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Document 52002PC0228

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Geschäftsordnung der Besonderen Ausschüsse

/* KOM/2002/0228 endg. */

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 250–252 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0228

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Geschäftsordnung der Besonderen Ausschüsse /* KOM/2002/0228 endg. */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0250 - 0252


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Geschäftsordnung der Besonderen Ausschüsse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 49 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, das am 8. Dezember 1997 unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft trat, kann der Gemischte Rat beschließen, besondere Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemischte Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung, die Ziele und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest.

Die Kommission übermittelt dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur beigefügten Geschäftsordnung, damit der Gemischte Rat einen entsprechenden Beschluss fassen kann.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Geschäftsordnung der Besonderen Ausschüsse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 49 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits kann der Gemischte Rat beschließen, besondere Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden "Beschluss Nr. 2/2000" genannt) wird ein Besonderer Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln eingesetzt.

(3) Mit Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Normen und technische Vorschriften eingesetzt.

(4) Mit Artikel 20 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingesetzt.

(5) Mit Artikel 24 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Stahlerzeugnisse eingesetzt.

(6) Mit Artikel 32 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für öffentliche Beschaffungen eingesetzt.

(7) Mit Artikel 40 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Fragen des geistigen Eigentums eingesetzt.

(8) Mit Artikel 23 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 27. Februar 2001 (im Folgenden "Beschluss Nr. 2/2001" genannt) wird ein Besonderer Ausschuss für Finanzdienstleistungen eingesetzt.

(9) Gemäß Artikel 49 des Abkommens legt der Gemischte Rat in seiner Geschäftsordnung fest, wie die Besonderen Ausschüsse funktionieren sollen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschlussentwurf im Anhang wird als Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko angenommen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN RATES EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT -MEXIKO Nr. --/2002 vom .................... 2002

eingesetzt mit dem Abkommen vom 8. Dezember 1997 über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

GESCHÄFTSORDNUNG DER BESONDEREN AUSSCHÜSSE

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 49 des Abkommens kann der Gemischte Rat besondere Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen.

Mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden "Beschluss Nr. 2/2000" genannt) wird ein Besonderer Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln eingesetzt.

Mit Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Normen und technische Vorschriften eingesetzt.

Mit Artikel 20 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingesetzt.

Mit Artikel 24 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Stahlerzeugnisse eingesetzt.

Mit Artikel 32 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für öffentliche Beschaffungen eingesetzt.

Mit Artikel 40 des Beschlusses Nr. 2/2000 wird ein Besonderer Ausschuss für Fragen des geistigen Eigentums eingesetzt.

Mit Artikel 23 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 27. Februar 2001 (im Folgenden "Beschluss Nr. 2/2001" genannt) wird ein Besonderer Ausschuss für Finanzdienstleistungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 49 des Abkommens legt der Gemischte Rat in seiner Geschäftsordnung fest, wie die Besonderen Ausschüsse funktionieren sollen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der Besonderen Ausschüsse wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt und der Geschäftsordnung des Gemischten Rats im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2001 des Gemischten Rates EG-Mexiko als Anlage beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

Brüssel, den ...

Für den Gemischten Rat

Der Vorsitzende

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER BESONDEREN AUSSCHÜSSE EG-MEXIKO

Artikel 1 - Vorsitz

Der Vorsitz in den Besonderen Ausschüssen wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung Mexikos wahrgenommen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

Artikel 2 - Sitzungen

Die Besonderen Ausschüsse treten entsprechend den Bestimmungen derjenigen Artikel der Beschlüsse Nrn. 2/2000 und 2/2001 zusammen, durch die sie eingesetzt wurden.

Artikel 3 - Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden der Besonderen Ausschüsse die voraussichtliche Zusammensetzung und den Namen des Leiters ihrer Delegation mit.

Artikel 4 - Sekretariat

(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Mexikos sind gemeinsam als Sekretäre des Besonderen Ausschusses tätig.

(2) Alle an den Vorsitzenden der Besonderen Ausschüsse gerichteten bzw. von ihm aufgesetzten Schriftstücke nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung werden den Sekretären der Besonderen Ausschüsse, den Sekretären und dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sowie gegebenenfalls den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses übermittelt.

Artikel 5 -Unterlagen

Stützen sich die Besonderen Ausschüsse bei ihren Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese nummeriert und als Unterlagen des Besonderen Ausschusses von den beiden Sekretären weitergeleitet.

Artikel 6 - Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Besonderen Ausschüsse nicht öffentlich.

Artikel 7 - Tagesordnung

(1) Die Sekretäre der Besonderen Ausschüsse stellen für jede Sitzung spätestens 30 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung mit den entsprechenden Unterlagen auf. Die Tagesordnung wird spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden, den Sekretären und den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses übersandt. Die Tagesordnung wird von den Besonderen Ausschüssen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Artikel 8 - Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Besonderen Ausschüsse ein Protokoll angefertigt.

(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar nach den Sitzungen der Besonderen Ausschüsse einvernehmlich eine erste Fassung des Protokolls aus.

(2) Daraufhin haben die Vertragsparteien 20 Tage Zeit, um das Protokoll intern zirkulieren zu lassen und die intern korrigierten Fassungen zu vergleichen.

(3) Nach Annahme durch die Besonderen Ausschüsse wird das Protokoll innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der in Absatz 2 genannten internen Korrekturen vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterschrieben.

(4) Dem Vorsitzenden und den Sekretären des Gemischten Ausschusses wird eine Kopie des Protokolls übermittelt.

Artikel 9 - Empfehlungen

(1) In den Fällen, in denen die Besonderen Ausschüsse gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000 bzw. dem Beschluss Nr. 2/2001 ermächtigt sind, Empfehlungen auszusprechen, tragen diese die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum der Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands.

(2) Spricht ein Besonderer Ausschuss eine Empfehlung aus, so gelten die Artikel 10, 11 und 12 des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Gemischten Rates sinngemäß.

(3) Die Empfehlungen werden dem Vorsitzenden und den Sekretären des Gemischten Ausschusses übermittelt.

Artikel 10 - Kosten

(1) Die Vereinigten Mexikanischen Staaten und die Europäische Gemeinschaft tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Besonderen Ausschüsse entstehen.

(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, das Dolmetschen in den Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 1 - Jahresbericht

Die Besonderen Ausschüsse erstatten dem Gemischten Ausschuss jährlich Bericht.

Artikel 12 - Weitere besondere Ausschüsse

Diese Geschäftsordnung gilt für alle weiteren besonderen Ausschüsse oder Gremien, die im Einklang mit Artikel 49 des Abkommens eingesetzt werden, um den Gemischten Rat bei der Ausübung seiner Ausgaben zu unterstützen.

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