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Document 52001IR0105

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Rolle und Mitwirkung des Ausschusses der Regionen beim europäischen Entscheidungsprozess"

    ABl. C 107 vom 3.5.2002, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001IR0105

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Rolle und Mitwirkung des Ausschusses der Regionen beim europäischen Entscheidungsprozess"

    Amtsblatt Nr. C 107 vom 03/05/2002 S. 0040 - 0043


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Rolle und Mitwirkung des Ausschusses der Regionen beim europäischen Entscheidungsprozess"

    (2002/C 107/14)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

    in Kenntnis der Entschließung zum Ergebnis der Regierungskonferenz 2000 und zur Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union (CdR 430/2000 fin),

    in Kenntnis der Entschließung zur Vorbereitung des Europäischen Rates von Laeken und zur Weiterentwicklung der Europäischen Union im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004 (CdR 104/2001 fin - inzwischen verabschiedet),

    in Kenntnis des Berichts über die Bürgernähe (CdR 436/2000 fin),

    in Kenntnis der Erklärung von Salamanca (CdR 107/2001 fin),

    in Kenntnis der Stellungnahme zum Thema "Die Teilnahme der Vertreter der Regionalregierungen an den Arbeiten des Rates der Europäischen Union und die Beteiligung des AdR an den informellen Ratstagungen" (CdR 431/2000 fin),

    in Kenntnis des Memorandums über die Mitwirkung des Ausschusses der Regionen an der strukturierten Debatte über die Zukunft der Union (CdR 325/2001 fin),

    in Kenntnis der Stellungnahme zu den neuen europäischen Entscheidungsstrukturen: Europa - ein Rahmen für das Engagement der Bürger (CdR 182/2000 fin)(1),

    in Kenntnis der Stellungnahme zum Thema "Unionsbürgerschaft" (CdR 226/99 fin)(2),

    in Kenntnis des Weißbuches der Europäischen Kommission zum Thema "Europäisches Regieren" vom 25. Juli 2001 - KOM(2001) 428 endg.,

    in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Präsidenten des Ausschusses der Regionen sowie des dazugehörigen Protokolls (CdR 81/2001),

    in Kenntnis der Erklärung der Versammlung der Regionen Europas zum Regionalismus in Europa (Basel, 4. Dezember 1996),

    in Kenntnis des Standpunkts des RGRE in der am 16. Juni 2000 in Oulu verabschiedeten Erklärung "Gut regieren im heutigen Europa",

    in Kenntnis der Charta der kommunalen Selbstverwaltung und des Entwurfs der Charta der regionalen Selbstverwaltung des KGRE (Europarat),

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 13. Juni 2000, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine einschlägige Stellungnahme abzugeben und die Kommission für Institutionelle Fragen mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

    gestützt auf den von der Kommission "Institutionelle Fragen" am 5. Oktober 2001 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme [Berichterstatter: Herr van den Brande (B, PPE) (CdR 105/2001 rev.)],

    in der Erwägung, dass die fortschreitende Integration der Europäischen Union an einem Punkt angelangt ist, der eingehende Überlegungen zu den künftigen Zielen erfordert,

    in der Erwägung, dass der Aufbau der Institutionen hierfür sehr wichtig, jedoch nur Mittel und Instrument ist, die Demokratie in Europa zu stärken,

    in der Erwägung, dass Europa wieder ein echtes Gemeinschaftsprojekt all seiner Bürger werden muss und dass deren Einbeziehung und Mitwirkung dafür von entscheidender Bedeutung sind,

    in der Erwägung, dass eine gute, glaubwürdige und verantwortungsvolle Regierungsführung hierfür eine notwendige Voraussetzung darstellt,

    in der Erwägung, dass infolge der Beschlüsse des Europäischen Rates von Nizza die erforderlichen Vereinbarungen getroffen werden, um in der Erklärung von Laeken Ansatz und Leitlinien für die Regierungskonferenz 2004 vorzugeben,

    in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen neben seinen verschiedenen Beiträgen zur Zukunft von und in Europa seine Rolle und Mitwirkung im europäischen Entscheidungsprozess festlegt,

    in der Erwägung, dass diese Standortbestimmung es erfordert, sowohl über Aufbau und Rolle des Ausschusses, seine interne Funktionsweise, sein Verhältnis zu den anderen Institutionen der Union als auch über seine institutionelle Stellung mit Blick auf die Regierungskonferenz 2004 nachzudenken,

    in der Erwägung, dass diese Überlegungen sich nicht auf eine rein technische Analyse beschränken dürfen, sondern gleichzeitig der weiteren Problematik der eigenen, deutlichen Verantwortung für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des europäischen Entscheidungsprozesses gelten müssen,

    in der Erwägung, dass es angezeigt ist, dass sich der Ausschuss hierbei von einem Sachverständigenausschuss unterstützen lässt,

    in der Erwägung, dass das Ziel des Ausschusses hierbei in zusätzlichem Nutzen besteht, um eine qualitativ hochwertigere und effizientere Regierungsführung in Europa zu erreichen, auch im Hinblick auf die wichtige Erweiterung der Union;

    verabschiedete auf seiner 41. Plenartagung am 14. und 15. November 2001 (Sitzung vom 14. November) einstimmig folgende Stellungnahme.

    Standpunkte und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    1. Allgemeine Bemerkungen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1. stellt fest, dass am Ende seiner zweiten vierjährigen Mandatsperiode grundlegende Überlegungen über seine Rolle und seine Mitwirkung im europäischen Entscheidungsprozess angestellt werden müssen;

    1.2. hält es für angezeigt, dass diese Überlegungen sowohl Natur und Rolle des Ausschusses, seine interne Funktionsweise, sein Verhältnis zu Kommission, Rat und Europäischem Parlament als auch mit Blick auf die Regierungskonferenz 2004 seine Stellung im institutionellen Gefüge umfassen;

    1.3. ist nämlich davon überzeugt, dass die Debatte über die weitere Zukunft Europas nicht auf eine rein institutionelle Debatte oder eine Diskussion über Zuständigkeiten und Finanzierung reduziert werden kann, sondern dass die Aufgaben der Europäischen Union und die Abgrenzung der Zuständigkeiten zu den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich auf das Subsidiaritätsprinzip und auf die Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung der EU und der Verhältnismäßigkeit sowie auf die Verpflichtung, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu respektieren, stützen und daran gemessen werden müssen. Dies muss zu mehr Transparenz und Verantwortlichkeit sowie zu einem effizienteren und demokratischeren Entscheidungsprozess führen mit Blick auf eine Politik, die den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen bietet und für mehr Bürgernähe sorgt;

    1.4. hält es für angebracht, im Rahmen dieser Überlegungen die Unterstützung durch einen Sachverständigenausschuss in Anspruch zu nehmen, um einen sinnvollen Beitrag zur Debatte über das Regieren in Europa leisten zu können, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die wichtige Erweiterung, die der Union bevorsteht;

    1.5. möchte angesichts dieser anstehenden Erweiterung, dass die besondere Erfahrung und Sachkenntnis regionaler und lokaler Behörden der Union den regionalen und lokalen Behörden der Beitrittsländer zum Nutzen aller zur Verfügung gestellt wird.

    2. Natur und Rolle des Ausschusses

    Der Ausschuss der Regionen

    2.1. stellt am Ende seiner zweiten vierjährigen Mandatsperiode fest, dass seine Stellung im institutionellen Gefüge der Union und seine Rolle im europäischen Entscheidungsprozess nach und nach an Bedeutung gewonnen hat, wobei insbesondere der Vertrag von Amsterdam in Bezug auf seine organisatorische und finanzielle Autonomie und die Erweiterung der Beratungskompetenzen des Ausschusses eine wichtige neue Etappe einleitete;

    2.2. weist darauf hin, dass der Vertrag von Nizza zwar seinem Wunsch entgegenkam, dass der Ausschuss aus Vertretern regionaler und lokaler Gremien bestehen soll, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder sich gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantworten müssen, die übrigen Forderungen des Ausschusses, vor allem bezüglich einer stärkeren Mitwirkung am europäischen Entscheidungsprozess, jedoch nicht berücksichtigt wurden;

    2.3. befürwortet die Analyse, die im Weißbuch "Europäisches Regieren" darüber angestellt wird, wie die Bürger über die regionale und lokale Demokratie und über die von der Kommission dem Ausschuss hier zugedachten Aktionslinien zu erreichen sind. Danach sollte der Ausschuss (i) bei der Prüfung der Politik eine proaktivere Rolle spielen, (ii) bewährte Praktiken zur Einbeziehung der Lokal- und Regionalbehörden in die vorbereitende Phase europäischer Entscheidungsprozesse auf nationaler Ebene austauschen, (iii) die lokalen und regionalen Auswirkungen bestimmter Richtlinien mit Blick auf eine flexiblere Durchführung überprüfen;

    2.4. stellt allerdings fest, dass die Aktionslinien zwar einerseits über die derzeitige beratende Aufgabe des Ausschusses hinausgehen, dass aber andererseits nichts über die dem Ausschuss hierfür zur Verfügung stehenden - finanziellen wie personellen - Mittel sowie über die Stärkung seiner institutionellen Position im europäischen Entscheidungsprozess gesagt wird;

    2.5. ist der Ansicht, dass in der Debatte über das europäische Regieren der eine Aspekt nur schwer ohne den anderen besprochen werden kann, und möchte vermeiden, dass diese Debatte auf ein "Festklopfen" der heutigen beratenden Aufgabe des Ausschusses hinausläuft, der als demokratisches Gremium gleichzeitig eine wichtige Rolle als Diskussionsforum, Kommunikationsorgan und Instanz zur Planung oder zumindest Bewertung der Politik spielt;

    2.6. hält es für erforderlich, dass in diesem Zusammenhang zusätzlicher Spielraum und zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um:

    - die politische Debatte und Diskussion auf allen Ebenen zu organisieren und so das politische Interesse der Menschen zu wecken;

    - zusätzliche Anstrengungen für gezielte Information und Sensibilisierung zu unternehmen;

    - der entsprechenden Erziehung junger Menschen in der Schule, aber auch später über die Programme für lebenslanges Lernen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

    - die ständige Mitsprache der Bürger in der europäischen Politik zu verstärken, u. a. durch eine strukturierte Einbeziehung der gesellschaftlichen Akteure und der Zivilgesellschaft in die europäische Politik;

    2.7. möchte aus diesem Blickwinkel einen konstruktiven Beitrag zur Debatte über das Regieren in Europa leisten und ist der Meinung, dass in diesem Zusammenhang gleichzeitig Überlegungen zur internen Funktionsweise des Ausschusses, seinem Verhältnis zu den anderen Institutionen der Union und zu seiner institutionellen Position mit Blick auf die Regierungskonferenz 2004 angezeigt sind.

    3. Die interne Funktionsweise des Ausschusses

    Der Ausschuss der Regionen

    3.1. möchte eingehend über seine interne Funktionsweise nachdenken, um diese zu bewerten und so zur Umsetzung der im Weißbuch genannten Grundsätze für das Regieren - Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität und Kohärenz - beizutragen;

    3.2. sieht hierbei als Kernfrage an, ob es dem Ausschuss gelingt, die ihm durch den Vertrag zugewiesenen beratenden Aufgaben qualitativ wie quantitativ zu bewältigen, und stellt fest, dass sich insbesondere folgende Fragen stellen:

    - Entsprechen die Bereiche, in denen dem Ausschuss eine beratende Aufgabe zugewiesen wurde, seinem Potential, seinen politischen Prioritäten und den Befugnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften?

    - Sind die im Vertrag festgelegten Fristen so bemessen, dass der Ausschuss einen sinnvollen Beitrag leisten kann?

    - Stimmt die interne Arbeitsweise des Ausschusses, einschließlich des Dringlichkeitsverfahrens und des vereinfachten Verfahrens, mit den ihm im Vertrag zugewiesenen Aufgaben überein?

    - Benötigt der Ausschuss eine größere Kontinuität seiner Tätigkeiten, insbesondere durch die Einrichtung eines ständigen Ausschusses?

    - Muss der Ausschuss seine interne Organisation unter Beachtung der Kompetenzen der von ihm vertretenen Regionen und Gebietskörperschaften neu gestalten?

    3.3. müsste sich hierzu darum bemühen, seine internen Verfahren für die Zuweisung von Stellungnahmen zu rationalisieren;

    3.4. hält sich im Interesse einer größeren Verantwortlichkeit und Kohärenz für verpflichtet, Auftrag, Legitimation und Deontologie seiner Mitglieder besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Kohärenz zwischen ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder - wo sie ihr Amt vollkommen unabhängig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft ausüben müssen - und ihrer Tätigkeit als Repräsentanten in lokalen und regionalen Körperschaften zu steigern;

    3.5. hält es für angezeigt, dass der unter Ziffer 1.3 dieser Stellungnahme genannte Sachverständigenausschuss diese Probleme gründlich analysiert, um den Ausschuss in die Lage zu versetzen, hierzu rechtzeitig Stellung zu beziehen und ihn - erforderlichenfalls - bei seinen künftigen Beiträgen zur Debatte über die Zukunft der Europäischen Union zu unterstützen.

    4. Verhältnis zwischen Ausschuss und Kommission, Rat und Europäischem Parlament

    Der Ausschuss der Regionen

    4.1. begrüßt die Gemeinsame Erklärung der Präsidenten der Europäischen Kommission und des Ausschusses der Regionen sowie das dazugehörige Protokoll mit Blick auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den beiden Akteuren. Er ist jedoch der Auffassung, dass dieses Protokoll dynamisch auszulegen ist, um den vorgenannten Aktionslinien des Weißbuchs "Europäisches Regieren" - zu denen insbesondere eine proaktivere Rolle bei der Prüfung der Politik zählt - umfassend Rechnung zu tragen, damit der Ausschuss bereits zur Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission einen nützlichen Beitrag leisten kann;

    4.2. hält es in diesem Zusammenhang mit Blick auf eine wirkungsvolle Ausübung seiner Beratungsfunktion für notwendig, dass die Modalitäten für eine Befassung des Ausschusses durch die Europäische Kommission formal grundlegend angepasst werden, und dass die wirksame und systematische Einbindung des Ausschusses in allen Phasen in die Ausarbeitung von Orientierungsdokumenten der Kommission - wie Weiß- oder Grünbücher - gewährleistet wird;

    4.3. fordert den Rat auf, mit dem Ausschuss einen Verhaltenskodex bezüglich der Modalitäten für die Befassung des Ausschusses sowie des politischen Einflusses seiner Stellungnahmen auf die Rechtsetzung in der Gemeinschaft zu vereinbaren. Dieser Verhaltenskodex sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mitentscheidungsverfahrens vor allem die Fristen betreffen;

    4.4. spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, dass die dem Ausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme laut Artikel 265 des EG-Vertrags eingeräumte Frist von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt wird, um sie seiner Funktionsweise anzupassen;

    4.5. fordert auch das Europäische Parlament auf, neben der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen dieser Institution und dem Ausschuss auf Ebene der Berichterstatter die Modalitäten für die Befassung des Ausschusses genauer zu definieren. Dies sollte sowohl die obligatorische als auch die fakultative Befassung betreffen;

    4.6. bleibt bei seinem anlässlich der Regierungskonferenz 2000 geäußerten Standpunkt, dass Kommission und Rat, wenn sie die vom Ausschuss im Rahmen einer obligatorischen Befassung vorgebrachten Empfehlungen nicht befolgen, verpflichtet sein sollten, dies zu begründen, und dass das Parlament eine solche Begründung auch freiwillig geben kann;

    4.7. betont ganz allgemein die Notwendigkeit eines ständigen und fruchtbaren Dialogs zwischen den institutionellen Akteuren, auch im Licht der Empfehlungen des Weißbuchs "Europäisches Regieren".

    5. Die Stellung des Ausschusses im institutionellen Gefüge mit Blick auf die Regierungskonferenz 2004

    Der Ausschuss der Regionen

    5.1. möchte mit Blick auf die Regierungskonferenz 2004 gründliche Überlegungen zur institutionellen Position des Ausschusses anstellen, auch unter Berücksichtigung der Analysen und Empfehlungen des unter Ziffer 1.3 dieser Stellungnahme genannten Sachverständigenausschusses;

    5.2. unterstützt in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur Verbesserung eines eigenen Beitrags der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die Sonderstellung der Regionen mit Gesetzgebungskompetenzen innerhalb des institutionellen Rahmens der Union.

    Brüssel, den 14. November 2001.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Jos Chabert

    (1) ABl. C 144 vom 16.5.2000, S. 1.

    (2) ABl. C 156 vom 6.6.2000, S. 12.

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