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Document 52002DC0328

Bericht der Kommission für den Rat über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

/* KOM/2002/0328 endg. */

52002DC0328

Bericht der Kommission für den Rat über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs /* KOM/2002/0328 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION FÜR DEN RAT über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

(von der Kommission vorgelegt)

1. EINLEITUNG

1. Die Kommission legt diesen Bericht auf Aufforderung des Rates (Wirtschaft und Finanzen/Justiz und Inneres) vor, der auf seiner Tagung vom 17. Oktober 2000 folgende Schlussfolgerung angenommen hatte: "Der Rat erkennt an, dass die Überwachung grenzüberschreitender Bargeldbewegungen den täglichen Kampf gegen die Geldwäsche wirksamer machen kann; er fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2001 zu prüfen, ob ein Vorschlag vorgelegt werden kann, der eine kohärentere Gestaltung und die Verstärkung der bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften zum Ziel hat und der den Mitgliedstaaten den Aufbau eines solchen Systems und einen Informationsaustausch auf diesem Gebiet ermöglicht."

2. Auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen/Justiz und Inneres) vom 16. Oktober 2001 erstattete die Kommission mündlich einen vorläufigen Bericht und wurde vom Rat aufgerufen, ihren Schlussbericht bis spätestens Ende 2001 vorzulegen. Das vorliegende Dokument ist dieser Schlussbericht.

2. ERGEBNISSE DER "OPERATION MONEYPENNY"

3. Die ursprüngliche Aufforderung des Rates erging vor dem Hintergrund des Berichtes über die "Operation Moneypenny".

4. Die "Operation Moneypenny" [1] war eine gemeinsame Aktion, die zwischen September 1999 und Februar 2000 von den Zollstellen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt wurde, die grenzüberschreitenden Bewegungen von Bargeld beträgen von über 10 000 Euro zu überwachen und zu prüfen, ob diese Bewegungen wegen ihres Umfangs die Effizienz der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche gefährden, die von den Finanzinstituten vorgenommen werden.

[1] Dokument 9630/2/00 Rev. 2 des Rates vom 7.9.2000.

5. Die Ergebnisse zeigen zum einen, welches Ausmaß der grenzüberschreitende Bar geldverkehr hat, der potenziell auch Geldwäschetransaktionen umfasst. So wurden im Laufe der Operation Zahlungsmittel in Höhe von insgesamt 1,6 Mrd. Euro registriert. Bei 1,35 Mrd. Euro handelte es sich um Bargeld.

6. Zum anderen geht aus dem Bericht hervor, wie unterschiedlich die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen sind.

7. Der Bericht ist zwar ein guter Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Überwachung des Bargeldverkehrs erforderlich ist, bei der Verwendung der Zahlenangaben ist jedoch Vorsicht geboten. Einige Mitgliedstaaten nehmen überhaupt keine Kontrollen vor und konnten daher auch keine Zahlenangaben übermitteln. Andere dagegen übermittelten Angaben auch für den innergemeinschaftlichen Verkehr.

3. NOTWENDIGKEIT DES HANDELNS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

8. Zur Bekämpfung der Geldwäsche enthält die Richtlinie 91/308/EWG in ihrer geänderten Fassung [2] Bestimmungen über die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr auf Gemein schaftsebene.

[2] Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77), geändert durch die Richt linie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABL. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

9. Was dagegen die Überwachung des Bargeldverkehrs angeht, so haben zwar einige Mitgliedstaaten Kontrollen an ihren Grenzen eingeführt, es gibt jedoch keine Möglichkeit, den Bargeldverkehr an der gesamten Außengrenze der Gemeinschaft zu überwachen.

10. Zwar kann zurzeit nicht beziffert werden, wie viel Geld mit Hilfe von Bargeld bewegungen gewaschen wird, die Menge des auf diese Wege beförderten Bargelds reicht jedoch aus, um eine potenzielle Gefahr für die Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten darzustellen.

11. Im Moneypenny-Bericht wird nicht zwischen innergemeinschaftlichem Bargeld verkehr und Bargeldverkehr mit Drittstaaten unterschieden. Hoechstwahrscheinlich ist aber der Großteil der innergemeinschaftlichen Bewegungen hoher Bargeldbeträge rechtmäßig. Dies ergibt sich aus dem großen Volumen des rechtmäßigen Handels in der Gemeinschaft, der durch die Rahmenbedingungen des Binnenmarkts gefördert wird, die das Kaufen, Verkaufen, Transferieren usw. erleichtern. Diese Tendenz wurde durch die Einführung des Euro noch verstärkt.

12. Der Moneypenny-Bericht weist ferner darauf hin, dass die derzeitigen Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche ihre Effizienz durch die unterschiedliche Handhabung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zum Teil einbüßen. Wegen der stark voneinander abweichenden Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten sind nach wie vor Lücken vorhanden, die von Straftätern ausgenutzt werden können, so dass auf Gemeinschaftsebene tatsächlich nur ein geringer Schutz besteht.

13. Seit den Ereignissen des 11. September 2001 nist die Überwachung der von Finanz instituten abgewickelten Transaktionen verschärft worden. Als Alternative könnte die Verwendung von Bargeld zunehmen.

14. Die wirtschaftliche Integration Europas, gekrönt durch die Einführung des Euro, zwingt dazu, anders über die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Konzepts für diesen Bereich nachzudenken. Früher konnten Unterschiede bei den einzelstaatlichen Kontrollen wegen der territorialen Aufteilung Europas und des damit einhergehenden Nebeneinanders verschiedener Landeswährungen noch verständlich erscheinen; heute ist eine solche heterogene Situation jedoch angesichts der gegenseitigen Durchdringung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten schwer zu rechtfertigen und muss mehr und mehr zur Ausnahme werden. Denn strenge Kontrollen in einem Mitgliedstaat können leicht zu einer Verlagerung des Verkehrs über einen angrenzenden Mitgliedstaat führen, der nur fluechtige oder gar keine Kontrollen vornimmt. Ferner ist die Uneinheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollmechanismen unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarkts fragwürdig. Wer in der Gemeinschaft reist, ist, je nachdem, die Grenzen welchen Mitgliedstaates er überschreitet, mit unterschiedlichen und daher schwer zu begreifenden Regelungen konfrontiert. Es wäre daher zweckmäßig, nicht nur die im einzelstaatlichen Recht für diesen Bereich vorgesehenen Anmeldungen an der Außengrenze zu harmonisieren und eine einheitliche Anmeldung auf Gemeinschaftsebene einzuführen, sondern auch darüber nachzudenken, ob die einzelstaatlichen Anmeldungen aufrechtzuerhalten sind (siehe unten Rdnr. 23).

15. Nach Auffassung der Kommission ist daher ein die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche ergänzender Rechtsakt gerechtfertigt, mit dem die Überwachung der die Außengrenze der Gemeinschaft überschreitenden hohen Bargeldbeträgen eingeführt wird.

16. Um die Kontrollen wirksam zu machen, müsste ferner ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den von den verdächtigen Bewegungen betroffenen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Außerdem ist auf den ergänzenden Charakter der Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche hinzuweisen, insbesondere auf den Austausch fachübergreifender Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission, der im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vor rechtswidrigen Handlungen [3] vorgesehen ist.

[3] Arbeitsprogramm 2001 der Kommission (Blatt 2001/98).

17. Zweckdienlich wäre auch eine ständige Öffentlichkeitsarbeit, um die Reisenden über den Inhalt der Regelung zu informieren und auf ihre Verpflichtungen in diesem Bereich hinzuweisen. Dies wäre um so effizienter, als die betreffenden Vorschriften anders als die derzeitigen heterogenen Bestimmungen eine einheitliche Regelung darstellen würden.

4. GELTUNGSBEREICH DES VORSCHLAGS

18. Die offensichtliche Zweckmäßigkeit eines solchen Konzepts sowohl in präventiver als auch in repressiver Hinsicht muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, die Grundsätze des Binnenmarkts zu beachten, insbesondere den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.

19. Um das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Überwachung und denen des Schutzes des freien Kapitalverkehrs zu bewahren, muss dem Geltungsbereich des Vorschlags, seinen möglichen Auswirkungen auf die bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen und seiner Form besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Eingriffsschwelle

20. Der Vorschlag müsste die bestehende Überwachung der über Finanzinstitute abgewickelten Transaktionen ergänzen und so die Lücken schließen, die durch das Fehlen eines einheitlichen gemeinschaftlichen Konzepts für den Bargeldverkehr entstanden sind. Nur die Bewegungen hoher Bargeldbeträge müssten zu diesem Zweck überwacht werden; die Schwelle, ab der eine Überwachung stattfindet, müsste der für die Finanzinstitute geltenden Schwelle entsprechen (15 000 Euro). Diese Schwelle dürfte hoch genug sein, um zusätzliche Verwaltungsförmlichkeiten für Reisende und Wirtschaftsbeteiligte sowie eine unverhältnismäßige Belastung der Zollverwaltungen zu vermeiden. Es besteht allerdings das Risiko, dass Reisende wiederholt die Grenze überschreiten, jedes Mal aber nur einen Betrag unterhalb der Schwelle mit sich führen. Dieses Problem durch Absenken der Schwelle zu lösen, würde zweifellos zu ernstlichen Anwendungsschwierigkeiten auf der Verwaltungs ebene führen.

Das Problem (allgemein als "Smurfing" bekannt) wird in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche durch die Anmeldepflicht gelöst, die dem von der finanziellen Transaktion betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Verdachtsfall auferlegt wird. Diese Möglichkeit kommt bei Reisenden, die Bargeld mit sich führen, nicht in Betracht. Für die Überwachung dieser Bewegungen reichen die Befugnisse aus, über die die Zollverwaltungen verfügen, um Personen und Gepäck zu kontrollieren, insbesondere mit Hilfe von Risikoanalysemethoden zur Ermittlung von Risikoreisenden. Sollte die Erfahrung zeigen, dass die Risikoanalyse kein geeignetes Mittel zur Lösung des Problems ist, so müsste eine Überprüfung und Verschärfung der Verordnung ins Auge gefasst werden.

Kontrollen an der Außengrenze der Gemeinschaft

21. Zurzeit werden von den Mitgliedstaaten mehrere Arten von Verkehr (innergemein schaftlicher Verkehr und Verkehr mit Drittstaaten) auf mehrere Weisen (z.B. Anmeldung oder Risikoanalyse) überwacht.

22. Auf Gemeinschaftsebene kann eine Überwachung natürlich nur an der Außengrenze eingeführt werden. Abgesehen von der politischen Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des Binnenmarkts kommt die Einführung von Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen der Mitgliedstaaten schon wegen der praktischen Anwendungsschwierigkeiten in einer Gemeinschaft ohne Binnengrenzen (insbeson dere im Schengen-Raum und in der Euro-Zone) nicht in Betracht.

23. Unter Berücksichtigung des im EG-Vertrag garantierten freien Kapitalverkehrs und der vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Maßnahme, durch die das potenziell hohe Risiko im Zusammenhang mit dem in Drittstaaten verbrachten Bargeld effizienter angegangen werden soll, ist wichtig, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen das empfindliche Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Überwachung und den Erfordernissen des freien Verkehrs bewahren. Jede Einschränkung, auch die Anmeldepflicht, darf nur zu Kontrollen führen, wenn diese wirklich erforderlich sind.

24. Die gemeinschaftliche Maßnahme darf nicht den Geltungsbereich des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag einschränken, der es den Mitgliedstaaten gestattet, bestimmte Maßnahmen mit Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr zu treffen. Im Binnenmarkt und in der Euro-Zone sind solche Maßnahmen natürlich äußerst restriktiv zu handhaben. Insbesondere muss jeder Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Anmeldeverfahren besteht, bei Einführung einer einheitlichen Anmeldung auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung des Bargeldverkehrs an der Außengrenze dessen Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Maßnahme gewährleisten und darüber nachdenken, ob es zweckmäßig ist, sein einzelstaatliches Verfahren aufrechtzuerhalten.

25. Die allgemeine Einführung einer Überwachung an der Außengrenze müsste auch dazu führen, dass der Bargeldverkehr nicht mehr an den Binnengrenzen kontrolliert wird. Die Mitgliedstaaten, die entsprechende Kontrollen vornehmen, müssen prüfen, ob diese aufrechtzuerhalten sind.

Überwachung der Kapitalzu- und -abfluesse

26. Geldwäsche ist ein vielgestaltiges Phänomen. Die Einfuhr von Bargeld in die Gemeinschaft mit dem Ziel, es in eine andere Währung umzutauschen, wird im Allgemeinen als die klassische Form der Geldwäsche angesehen. Es könnte daher geltend gemacht werden, dass eine Überwachung nur diese Art von Transaktionen betreffen dürfte.

27. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Die Erfahrung der Mitgliedstaaten, die Kontrollen vornehmen, zeigt nämlich, dass die Überwachung der Bargeldabfluesse oft wichtiger ist als die Überwachung der Bargeldzufluesse. Die Gemeinschaft ist Nettoeinführer von Drogen und damit Ausführer von Bargeld, das sowohl der Auszahlung der Gewinne als auch der Finanzierung weiterer Sendungen dient. In einigen Mitgliedstaaten wird dieses Phänomen auch bei hoch besteuerten Waren wie Alkohol und Tabak beobachtet.

28. Die Notwendigkeit, den Bargeldverkehr an der Grenze überwachen zu können, wird durch die Notwendigkeit verstärkt, den Terrorismus zu bekämpfen. Es ist möglich, dass im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus Gelder in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft fließen. Wenn weitere Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Kraft treten und insbesondere Guthaben eingefroren werden, müssen terroristische Gruppen auf andere Finanzierungsformen ausweichen; sie werden versuchen, den mit Bankgeschäften verbundenen Risiken aus dem Weg zu gehen. Terroristische Vereinigungen, die ihre Aktionen mit Hilfe des Drogen handels (oder des Schmuggels von hoch besteuerten Waren oder des Handels mit nachgeahmten Waren) finanzieren, werden wahrscheinlich bemüht sein, die erlittenen Verluste durch Gewinne aus neuen Transaktionen auszugleichen.

29. Die Maßnahme zur Einführung einer Überwachung auf Gemeinschaftsebene müsste daher sowohl die Bargeldzufluesse in die Gemeinschaft als auch die Bargeldabfluesse aus der Gemeinschaft erfassen. Die Mitgliedstaaten dürften durch die Maßnahme nicht ermutigt werden, innergemeinschaftliche Kontrollen aufrechtzuerhalten.

5. ÜBERWACHUNG

30. Die Einführung eines Überwachungsverfahrens würde die Kontrolle der in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbrachten hohen Bargeldbeträge ermöglichen, ohne den Bürger oder die Verwaltungen übermäßig zu belasten.

31. Die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, die Kontrollen vornehmen, ist sehr unterschiedlich und reicht von Verfahren mit förmlicher Anmeldung, die durch Nachforschungen ergänzt werden, bis zu Verfahren, die sich fast ausschließlich auf Nachforschungen stützen. In einigen Verfahren ist eine schriftliche Anmeldung abzugeben, in anderen besteht eine Anmeldepflicht, wenn der Zoll Angaben verlangt. Wieder andere umfassen keine Anmeldung. Schon die Verschiedenheit dieser Regelungen ist für den Reisenden schwer zu verstehen. Sie macht die Aufrecht erhaltung dieser Regelungen nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechtsakts und die parallele Anwendung von Rechtsakten auf zwei Ebenen unmöglich. Denn eine solche Normenkumulierung führt zu heiklen praktischen Problemen. Beispielsweise im Falle eines Touristen aus einem Drittstaat, der auf derselben Reise mehrere Mitgliedstaaten besuchen möchte. Ferner (siehe oben Rdnr. 14) sind seit Einführung des Euro unterschiedliche Kontrollniveaus nicht mehr zu rechtfertigen. Die Logik des Binnenmarkts und des freien Kapitalverkehrs verlangt daher ein Verfahren mit einer einheitlichen Anmeldung an der Außengrenze, das unter Beachtung des Artikels 58 EG-Vertrag an die Stelle der Verschiedenheit und Heterogenität der derzeitigen einzelstaatlichen Vorgehensweisen tritt. Der Gemeinschaftsrechtsakt müsste daher die einzelstaatlichen Anmeldeverfahren für innergemeinschaftliche Transaktionen wie für Transaktionen mit Drittstaaten überfluessig machen (siehe oben Rdnr. 23).

Verfahren mit Anmeldung

32. Nach Auffassung der Mitgliedstaaten, die über ein auf die Anmeldung gestütztes Verfahren verfügen, sind die Vorteile der Anmeldepflicht größere Klarheit, höhere Sicherheit und mehr für das Risikomanagement verwendbare rechtliche Informationen.

33. Nach Auffassung der Mitgliedstaaten, die nicht über ein auf die Anmeldung gestütztes Verfahren verfügen, besteht die Gefahr, dass eine Menge Papier produziert wird und Zollressourcen verbraucht werden, während die auf diese Weise erlangten Informationen fast ausschließlich von ehrlichen Reisenden stammen (und nicht von den eigentlich gemeinten Straftätern). Zugunsten des Anmeldeverfahrens wird geltend gemacht, dass die von ihm ausgehende abschreckende Wirkung nicht zu unterschätzen ist und dass die benötigten Ressourcen in der Praxis im Verhältnis zu den Ergebnissen und Vorteilen gering sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Schwelle, ab der eine Anmeldung verlangt wird, auf dem hohen Niveau von 15 000 Euro festgesetzt wird.

34. Auf Gemeinschaftsebene sind andere Überlegungen anzustellen. Wegen der von einander abweichenden Vorgehensweisen und der sehr begrenzten Erfahrung einiger Mitgliedstaaten mit der Überwachung des Bargeldverkehrs muss das Verfahren klar sein und in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden können.

35. Ein ausschließlich auf Nachforschungen gestütztes Verfahren wäre in einem Rechtsakt schwer darzustellen und würde wenig Gewähr für ein einheitliches Vorgehen bieten.

36. Im Interesse der Klarheit dürfte ein einheitliches Konzept mit einer angemessenen Information des Reisenden, einer allgemeinen Anmeldepflicht, einer gemeinsamen Schwelle und einem einfachen, in allen Mitgliedstaaten verwendbaren gemeinsamen Formblatt die geeignetste Methode sein, eine einheitliche Überwachung einzuführen. Die Logik gebietet es, dass aus dieser Bemühung um Harmonisierung auf Gemein schaftsebene Konsequenzen gezogen werden und dass die Mitgliedstaaten darüber nachdenken, ob es notwendig ist, im innergemeinschaftlichen Bargeldverkehr und im Bargeldverkehr mit Drittstaaten weiterhin eine einzelstaatliche Anmeldung von den Reisenden zu verlangen.

Überwachung durch den Zoll

37. Das auf Gemeinschaftsebene eingeführte Verfahren muss gewährleisten, dass alle Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, die zurzeit den Bargeldverkehr nicht nach einzelstaatlichem Recht überwachen, über die Befugnis verfügen, effiziente Kontrollen vorzunehmen.

38. Dabei geht es nicht nur um die Befugnis zur Verwaltung und Überwachung des Anmeldeverfahrens, sondern auch um die Verhängung von Sanktionen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stehen. Unerlässlich ist die Möglichkeit, das Bargeld während eines begrenzten Zeitraums zurück zubehalten, in dem in Zweifelsfällen Informationen gesammelt werden (vor allem wenn das Bargeld aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden soll).

39. Der Vorschlag muss jedoch den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs beachten, und alle getroffenen Maßnahmen dürfen nur verdächtige Bewegungen betreffen. Das Verfahren ist daher so konzipiert, dass verdächtige Bewegungen ermittelt und im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts behandelt werden können, je nachdem, um welchen Sachverhalt oder welche Zuwiderhandlung es geht.

40. Logischerweise sind die Anmeldungen beim Zoll abzugeben. Er verfügt über Dienststellen an der Außengrenze. Die Bearbeitung von Anmeldungen gehört zu ihrer normalen Tätigkeit. Dies wäre die für den Bürger praktischste Lösung und würde die Inanspruchnahme von Ressourcen der Mitgliedstaaten begrenzen. Der Zoll verfügt nicht nur über die nötige Erfahrung mit dem Austausch entsprechender Informationen, sondern auch über Verfahren, die einen sicheren und schnellen Austausch gewährleisten.

41. Der Informationsaustausch sollte nach Möglichkeit unter Nutzung der bestehenden Systeme und Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Dies würde die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften verringern, die Förmlichkeiten und die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß beschränken, gleichzeitig aber ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Dieses Argument spricht für den Rückgriff auf die bestehenden Verfahren der gegenseitigen Amtshilfe im Zollwesen und den entsprechenden rechtlichen Rahmen.

42. Die vom Zoll gesammelten Informationen wären gegebenenfalls dem für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen einzelstaatlichen Finanzkontrollorgan und dem Zoll der von den verdächtigen Bewegungen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Übermittlung geeigneter Informationen an die Kommission würde ebenfalls dazu beitragen, die Gefährdung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu begrenzen.

43. Zu prüfen ist auch, ob in schweren Fällen, insbesondere in Fällen mit möglichem terroristischem Hintergrund, ein Informationsaustausch mit Drittstaaten zweck dienlich wäre. In diesem Bereich könnten mit den wichtigsten Partnern der Gemeinschaft besondere Verwaltungsbestimmungen vereinbart werden.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

44. Vor dem Hintergrund wachsender Beunruhigung wegen Geldwäsche und insbesondere ihrer Rolle bei der Finanzierung der internationalen Kriminalität und des internationalen Terrorismus wäre ein gemeinschaftliches Vorgehen bei der Überwachung des Bargeldverkehrs zweckmäßig.

45. Da die Mitgliedstaaten in diesem Bereich nicht über den gleichen Schatz an Erfahrungen verfügen, müsste das Konzept durch einen Austausch von Erfahrungen, Informationen und in diesem Bereich angewandten Risikomanagementtechniken unterstützt werden.

46. Das eingeführte Verfahren müsste zu gegebener Zeit evaluiert werden, damit es auch weiterhin den Anforderungen gerecht werden kann.

47. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Rat den Vorschlag für eine Verordnung.

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