fälle abzielt, in denen die sozialrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Die Abänderung als solche hätte also die Übernahme der (abgelehnten) Abänderungen an Artikel 38 vorausgesetzt.

Es ist jedoch richtig, dass die Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften Urteile begründen kann, aufgrund derer im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen Bieter ausgeschlossen werden können, ohne dass diese Möglichkeit im verfügenden Teil ausdrücklich genannt werden muss; ferner können damit auch Ausschlüsse aufgrund schwerer beruflicher Verfehlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 der klassischen Richtlinie begründet werden, auf die sich der Auftraggeber ausdrücklich beziehen kann (vgl. Anmerkungen zu den Abänderungen 57, 109 und 60). In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 über die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge [12] hat die Kommission erläutert, in welchem Umfang diese Möglichkeiten vom geltenden Recht abgedeckt werden. Gleiches gilt auch für den vorliegenden Vorschlag; nähere Erläuterungen sind daher akzeptabel. Die Kommission kann Abänderung 56 wie folgt übernehmen:

[12] Mitteilung der Kommission über die Auslegung des gemeinschaftlichen Vergaberechts und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, KOM(2001)566 endg., ABl. C 333 vom 29.11.2001, S. 13 - 26.

Erwägungsgrund: ,(32a) Geltende nationale und gemeinschaftliche Gesetze, Regelungen und Tarifvereinbarungen über soziale Belange und Sicherheit gelten auch während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags, vorausgesetzt, solche Regelungen sowie ihre Anwendung sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Für grenzüberschreitende Fälle, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [13] die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich dieser entsandten Arbeitnehmer einzuhaltenden Mindestanforderungen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann vom Auftraggeber, nach dem anwendbaren nationalen Recht, als schwere Verfehlung oder als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers infrage stellt, angesehen werden."

[13] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1 - 6.

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Abänderung 66 soll vor allem den Auftraggeber von seiner Verpflichtung befreien, die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben, die er bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots anwendet. Die Abänderung ersetzt die Gewichtung durch die Angabe der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung.

Die Einführung einer Bestimmungen, die eine Gewichtung vorschreibt, ist ein wichtiges Element des Vorschlags und soll in der Praxis aufgetretene Manipulationen, mit denen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer bevorzugt werden, verhindern, indem sie dafür sorgt, dass jeder Bieter, entsprechend den vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache ,SIAC" [14] dargelegten Grundsätzen, hinreichend informiert ist. Die vorherige Angabe der Gewichtung der Kriterien ist von großer Wichtigkeit.

[14] Urteil vom 18.10.01 in der Rechtssache C-19/00, Slg. 2001, S. I - 7725.

Darüber hinaus sollen mit Abänderung 66 die Modalitäten zur Information der Wirtschaftsteilnehmer über die einzelnen Kriterien vereinfacht werden.

Die Kommission kann Abänderung 66 teilweise in den zusammengeschlossenen Erwägungsgründen 40 und 41 sowie in Artikel 54 Absatz 2 wie folgt übernehmen:

Erwägungsgrund: ,(40) Auch der Zuschlag muss nach objektiven Kriterien erfolgen, die den Grundsätzen der Transparenz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung entsprechen und die Beurteilung der Angebote unter echten Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Aus diesem Grund sind nur zwei Zuschlagskriterien zuzulassen: ,der niedrigste Preis" und ,das wirtschaftlich günstigste Angebot".

Um darüber hinaus bei der Auftragsvergabe die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist es angezeigt, die in der Rechtsprechung festgestellte Verpflichtung zur Gewährleistung der nötigen Transparenz, die eine hinreichende Information aller Bieter hinsichtlich der Auswahlkriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot ermöglicht, in eine Vorschrift zu fassen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien zu einem Zeitpunkt mitzuteilen, der es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie darf sich nicht auf eine einfache Auflistung der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung beschränken. Die Angabe einer solchen Reihenfolge ist jedoch hinreichend, wenn in Ausnahmefällen, vor allem aufgrund des Auftragsgegenstands eine Gewichtung nicht möglich ist."

,Artikel 54

Zuschlagskriterien

1. ...

2. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a gibt der Auftraggeber an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Diese Gewichtung kann in Form einer Marge angegeben werden, deren maximale Abweichung angemessen sein muss.

Sollte in Ausnahmefällen, vor allem aufgrund des Auftragsgegenstands, eine Gewichtung nicht möglich sein, gibt der Auftraggeber die Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Die relative Gewichtung oder die Kriterienrangordnung wird in der Bekanntmachung zum Aufruf zum Wettbewerb, in dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Aufruf zur Interessensbekundung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Verdingungsunterlagen bekannt gegeben."

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Abänderung 75 legt fest, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zum Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität der ihm übermittelten Daten sich auf das gesamte Verfahren bezieht, also auch auf Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung.

Die vorgeschlagenen Erläuterungen werden in die einschlägigen Bestimmungen übernommen und umformuliert, um den Anforderungen der verschiedenen Arten der elektronischen Übermittlung Rechnung zu tragen. Die Kommission übernimmt die Abänderung wie folgt:

,Artikel 62

Kommunikationsmittel

1. Artikel 47 Absätze 1, 2 und 4 gilt für alle Mitteilungen im Rahmen des Wettbewerbs.

2. Bei der Mitteilung, dem Austausch und der Speicherung von Informationen sind die Integrität und die Vertraulichkeit aller Daten, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelt werden, zu gewährleisten und es ist sicherzustellen, dass das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhält.

3. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Geräte zum elektronischen Empfang von Plänen und Entwürfen:

a) die Informationen über die Spezifikationen, die für die Einreichung der Pläne und Entwürfe auf elektronischem Wege erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Die Geräte zum elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe müssen den Anforderungen des Anhangs XXII genügen.

b) Die Mitgliedstaaten können freiwillige Akkreditierungssysteme einführen oder beibehalten, mit denen die Zertifizierung dieser Geräte verbessert werden soll;"

*

Abänderung 76 betrifft vor allem eine spezifisch deutsche Situation; sie würde eine Regelvermutung bezüglich des freien Zugangs zu Tätigkeiten einführen, die das Aufsuchen und die Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen betreffen, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Richtlinie 94/22/EG über Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen [15] freiwillig auf den Kohlesektor anwendet. Diese Abänderung ist mit dem in Artikel 29 genannten allgemeinen Ausschlussmechanismus verknüpft.

[15] Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. L 164 vom 30/06/1994, S. 3.

Die Einführung einer Regelvermutung, die gebunden ist an die freiwillige Anwendung einer Gemeinschaftsrichtlinie über ihren eigentlichen Geltungsbereich hinaus, schafft ernsthafte Probleme der Rechtssicherheit und lässt die Unterschiede zwischen dem Sektor der Kohlenwasserstoffe und dem der Kohle und der anderen festen Brennstoffe außer Acht. Eine solche freiwillige Anwendung kann jedoch nicht ignoriert werden und die Kommission übernimmt die Abänderung 76 in Erwägungsgrund 13, der wie folgt geändert wird:

Erwägungsgrund: ,(13) Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs muss nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung eines Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichende Vermutung des freien Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sind in einem Anhang aufzuführen, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Ist ein Markt nicht durch Gemeinschaftsrecht liberalisiert, müssen die Mitgliedstaaten den freien Zugang de jure und de facto nachweisen. Die freiwillige Umsetzung in nationales Recht einer Richtlinie zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors für einen anderen Sektor stellt einen Sachverhalt dar, die im Sinne des Artikels 29 berücksichtigt werden muss."

*

Die Abänderungen 78, 79 und 80 sehen vor, dass der Auftraggeber bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren in den Bekanntmachungen zum Aufruf zum Wettbewerb Namen und Anschriften der für Rechtsbehelfsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Stellen angeben muss.

In diesem Bereich ist eine größere Transparenz wünschenswert.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 78, 79 und 80 wie folgt:

,ANHANG XII

WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN

A OFFENE VERFAHREN

...

19a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

...

B NICHT OFFENE VERFAHREN

...

17a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

...

C VERHANDLUNGSVERFAHREN

...

18a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

...".

*

Die Abänderungen 81 und 82 betreffen Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems und durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt. In diesen Fällen werden die Auftraggeber verpflichtet, in den Bekanntmachungen die Namen und Anschriften der für Rechtsbehelfsverfahren bei öffentlichen Aufträgen zuständigen Stellen bekannt zu geben. Bei den regelmäßigen Bekanntmachungen ist diese neue Transparenzauflage jedoch auf die Fälle zu beschränken, in denen die regelmäßige Bekanntmachung zum Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird oder wenn sie eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Bewerbungen oder Angebote ermöglicht. Erfuellt die Bekanntmachung nicht diese Zwecke, ist der Zusatzwert einer solchen Auflage nicht gegeben.

Abänderung 83 führt dieselbe Verpflichtung für Vergabebekanntmachungen ein.

In diesem Bereich ist eine größere Transparenz wünschenswert.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 81, 82 und 83 wie folgt:

,ANHANG XIII

BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES PRÜFUNGSSYSTEMS

...

6a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

..."

,ANHANG XIV

REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG

I. ZWINGEND AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN

...

II. OBLIGATORISCHE ANGABEN, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE BEINHALTET.

...

14a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

... «

,ANHANG XV

BEKANNTMACHUNGEN ÜBER VERGEBENE AUFTRAEGE

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [16]

[16] Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

...

11a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

12. Fakultative Angaben:

...

"

Abänderungen 85 und 86 verpflichten die Auftraggeber in Wettbewerbsbekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Ergebnis des Wettbewerbs die Namen und Anschriften der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen mitzuteilen.

In diesem Bereich ist eine größere Transparenz wünschenswert.

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 85 und 86 wie folgt:

,ANHANG XVII

WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNG

...

13a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

..."

,ANHANG XVIII

ERGEBNIS DES WETTBEWERBS

...

8a Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Hinweise in Bezug auf die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen.

... "

***

3.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen (Abänderungen 1, 5, 6, 123, 124, 10, 11, 106, 14, 19, 23, 25, 28, 31, 32, 91-98, 100, 120, 45, 48, 49, 50, 103, 52, 54, 55, 58, 61, 62, 125, 71, 73, 74, 77, 84 und 88)

Abänderung 1 will das Ziel ,einen hohen Standard an zuverlässigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erschwinglichen Preisen" zu gewährleisten in der Richtlinie verankern. Diese Abänderung ist nicht akzeptabel, da die Richtlinie lediglich die Verfahren zur Vergabe der Aufträge und nicht das Niveau der in den einzelnen Mitgliedstaaten angebotenen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse koordinieren soll.

Abänderung 5 ergänzt Erwägungsgrund 8 um folgenden Zusatz: Es gilt, die Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung durch diese Richtlinie zu regeln, da es sich bei den Erbringern dieser Dienstleistungen teils um öffentlich-rechtliche und teils um privatrechtliche Einrichtungen handelt."

Es ist unbestritten, dass die unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten sowohl von öffentlichen als auch von privaten Unternehmen ausgeübt werden. Es ist jedoch nicht akzeptabel, eine Rechtsvorschrift zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nur damit zu begründen, dass sie auf alle Unternehmen ungeachtet ihres Rechtsstatus Anwendung findet. Die Gründe für eine Regelung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen Sektoren stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes in Sektoren, in denen öffentliche und private Unternehmen über ein Netz häufig in Monopol- oder Oligopolstellung tätig sind, in denen das reibungslose Funktionieren dieses Binnenmarktes beeinträchtigt werden kann. Die Tatsache, dass in diesen Sektoren sowohl öffentliche als auch private Unternehmen tätig sind, stellt an sich keinen Grund für die Einführung einer Regelung dar, bewirkt aber, dass der Geltungsbereich der Richtlinie nicht einfach unter Bezug auf den rechtlichen Status der Unternehmen festgelegt werden kann.

Abänderung 6 will die Ausnahme des Artikels 26 (verbundene Unternehmen) auch auf Liefer- und Bauaufträge ausdehnen. Eine solche Erweiterung ist aus den im Zusammenhang mit den Abänderungen 26 und 27 genannten Gründen nicht akzeptabel.

Abänderungen 123 und 124 sollen den Begriff der "Rahmenvereinbarung" des geltenden Rechts in "Rahmenvertrag" [17] ändern, und zwar in den Definitionen des Artikels 1 und in Artikel 13, der ihre Anwendung regelt. Diese Abänderungen sind nicht akzeptabel. Einerseits würden sie grundlos eine bedeutende Abwicklung zwischen den beiden Vergaberichtlinien verursachen, da in die klassische Richtlinie eine Definition der Rahmenvereinbarung eingeführt wird, die sich eng an die in der geltenden Sektorenrichtlinie anlehnt, und zum anderen würden die Auftraggeber ein flexibles und sinnvolles Instrument verlieren.

[17] Nach der Originalfassung (DE) und 8 weiteren Sprachfassungen. Die italienische Fassung wurde nicht geändert; das Finnische kennt für beide Sachverhalte offensichtlich nur einen Begriff.

Abänderung 10 regelt insbesondere die Rahmenverträge [18] im Bereich der Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.

[18] In der Originalfassung (IT) heißt es Rahmenvereinbarungen. Das Finnische kennt für beide Sachverhalte offensichtlich nur einen Begriff.

Diese Abänderung ist ebenfalls nicht akzeptabel, da einerseits die Auftraggeber, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen benötigen, die gleiche Flexibilität haben müssen wie andere Auftraggeber und es andererseits keinen Grund gibt, dass für die Vergabe von Aufträge oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen, in denen es um Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIVB geht, andere Verfahrensregeln gelten sollen, als die, die für andere Dienstleistungen desselben Anhangs Anwendung finden.

Abänderung 11 beschränkt die Definition des Begriffs ,Wettbewerb" auf Wettbewerbe mit Preisverteilung, um die Auftraggeber zu verpflichten, an die Wettbewerbsteilnehmer Preise zu verteilen.

Eine Verpflichtung zur Verteilung von Preisen kann dann sinnvoll sein, wenn der betreffende Wettbewerb Projekte zum Gegenstand hat, die tatsächliche Kosten verursachen, wie beispielsweise Wettbewerbe für die Errichtung eines Gebäudes oder für städtebauliche oder landschaftsbauliche Projekte. Wettbewerbe können aber auch in Bereichen organisiert werden, in denen eine derartige Verpflichtung nicht gerechtfertigt ist. Die in der Abänderung vorgeschlagene Definition, die allein Wettbewerbe mit Preisverteilung zulässt, scheint für die Erreichung des Ziels nicht angemessen zu sein. Sie würde zwar die Organisation von Wettbewerben ohne Preisverteilung nicht ausschließen, entzöge sie aber dem Anwendungsbereich der Richtlinie.

Mit Abänderung 106 werden die ,zentralen Beschaffungsstellen" zu den Auftraggebern der öffentlichen Hand hinzugerechnet, um die Rechtssicherheit für diese gemeinsamen Beschaffungsdienste zu erhöhen, die es bereits in vielen Mitgliedstaaten gibt. Zu diesem Zweck weist die Abänderung ausdrücklich auf diese Beschaffungsstellen hin und ändert im zweiten Unterabsatz erster Gedankenstrich das erste kumulative Kriterium zur Definition des Begriffs einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, indem die Worte ,die nicht gewerblicher Art sind" gestrichen werden.

Die Abänderung ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll:

- Die Änderung der Definition der ,Einrichtungen des öffentlichen Rechts" hätte eine ungerechtfertigte Abweichung zwischen den beiden Richtlinien zur Folge, weil bei der getrennten Abstimmung über die Abänderungen 126 und 172 an der klassischen Richtlinie die Änderung des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts abgelehnt wurde. Dieser Teil der Abänderung würde außerdem zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung der ,öffentlichen Hand", namentlich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, gegenüber den ,öffentlichen Unternehmen" führen. Diese Rechtsunsicherheit wäre noch größer, da bestimmte Regeln für die ,öffentliche Hand" gelten, nicht aber für die ,öffentlichen Unternehmen" und umgekehrt.

- Die Hinzuzählung der zentralen Beschaffungsstellen zu den Auftraggebern der öffentlichen Hand hat keine rechtliche Wirkung, da es keinerlei Bestimmungen gibt, die einen Rahmen für die Beziehungen zwischen den anderen Auftraggebern und den zentralen Beschaffungsstellen schaffen.

- Die der Kommission derzeit bekannten zentralen Beschaffungsstellen üben keine der in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten aus und unterliegen demnach auch nicht ihren Bestimmungen.

- Wie die Begründung dieser Abänderung zeigt, zielt sie vor allem auf Fälle ab, die unter die klassische Richtlinie fallen und weder in den Diskussionen im Europäischen Parlament noch in den Diskussionen im Rat wurde ein tatsächlicher Bedarf für diesbezügliche Bestimmungen in dieser Richtlinie deutlich.

Mit Abänderung 14 werden die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte abgelehnt. Dadurch gilt weiterhin das geltende Recht.

Eine Änderung der Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte ist aus zwei Gründen wünschenswert: Einerseits kann sie damit mit anderen Definitionen dieses Begriffs in anderen Gemeinschaftsvorschriften (vor allem in einigen Telekommunikationsrichtlinien und der ,Transparenzrichtlinie" [19]) harmonisiert werden, andererseits hat die Praxis gezeigt, dass die jetzige Definition zu umfangreich ist. Die Rückkehr zur geltenden Definition ist daher für die Kommission nicht akzeptabel.

[19] Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75-78.

Abänderung 19 führt im verfügenden Teil eine neue Bestimmung ein, die betont, dass die Richtlinie keinen Auftraggeber daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, die zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig sind, d. h. zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sittlichkeit, Sicherheit und Gesundheit, sowie zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen.

Diese Abänderung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Abänderung 111, die die Kommission angenommen hat, und ist daher überfluessig.

Abänderung 23 gibt der Kommission die Möglichkeit, bei den Mitgliedstaaten Informationen einzuholen über die Anwendung der in Artikel 22 vorgesehenen Ausnahmeregelung bei als geheim eingestuften Aufträgen. Die Abänderung ist überfluessig und könnte bei allen Bestimmungen, in denen diese Möglichkeit nicht erwähnt ist, zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führen. Die Möglichkeit der Kommission gemäß Artikel 10 oder Artikel 226 EG-Vertrag, Informationen bei den Mitgliedstaaten einzuholen, wäre damit in Frage gestellt.

Mit Abänderung 25 wird eine Ausnahmeregelung, die lediglich Dienstleistungsaufträge betrifft, auch auf Liefer- und Bauaufträge ausgedehnt. Die Ausweitung der Ausnahmereglung nach Artikel 25 ist nicht akzeptabel, da sie grundlos den gemeinschaftlichen Besitzstand in Frage stellt, indem sie Aufträge, die derzeit der Richtlinie unterliegen, ihrem Anwendungsbereich entzieht.

Abänderung 28 ändert Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b und ist eine direkte Folge der mit den Abänderungen 26 und 27 vorgeschlagenen Ausweitung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung auf Liefer- und Bauaufträge. Da dieser Teil der Abänderungen 26 und 27 für die Kommission nicht akzeptabel ist, kann sie auch Abänderung 28 nicht annehmen.

Abänderung 31 ändert den allgemeinen Ausschlussmechanismus des Artikels 29. Sie reduziert die wesentlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss auf die alleinige Bedingung, dass der Zugang zu der betreffenden Tätigkeit uneingeschränkt ist, und fügt hinzu, dass die Tätigkeit de jure als frei zugänglich gilt, wenn das Gemeinschaftsrecht zur Liberalisierung dieser Tätigkeit umgesetzt wurde. Die Abänderung würde die Feststellung einer Liberalisierung per Kommissionsbeschluss abschaffen und die Anwendung der Vergabebestimmungen überfluessig machen.

Die Abänderung ist für die Kommission nicht akzeptabel: Es gibt keine Rechtssicherheit für die betroffenen Auftraggeber, die sich möglicherweise einer Flut von Rechtsstreitigkeiten gegenübersehen, wenn sie beschließen, die Vergabebestimmungen nicht oder - vor allem - nicht mehr anzuwenden; auch für die Wirtschaftsteilnehmer gibt es keine Rechtssicherheit, da sie nicht mehr den Rechtsrahmen kennen würden, dem ihre Beziehungen mit den Auftraggebern unterliegen. Außerdem könnten sich im Falle unterschiedlicher Beurteilungen des Liberalisierungsniveaus - z. B. durch die alteingesessenen und die neu in einem Sektor etablierten Unternehmen - in einem bestimmten Sektor Wettbewerbsverzerrungen ergeben, vor allem bei Tätigkeiten, die nicht gemeinschaftlichen Liberalisierungsvorschriften unterliegen.

Ferner ist die Abänderung nicht akzeptabel, da sie die Voraussetzung abschafft, nach der der freie Zugang insofern Wirkung gezeigt haben muss, als die betreffende Tätigkeit vollständig dem Wettbewerb unterliegt. Vor allem bei Dienstleistungen, die über Netze erbracht werden, ist es nicht ungewöhnlich, dass zwischen der Verabschiedung einer Liberalisierungsvorschrift und dem Moment, in dem sie in der Praxis spürbar ist, einige Zeit vergeht. Daneben sind auch Fälle vorstellbar, in denen marktansässige Wirtschaftsteilnehmer über einen langen Zeitraum Vorteile genießen können, während der Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu diesem Markt lange Zeit nur theoretisch möglich ist.

Abänderung 32 bezieht sich auf Artikel 33 des ursprünglichen Vorschlags, den die Kommission aus dem geltenden Recht übernommen hat. Sie macht aus der Möglichkeit der Auftraggeber, von den Bietern Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen zu verlangen, eine Verpflichtung.

Ferner werden die Auftraggeber verpflichtet, Bedingungen hinsichtlich der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen zu stellen, denen die Abänderung auch noch Bedingungen hinsichtlich der Vorschriften über Umweltschutz hinzufügt.

Zum ersten Punkt wird auf die Anmerkungen zum zweiten Aspekt von Abänderung 120 verwiesen.

Der zweite Punkt der Abänderung ist insofern überfluessig, als die Möglichkeit, Bedingungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu stellen, an anderer Stelle des Vorschlags (vgl. Anmerkungen zu den Abänderungen 3 und 33) genannt ist, während auf die Verpflichtung zur Einhaltung der sozialrechtlichen Vorschriften im neuen Erwägungsgrund 32a hingewiesen wird (vgl. Anmerkungen zu Abänderung 56). Daher ist eine Verpflichtung, Bedingungen zu stellen, die über die Verpflichtungen der geltenden Rechtsvorschriften oder Tarifvereinbarungen hinausgehen, nicht nötig.

Mit den Abänderungen 91-98 sollen die Umweltzeichen und Umweltmanagementsysteme zu den Instrumenten hinzugefügt werden, die als technische Bezugsgröße bei der Formulierung technischer Spezifikationen dienen können. Außerdem befürworten sie die europäischen Umweltzeichen.

Die Präferenz für die europäischen Umweltzeichen ist nicht sinnvoll, da sie nicht die nationalen oder (multi-)nationalen Zeichen ersetzen. Der Bezug auf Umweltmanagementsysteme ist nicht sinnvoll, da es sich dabei nicht um eine technische Spezifikation handelt, die eine Ware oder eine Dienstleistung kennzeichnet. Dagegen kann ein Auftraggeber, wenn er Umweltauflagen macht, Kriterien aus europäischen, nationalen oder anderen Umweltzeichen verwenden, letztere sofern sie mit allen interessierten Parteien erarbeitet wurden und allgemein verfügbar sind (vgl. Anmerkungen zu Abänderungen 35, 36, 38, 40, 95, 99 und 118).

Abänderung 100 betrifft die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer zur Überzeugung des Auftraggebers nachweisen können, dass die vorgeschlagenen technischen Lösungen den Anforderungen entsprechen. Alle ausdrücklichen Hinweise auf andere Nachweise als auf Prüfberichte neutraler Dritter, die sich als sehr kostspielig erweisen können, werden gestrichen.

Die Abänderung ist zwar nicht ganz eindeutig, da es heißt, dass ein derartiger Bericht ein geeignetes Mittel sein ,kann", lässt aber dennoch ernsthafte Zweifel, ob andere Mittel, wie beispielsweise eine technische Beschreibung des Herstellers zulässig sind. Die Abänderung widerspricht also dem dem Kommissionsvorschlag zugrundeliegenden Ziel der Klarstellung, wenn mit ihr tatsächlich andere Nachweismöglichkeiten ausgeschlossen werden sollten.

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Abänderung 120 soll :

1) gewährleisten, dass die Auftraggeber ,keine mengenmäßigen Beschränkungen bezüglich der Freiheit der Unternehmen bei der Organisation ihrer Produktionsfaktoren festlegen";

2) den Auftraggeber verpflichten, den Bieter aufzufordern anzugeben, welchen Teil des Auftrags er im Wege von Unteraufträgen vergeben will, und ihm den Namen des Unterauftragnehmers mitzuteilen;

3) den Auftraggeber verpflichten, die Vergabe eines Unterauftrags an ein Unternehmen zu untersagen, das unter eine in Artikel 46 der klassischen Richtlinie genannten Möglichkeiten fällt und/oder ,die Anforderungen gemäß Artikel 47, 48 und 49 jener Richtlinie nicht erfuellt...".;

4) die Vergabe von geistigen Dienstleistungen mit Ausnahme von Übersetzungs- und Dolmetschdiensten sowie Betriebsführung und damit zusammenhängende Tätigkeiten an Unterauftragnehmer untersagen.

Die Kommission kann diese Abänderung aus folgenden Gründen nicht akzeptieren:

1) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer nachweisen, dass er über Fähigkeiten anderer Unternehmen verfügt, beispielsweise im Wege eines Unterauftrags, hat er nach der Rechtsprechung das Recht, diese Fähigkeiten bei der Auswahl geltend zu machen. Andererseits gibt es keine geltende Rechtsvorschrift, die einen Auftraggeber daran hindert, eine (spätere) Vergabe von Unteraufträgen bei der Ausführung des Auftrags zu untersagen.

2) Über diese Verpflichtung wären die Bieter gezwungen, in ihrem Angebot den Teil des Auftrags zu bestimmen, der an Dritte vergeben werden soll, und sich auf einen bestimmten Unterauftragnehmer festzulegen. Da die Verantwortung für die Ausführung des Auftrags immer beim Auftragnehmer liegt, scheint diese Forderung auf gemeinschaftlicher Ebene übertrieben. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wäre es Aufgabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls eine Pflicht zur Bekanntgabe der Unterauftragnehmer einzuführen.

3) Bei Aufträgen, die von Auftraggebern der öffentlichen Hand vergeben werden, erscheint der Ausschluss von Unterauftragnehmern legitim, wenn es sich dabei um Unternehmen/Personen handelt, die wegen bestimmter Vergehen (organisiertes Verbrechen, Korruption, Betrug zum finanziellen Schaden der Gemeinschaft, vgl. Artikel 46 Absatz 1 der klassischen Richtlinie) oder aus anderen Gründen verurteilt wurden (Verstoß gegen das Arbeitsrecht, vgl. Absatz 2 desselben Artikels); Schwierigkeiten gibt es jedoch bei der Anwendung. Eine derartige Bestimmung setzt die Kenntnis (vgl. Punkt 2) und die vorherige Überprüfung der Unterauftragnehmer voraus, wodurch sich das Vergabeverfahren erheblich verzögern würde.

Eine derartige Bestimmung könnte jedoch im Rahmen der Subsidiarität ins Auge gefasst und gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden.

Bei Aufträgen, die nicht von Auftraggebern der öffentlichen Hand vergeben werden, wäre die Anwendung einer derartigen Verpflichtung im Hinblick auf die Unterauftragnehmer nicht praktikabel, abgesehen von den Problemen, die in den Anmerkungen zu den Abänderungen 57 und 109 im Hinblick auf eine Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der klassischen Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Ausschlusskriterien angesprochen wurden.

Eine Verpflichtung zum Ausschluss von Unterauftragnehmern in anderen Fällen (Verstoß gegen das Arbeitsrecht, vgl. Artikel 46 Absatz 2) wäre eventuell im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips vorstellbar (die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls eine derartige Bestimmung), würde aber die gleichen Schwierigkeiten verursachen, wenn der Auftrag von einem Auftraggeber der öffentlichen Hand vergeben wird.

Was die Aspekte in Punkt 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit angeht, die in Artikel 48 und 49 der klassischen Richtlinie genannt ist, so würde die Abänderung bedeuten, dass die Unterauftragnehmer die gleichen Fähigkeiten haben müssten wie der Hauptauftragnehmer, was zu einem ungerechtfertigten Ausschluss der KMU führen würde. Diese Aspekte können also nicht berücksichtigt werden, umso mehr als die Auftraggeber in keiner Weise verpflichtet sind, diese Kriterien den Regeln und Kriterien hinzuzufügen, die sie bei der Auswahl der Hauptauftragnehmer oder im Rahmen eines Prüfungssystems anwenden.

Hinsichtlich Artikel 47 der klassischen Richtlinie, schlägt die Abänderung vor, auf die Unterauftragnehmer strengere Regeln anzuwenden als auf die Bewerber und Bieter; bei Letzteren sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, den Regeln und Kriterien derartige Auflagen hinzuzufügen, die sie bei der Auswahl der Bewerber und Bieter oder im Rahmen eines Prüfungssystems anwenden; desgleichen sind sie nicht verpflichtet, Erkundigungen einzuholen, während dies bei Unterauftragnehmern systematisch geschehen sollte. Sehen die Regeln und Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer oder für ein Prüfungssystem dies vor, ist es bereits jetzt möglich, Artikel 47 der klassischen Richtlinie bei der Auswahl auf die Unterauftragnehmer anzuwenden, wenn der Bieter sich auf Mittel stützt, die von Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellt werden (Urteil "Holst Italia" [20]).

[20] Urteil des EuGH vom 2.12.1999, Holst Italia SpA gegen Comune de Cagliari, Beteiligte: Ruhrwasser AG International Water Management, Rechtssache C-176/98, Sammlung der Rechtsprechung 1999, S. I-08607.

4) Ein derartiges generelles Verbot scheint nicht gerechtfertigt: Die Auftraggeber, die interessierte Parteien sind, können bereits eine Vergabe in Form von Unteraufträgen untersagen, indem sie Bedingungen für die Ausführung des Auftrags stellen und zwar für alle Arten von Aufträgen und nicht nur für bestimmte Dienstleistungen. In diesem Sinne muss es ihnen auch frei stehen, Unteraufträge zuzulassen.

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Abänderung 45 zielt darauf ab, die Möglichkeiten, Aufträge nur zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklung ohne Aufruf zum Wettbewerb zu vergeben, auszuweiten, indem sie die im geltenden Recht vorgesehenen Bedingungen streicht; diese sehen vor, dass diese Aufträge ,nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten" vergeben werden und ,sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift".

Werden diese Bedingungen gestrichen, hätte das zur Folge, dass Aufträge, die derzeit der Richtlinie unterliegen, ihrem Geltungsbereich entzogen werden und somit der gemeinschaftliche Besitzstand in Frage gestellt wird. Außerdem könnte die Abänderung zur Schaffung von über einen sehr langen Zeitraum geschlossenen Märkten führen, da die Anwendung dieser Ausnahme sehr leicht von der Anwendung einer anderen Ausnahme abgelöst würde, die technische Gründe ins Feld führt (beispielsweise Interoperabilität), um die Aufträge weiterhin an denjenigen zu vergeben, der den ursprünglichen Forschungsauftrag erhalten hat. Die Abänderung ist daher nicht akzeptabel.

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Abänderung 48 ergänzt, dass mögliche weitere besondere Teilnahmebedingungen, die bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren in der Aufforderung zur Interessensbekundung oder zur Verhandlung enthalten sein müssen, keine unbegründete unterschiedliche Behandlung zwischen den Bietern bedingen dürfen.

Das Ziel dieser Abänderung ist im Sinne des Richtlinienvorschlags. Der Zusatz ist jedoch überfluessig, da er bereits in Artikel 9 über die generell einzuhaltenden Grundprinzipien enthalten ist.

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Abänderung 49 soll verhindern, dass der Auftraggeber die Mittel bestimmen kann, mit denen im Rahmen eines Vergabeverfahrens oder eines Prüfungssystems Mitteilungen und Informationen übertragen werden können.

Mit dieser Abänderung wäre der Auftraggeber verpflichtet, Angebote anzunehmen, die mit allen möglichen Mitteln übertragen werden, auch wenn er nicht die dafür notwendige Ausrüstung hätte. Die Abänderung ist demnach abzulehnen.

Abänderung 50 legt fest, dass Angebote, die auf elektronischem Wege übermittelt wurden, abzulehnen sind, wenn sie nicht mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und einer zuverlässigen Verschlüsselung des Inhalts versehen sind.

Die Abänderung bezieht sich auf die heutige Situation im Bereich der elektronischen Signaturen. Doch die technische Entwicklung in diesem Bereich geht schnell voran. Mit dieser Abänderung müsste die Richtlinie bei jeder technischen Weiterentwicklung geändert werden. Die Garantien im Bereich der elektronischen Signatur können über einen Hinweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erreicht werden, wodurch auch spätere Änderungen des Textes vermieden werden, wenn sich die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften weiter entwickeln. Eine Verschlüsselung ist nicht erforderlich, da es andere Mittel gibt, um die Unverletzbarkeit der Angebote zu sichern. Ferner würde eine zwingend vorgeschriebene Verschlüsselung sowohl dem Auftraggeber als auch den Bietern zusätzliche Kosten verursachen. Die Abänderung kann demnach nicht angenommen werden.

Mit Abänderung 103 soll der Auftraggeber verpflichtet werden, durch einen zugelassenen Dritten bescheinigen zu lassen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern übermittelten Daten gewährleistet ist.

Die Gemeinschaftspolitik hält sich an den Grundsatz, Akkreditierungssysteme nicht zwingend vorzuschreiben, da die Gefahr von Verzerrungen und wachsenden Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten besteht.

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Mit Abänderung 52 soll sichergestellt werden, dass die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer über ihre Entscheidungen hinsichtlich der Qualifikationsanfragen binnen einer Frist von maximal zwei Monaten in Kenntnis setzen.

Die Abänderung will die Auftraggeber verpflichten, die Beurteilung einer Qualifikationsanfrage binnen maximal zwei Monaten abzuschließen. Dies ist nicht akzeptabel, da die Prüfungssysteme in dieser Richtlinie u. a. eingeführt wurden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Auftraggeber hochkomplizierte industrielle Ausrüstungen benötigen (beispielsweise rollendes Material für Eisenbahnen), deren technische Bewertung lange Prüf- und Untersuchungszeiträume in Anspruch nehmen kann. Sollte die Abänderung jedoch nur darauf abzielen, dass die Wirtschaftsteilnehmer innerhalb dieser Frist von zwei Monaten benachrichtigt werden, ist sie überfluessig, da der zweite Unterabsatz bereits folgendes vorsieht: ,... kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird."

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Mit Abänderung 54 soll der Zeitraum, in dem die Auftraggeber die Informationen über den Ablauf eines Vergabeverfahrens aufbewahren müssen, von 4 auf 6 Jahre verlängert werden.

Diese Bestimmung wurde eingeführt, ,damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann." Angesichts der Regeln über die Behandlung von Beschwerden und des Verhaltenskodex erscheint es unangemessen, eine derartige Verlängerung zu fordern, auch unter Berücksichtigung der nicht zu vernachlässigenden Kosten, die diese Maßnahme für die Auftraggeber verursachen würde (vor allem was den Raum zur Archivierung angeht). Es steht den Mitgliedstaaten frei, einen längeren Zeitraum vorzusehen, wenn sich dies als notwendig erweist, um die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen (oder um diesen Zeitraum beispielsweise mit einschlägigen nationalen Vorschriften zu harmonisieren).

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Abänderung 55 will ein System für Rechtsbehelfe hinsichtlich der Entscheidungen der Auftraggeber einführen und vorsehen, dass dieses den Arbeitnehmern und ihren Vertretern offen steht.

Rechtsbehelfe im Vergabewesen sind bereits Gegenstand einer gesonderten Richtlinie (für die Sektorenrichtlinie, Richtlinie 92/310/EWG und nicht 89/665/EWG). Möglichkeiten für Rechtsbehelfe für Arbeitnehmer und ihre Vertreter hinsichtlich der Einhaltung der sozialrechtlichen Vorschriften bei öffentlichen Aufträgen sind an anderer Stelle vorgesehen. Besondere Rechtsbehelfe für entsendete Arbeitnehmer sind in der Entsenderichtlinie (96/71/EWG) geregelt. Diese beiden Rechtsbehelfsysteme können nicht kombiniert werden. Eine identische Abänderung (Artikel 41 a) wurde im Rechtsausschuss abgelehnt und für die klassische Richtlinie nicht wieder vorgelegt. Würde die Abänderung an dieser Richtlinie übernommen, hätte das ungerechtfertigte Abweichungen zwischen den beiden Richtlinie zur Folge.

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Mit Abänderung 58 soll eine Regelung eingeführt werden, nach der sektorenspezifische Normen Vorrang vor den Vergabevorschriften haben.

Der Begründung zufolge zielt die Abänderung vor allem auf den Eisenbahnsektor ab (Vorschlag für eine Verordnung über den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen [21]).

[21] ABl. C 365 vom 19.12.2000, S. 169

Die Abänderung muss abgelehnt werden, da sie dem Ansatz widerspricht, den die Kommission im Rahmen des Verordnungsvorschlags verfolgt, d. h. die sektorspezifischen Regelungen sind unbeschadet der allgemeinen Vorschriften auf alle öffentlichen Aufträge anzuwenden, in dem Sinn, dass sie keine Verfahrensregeln für Aufträge einführen können, für die gemäß den detaillierten Vorschriften der Vergaberichtlinien ein Aufruf zum Wettbewerb zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen hätte die Abänderung ungerechtfertigte Abweichungen zwischen den beiden Richtlinien zur Folge, da für die klassische Richtlinie, bei der sich das gleiche Problem ebenfalls stellen kann, keine analoge Abänderung vorgeschlagen wurde.

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Abänderung 61 will erreichen, dass das System der amtlichen Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer, das in der klassischen Richtlinie vorgesehen ist, für alle Auftraggeber gilt.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nichts einen Auftraggeber daran hindert, Bescheinigungen über die Eintragung auf solchen Liste als Befähigungsnachweis zu akzeptieren. Aber auch im Rahmen der klassischen Richtlinie müssen andere Nachweismittel akzeptiert werden. Ferner widerspricht die Abänderung dem allgemeinen Ansatz der vorliegenden Richtlinie, nach dem, außer in den Fällen, in denen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gleiche Regelungen verlangen, flexiblere Regelungen als in der klassischen Richtlinie vorgesehen werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie öffentliche und private Unternehmen umfasst.

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Mit Abänderung 62 soll sichergestellt werden, dass die bei der Auswahl der Teilnehmer angewandten Regeln und Kriterien mögliche Ausführungsbedingungen nicht berühren.

Die Ausführungsbedingungen sind wie ihr Name schon sagt, Bedingungen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags und demnach weder Auswahl- noch Zuschlagskriterien, was im Übrigen von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Die Übernahme dieser Abänderung würde außerdem zu einer nicht akzeptablen Abweichung zwischen den beiden Richtlinien führen, da für die klassische Richtlinie keine analoge Abänderung vorgeschlagen wurde.

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Abänderung 125 betrifft das Zuschlagskriterium des ,wirtschaftlich günstigsten Angebots" und will:

1) die Ergänzung streichen, nach der es sich um das ,für den Auftraggeber" wirtschaftlich günstigste Angebot handelt;

2) die " Produktionsmethoden " zu den Umwelteigenschaften zählen;

3) das Kriterium der ,Gleichbehandlungspolitik" hinzufügen.

Zu Punkt 1): Die Streichung der Worte ,für den Auftraggeber" würde die Berücksichtigung diffuser, oft nicht messbarer Faktoren erlauben, die in Verbindung stehen mit einem möglichen Vorteil für ,die Gesellschaft" im weitesten Sinne. Solche Zuschlagskriterien würden ihrer Aufgabe nicht mehr gerecht, die darin besteht, die Eigenschaften der Angebote zu bewerten, um festzustellen, welches Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet. Diese Abänderung würde das mit den Vergaberichtlinien verfolgte Ziel auf den Kopf stellen und diese Rechtsvorschriften wieder zu einem Instrument der sektorspezifischen Politiken machen und zusätzliche ernsthafte Gefahren der Ungleichbehandlung verursachen.

Zu Punkt 2): Die Auftragsvergabe ist nicht die geeignete Phase, um umweltschonende Produktionsmethoden einzuführen. Umweltschonende Produktionsmethoden können bereits bei der Festlegung des Auftragsgegenstands in den technischen Spezifikationen vorgeschrieben werden, wenn der Auftraggeber an der umweltschonendsten Methode interessiert ist. Möchte er unterschiedliche Lösungen vergleichen und die Vorteile/Kosten der mehr oder weniger umweltschonenden Lösungen bewerten, kann er Änderungsvorschläge zulassen oder vorschreiben.

Zu Punkt 3): Dem Begriff der Gleichbehandlung kommt bei den öffentlichen Aufträgen eine besondere Bedeutung zu (er bedeutet, dass alle Bewerber/Bieter gleich behandelt werden), während die Abänderung offensichtlich auf die Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 13 des Vertrags abzielt. Da es sich um ein Kriterium mit Bezug auf die Unternehmenspolitik handelt und nicht um ein Kriterium mit Bezug auf die Eigenschaften eines Angebots, kann es kein Zuschlagskriterium sein. Die Einführung von Kriterien, die sich auf das Unternehmen beziehen, würde dazu führen, dass bei der Vergabe bestimmte Unternehmen nach nicht messbaren Faktoren bevorzugt werden, obwohl ihr Angebot nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber darstellt.

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Abänderung 71 betrifft Artikel 57. Diese Bestimmung gilt derzeit lediglich für Dienstleistungsaufträge und bezieht sich auf mögliche Schwierigkeiten, die europäische Wirtschaftsteilnehmer beim Zugang zu Dienstleistungsmärkten in Drittländern haben. Die Bestimmung verpflichtet die Kommission zu versuchen, die Probleme im Zusammenhang mit dem Marktzugang in Drittländern zu lösen. Die Abänderung will einerseits die jetzigen Bestimmungen auf alle drei Auftragsarten ausdehnen und führt zusätzlich eine Handlungspflicht für die Kommission ein, wenn Drittländer gegen bestimmte Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verstoßen.

Die Ausdehnung der bestehenden Interventionspflicht auf Liefer- und Bauaufträge ist nicht begründet. Für diese Auftragsarten existieren andere Instrumente, entweder im Rahmen dieser Richtlinie (vgl. z. B. Artikel 56) oder im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder Verhandlungen. Dieser Aspekt der Abänderung ist daher nicht akzeptabel.

Was die neue Interventionspflicht angeht, so ist eine Vergaberichtlinie nicht das geeignete Instrument, um die Kommission zu verpflichten, die Einhaltung des internationalen Arbeitsrechts durch Drittländer zu überwachen.

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Mit Abänderung 73 wird in Artikel 62 Absatz 1 der Teil des Satzes gestrichen, der deutlich macht, dass der Auftraggeber die Kommunikationsmittel bestimmen darf, die im Rahmen eines Wettbewerbs verwendet werden.

Fehlt dieser Teil des Satzes gibt der Text den Teilnehmern die Möglichkeiten, selbst das Kommunikationsmittel zu wählen, mit den bereits in den Anmerkungen zu Abänderung 49 geschilderten Folgen.

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Abänderung 74 führt in Artikel 62 einen neuen Absatz 1a ein, der bei der elektronischen Übermittlung von Plänen oder Entwürfen im Rahmen eines Dienstleistungswettbewerbs die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen sowie eine zuverlässige Verschlüsselung vorschreibt.

Vgl. hierzu die Begründung für die Ablehnung der Abänderung 50 sowie den geänderten Text des Artikels 62 (Abänderung 75).

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Abänderung 77 würde im Falle der korrekten Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [22] eine Rechtsvermutung hinsichtlich des freien Zugangs zum Eisenbahnsektor einführen. Die Abänderung ist verbunden mit dem allgemeinen Ausschlussmechanismus des Artikels 29.

[22] ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

Die Abänderung ist nicht akzeptabel, da die Richtlinie 91/440/EWG keine Liberalisierungsrichtlinie im eigentlichen Sinne ist.

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Mit Abänderung 84 würden die Bankdienstleistungen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen.

Diese Abänderung ist nicht akzeptabel, da sie Aufträge, die derzeit der Richtlinie unterliegen ausschließt und damit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Frage stellt. Darüber hinaus sind die häufig angeführten Gründe zur Rechtfertigung dieses Ausschlusses, (die Verfahren könnten aufgrund der Instabilität der Zinssätze nicht angewendet werden) nicht annehmbar; die Richtlinie bietet durchaus Möglichkeiten (Prüfungssysteme, Rahmenvereinbarungen, elektronische Mittel usw.), die den Erfordernissen bei der Vergabe dieser Aufträge gerecht werden können.

Mit Abänderung 88 soll im Hinblick auf die Anwendung der Abänderung 71 ein neuer Anhang eingeführt werden, der die Liste der ILO-Übereinkommen umfasst.

Da dieser Anhang nur im Rahmen der Abänderung 71 zu Artikel 57 sinnvoll ist und Abänderung 71 aus den genannten Gründen nicht akzeptiert wurde, ist auch Abänderung 88 nicht akzeptabel.

3.4. Geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.

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