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Document 52001DC0685

Bericht der Kommission - Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998

/* KOM/2001/0685 endg. */

52001DC0685

Bericht der Kommission - Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998 /* KOM/2001/0685 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION - Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998

1. EINFÜHRUNG

2. DIE WICHTIGSTEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN DER RICHTLINIE

3. AUSWEISUNG EMPFINDLICHER GEBIETE

4. SITUATION AM 31. DEZEMBER 1998 IN DEN GEMEINDEN, DIE IN EMPFINDLICHE GEBIETE EINLEITEN

5. WENIGER EMPFINDLICHE GEBIETE

6. SITUATION HINSICHTLICH DER ABWASSERBEHANDLUNG IN DEN STÄDTEN DER EU AM 31. DEZEMBER 1998

7. SITUATION IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN

7.1. Belgien

7.1.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.1.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

7.1.3. Behandlung in den Städten

7.2. Dänemark

7.2.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.2.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

7.2.3. Behandlung in den Städten

7.3. Deutschland

7.3.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.3.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

7.3.3. Behandlung in den Städten

7.4. Griechenland

7.4.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.4.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

7.4.2.1. Erste Fassung

7.4.2.2. Zweite Fassung

7.4.3. Behandlung in den Städten.

7.5. Spanien

7.5.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.5.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

7.5.3. Behandlung in den Städten

7.5.4. Weniger empfindliche Gebiete

7.6. Frankreich

7.6.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.6.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.6.3. Behandlung in den Städten.

7.7. Irland

7.7.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.7.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.7.3. Behandlung in den Städten

7.8. Italien

7.8.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.8.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.8.3. Behandlung in den Städten

7.9. Luxemburg

7.9.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.9.2. Gemeinden

7.9.3. Behandlung in den Städten

7.10. Niederlande

7.10.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.10.2. Gemeinden

7.10.3. Behandlung in den Städten

7.11. Österreich

7.11.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.11.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.11.3. Behandlung in den Städten

7.12. Portugal

7.12.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.12.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.12.3. Behandlung in den Städten

7.12.4. Weniger empfindliche Gebiete

7.13. Finnland

7.13.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.13.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

7.13.3. Behandlung in den Städten

7.14. Schweden

7.14.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.14.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

7.14.3. Behandlung in den Städten

7.15. Vereinigtes Königreich

7.15.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

7.15.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

7.15.3. Behandlung in den Städten

7.15.4. Weniger empfindliche Gebiete

8. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN

9. ANSTEHENDE AUFGABEN DER KOMMISSION

10. SCHLUSSFOLGERUNG

Zusammenfassender Bericht über Die Ausweisung empfindlicher Gebiete durch die Mitgliedstaaten Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Frist 31.12.1998 Die Abwasserbehandlung in den großen Städten Die Überprüfung der Ausweisung empfindlicher Gebiete durch die Kommission

1. EINFÜHRUNG

Im Januar 1999 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren ersten Bericht [1] über die Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, [2] die durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998 [3] geändert worden war. Ziel dieser Richtlinie, eines der wesentlichen Elemente der Wasserpolitik der Gemeinschaft, ist der Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung kommunalen Abwassers.

[1] KOM(1998) 775 endg., 15.1.1999.

[2] ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

[3] ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29.

Der erste Bericht der Kommission enthielt Einzelangaben zu der durch kommunales Abwasser verursachten Verschmutzung, einen ersten Fortschrittsbericht über die Durchführung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenfassung ihrer Durchführungsprogramme. Einige seiner wichtigsten Aussagen waren, dass die Mitgliedstaaten große Anstrengungen unternommen hatten, dass die Durchführung der Richtlinie voraussichtlich mit beträchtlichen Kosten verbunden sein wird (130 Mrd. EUR für die 14 Mitgliedstaaten ohne Italien), und dass für Brüssel und Mailand besorgniserregende Verzögerungen zu erwarten sind.

Der Dezember 1998 war eine der wichtigsten Etappen im Rahmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Die Mitgliedstaaten mussten unter anderem dafür Sorge tragen, dass bis dahin alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die in ein empfindliches Gebiet einleiten, über Abwasserbehandlungsanlagen verfügen (Einzelheiten an anderer Stelle dieses Berichts). Es bestand zwar keine formelle Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Berichte in Bezug auf die im Dezember 1998 ablaufende Frist vorzulegen, doch beschloss die Kommission aus eigener Initiative, bei den Mitgliedstaaten Angaben einzuholen. Dazu wurden den Mitgliedstaaten im April 1999 formell Anfragen und im März 2000 entsprechende Erinnerungsschreiben übermittelt. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Angaben zur Abwasserbehandlung in empfindlichen Gebieten und auch zur Abwasserbehandlung in größeren Gemeinden zu machen, auch wenn diese nicht in empfindliche Gebiete einleiten.

Dieser Bericht stützt sich auf die Antworten der Mitgliedstaaten sowie auf eine von den Dienststellen der Kommission erstellte Studie [4] über empfindliche Gebiete. Nur 13 Mitgliedstaaten übermittelten alle von der Kommission angeforderten Angaben zur Abwasserbehandlung in empfindlichen Gebieten.

[4] ERM-Study: "Verification of Vulnerable Zones under the Nitrates Directive and Sensitive Areas under the Urban Waste Water Treatment Directive", Environmental Resource Management.

Angesichts der Verzögerungen bei der Sammlung der Informationen aus den Mitgliedstaaten versteht es sich, dass sich die in diesem Bericht beschriebene Situation in den zwei Jahren, die jetzt seit den ersten Anfragen vergangen sind, verändert hat.

Ein erster Entwurf des Berichts wurde den Mitgliedstaaten im Dezember 2000 zu einer letzten Stellungnahme übermittelt. Die Kommentare der Mitgliedstaaten, die bis zum 15. Februar eingegangen waren, wurden im Text berücksichtigt.

Die Kommission beobachtet die Durchführung in allen Mitgliedstaaten auch weiterhin.

Der Bericht stellt ferner die Projekte der Kommission für die kommenden Jahre vor. Sie wird insbesondere auch weiterhin überprüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden, und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen. Vor allem sollen die kleinen und mittelgroßen Gemeinden in den Mitgliedstaaten, für die die am 31. Dezember 2005 ablaufende Frist gilt, und die Länder, die der Europäischen Union beitreten wollen, verstärkt unterstützt werden, um ihnen die Erfüllung der Richtlinie zu erleichtern.

2. DIE WICHTIGSTEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN DER RICHTLINIE

Die Richtlinie schreibt vor allen Dingen vor, dass innerhalb der folgenden Fristen Kanalisationssysteme und Abwasserbehandlungsanlagen zur Verfügung stehen müssen:

* 31. Dezember 1998: bis zu diesem Zeitpunkt mussten in allen Gemeinden mit einem Einwohnerwert [5] (EW) von mehr als 10 000, die ihr Abwasser in ein von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgewiesenes empfindliches Gebiet oder sein Wassereinzugsgebiet einleiten, eine Kanalisation und eine Anlage für eine weitergehende Behandlung (Zweit- [6] + Drittbehandlung) zur Verfügung stehen. Die Kommission überprüfte, ob diese Frist eingehalten wurde, und fasste die Ergebnisse in diesem Bericht zusammen.

[5] "Einwohnerwert" (EW): Maßeinheit für die biologisch abbaubare organische Verschmutzung entsprechend der durchschnittlichen Belastung pro Person pro Tag. Die Richtlinie legt hierfür einen Wert von 60 g BSB5 (biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) pro Tag fest. Die Größe der Gemeinde, ausgedrückt in EW, entspricht der organischen Belastung, die in der Gemeinde während eines durchschnittlichen Tages in der Woche des Jahres mit maximaler Produktion erzeugt wird. Sie berechnet sich aus der Summe der organischen Fracht an diesem Tag durch ständig und saisonabhängig anwesende Einwohner und Einrichtungen sowie durch die organische Belastung durch industrielles Abwasser am gleichen Tag, die in der Kanalisation gesammelt werden müssen.

[6] "Zweitbehandlung": Abwasserbehandlung durch eine biologische Reinigungsstufe mit einem Nachklärbecken oder ein gleichwertiges anderes Verfahren.

* 31. Dezember 2000: bis zu diesem Zeitpunkt mussten alle Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die ihr Abwasser nicht in ein empfindliches Gebiet oder sein Wassereinzugsgebiet einleiten, mit einer Anlage für die Zweitbehandlung [7] und einer Kanalisation ausgestattet sein. Dies gilt ebenfalls für biologisch abbaubares industrielles Abwasser aus den in der Richtlinie aufgeführten Lebensmittel verarbeitenden Betrieben, das unmittelbar in ein Gewässer abgeleitet wird. Die Kommission hat damit begonnen, die Einhaltung dieser Frist zu überprüfen, und wird die Ergebnisse in einem dritten Bericht über die Durchführung der Richtlinie bekannt geben.

[7] Die Behandlung kann weniger gründlich sein als die Zweitbehandlung, sofern von der Kommission und dem Rat angenommene Sonderregelungen für Einleitungen in Küstengewässer oder Ästuare bestehen, die von den Mitgliedstaaten als weniger empfindlich ausgewiesen wurden.

* 31. Dezember 2005: bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Gemeinden zwischen 2000 und 10 000 EW, die ihr Abwasser in ein empfindliches Gebiet oder sein Wassereinzugsgebiet einleiten, sowie alle Gemeinden zwischen 2 000 und 15 000 EW, die nicht in ein solches Gebiet entwässern, mit einer Kanalisation und einem Behandlungssystem (Zweitbehandlung oder geeignete Behandlung) [8] ausgestattet sein, je nachdem, ob sie in Binnengewässer, Ästuare oder Küstengewässer einleiten. Kleinere Gemeinden, die bereits über eine Kanalisation verfügen, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ein geeignetes Behandlungssystem eingerichtet haben.

[8] "Geeignete Behandlung" ist jedes Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, daß die aufnehmenden Gewässer den festgelegten Qualitätszielen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG und jeder anderen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

Ferner sieht die Richtlinie folgende wichtige Fristen und Verpflichtungen vor:

* 30. Juni 1993: Die Richtlinie muss in einzelstaatliches Recht umgesetzt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Aus dem ersten Bericht der Kommission ging hervor, dass viele Mitgliedstaaten dies nicht rechtzeitig getan hatten. Inzwischen wurde die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt, zuletzt von Italien 1999.

* 31. Dezember 1993: Die Einleitung von industriellem Abwasser in die Kanalisation und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie die Einleitung bestimmter biologisch abbaubarer industrieller Abwässer hat ab diesem Zeitpunkt einer vorherigen Regelung und/oder einer speziellen Erlaubnis zu unterliegen. Die Mitgliedstaaten haben alle Maßnahmen getroffen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.

* 31. Dezember 1993: die Mitgliedstaaten müssen ein Programm für die Durchführung der Richtlinie erstellt haben. Alle legten der Kommission, mit mehr oder weniger großer Verzögerung, ein solches Programm vor. Mehrere Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission darüber hinaus Aktualisierungen der in diesen Programmen enthaltenen Angaben. Die von Belgien und Italien vorgelegten Programme entsprechen nicht den Bestimmungen der Richtlinie beziehungsweise dem vorgeschriebenen Muster.

* 31. Dezember 1993: die Mitgliedstaaten müssen empfindliche Gebiete ausgewiesen haben. Zu diesem wesentlichen Punkt, der ausschlaggebend dafür ist, in welcher Weise das kommunale Abwasser zu behandeln ist und welche Fristen dafür gelten, werden im folgenden weitere Angaben gemacht.

* Erstmals 30. Juni 1995 und danach alle zwei Jahre: die für die Durchführung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden oder Stellen veröffentlichen alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Mitgliedstaaten leiten diese Berichte unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Kommission weiter. 1999 entwarf eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster für diesen Bericht, um den Behörden die Erstellung zu erleichtern und die übermittelten Angaben zu harmonisieren. Bisher liegt der Kommission der Lagebericht aus Griechenland und Italien noch nicht vor. Deutschland übermittelte einen Bericht, der nur einige Regionen seines Gebiets abdeckt. Die meisten Mitgliedstaaten haben den Bericht nicht, wie es die Richtlinie vorschreibt, innerhalb von zwei Jahren veröffentlicht und der Kommission übermittelt.

* 31. Dezember 1998: für die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen müssen allgemeine Regeln oder eine Registrier- oder Genehmigungspflicht gelten. Die Überprüfungen der Kommission ergaben, dass alle Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen getroffen haben. Darüber hinaus war bis zum gleichen Zeitpunkt das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch das Ableiten über Leitungssysteme oder auf anderem Wege stufenweise einzustellen. Nur Spanien, Irland und das Vereinigte Königreich wenden dieses Praxis regelmäßig an. Im Vereinigten Königreich wurde sie nach 1998 durch die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verboten. Irland teilte der Kommission mit, dass die Entsorgung von Klärschlamm auf See nach irischem Recht bis zum 31. Dezember 1998 gestattet war, danach jedoch verboten wurde. Allerdings räumte Irland ein, dass die Entsorgung von Klärschlamm auf See erst im September 1999 eingestellt wurde. Ein Verbot des Einbringens von Klärschlamm in andere Oberflächengewässer war seiner Meinung nach nicht erforderlich, da diese Praxis nicht angewendet wird. Spanien meldete der Kommission keine Maßnahmen zur Untersagung des Einbringens von Klärschlamm in Oberflächengewässer.

* Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie für die Einleitung von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen eine vorherige Regelung und/oder spezielle Erlaubnis vorschreibt und dass solche Einleitungen auch den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entsprechend zu überwachen sind. Die bereits erwähnte Arbeitsgruppe hat einen elektronischen Fragebogen erstellt, um Angaben zur Überwachung der Einleitungen zu sammeln. Die Kommission übermittelte diesen Fragebogen im September 2000 allen Mitgliedstaaten und bat darum, ihn bei der Sammlung von Angaben über das Monitoring zu verwenden, das 1999 für die Gemeinden durchgeführt wurde, die der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1998 nachkommen mussten. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission diese Angaben bis Ende Juni 2001 vorzulegen. Die Kommission wird die Ergebnisse in ihrem dritten Bericht über die Durchführung zusammenfassen.

3. AUSWEISUNG EMPFINDLICHER GEBIETE

Nach Artikel 5 der Richtlinie weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

Diese Kriterien gelten für drei Arten von empfindlichen Gebieten:

* Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph [9] sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden;

[9] "Eutrophierung": Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff - und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.

* für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte;

* Gewässer, in denen eine weitergehende Behandlung nötig ist, um anderen Richtlinien des Rates, beispielsweise über Fischgewässer, Badegewässer, Muschelgewässer, die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und natürlichen Habitate, usw. nachzukommen.

Gehört ein Gewässer zu einer dieser drei Gruppen, ist dies ausreichend, um es als empfindlich auszuweisen.

Die Ausweisung eines Gewässers als empfindliches Gebiet war eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie. Bis zum 31. Dezember 1998 mussten alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die in ein als empfindlich ausgewiesenes Gebiet und in die zu seiner Verschmutzung beitragenden Wassereinzugsgebiete einleiten, über eine funktionierende Kanalisation und eine Anlage für eine über die Zweitbehandlung hinausgehende Behandlung verfügen. Diese Behandlungsanforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, dass die Phosphor- und Stickstoffgesamtbelastung insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

Nach Artikel 5 Absatz 8 ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, empfindliche Gebiete auszuweisen, wenn er auf seinem gesamten Gebiet eine weitergehende (Dritt)-Behandlung anwendet. Fünf Mitgliedstaaten haben sich zu einer solchen weitergehenden Behandlung entschlossen: Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Finnland und Schweden.

Neun weitere Mitgliedstaaten - Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich - haben, mit mehr oder weniger großer Verzögerung, zwischen 1994 und 1999 bestimmte Gewässer auf ihrem Gebiet als empfindlich ausgewiesen. Österreich war der Ansicht, dass auf seinem Gebiet kein Gewässer die Kriterien für die Ausweisung als empfindliches Gebiet erfüllte. [10] Die österreichischen Behörden gaben bekannt, dass ihre Maßnahmen sogar über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, indem sie eine dritte Reinigungsstufe für Anlagen unter 10.000 EW vorschreiben.

[10] Auf den beiliegenden Karten sind in dunkelgrün die von den Mitgliedstaaten als empfindlich ausgewiesenen Gewässer und in hellgrün die Wassereinzugsgebiete oder Teile von Wassereinzugsgebieten markiert, in denen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie in bezug auf den Schutz empfindlicher Gebiete anwenden.

Einige Mitgliedstaaten, unter anderem Belgien, Spanien, Frankreich und Italien, waren nicht der Ansicht, dass für Gemeinden, die in bestimmten Bereichen der Wassereinzugsgebiete empfindlicher Gebiete liegen, eine weitergehende (Dritt)-Behandlung [11] vorgeschrieben sein sollte. Die Kommission vertritt dagegen die Meinung, dass Stickstoff und Phosphor, das heißt die Schadstoffe in kommunalem Abwasser, die die den beiden ersten Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete entsprechende Verschmutzung verursachen, hochgradig persistent sind. Ein großer Teil des Stickstoffs und Phosphors aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die in den Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gewässer liegen, wird in diese empfindlichen Gewässer weitergetragen. Nach Ansicht der Kommission ist es ein Verstoß gegen die Richtlinie, wenn bestimmte Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die im Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets liegen, nicht mit einem System für die Drittbehandlung ausgestattet werden, um die die Verschmutzung des Gebiets verursachenden Nährstoffe zu reduzieren. Ein solches Versäumnis ist vor allem in den folgenden Ländern festzustellen: Spanien, wo keinerlei weitergehende Behandlung in den Wassereinzugsgebieten von Flüssen vorgesehen ist, die in ihrem Unterlauf als empfindlich ausgewiesen sind, wie der Ebro oder der Guadalquivir; Italien, insbesondere hinsichtlich des Wassereinzugsgebiets des Po, dessen Delta und - hochgradig eutrophierte - angrenzende Küstengewässer als empfindlich ausgewiesen wurden; und Belgien, wo Einleitungen in Wallonien zur Verschmutzung von Binnengewässern in Flandern und den Küstengewässern der Nordsee beitragen, die als empfindlich ausgewiesen wurden.

[11] Die von diesen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigten Teile der Wassereinzugsgebiete sind auf den Karten rosa, ohne Schraffierung, markiert. Die rosa, ohne Schraffierung, gekennzeichneten Gebiete in Deutschland entsprechen Sachsen und Sachsen-Anhalt. Diese beiden Bundesländer beschlossen jedoch im Juli 2000, die Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor auf ihrem gesamten Gebiet einzuführen, um die Eutrophierung der Küstengewässer der Nord- und Ostsee zu bekämpfen.

Die oben genannten zehn Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, keine weitergehende Behandlung auf ihrem gesamten Gebiet einzuführen, müssen dafür sorgen, dass ihre Liste empfindlicher Gebiete spätestens alle vier Jahre überarbeitet wird. Dies hätte also bis zum 31. Dezember 1997 geschehen müssen, muss erneut vor dem 31. Dezember 2001 erfolgen, und so weiter. Lediglich Frankreich und das Vereinigte Königreich haben ihre ursprüngliche Liste empfindlicher Gebiete 1999 beziehungsweise 1998 überarbeitet. Österreich gab bekannt, dass im Rahmen seiner Überarbeitung keine Gewässer ermittelt wurden, die hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollten.

Zwischen 1998 und 2000 beauftragte die Kommission einen Berater mit der Überprüfung der von den obigen zehn Mitgliedstaaten ausgewiesenen empfindlichen Gebiete. [12] Diese Studie zeigte, dass es bei den von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen empfindlichen Gebiete Mängel gab [13], und ermittelte weitere Gebiete, die aufgrund von Eutrophierung und hohen Nitratkonzentrationen in Oberflächengewässern, die für die Trinkwasserversorgung bestimmt sind, als potenziell empfindlich einzustufen sind. Die Studie machte deutlich, dass zahlreiche Mitgliedstaaten dem Grad der Eutrophierung ihrer Gewässer nicht ausreichend Rechnung getragen hatten. Dies gilt gleichermaßen für die Nordsee (von den Küstengewässern Nordfrankreichs bis Schweden), die Ostsee und das Adriatische Meer, wo die Eutrophierung ein großes Problem darstellt. Die Kommission ist der Meinung, dass Belgien, Frankreich, Italien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffe (Stickstoff und Phosphor) im Abwasser ergriffen haben, um hier Abhilfe zu schaffen. Ferner haben nach Ansicht der Kommission auch Spanien, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich nicht alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einleitungen von kommunalem Abwasser ergriffen, die an den Küsten des Atlantik, des Ärmelkanals, der Nordsee, der Irischen See und des Mittelmeers zu einer eher punktuellen Eutrophierung beitragen.

[12] Überprüfung gefährdeter Gebiete, die im Rahmen der Nitrat-Richtlinie beziehungsweise der Richtlinie über kommunales Abwasser ausgewiesen wurden - ERM-Berichte zwischen März 1999 und Juni 2000.

[13] Die Gewässer, die nach Ansicht der Kommission hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen, sind auf den Karten dunkelrosa dargestellt. Die entsprechenden Wassereinzugsgebiete, in denen das kommunale Abwasser einer weitergehenden (Dritt)-Behandlung hätte unterzogen werden sollen, sind rosa schraffiert.

Zum Thema Eutrophierung ließ die Kommission außerdem sowohl einen Bericht über Küstengewässer [14] als auch über Binnengewässer [15] - erstellen, in denen die Methoden erläutert werden, die die Mitgliedstaaten zur Ermittlung eutropher oder potenziell eutropher Gewässer anwenden; die Berichte enthalten Empfehlungen für die Harmonisierung dieser Methoden aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.

[14] Der Definition für Eutrophierung in Küsten-/Meeresgewässern zugrundeliegende Kriterien - ERM - April 2000

[15] Kriterien für die Ausweisung von eutrophierten Binnengewässern - Europäische Kommission - Gemeinsame Forschungsstelle - Januar 2001

Der Kommission sind darüber hinaus Versäumnisse einiger Mitgliedstaaten in bezug auf das dritte Kriterium für die Ausweisung empfindlicher Gebiete bekannt. Insbesondere ist zum Schutz zahlreicher Badegewässer und Muschelgewässer eine Drittbehandlung zur Reduzierung der mikrobiologischen Schadstoffe in kommunalen Abwässern erforderlich. Nur Spanien, Frankreich, Portugal und Italien haben jedoch dieses Kriterium für den Schutz der Bade- und Muschelgewässer bei der Ausweisung ihrer empfindlichen Gebiete berücksichtigt, auch nur bei einigen ihrer Küstengewässer.

4. SITUATION AM 31. DEZEMBER 1998 IN DEN GEMEINDEN, DIE IN EMPFINDLICHE GEBIETE EINLEITEN [16]

[16] Im Sinne dieses Berichts sind unter Gemeinden, die in empfindliche Gebete einleiten, Gebiete zu verstehen, die in relevanten Einzugsgebieten von empfindlichen Gebieten liegen und zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen (siehe Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG). Der Begriff ,Gemeinde" ist im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG, Artikel 2 Absatz 4 zu verstehen.

Die Mitgliedstaaten haben, entsprechend dem Schreiben der Kommission vom 23. April 1999, Angaben zur Situation in den Gemeinden übermittelt, bei denen sie davon ausgehen, dass sie in die von ihnen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete ableiten. Der folgende Lagebericht berücksichtigt daher nicht Gemeinden in den Teilen der Wassereinzugsgebiete empfindlicher Gebiete, die von den Mitgliedstaaten nicht als solche betrachtet werden (auf den Karten rosa markiert) oder in den Wassereinzugsgebieten von Zonen, die die Kommission als potenziell empfindlich einstuft (rosa schraffiert).

Der erste Teil der nachstehenden Tabelle zeigt die Anzahl und die organische Belastung der Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten mit einem System für eine weitergehende (Dritt)-Behandlung ausgestattet werden sollten, um empfindliche Gebiete zu schützen. In den Mitgliedstaaten, die die Einführung einer weitergehenden Behandlung auf ihrem gesamten Gebiet [17] (Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Finnland und Schweden) oder in großen Teilen ihres Gebiets (Deutschland) beschlossen haben, entspricht die Belastung jeweils eindeutig einem hohen Prozentsatz ihrer gesamten organischen Belastung. Dagegen vertreten andere Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Österreich, Portugal) die Meinung, dass eine weitergehende Behandlung zum Schutz empfindlicher Gebiete für weniger als 10% der gesamten organischen Belastung des Mitgliedstaats und damit nur für wenige Gemeinden erforderlich ist. Für Frankreich und das Vereinigte Königreich liegt dieser Anteil mit 25% beziehungsweise 18% der organischen Belastung etwas höher.

[17] Belgien sollte dafür sorgen, dass alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW für die Drittbehandlung ausgerüstet sind, auch wenn die wallonische Region dies noch nicht offiziell beschlossen hat.

Die Bewertung, inwieweit die hier berücksichtigten 3 247 der insgesamt etwa 20 000 von der Richtlinie betroffenen Gemeinden den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, erfasst sowohl die Kanalisation als auch die Behandlungsanlagen. Hinsichtlich der Art der Drittbehandlung, die erforderlich ist, um die Eutrophierung der Gewässer, in die eingeleitet wird, zu reduzieren oder zu verhindern, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sowohl Stickstoff als auch Phosphor durch Einleitungen zu Eutrophierung führen, und zwar sowohl in Binnengewässern als auch in Meeresgewässern oder Ästuaren. Es wurde wissenschaftlich belegt, dass die Eutrophierung im allgemeinen bei Küstengewässern vor allem auf Stickstoff, bei Binnengewässern auf Phosphor zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Bewertung, ob die Behandlung den Anforderungen der Richtlinie entspricht, ist die Kommission daher der Ansicht, dass, sofern nicht für bestimmte Gewässer der wissenschaftliche Nachweis des Gegenteils erbracht wird, zumindest eine Behandlung von Phosphor (um gegen die Eutrophierung von Binnengewässern vorzugehen) und von Stickstoff (um die Eutrophierung von Küstengewässern und Ästuaren zu verhindern) vorgesehen werden sollte. Die jüngsten Studien zeigen jedoch, dass Stickstoff und Phosphor - zusammen oder im Wechsel - sowohl in Binnengewässern als auch in Meeresgewässern je nach Algenart und Jahreszeit gleichermaßen als limitierende Faktoren wirken können, und dass es häufig erforderlich ist, beide Nährstoffe zu reduzieren.

Zusätzlich zu den Maßnahmen hinsichtlich individueller Behandlungsanlagen hat eine Reihe von Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Reduktion von Phosphor in Detergentien ergriffen. Diese Maßnahmen haben zweifelsohne einen signifikanten Einfluss auf die Reduktion der Frachten.

Frankreich und Deutschland sind der Aufforderung der Kommission, Angaben dazu zu übermitteln, inwieweit die Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten, die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, nicht nachgekommen.

Luxemburg und die Niederlande wiesen darauf hin, dass sie nicht in jeder betroffenen Gemeinde geprüft haben, ob die Behandlung des Abwassers den Anforderungen der Richtlinie entspricht, sondern entsprechend Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie die Verringerung des Gesamtanteils der Stickstoff- und Phosphorbelastung auf ihrem gesamten Gebiet berücksichtigt haben. Allerdings gaben diese beiden Mitgliedstaaten an, dass sie am 31. Dezember 1998 die von der Richtlinie vorgeschriebene Verringerung von Stickstoff und Phosphor um 75% nicht erreicht hatten. Auch Deutschland teilte der Kommission im Januar 2001 mit, dass es beabsichtigte, die Möglichkeit einer Gesamtbewertung der Verringerung des Anteils von Stickstoff und Phosphor für alle deutschen Gemeinden in empfindlichen Gebieten in Anspruch zu nehmen. Von den 13 Mitgliedstaaten, die ausreichende Angaben über die Gemeinden vorgelegt haben, bei denen sie davon ausgehen, dass sie in empfindliche Gebiete einleiten, scheinen aus Sicht der Kommission nur Dänemark und Österreich die Anforderungen der Richtlinie mehr oder weniger zu erfüllen. In Dänemark hatten am 31. Dezember 1998 nur zwei Gemeinden die Richtlinie nicht umgesetzt. In Österreich war dies nur bei einer einzigen Gemeinde der Fall. Alle anderen Mitgliedstaaten haben ganz offensichtlich diese Frist nicht eingehalten. Die meisten Mitgliedstaaten wollen der Richtlinie zwischen 1999 und 2005 entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Prozentsatz im Verhältnis zur gesamten organischen Belastung des Mitgliedstaats

(2) erste Fassung

(3) zweite Fassung

(4) Luxemburg und die Niederlande nahmen Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie in Anspruch, gemäss dem die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 2 und 3 für einzelne Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW nicht eingehalten werden müssen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

5. WENIGER EMPFINDLICHE GEBIETE

Während die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie zur Ausweisung empfindlicher Gebiete verpflichtet sind, bleibt es ihnen überlassen, bestimmte Küstengewässer und Ästuare als weniger empfindliche Gebiete auszuweisen, in die aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse kommunales Abwasser, das einer weniger gründlichen Behandlung als der Zweitbehandlung unterzogen wurde, eingeleitet werden kann, ohne die Umwelt zu schädigen.

Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich haben dies getan. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass empfindliche oder potenziell empfindliche Gebiete von Küstengewässern und Ästuaren sowie daran angrenzende Gewässer die Voraussetzungen für die Ausweisung als weniger empfindlich nicht erfüllen, wenn diese Gebiete durch die Einleitungen geschädigt werden können. Vor allem Badegewässer und Muschelgewässer, die besonders anfällig und empfindlich gegenüber Abwassereinleitungen sind, sowie Gewässer in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, die durch Einleitungen geschädigt werden können, dürfen nicht als weniger empfindlich ausgewiesen werden. Die Kommission erkennt daher die Ausweisung einiger Gebiete in Nordirland, an der Westküste Portugals, auf Madeira, den Azoren und den Kanarischen Inseln sowie an der Küste Andalusiens als weniger empfindlich nicht an. In bezug auf Andalusien vertritt die Kommission darüber hinaus die Ansicht, dass insbesondere aufgrund des sehr geringen Tidenhubs das Mittelmeer nicht den hydrologischen Kriterien oder den Strömungsverhältnissen entspricht, die Voraussetzung für die Ausweisung als weniger empfindlich sind.

Es muss daran erinnert werden, dass vor der Einleitung von Abwasser, das einer weniger gründlichen Behandlung als der Zweitbehandlung unterzogen wurde, in ein weniger empfindliches Gebiet jeweils eine Ausnahmeregelung beantragt werden muss: die Mitgliedstaaten müssen der Kommission umfassende Studien vorlegen, die nachweisen, dass solche Einleitungen die Umwelt nicht schädigen (Artikel 6 Absatz 2) und, unter außergewöhnlichen Umständen für Gemeinden mit mehr als 150 000 EW, dass eine weitergehende Behandlung keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt (Artikel 8 Absatz 5). Die Kommission prüft diese Studien und ergreift nach Vorlage des Projekts im Ausschuss nach Artikel 18 und, falls erforderlich, im Rat die angemessenen Maßnahmen.

1999 beantragte Portugal eine Ausnahmeregelung für die Gemeinde Costa do Estoril (720 000 EW) in der Nähe von Lissabon. Darüber muss im Laufe des Jahres 2001 entschieden werden. Im Dezember 2000 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen Studien in bezug auf die schottischen Gemeinden Stornoway (53 000 EW) und Lerwick (30 000 EW). Spanien hat keinerlei Ausnahmeregelung beantragt. Die Kommission geht daher davon aus, dass - von diesen drei Gemeinden abgesehen - alle EU-Gemeinden mit mehr als 15 000 EW seit dem 31. Dezember 2000 zumindest für die Zweitbehandlung ausgerüstet sind, auch solche, die ihr Abwasser in als weniger empfindlich ausgewiesene Gewässer einleiten.

6. SITUATION HINSICHTLICH DER ABWASSERBEHANDLUNG IN DEN STÄDTEN DER EU AM 31. DEZEMBER 1998

Neben einer Bewertung der Lage in bezug auf die Erfüllung der Richtlinie am 31. Dezember 1998 wollte die Kommission, um Information und Transparenz bemüht, den Bürgern der EU eine "Momentaufnahme" des zu diesem Zeitpunkt erreichten Behandlungsniveaus für kommunales Abwasser in allen großen europäischen Städten liefern.

Die Kommission forderte diese Angaben mit Schreiben vom 22. März 2000 an. Auf den folgenden Karten sind die von den Mitgliedstaaten vorlegten Angaben dargestellt. Nur Deutschland und Frankreich [18] sind der Aufforderung der Kommission nicht nachgekommen. Für jede Großstadt wird ein einziger Gesamtwert für die Behandlung angegeben, auch wenn sie aus mehreren Gemeinden im Sinne der Richtlinie besteht [19]. Die Kommission stellt die Angaben in dieser Weise dar, um sie dem Bürger leichter verständlich zu machen. Lediglich Italien gab Namen an, die häufig nicht mit dem Namen der größten betroffenen Stadt identisch sind.

[18] Für Frankreich legte die Kommission die im Réseau National de Données sur l'Eau (RNDE) veröffentlichten Angaben für das Jahr 1996 sowie für einige Städte aktualisierte Angaben zugrunde.

[19] "Gemeinde" ist in der Richtlinie definiert als Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für die Sammlung von kommunalem Abwasser und die Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle.

Die Lage in den 527 großen Städten mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000 stellte sich am 31. Dezember 1998 [20] wie folgt dar:

[20] Angaben für das Jahr 1996 für Frankreich, für das Jahr 2000 für Spanien.

- 78 verfügten über eine Anlage System für Zweit- + vollständige Drittbehandlung (blaue Punkte auf den Karten);

- 221 verfügten über eine Anlage für vollständige Zweitbehandlung oder vollständige Zweit- + unvollständige Drittbehandlung (grüne Punkte);

- 57 verfügten über eine Anlage für die unvollständige Zweitbehandlung oder für die Erstbehandlung des gesamten oder eines Teils des Abwassers (gelbe Punkte);

- 37 verfügten über keinerlei Abwasserbehandlungsanlage (rote Punkte);

- für 134 lagen der Kommission keine vollständigen Angaben vor (orangefarbene Punkte).

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Mehrzahl der 37 Städte, die am 31. Dezember 1998 über keinerlei Behandlungssystem verfügten, sowie die 57 Städte, deren Behandlungssystem unvollständig war, die erforderlichen Investitionen vorgesehen haben, um diese unbefriedigende Situation zu ändern. Im Februar 2001 waren einige dieser Arbeiten bereits abgeschlossen, in vielen der großen Städte wird es jedoch Verzögerungen zwischen 5 und 10 Jahren geben.

7. SITUATION IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN

7.1. Belgien

In Belgien sind für die Durchführung der Richtlinie die drei Regionen zuständig: Flandern, Wallonien und Brüssel-Stadt.

7.1.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

1992 und 1995 stufte Flandern alle seine Gewässer einschließlich der Küstengewässer als empfindlich ein. 1994 wies die Region Brüssel-Stadt auch die Senne, die durch die Stadt fließt, als empfindlich aus. Wallonien erklärte 1995 bestimmte Abschnitte ihrer Flüsse als empfindlich, um sie insbesondere im Hinblick auf die Entnahme von Trinkwasser zu schützen. Dabei berücksichtigte Wallonien nicht, dass seine Gewässer nach Flandern fließen, dessen Gewässer als empfindlich ausgewiesen wurden, und danach in die Nordsee gelangen, deren Küstengewässer ebenfalls als empfindlich eingestuft sind. Im Juni 2000 kündigten die wallonischen Behörden an, dass sie aus den oben genannten Gründen ihr gesamtes Gebiet als empfindlich ausweisen wollten. Bei der Kommission ging jedoch bis zum 15. Februar 2001 keine formelle Mitteilung über diese Ausweisung ein.

7.1.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

Bei der Bewertung, inwieweit Gemeinden in empfindlichen Gebieten die Richtlinie erfüllen, wurden die 189 belgischen Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000 berücksichtigt, einschließlich der wallonischen Gemeinden, für die die weitergehende Behandlung noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Ergebnisse zeigen, dass am 31. Dezember 1998 nur 6% der Gemeinden die Anforderungen der Richtlinie erfüllten. Flandern und Brüssel-Stadt wollen dies 2004-2005 erreicht haben. Wallonien wird dazu aufgrund des erforderlichen Investitionsvolumens länger brauchen.

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7.1.3. Behandlung in den Städten

Am 31. Dezember 1998 verfügten die Städte in Flandern über ein System für die Zweitbehandlung, sie sollten jedoch für die Drittbehandlung ausgestattet sein. In Wallonien sieht es anders aus: während Mons für die Drittbehandlung ausgerüstet ist, verfügen Charleroi und Lüttich für einen großen Teil ihrer Bevölkerung über keine Behandlungsanlage. Am 31. Dezember 1998 war die Stadt Brüssel mit keinerlei System für die Abwasserbehandlung ausgestattet. In der ersten Anlage, die gebaut wurde, wird seit Herbst 2000 ein Drittel des Abwassers einer Zweitbehandlung unterzogen, d.h. der von der Richtlinie vorgeschriebene Standard wird nicht erreicht. Die zweite Behandlungsanlage in Brüssel befindet sich noch in der Planungsphase und wird nicht vor 2004-2005 betriebsbereit sein.

7.2. Dänemark

7.2.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Dänemark hat entsprechend Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie beschlossen, die weitergehende Behandlung (Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor) auf seinem gesamten Gebiet durchzuführen. Es muss daher für die Zwecke der Richtlinie keine empfindlichen Gebiete ausweisen.

7.2.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

In Dänemark gibt es 125 Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000. Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit, dass 123 von ihnen am 31. Dezember 1998 über ein System für die Sammlung und weitergehende Behandlung (Zweitbehandlung + Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor) verfügten. Nur die Gemeinden Aså und Tange erfüllten die Anforderungen der Richtlinie zu diesem Zeitpunkt nicht. Dänemark ist der Mitgliedstaat, der in diesem Bereich die besten Ergebnisse vorlegen kann; das Land kommt der vollständigen Erfüllung der Richtlinie für alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW auf seinem Gebiet sehr nahe.

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7.2.3. Behandlung in den Städten

Fünf dänische Städte haben einen Einwohnerwert von mehr als 150 000: Aalborg, Arhus, Fredericia, Kopenhagen und Odense. Wie bereits gesagt sind alle für die vollständige Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ausgerüstet.

7.3. Deutschland

7.3.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

In Deutschland sind die sechzehn Bundesländer für die Durchführung der Richtlinie zuständig, d.h. sie mussten ihre empfindlichen Gebiete ausweisen. Dabei zeigt sich, dass sich die Bundesländer dafür entschieden haben, die Gemeinden in den Wassereinzugsgebieten der Nordsee und Ostsee für eine sehr weitgehende (Dritt)-Behandlung auszurüsten. Bayern und Baden-Württemberg haben die gleiche Entscheidung für Gemeinden in den Wassereinzugsgebieten des Bodensees, einiger bayerischer Seen und der oberen Donau getroffen. Nur der größte Teil des Einzugsgebiets der Donau in Deutschland wird nicht als Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets eingestuft.

7.3.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

Die deutschen Behörden legten eine Liste von 1 685 Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000 vor, die in den Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete liegen und einem Einwohnerwert von 110 Millionen und damit 78% des Einwohnerwerts entsprechen, den die Richtlinie in Deutschland erfasst. [21] Sie gaben ferner an, dass alle diese Gemeinden am 31. Dezember 1998 mit einer Kanalisation ausgestattet waren, die den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Sie legten jedoch keine Angaben dazu vor, ob die Behandlung zu diesem Zeitpunkt der Richtlinie entsprach. Die Kommission verfügt daher über keinerlei Angaben, anhand derer sie das Behandlungsniveau bewerten oder beurteilen könnte, ob Deutschland am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllte. In einem Schreiben an die Kommission teilten die deutschen Behörden im Januar 2001 mit, dass sie sich letztlich dafür entschieden hatten, die Umsetzung der Richtlinie nicht auf der Ebene der einzelnen Gemeinden zu bewerten, sondern entsprechend Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie auf der Grundlage der prozentualen Verringerung der Stickstoff- und Phosphorbelastung insgesamt in allen Wassereinzugsgebieten von empfindlichen Gebieten.

[21] Diese Zahlen umfassen nicht das Gebiet von Sachsen und Sachsen-Anhalt.

7.3.3. Behandlung in den Städten

Deutschland hat der Kommission keinen Lagebericht über die Behandlung in den Städten übermittelt. Ein Schreiben an die Kommission vom Januar 2001 enthielt lediglich eine Beschreibung der Lage in 10 der insgesamt 129 deutschen Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

7.4. Griechenland

7.4.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Griechenland wies seine empfindlichen Gebiete mit beträchtlicher Verspätung erst im August 1999 aus, fünfeinhalb Jahre nach der in der Richtlinie gesetzten Frist, und noch nach dem 31. Dezember 1998, bis zu dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuschließen waren. 34 Seen, Flüsse, Ästuare und Küstengewässer wurden aufgrund von Eutrophierung als empfindlich eingestuft. Der Berater, der im Jahr 2000 die Überprüfungsstudie für die Kommission durchführte, kam zu dem Schluss, dass 16 weitere Gewässer (Küstengewässer, Seen und Flüsse) aufgrund von Eutrophierung und zum Schutz von Wasser, das für die Trinkwasserentnahme bestimmt ist, ebenfalls hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Insbesondere zeigt die Studie, dass der untere Bereich des Saronischen Golfs, in den das Abwasser aus Athen eingeleitet wird, und des Thermaischen Golfs, in den das Abwasser aus Thessaloniki fließt, hinsichtlich der Eutrophierung hätten als empfindlich ausgewiesen sollen. Die Ausweisung empfindlicher Gebiete in Griechenland wird zwischen den griechischen Behörden und der Kommission noch weiter diskutiert werden.

7.4.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

Einem ersten Schreiben der griechischen Behörden vom Juni 2000 zufolge gibt es 33 Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000 im Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets, die bis zum 31. Dezember 1998 für die Drittbehandlung hätten ausgerüstet sein müssen. In einem zweiten Schreiben vom Januar 2001 teilten die Behörden mit, dass nur 16 Gemeinden zu berücksichtigen sind, da die Größe der ursprünglich aufgelisteten Gemeinden nach einer Umstrukturierung der Kommunalverwaltung überschätzt worden war. In beiden Fällen kann man wohl davon ausgehen, dass die organische Belastung durch die griechischen Gemeinden, für die eine Drittbehandlung erforderlich ist, nur 6 bis 8% der Belastung der Gemeinden entspricht, für die die Richtlinie gilt. Die Richtlinie war am 31. Dezember 1998 auch deshalb nur in geringem Umfang umgesetzt, weil nach Einschätzung der Kommission nur 4 von den 16 (bzw. 33) Gemeinden, nämlich Livadia, Karpenisi, Komotoni und Arta, die Anforderungen der Richtlinie erfüllten.

7.4.2.1. Erste Fassung

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7.4.2.2. Zweite Fassung

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Die griechisch Behörden übermittelten am 31. Dezember 2000 weitere Angaben zu den gleichen Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten. Es wurden zufriedenstellende Fortschritte erzielt, da zu diesem Zeitpunkt für zehn Gemeinden befunden wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie entsprachen.

7.4.3. Behandlung in den Städten.

In Griechenland gibt es sechs Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000: Athen, Thessaloniki, Iraklion, Elefsina Aspropyrgos, Metamorphosis und Patra. Athen und Thessaloniki allein haben einen Einwohnerwert von mehr als vier Millionen, was fast der Hälfte der griechischen Bevölkerung entspricht.

Am 31. Dezember 1998 waren Iraklion und Metamorphosis für die Zweitbehandlung, Athen für die Erstbehandlung, Thessaloniki für die unvollständige Zweitbehandlung ausgerüstet, Patra und Elefsina Aspropyrgos verfügten über keinerlei Behandlungssystem. Bis zum 31. Dezember 2000 wurden in Thessaloniki Fortschritte erzielt; die Stadt verfügte über ein System für die vollständige Zweitbehandlung und führte am Ende des Jahres die Behandlung von Stickstoff ein. Die Projekte in Patra, Elefsina Aspropyrgos und Athen kommen voran. Die Behandlungsanlage in Patra ist voraussichtlich 2001 betriebsbereit. Für Athen wurde im Jahr 2000 der Bau einer Zweitbehandlungsanlage mit Stickstoffbehandlung beschlossen.

7.5. Spanien

7.5.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

In Spanien wurde durch eine Verordnung vom 25. Mai 1998 eine das ganze Land erfassende Liste der empfindlichen Gebiete erstellt, die "verwaltungsgemeindeübergreifenden" Gewässern entsprechen, d.h. die mehrere Regionen betreffen. Die Ausweisung empfindlicher Gebiete innerhalb einer Region, der sogenannten "verwaltungsgemeindeinternen" empfindlichen Gebiete, ist Aufgabe der Regionalbehörden. Die von Spanien vorgelegten Unterlagen beziehen sich auf die Ausweisung empfindlicher Gebiete durch einige regionale Behörden, insbesondere in Katalonien, Galizien und auf den Balearen, doch diese Gebiete wurden der Kommission nicht offiziell notifiziert. Nur Andalusien hat im März 1999 per Erlass empfindliche Gebiete und weniger empfindliche Gebiete ausgewiesen, von denen Spanien jedoch nur zwei in den Unterlagen berücksichtigte, die es im November 2000 übermittelte. Spanien hat die drei Kriterien angewandt, die die Richtlinie für die Ausweisung empfindlicher Gebiete vorsieht: Bekämpfung der Eutrophierung, Schutz der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer und Schutz der Badegewässer.

Der Bericht vom Januar 2000 über die Überprüfung der in Spanien ausgewiesenen empfindlichen Gebiete zeigt, dass weitere 44 Gewässer aufgrund von Eutrophierung hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Süßwassereinzugsgebiete sowie um Küstengewässer und Ästuare in Andalusien, Asturien, auf den Balearen, in Kantabrien, Galicien und dem Baskenland.

7.5.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten.

Aus den Unterlagen, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelten, geht hervor, dass 120 spanische Gemeinden der Ansicht waren, dass sie zum Schutz empfindlicher Gebiete ein System für die Drittbehandlung benötigten. Diese Gemeinden entsprechen nur 8% der Belastung in Spanien, die von der Richtlinie erfasst wird.

Die Liste enthielt keine Gemeinden, die in die oben genannten 44 potenziell empfindlichen Gewässer einleiten. Außerdem waren darin auch viele Gemeinden nicht aufgeführt, die in Einzugsgebieten potenziell empfindlicher Gebiete liegen. Beispielsweise ist der Ebro in Katalonien in den spanischen Unterlagen als empfindlich eingestuft, doch sind die Gemeinden weiter oben im Flusseinzugsgebiet nicht für die Drittbehandlung ausgerüstet. Das gleiche gilt für die Wassereinzugsgebiete von Guadalquivir, Guadiana, Júcar, Tagus und Douro. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass angesichts der großen Zahl der schutzbedürftigen Gewässer und ihrer Wassereinzugsgebiete zahlreiche spanische Gemeinden für die Drittbehandlung ausgerüstet werden sollten.

Die spanischen Behörden fordern für die 120 in der Liste aufgeführten Gemeinden eine Drittbehandlung, die die Behandlung von Stickstoff, Phosphor und mikrobiologischer Verschmutzung oder eine Kombination davon umfasst. Bei 35 der 120 Gemeinden wird davon ausgegangen, dass sie am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllten.

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7.5.3. Behandlung in den Städten

Im November 2000 legte Spanien eine Bericht über die Lage in seinen Städte im Jahr 2000 vor, der jedoch die Lage am 31. Dezember 1998 nicht erfasste.

Im Jahr 2000 stellte sich die Lage in den 72 spanischen Städten mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000 wie folgt dar:

- 8 waren für die Drittbehandlung ausgerüstet: Alméria, Bilbao, Calvia, Oviedo, Valladolid, Vitoria-Gasteiz, Xirivella und Zaragossa.

- 39 verfügten über eine Anlage für die vollständige Zweitbehandlung, einschließlich Madrid, Sevilla und Valencia.

- 18 verfügten über eine Anlage für eine unvollständige Zweitbehandlung oder für die Erstbehandlung. Dazu gehörten Barcelona, wo die Lage in hohem Maße unbefriedigend war. Für die Hälfte der Stadt, mit einem Einwohnerwert von fast 1,7 Millionen, wurde eine Erstbehandlung vorgenommen, die andere Hälfte des Abwassers ohne jede Behandlung ins Meer eingeleitet.

- 7 behandelten ihr Abwasser überhaupt nicht : La Coruña, Alginet, Cadiz, Donostia-San Sebastian, Gijon, Logroño und Tui.

Die spanischen Behörden teilten mit, dass in der Mehrzahl der Städte, die über gar kein oder nur ein unzureichendes Behandlungssystem verfügen, wie Alginet, San Sebastian, Logroño und Barcelona, Bauarbeiten aufgenommen wurden und dass diese Städte in zwei oder drei Jahren der Richtlinie entsprechen dürften. In bezug auf andere Städte ohne Behandlung oder mit unzureichender Behandlung sind die Behandlungsanlagen entweder geplant ist das Verfahren für die Vergabe der Bauaufträge eingeleitet.

7.5.4. Weniger empfindliche Gebiete

Spanien ist einer der drei Mitgliedstaaten (neben Portugal und dem Vereinigten Königreich), die Küstengewässer als weniger empfindlich ausgewiesen haben. Spanien vertritt die Ansicht, dass durch die Einleitung von Abwasser, das nur einer Erstbehandlung unterzogen wurde, in diese weniger empfindlichen Gebiete die Umwelt nicht geschädigt wird. In Spanien sind die Regionen für die Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete zuständig. Seit 1997 hat Spanien solche weniger empfindlichen Gebiete entlang der Küsten des Mittelmeers und des Atlantiks sowie auf den Kanarischen Inseln ausgewiesen. Nur Andalusien hat jedoch durch Erlass vom März 1999 [22] offiziell weniger empfindliche Gebiete entlang seiner gesamten Küste ausgewiesen. Im November 2000 teilten die spanischen Bundesbehörden der Kommission mit, dass nach Konsultationen mit den Regionen nur die Kanarischen Inseln weitere weniger empfindliche Gebiete haben, die zur Zeit geprüft werden. Die Kommission war nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Artikel 3 Absatz 2 des Erlasses der Region Andalusien vom März 1999 zur Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete aufgehoben worden war.

[22] Durch Erlass vom 2. März 1999 wiesen die andalusischen Behörden als weniger empfindliche Gebiete aus:

Wie bereits in Kapitel 5 erwähnt erkennt die Kommission zahlreiche der von den Kanarischen Inseln und Andalusien ausgewiesenen weniger empfindlichen Gebiete nicht an, da sie der Meinung ist, dass Abwasser, das lediglich einer Erstbehandlung unterzogen wurde, die Qualität zahlreicher Badegewässer in diesen beiden Regionen beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus glaubt die Kommission, dass Andalusien bei der Ausweisung seiner weniger empfindlichen Gebiet nicht berücksichtigte, dass durch die Einleitungen Gewässer in unmittelbarer Nähe, die es selbst als empfindlich eingestuft hat, sowie an der Algarve in Portugal geschädigt werden könnten. Ganz allgemein vertritt die Kommission die Ansicht, dass, wie in Kapitel 5 ausgeführt, die Gewässer des Mittelmeers aufgrund ihrer hydrodynamischen Eigenschaften die in der Richtlinie festgelegten Kriterien für weniger empfindliche Gebiete nicht erfüllen.

Spanien hat bei der Kommission keinerlei Ausnahmeregelung für eine weniger gründliche Behandlung als die Zweitbehandlung vor der Einleitung in ein weniger empfindliches Gebiet beantragt. Die Kommission geht daher davon aus, dass alle spanischen Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 15 000 seit dem 31. Dezember 2000 zumindest für die Zweitbehandlung ausgerüstet sind, auch diejenigen, die ihr Abwasser in Gebiete einleiten, die von den spanischen Behörden als weniger empfindlich eingestuft wurden.

7.6. Frankreich

7.6.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Frankreich erstellte seine erste Liste empfindlicher Gebiete im November 1994 unter Zugrundlegung der drei in der Richtlinie vorgegebenen Kriterien. Es überprüfte diese Liste im August 1999 und fügte eine Anzahl weiterer empfindlicher Gebiete hinzu. Die folgende Karte trägt dieser Änderung Rechnung. Die französischen Behörden gaben - entgegen der Aufforderung der Kommission - nicht an, auf welches Kriterium bzw. welche Kriterien sie sich im Einzelfall bei der Ausweisung eines Gewässers als empfindlich stützten.

Ferner machten sie keinerlei Unterschied zwischen Gewässern, die bereits verschmutzt sind oder voraussichtlich verschmutzt werden, und den Wassereinzugsgebieten dieser Gewässer, wo ebenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind - beides wurde als "empfindlich" eingestuft. Der Kommission fällt es daher schwer, Frankreichs Zielsetzungen im Hinblick auf den Schutz empfindlicher Gebiete nachzuvollziehen.

Darüber hinaus zeigt die Studie, die die Kommission 1999 durchführte, um die übermittelten Angaben zu überprüfen, dass weitere Gewässer aufgrund von Eutrophierung hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Dies betrifft die Binnen- und Küstengewässer des Artois-Picardie-Beckens, die Seinebucht und den Unterlauf der Seine, Flüsse und Küstengewässer in der Bretagne, Flüsse in der Vendée, die Vistre und den Etang de Thau.

7.6.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Die französischen Behörden haben die Informationen, die die Kommission mit Schreiben vom 23. April 1999 und 22. März 2000 anforderte, nicht übermittelt. Sie legten lediglich im Dezember 2000 eine Karte der 1994 ausgewiesenen empfindlichen Gebiete vor, auf denen 281 Gemeinden in diesen Gebieten eingetragen waren. Aus einer beiliegenden Liste geht hervor, dass am 31. Dezember 1998 151 Gemeinden die Anforderungen der Richtlinie erfüllten, 130 nicht. In einem der Liste angefügten Vermerk erklärten die französischen Behörden, dass diese Gemeinden innerhalb von zwei bis drei Jahren der Richtlinie entsprechen dürften.

Nach einer Evaluierung der Kommission unter Zugrundlegung von Angaben des Réseau National de Données sur l'Eau (RNDE) entsprechen die Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten, 25% der Gesamtbelastung der französischen Gemeinden, für die die Richtlinie gilt. Die meisten französischen Städte liegen nicht in einem von Frankreich ausgewiesenen empfindlichen Gebiet.

Ausgehend von der oben genannten Überprüfung der empfindlichen Gebiete geht die Kommission davon aus, dass Städte wie Lille und Paris für die Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ausgerüstet sein sollten, um die Eutrophierung der Binnengewässer und Meeresgewässer unterhalb ihrer Einleitungen zu reduzieren.

In einem Rundschreiben, das in einer französischen Zeitschrift im April 1999 veröffentlicht wurde, erklärte der französische Minister für Umwelt und Regionalplanung, dass nur 38% der Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten, die am 31. Dezember 1998 ablaufende Frist einhalten würden, bei 27% gäbe es eine Verzögerung von ein bis drei Jahren, bei 35% von mehr als vier Jahren.

7.6.3. Behandlung in den Städten.

Frankreich hat der Kommission den angeforderten Lagebericht über die Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000 nicht vorgelegt.

Dem RNDE und anderen von der Kommission gesammelten Angaben zufolge gibt es in Frankreich 61 Städte mit mehr als 150 000 EW. Davon sind unter anderem Angers, Besancon, Cholet, Colmar, Douai, Metz, Nantes und Royan für die Drittbehandlung ausgerüstet. Viele andere verfügen über eine vollständige Zweitbehandlung. Einige große Städte wie Lille, Marseille und Bordeaux verfügen dagegen nur über ein sehr unzureichendes Behandlungssystem (Erstbehandlung oder sehr unvollständige Zweitbehandlung).

7.7. Irland

7.7.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

1994 wies Irland vier Seen (Lough Derg, Lough Leane, Lough Oughter und Lough Ree) sowie sechs Flussabschnitte (Boyne, Camlin, Castlebar, Liffey, Nenagh und Tullamore) als empfindlich hinsichtlich der Eutrophierung aus.

Der Studie, die die Kommission 1999 durchführte, zufolge haben die irischen Behörden keine Ästuare oder Küstengewässer als empfindlich ausgewiesen. Die Studie zeigt darüber hinaus, dass 14 Küstengebiete und Ästuare (einschließlich der Bucht von Dublin), und die Ästuare und das Hafengebiet von Cork Eutrophierungsprobleme haben und hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Das gleiche gilt für sechs Flüsse (Proules, Dodder, Tolka, Cavan, Brosna und Blackwater) und drei Seen (Muckno, Monalty und Ennell).

Irland hat die Liste der empfindlichen Gebiete nicht überarbeitet, wie es die Richtlinie vorschreibt.

7.7.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Die irischen Behörden haben die Drittbehandlung zur Reduzierung von Phosphor in 11 Gemeinden eingeführt, die in ausgewiesene empfindliche Gebiete einleiten. Diese 11 Gemeinden entsprechen nur 6% der organischen Belastung der irischen Gemeinden, für die die Richtlinie gilt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Drittbehandlung in Irland intensiviert werden sollte, insbesondere die Drittbehandlung von Stickstoff und in einigen Fällen von Phosphor, wie in Städten wie Dublin oder Cork, um die Eutrophierung von Küstengewässern und Ästuaren zu bekämpfen.

Von den 11 Gemeinden, für die Irland die Einführung der Drittbehandlung von Phosphor vorsieht

- wird bei 7 davon ausgegangen, dass sie am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllten: Athlone, Castlebar, Killarney, Mullingar, Nenagh, Roscrea und Tullamore.

- die übrigen 4 - Cavan, Longford, Navan und Osberstwon - erfüllten am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie nicht, doch die irischen Behörden erklärten, dass sie spätestens 2001 der Richtlinie entsprechen werden.

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7.7.3. Behandlung in den Städten

In Irland gibt es drei Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

- Dundalk (180 000 EW) verfügte am 31. Dezember 1998 über keinerlei Behandlungssystem, doch sollte bis Ende 2000 eine Zweitbehandlungsanlage betriebsbereit sein.

- Cork (302 000 EW) war am 31. Dezember 1998 ebenfalls nicht mit einer Abwasserbehandlungsanlage ausgerüstet. Eine Anlage für die Zweitbehandlung ist für Ende 2003 vorgesehen. Angesichts der Eutrophierung der Küstengewässer und Ästuare in diesem Gebiet ist die Kommission der Ansicht, dass die Stadt Cork die Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor einführen sollte.

- Dublin (1 437 000 EW) war am 31. Dezember 1998 nur für die Erstbehandlung für 1 000 000 EW ausgerüstet. Die Zweitbehandlung ist für 2002 vorgesehen. Nach Ansicht der Kommission sollte auch die Drittbehandlung, zumindest von Stickstoff, eingeführt werden, um die Eutrophierung in der Bucht von Dublin zu bekämpfen.

7.8. Italien

7.8.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Im Mai 1999 wies Italien in seinem Regierungserlass zur Umsetzung der Richtlinie in italienisches Recht eine Reihe empfindlicher Gebiete aus. So wurden Seen in weniger als 1 000 Meter Höhe über dem Meeresspiegel und die damit in Verbindung stehenden Flüsse über eine Entfernung von 10 km von der Küste ausgewiesen. In der Karte und den Tabellen, die Italien der Kommission im Januar 2000 zusammen mit den Angaben übermittelte, sind sieben Seen als empfindlich eingestuft: Iseosee, Garlate Olginate, Comer See, Luganer See, Lago Maggiore, Trasimenischer See und San Giovanni-Fiume Naro. Neben dem Lagunengebiet von Ortobello an der Mittelmeerküste wurden ferner die folgenden Gebiete an der Adriaküste ausgewiesen: das Küstengebiet der Nordwest-Adria, von der Etschmündung bis Pesaro, und die damit in Verbindung stehenden Flüsse über eine Entfernung von 10 km von der Küste, die Lagunengebiete von Ravenna und Piallassa-Baiona, die Lagune von Venedig, das Podelta sowie die Commaccio-Täler und die Brackwasserseen. Auch die im Ramsar-Übereinkommen [23] genannten Feuchtgebiete wurden als empfindlich ausgewiesen. Dazu wurden die in der Richtlinie festgelegten Kriterien herangezogen.

[23] Internationale Konvention über Feuchtgebiete.

Im Januar 2001 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission eine neue Liste von 187 empfindlichen Gebieten und gaben an, dass keine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW in diese Gebiete einleitete. Die Kommission möchte klarstellen, dass als Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die in empfindliche Gebiete einleiten, nicht nur die Gemeinden gelten, die ihr Abwasser unmittelbar in diese empfindlichen Gebiete einleiten, sondern auch Gemeinden, die in deren Wassereinzugsgebieten liegen und zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen. Ferner möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es nicht sinnvoll ist, im Rahmen der Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, wenn keine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW in diese Gebiete einleitet.

Im Jahr 2000 ließ die Kommission die von Italien im Mai 1999 ausgewiesenen empfindlichen Gebiete überprüfen. Dabei ging es um die Bekämpfung der Eutrophierung und den Schutz der Gewässer, die für die Trinkwassergewinnung bestimmt sind, vor Nitrat. Diese Überprüfung zufolge hätten die folgenden Gebiete von den italienischen Behörden als empfindlich ausgewiesen werden sollen: der Garda- und der Idrosee, [24] die folgenden Po-Zuflüsse: Sarca-Minco, Oglio, Adda, Lambro-Olona-Meridion und Ticino, der Arno unterhalb von Florenz und sein Greve-Zufluss, der Golf von Castelmarre in Sizilien und die Küstengewässer der nördlichen Adria.

[24] Diese beiden Seen sind in der von den italienischen Behörden im Januar 2001 vorgelegten Liste der 187 empfindlichen Gebiete aufgeführt.

7.8.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Den Angaben, die die italienischen Behörden im Januar 2000 vorlegten, zufolge ist nur für 51 Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000 die Drittbehandlung ihres Abwasser erforderlich, um empfindliche Gebiete zu schützen. Diese entsprechen nur 3% der organischen Belastung aller italienischen Gemeinden, für die die Richtlinie gilt.

Nach Ansicht der Kommission haben die italienischen Behörden das Erfordernis einer weitergehenden (Dritt)-Behandlung für Gemeinden mit mehr als 10 000 EW nicht angemessen berücksichtigt, die in den Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete liegen und zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen. Dieses Versäumnis ist besonders gravierend im Hinblick auf den Schutz von Seen und den Schutz des Podeltas und der angrenzenden Küstengewässer, die als empfindlich ausgewiesen wurden. Im Hinblick auf den Schutz dieser Gewässer hat Italien die Einleitungen in einer Entfernung von mehr als 10 km von der Küste nicht berücksichtigt. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Gemeinden in sämtlichen Wassereinzugsgebieten, die zur Verschmutzung dieser Gewässer beitragen, wie beispielsweise Mailand und Turin in den Wassereinzugsgebieten des Po, die zur Verschmutzung des Podeltas und der angrenzenden Küstengewässer beitragen, für eine angemessene Drittbehandlung ausgestattet sein sollten.

Darüber hinaus sollten auch die Gemeinden, die in die in der Liste der Kommissionsstudie aufgeführten potenziell empfindlichen Gebiete einleiten, wie beispielsweise Florenz, mit einem System für die weitergehende (Dritt)-Behandlung ausgestattet sein.

Die Angaben, die die italienischen Behörden im Januar 2000 und Januar 2001 für die 51 Gemeinden übermittelten, die ihrer Ansicht nach in empfindliche Gebiete einleiteten, reichen für eine Beurteilung, ob am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden, nicht aus. Insbesondere wird für zahlreiche Gemeinden nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt sie der Richtlinie entsprachen. Ausgehend von den ihr vorliegenden Angaben berechnete die Kommission, dass 16 Gemeinden die Anforderungen der Richtlinie am 31. Dezember 1998 erfüllten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 korrigierten die italienischen Behörden diese Zahl auf 43.

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7.8.3. Behandlung in den Städten

In Italien gibt es 72 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000. Nach den Angaben der italienischen Behörden vom Januar 2001 stellt sich die Lage in bezug auf die Abwasserbehandlung in diesen Städten am 31. Dezember 1998 wie folgt dar:

- 30 Städte, unter anderem Bari, Bergamo, Brescia, Livorno, Messina, Palermo, Parma, Ravenna, Rom und Verona, waren für die Drittbehandlung ausgerüstet.

- 29 Städte, unter anderem Bologna, Cagliari, Catania, Genua, Modena, Monza, Neapel, Padua, Rimini, Turin und Venedig, verfügten über ein System für die vollständige Zweitbehandlung. In Turin ist für 2001 die Drittbehandlung von Stickstoff vorgesehen. Für Städte wie Padua oder Venedig, die zur Verschmutzung empfindlicher Gebiete beitragen, ist eine angemessene Drittbehandlung nicht geplant.

- 3 Städte, Florenz, Reggio Calabria und Triest, verfügten für einen Teil ihres Abwassers nicht über ein Behandlungssystem. In Florenz ist Ende 2001 die Zweitbehandlung, aber keine Drittbehandlung zur Reduzierung von Stickstoff vorgesehen, was nach Ansicht der Kommission erforderlich ist, um den Arno zu schützen. In Reggio Calabria wurde Ende 2000 die vollständige Zweitbehandlung erreicht. Es gibt ein Projekt für die Einführung der Drittbehandlung für Triest, ein Datum für die Inbetriebnahme wurde jedoch noch nicht festgelegt.

- 7 Städte, Foce Sarno, Imperia Foce Impero, Medio Sarno, Merano, Mailand, Misterbianco und Taranto, verfügten am 31. Dezember 1998 über keinerlei Behandlungsanlage. Taranto und Merano führten im Jahr 2000 die vollständige Drittbehandlung ein und die übrigen Städte dürften nach den vorgelegten Angaben die Anforderungen der Richtlinie spätestes 2004 erfüllen.

- die Angaben für Como, Salerno und Rosolina-Donada-Cantarina sind unzureichend.

7.9. Luxemburg

7.9.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Luxemburg hat sich entsprechend Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie für eine weitergehende Behandlung (Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor) auf seinem gesamten Gebiet entschieden. Es braucht daher für die Zwecke der Richtlinie keine empfindlichen Gebiete auszuweisen.

7.9.2. Gemeinden

In Luxemburg gibt es 11 Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000. Am 31. Dezember 1998 stellte sich die Lage hinsichtlich der Erfüllung der Richtlinie durch diese Gemeinden wie folgt dar:

- 3 Gemeinden erfüllten die Anforderungen der Richtlinie: Mamer, Pétange und Uebersyren. Diese 3 Gemeinden entsprechen 15% der organischen Belastung der luxemburgischen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW.

- 8 Gemeinden entsprachen also der Richtlinie nicht: Bettembourg, Bleesbruck, Differdange, Echternach, Esch-Schifflange, Luxemburg-Beggen, Luxemburg-Bonnevoie und Mersch. Sie waren zu diesem Zeitpunkt alle für die Zweitbehandlung ausgerüstet, nicht jedoch für die Behandlung von Stickstoff, drei verfügten über keine Phosphorentfernung.

Luxemburg gibt an, dass alle diese Gemeinden spätestens bis 2005 die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Luxemburg hat ferner beschlossen, vorläufig von der in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, nicht zu überprüfen, inwieweit jede einzelne Gemeinde die Behandlungsvorschriften umgesetzt hat, sondern die prozentuale Verringerung der Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu berücksichtigen. Sie muss insgesamt sowohl für Phosphor als auch für Stickstoff um jeweils mindestens 75 % verringert werden; dabei sind alle Gemeinden zu berücksichtigen, die mit Behandlungsanlagen ausgestattet sein müssen, nicht nur diejenigen mit mehr als 10 000 EW. Dieser Prozentsatz wurde noch nicht erreicht, zumindest nicht für Stickstoff.

Luxemburg erklärte, dass seit es sich für diese Möglichkeit entschieden hat, die Anforderungen für Einleitungen während des Baus einer neuen Behandlungsanlage beziehungsweise grundlegender Umbauten an einer Anlage derzeit den in der Richtlinie festgelegten Werten entsprechen, dass aber nach Erreichung der 75%-Grenze für Stickstoff und Phosphor möglicherweise weniger strenge Werte festgelegt werden.

7.9.3. Behandlung in den Städten

Nur die Stadt Luxemburg (360 000 EW) hat einen höheren EW als 150 000 EW. Sie ist für die Zweitbehandlung mit anschließender Drittbehandlung von Phosphor ausgerüstet. Die in der Richtlinie vorgeschriebene Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ist für 2005 vorgesehen.

7.10. Niederlande

7.10.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Die Niederlande haben sich entsprechend Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie für die weitergehende Behandlung (Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor) auf ihrem gesamten Gebiet entschieden. Sie sind daher nicht verpflichtet, für die Zwecke der Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen.

7.10.2. Gemeinden

Die Niederlande nehmen Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie in Anspruch. Daher gilt für sie nicht die Anforderung der Richtlinie, dass jede Behandlungsanlage für die Drittbehandlung ausgerüstet sein muss. Die niederländischen Behörden müssen nachweisen, dass die Gesamtbelastung aus allen Abwasserbehandlungsanlagen des Landes, nicht nur derjenigen für mehr als 10 000 EW, sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird. In den Angaben, die sie der Kommission vorlegten, stellen die niederländischen Behörden fest, dass am 31. Dezember 1998 der Mindestwert von 75% für Phosphor, nicht aber für Stickstoff erreicht worden war. Die Stickstoffbelastung war zu diesem Zeitpunkt um 60% verringert worden.

Die Niederlande geben dazu an, dass am 31. Dezember 1998 von den 27 "zuständigen Behörden" 7, die für 54 Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW zuständig sind, Stickstoff und Phosphor um mindestens 75% verringert hatten, dass aber die übrigen 20 Behörden, die für 209 Behandlungsanlagen zuständig sind, den Wert für Phosphor erreicht hatten, nicht aber den für Stickstoff.

Ob die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie erfüllt sind, ist insgesamt zu bewerten, nicht von den regionalen Behörden. Die Kommission geht daher davon aus, dass am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Einleitungen von kommunalem Abwasser in den Niederlanden nicht erfüllt waren.

Nach den Angaben der niederländischen Behörden sollten diese Einleitungen 2005 den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

7.10.3. Behandlung in den Städten

In den Niederlanden gibt es 23 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000. Am 31. Dezember 1998 war lediglich Haarlem für die Zweitbehandlung mit anschließender vollständiger Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ausgerüstet. Die übrigen 22 Städte, einschließlich Amsterdam, Eindhoven, Den Haag und Rotterdam, verfügten über ein System für die Zweitbehandlung mit anschließender Drittbehandlung von Phosphor. Von diesen 22 wiederum waren lediglich Arnheim und Rotterdam zu diesem Zeitpunkt für die teilweise Behandlung von Stickstoff ausgerüstet.

Wie bereits gesagt wollen die Niederlande der Richtlinie bis 2005 entsprechen.

7.11. Österreich

7.11.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Österreich war der Ansicht, dass kein Gewässer auf seinem Gebiet den Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete entsprach. Es bekräftigte dies 1998 und teilte der Kommission mit, dass im Zuge des von der Richtlinie vorgeschriebenen Überprüfungsverfahrens kein einziges Gewässer mit den Eigenschaften eines empfindlichen Gebiets ausgewiesen wurde.

Die Studie, die 1999 im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde, zeigte, dass drei Flüsse aufgrund der drohenden Eutrophierung hätten als empfindlich ausgewiesen werden müssen - March, Antiesen und Donaukanal. Im Januar und Februar 2001 übermittelten die österreichischen Behörden der Kommission zusätzliche Angaben zur Überwachung der Qualität dieser Flüsse und den in Österreich bei der Bewertung der Eutrophierung zugrundegelegten Kriterien. Diese Unterlagen werden derzeit von der Kommission geprüft.

7.11.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Es gibt 13 österreichische Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000 im österreichischen Teil des Wassereinzugsgebiets des Rheins und eine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW im österreichischen Teil des Wassereinzugsgebiets der Elbe. Diese beiden Flüsse fließen in die Küstengewässer der Nord- und Ostsee, die bereits eutrophiert sind und als empfindlich ausgewiesen wurden. Ferner liegen 11 österreichische Gemeinden in den Wassereinzugsgebieten deutscher Seen, die ebenfalls als empfindlich ausgewiesen wurden.

Die österreichischen Behörden haben 24 dieser Gemeinden zur Einführung einer angemessenen Drittbehandlung aufgefordert, obwohl Österreich in seinem Vermerk für die Kommission im Januar 2001 der Ansicht widerspricht, dass seine Gemeinden zur Verschmutzung der Küstengewässer von Nord- und Ostsee beitragen.

Lediglich die Gemeinde Bregenz-Kennelbach im Wassereinzugsgebiet des Rheins erfüllt nach Ansicht der Kommission die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des Schutzes empfindlicher Gebiete nicht. Diese Gemeinde war am 31. Dezember 1998 nicht für die Drittbehandlung von Stickstoff ausgerüstet. Die österreichischen Behörden gaben an, dass die entsprechenden Arbeiten eingeleitet wurden.

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7.11.3. Behandlung in den Städten

In Österreich gibt es 20 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

- 10 von ihnen, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Hohenems, Innsbruck, Lenzing, Salzburg, Schwaz, St. Pölten und Steyermühl, waren am 31. Dezember 1998 bereits für die weitergehende (Dritt)-Behandlung ausgerüstet.

- Die übrigen zehn, Graz, Klagenfurt, Krems, Linz, Pöls, Raum Gratkorn, Villach, Welser Heide, Wien und Wien Neustadt waren zu diesem Zeitpunkt mit einem System für die vollständige Zweitbehandlung ausgestattet. In einem Vermerk an die Kommission im Januar 2001 gaben die österreichischen Behörden an, dass für diese Städte die Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor vorgesehen war, obwohl dies im Rahmen der Richtlinie nicht vorgeschrieben ist.

7.12. Portugal

7.12.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Im Juni 1997 wies Portugal offiziell 41 Gewässer als empfindlich aus. Dabei wurden die Kriterien der Bekämpfung der Eutrophierung und der erforderlichen Drittbehandlung der mikrobiologischen Verschmutzung, insbesondere zum Schutz der Badegewässer, zugrundegelegt.

Die Studie zur Überprüfung der ausgewiesenen empfindlichen Gebiete, die 1999-2000 im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde, zeigt, dass vier weitere Gewässer aufgrund von Eutrophierung hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen: der als Cala do Norte bezeichnete Teil des Tagus-Ästuars und der Miranda-Damm im Wassereinzugsgebiet des Douro nahe der spanischen Grenze. Die Kommission ist der Ansicht, dass zum Schutz dieser beiden Gebiete, die in der Studie als potenziell empfindlich eingestuft wurden, im gesamten Wassereinzugsgebiet des Tagus und seines Ästuars, insbesondere in Lissabon, und im Wassereinzugsgebiet des Douro eine angemessene weitergehende (Dritt)-Behandlung eingeführt werden sollte. Die beiden anderen in der Studie genannten Gewässer, für die das Kriterium des Schutzes von Gewässern, die für die Trinkwassergewinnung bestimmt sind, gilt, sind der Cavado bei Marachão und Ponte Canas in der Nähe von Lissabon. Die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen wären geografisch sehr viel begrenzter.

7.12.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Im Oktober 1999 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission eine Liste von 27 Gemeinden mit mehr als 10.000 EW, die in den Wassereinzugsgebieten der von Portugal ausgewiesenen empfindlichen Gebiete liegen. [25] Diese Gemeinden entsprechen nur 8% der Gesamtbelastung der portugiesischen Gemeinden, für die die Richtlinie gilt. Die erforderliche Drittbehandlung umfasst die Behandlung von Stickstoff, Phosphor und mikrobiologischer Verschmutzung oder eine Kombination davon. Die Art der Drittbehandlung (Behandlung von Stickstoff und/oder Phosphor), die einige dieser Gemeinden zur Bekämpfung der Eutrophierung anwenden, entspricht nicht der in Kapitel 4, dritter Abschnitt, dieses Berichts erläuterten Auslegung der Kommission. In Portugal sind in 24 der 27 Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten, für die Drittbehandlung mikrobiologischer Verschmutzung, 17 für die Behandlung von Stickstoff und 4 für die Behandlung von Phosphor ausgerüstet.

[25] Bei einigen empfindlichen Gebieten in Portugal gibt es in den entsprechenden Wassereinzugsgebieten keine Gemeinde mit mehr als 10 000 EW. Die Kommission möchte anmerken, dass es nicht sinnvoll ist, Gebiete als empfindlich auszuweisen, wenn gemäß Artikel 5 der Richtlinie in den entsprechenden Wassereinzugsgebieten keine weitergehende Behandlung vorzusehen ist.

Am 31. Dezember 1998 erfüllten fünf der 27 Gemeinden die Anforderungen der Richtlinie: Faro, Olhão Nascente, Olhão Poente, Tavira und Amarante. Nach Aussage der portugiesischen Behörden werden die übrigen Gemeinden spätestens 2003 der Richtlinie entsprechen.

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7.12.3. Behandlung in den Städten

In Portugal gibt es 14 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

Am 31. Dezember 1998 stelle sich die Situation hinsichtlich der Abwasserbehandlung in diesen Städten wie folgt dar:

- Faro, Sistema de Alcanena und Vilamoura waren für die Drittbehandlung ausgerüstet;

- Loures/Frielas und São João de Talha waren für die Zweitbehandlung ausgerüstet;

- Aveiro und Lissabon verfügten über eine unvollständige Zweitbehandlung;

- Barreiro, Costa do Estoril, Cova da Beira, Matosinhos, Porto, Setúbal und Vila Nova de Gaia verfügten über keinerlei Behandlungssystem.

In zehn dieser vierzehn Städte werden Projekte entwickelt oder wurden bereits Arbeiten eingeleitet. Portugal hat erklärt, dass die geplanten Behandlungsanlagen spätestens 2005 betriebsbereit sind.

7.12.4. Weniger empfindliche Gebiete

1997 wiesen die portugiesischen Behörden ihre sämtlichen Küstengewässer mit Ausnahme der Gewässer der Algarve als weniger empfindlich aus. Die regionalen Behörden der Azoren und Madeiras stufen alle ihre Küstengewässer als weniger empfindlich ein. [26]

[26] Im Januar 1996 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission die Beschlüsse der autonomen Regionen der Azoren und Madeira, alle ihre Küstengewässer als weniger empfindlich einzustufen.

Wie bereits in Kapitel 5 dieses Berichts ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass einige der von den portugiesischen Behörden ausgewiesenen Gebiete nicht den in der Richtlinie festgelegten Kriterien entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Gefahr der Verschmutzung zahlreicher Badegewässer und Muschelgewässer.

1999 beantragte Portugal eine Ausnahmeregelung für die Gemeinde Costa do Estoril (720 000 EW) in der Nähe von Lissabon. Die Kommission wird im Laufe des Jahres 2001 darüber entscheiden.

Die Kommission ist der Ansicht dass von dieser Gemeinde abgesehen alle portugiesischen Gemeinden mit mehr als 15 000 EW bis zum 31. Dezember 2000 zumindest für die Zweitbehandlung ausgerüstet sein sollten, auch diejenigen, die in Gebiete einleiten, die von den portugiesischen Behörden als weniger empfindlich eingestuft wurden.

7.13. Finnland

7.13.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Finnland hat beschlossen, entsprechend Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie die weitergehende (Dritt)-Behandlung auf seinem gesamten Gebiet anzuwenden. Es ist daher nicht verpflichtet, für die Zwecke der Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen.

7.13.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

Den der Kommission vorgelegten Angaben zufolge haben die finnischen Behörden die Drittbehandlung von Phosphor für alle Gemeinden mit mehr als 10 000 EW gefordert, nicht jedoch die Drittbehandlung von Stickstoff. In einem Vermerk an die Kommission vom Februar 2001 rechtfertigten die finnischen Behörden dies mit dem Hinweis darauf, dass bei Umsetzung der Richtlinie in finnisches Recht 1994 die Wissenschaftler übereinstimmend der Meinung waren, dass die Eutrophierung der finnischen Binnengewässer und der Küstengewässer der Ostsee vor allem durch Phosphor verursacht werde.

Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Schon 1995 beziehungsweise 1996 veröffentlichte wissenschaftliche Unterlagen [27], die sich auf frühere Beobachtungen und Artikel stützen, zeigen die Bedeutung sowohl von Stickstoff- als auch von Phosphoreinleitungen für die Eutrophierung der Ostsee und stellen fest, dass je nach den lokalen Bedingungen in einigen Meeresabschnitten Phosphor für die Eutrophierung verantwortlich ist, in anderen Stickstoff. Außerdem stellte sich, wie die die finnischen Behörden in einem Vermerk für die Kommission vom Februar 2001 hervorhoben, nach 1995-1996 heraus, dass neben Phosphor auch Stickstoff die Eutrophierung bestimmter Teile der Ostsee verursachen könnte.

[27] Nitrogen and phosphorus as production limiting factors in the estuarine waters of the eastern Gulf of Finland, in Marine Ecology Progress Series, vol 129: 283-294, 1995.

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass Abwasser, das in einen Teil der Ostsee eingeleitet wird, in andere Meeresabschnitte weitergetragen wird, wo es potenziell umweltschädigend wirkt. Angesichts dessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass im Rahmen der Richtlinie die Drittbehandlung sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor in allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in den Wassereinzugsgebieten, die in die Ostsee entwässern, unbedingt erforderlich ist. Ihrer Meinung nach haben die finnischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Eliminierung von Stickstoff sich nicht auf den Grad der Eutrophierung in der Ostsee auswirkt.

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt, das nur 11 der 85 finnischen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllten.

Die finnischen Behörden haben angekündigt, dass sie die Behandlung des Abwassers dieser Gemeinden in den kommenden Jahren verbessern wollen und insbesondere die Drittbehandlung von Stickstoff erwägen.

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7.13.3. Behandlung in den Städten

In Finnland gibt es sechs Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000: Espoo, Helsinki, Jyväskylä, Lahti, Tampere und Turku. Ende 1998 verfügten alle über ein System für die Zweitbehandlung und für die Drittbehandlung von Phosphor. Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass in den sechs Städten im Wassereinzugsgebiet der Ostsee ein System für die Drittbehandlung von Stickstoff fehlt.

7.14. Schweden

7.14.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

1994 wies Schweden seine sämtlichen Gewässer als empfindliche Gebiete aus. Im Juni 1998 bestätigte es dies bei der Kommission und gab an, dass dafür das Kriterium der Eutrophierung zugrundegelegt wurde und dass die erforderliche Drittbehandlung von dem jeweiligen Gewässer abhängt.

7.14.2. Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

Schweden ist der Meinung, dass in allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW die Drittbehandlung von Phosphor erforderlich ist, um die Eutrophierung beziehungsweise die Gefahr der Eutrophierung dieser Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer zu bekämpfen.

Schweden gab ferner an, dass die Küstengewässer der Nord- und Ostsee, von der norwegischen Grenze bis Norrtälje, einschließlich der Küstengewässer östlich der Insel Öland und um die Insel Gotland, empfindlich gegenüber Stickstoffeinleitungen sind.

Die schwedischen Behörden sind daher der Ansicht, dass Abwasser aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, das nördlich von Norrtälje in die Ostsee eingeleitet wird, keiner Drittbehandlung von Stickstoff unterzogen werden muss. Sie gehen ferner davon aus, dass Stickstoffeinleitungen von anderen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW im Zentrum des Landes in südliche Richtung nicht zur Eutrophierung der Küstengewässer beitragen, da während des Transfers zum Wassereinzugsgebiet zwischen der Einleitungsstelle und dem Meer ausreichend Stickstoff auf natürliche Weise zurückgehalten wird.

Aus den Gründen, die bereits in den Ausführungen zu Finnland erläutert wurden, teilt die Kommission die Ansicht Schwedens nicht, dass bestimmte Einleitungen von Stickstoff nicht zur Eutrophierung beitragen. Sie ist der Meinung, dass angesichts der Tatsache, dass sowohl Stickstoff- als auch Phosphoreinleitungen für die marine Eutrophierung verantwortlich sind und Abwasser, das in ein Küstengebiet eingeleitet wird, auch in angrenzende Küstengebiete weitergetragen wird, alle schwedischen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW bis zum 31. Dezember 1998 mit einem System für die Behandlung von Stickstoff hätten ausgestattet werden müssen. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die Stickstoffeinleitungen der Gemeinden im südlichen, zentralen Teil des Landes zur Verschmutzung der empfindlichen Gebiete beitragen, auch wenn man die teilweise natürliche Rückhaltung von Stickstoff in den Wassereinzugsgebieten berücksichtigt.

Die Kommission ist daher der Meinung, dass von 144 schwedischen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW am 31. Dezember 1998 nur 34 für die Zweitbehandlung mit anschließender vollständiger Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ausgestattet waren und damit die Anforderungen der Richtlinie erfüllten. Diese 34 Gemeinden entsprechen 34% der Belastung der schwedischen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW.

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7.14.3. Behandlung in den Städten

In Schweden gibt es sieben Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

- Vier, nämlich Stockholm, Kristianstad, Malmö und Helsingborg, waren am 31. Dezember 1998 (1 September 1999 im Falle Malmös) für die Zweitbehandlung mit anschließender Drittbehandlung von Stickstoff und Phosphor ausgerüstet.

- Die drei übrigen, Götheburg, Lidingö und Lingkoping, verfügten zu diesem Zeitpunkt über eine Anlage für die Zweitbehandlung und Drittbehandlung von Phosphor. Alle drei haben die Behandlung von Stickstoff vorgesehen.

7.15. Vereinigtes Königreich

7.15.1. Ausweisung empfindlicher Gebiete

Das Vereinigte Königreich nahm 1994 und 1995 eine erste Ausweisung empfindlicher Gebiete anhand des Kriteriums der Eutrophierung vor. Dabei wurden 33 Binnengewässer in England und Wales, drei in Schottland und zwei in Nordirland ausgewiesen. 1998 wurden, wieder aufgrund der Eutrophierung, 47 weitere Gewässer in England und Wales sowie drei Nebenflüsse von bereits ausgewiesenen Gewässern als empfindlich eingestuft. Die schottischen Behörden meldeten im Jahr 2000 die Ausweisung des Ythan-Ästuars als empfindliches Gebiet im Hinblick auf Eutrophierung. Schließlich wurden im Februar 1997 drei englische Flüsse als empfindlich ausgewiesen; dabei war das Kriterium der Schutz vor Nitrat in Gewässern, die für die Gewinnung von Trinkwasser bestimmt sind.

Die in Nordirland ausgewiesenen empfindlichen Gebiete wurden noch nicht überprüft.

Die Studie, die die Kommission 1999 zur Überprüfung durchführen ließ, zeigt, dass einige weitere Gewässer hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Der Studie zufolge erfüllen einige Ästuare und Küstengewässer, insbesondere die der Flüsse Themse, Wash, Humber, Deben und Colne, die Gewässer von Southampton und die Küstengewässer von Nordwales, Nordwestengland und Südwestschottland nicht die Kriterien der Richtlinie im Hinblick auf die Gefahr der Eutrophierung.

Eine weitere Überprüfungsstudie, die im Jahr 2000 für Nordirland durchgeführt wurde, ergibt, dass die folgenden Küstengewässer hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen: Bann-Ästuar, Carlingford Lough, Belfast Lough und Lough Foyle.

Weiter ist die Kommission der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich auch Bade- und Muschelgewässer hätte als empfindlich ausweisen müssen, da bekannt ist, dass einige dieser Gewässer durch kommunales Abwasser verschmutzt sind, und für die mikrobiologische Belastung dieser Einleitungen eine Drittbehandlung durchgeführt werden muss, um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu erfüllen.

7.15.2. Gemeinden, die in empfindliche Gebiete einleiten

Nach den Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs leiten 207 Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in ausgewiesene empfindliche Gebiete ein und sollten daher für die Drittbehandlung ausgerüstet sein. Sie entsprechen einer organischen Belastung von 13 386 805 EW.

Die Kommission geht davon aus, dass lediglich 19 dieser Gemeinden am 31. Dezember 1998 die Anforderungen der Richtlinie erfüllten. Bei der Bewertung, inwieweit dies der Fall ist, wurde insbesondere berücksichtigt, dass viele dieser Gemeinden nicht nur im Wassereinzugsgebiet von Binnengewässern liegen, die aufgrund von Eutrophierung als empfindlich ausgewiesen wurden und die den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge für die Drittbehandlung von Phosphor ausgerüstet werden müssen, sondern ebenfalls in Wassereinzugsgebieten von Küstengewässern und Ästuaren, die nach Ansicht der Kommission hätten als empfindlich ausgewiesen werden müssen. Die Kommission ist daher der Meinung, dass diese Gemeinden für die zusätzliche Drittbehandlung von Stickstoff ausgerüstet werden müssen, um Ästuare und Küstengewässer zu schützen.

Insgesamt 150 Gemeinden erfüllen also nach Ansicht der Kommission nicht die Anforderungen der Richtlinie.

Ferner ist die Kommission der Meinung, dass 43 Gemeinden bis 2004 der Richtlinie entsprechen müssen. Es handelt sich dabei um die Gemeinden, die in die empfindlichen Gebiete einleiten, die das Vereinigte Königreich nicht sofort, sondern erst bei der Überprüfung 1998 ausgewiesen hatte.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewertung der Gemeinden, die in vom Vereinigten Königreich ausgewiesene empfindliche Gebiete einleiten, nicht alle Gemeinden in den Wassereinzugsgebieten von Gewässern berücksichtigt, die nach Meinung der Kommission hätten als empfindlich ausgewiesen werden sollen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Gemeinden wie London, Leeds, Hull und Southampton bis zum 31. Dezember 1998 für die Drittbehandlung hätten ausgerüstet sein sollen. Diese Gemeinden wurden in der Bewertung, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst ist, nicht berücksichtigt.

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7.15.3. Behandlung in den Städten

Nach den Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom Januar 2001 und den Schätzungen der Kommission gibt es Vereinigten Königreich 97 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000.

Am 31. Dezember 1998 stellte sich die Situation hinsichtlich der Behandlung von Abwasser in diesen Städten wie folgt dar:

- 2 waren für die Zweitbehandlung mit anschließender vollständiger Drittbehandlung ausgestattet: Milton Keynes und Coventry.

- 61 verfügten über ein System für die vollständige Zweitbehandlung oder teilweise Drittbehandlung. Wie bereits gesagt ist die Kommission der Ansicht, dass viele dieser Städte wie beispielsweise London für die Drittbehandlung ausgerüstet sein sollten, um die Eutrophierung der Küstengewässer und Ästuare zu bekämpfen.

- 12 verfügten über ein System für die unvollständige Zweitbehandlung oder für die Erstbehandlung (Aberdeen, Glasgow, Edinburgh, Newcastle upon Thyne, Liverpool, Great Yarmouth, Cardiff, Bristol, Sandown, Worthing, Gillingham, Eastbourne).

- 11 behandelten ihr Abwasser überhaupt nicht (Dundee, Sunderland/Whitburn, Middlesborough, Hull, Bedington, Port Talbot, Torbay, Portsmouth, Brighton, Hastings, Dover/Folkesstone).

- Die Angaben für die 11 übrigen Städte sind unvollständig.

7.15.4. Weniger empfindliche Gebiete

1994 und 1995 wies das Vereinigte Königreich zunächst 49 Küstengewässer und Ästuare in England, 9 in Wales, 24 in Schottland und 3 in Nordirland als weniger empfindlich aus, um kommunales Abwasser einleiten zu können, das einer weniger gründlichen Behandlung als der Zweitbehandlung unterzogen worden war. Nachdem die Behörden des Vereinigten Königreichs 1998 und 2000 zahlreiche Beschlüsse über die Einstufung weniger empfindlicher Gebiete wieder rückgängig gemacht haben, gibt es nun (Stand Februar 2001) im Vereinigten Königreich fünf weniger empfindliche Gebiete: drei in Schottland, Lerwick, Strang (Kirkwall) und the Minch (Stornoway), und zwei in Nordirland, Bangor und Portrush/Portstewart.

Wie in Kapitel 5 dieses Berichts erwähnt, wurden der Kommission im Dezember 2000 Studien über die Einleitungen der schottischen Gemeinden Stornoway und Lerwick in zwei weniger empfindliche Gebiete vorgelegt. Diese Studien werden zur Zeit geprüft.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass auch andere Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die ihr Abwasser in weniger empfindliche Gebiete einleiten, seit dem 31. Dezember 2000 für die Zweitbehandlung hätten ausgerüstet sein müssen.

8. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann die Kommission gegen Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht erfüllen, ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen.

Bisher (Juni 2001) wurde gegen neun Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Insgesamt sind in bezug auf die Richtlinie über kommunales Abwasser 14 Verfahren anhängig und weitere Verfahren werden zur Zeit vorbereitet. Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Spanien und Großbritannien wurde bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.

Gegen Belgien (C-236/99) erging schon am 6.7.2000 ein Urteil, da Brüssel für zwei Drittel seiner Abwasserfracht noch immer keine Kläranlage hat. Ein Verfahren gegen Italien/Mailand (C-396/00) - Mailand hat etwa 2 700 000 Einwohner und überhaupt keine Kläranlage - ist derzeit beim Gerichtshof anhängig.

Die Vorschriften der Richtlinie wurden im einzelnen in folgender Hinsicht nicht erfüllt:

Belgien:

Verstoß gegen die Artikel 3, 5 und 17, da empfindliche Gebiete zu spät ausgewiesen und daher die Vorgaben für empfindliche Gebiete nicht eingehalten wurden / unvollständiges Umsetzungsprogramm.

Frankreich:

Verstoß gegen Artikel 5 hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete und daher Nichteinhaltung der Vorgaben für empfindliche Gebiete.

Deutschland:

Verstoß gegen die Artikel 5 und 15, da die Ausweisung empfindlicher Gebiete unvollständig war und die Richtlinie nicht uneingeschränkt in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Griechenland:

Verstoß gegen die Artikel 3, 5 und 17, da in empfindlichen Gebieten in den Gebieten Thriassion und Athen keine beziehungsweise nur eine unzulängliche Abwasserbehandlung vorgesehen ist.

Irland:

Verstoß gegen die Artikel 3, 5, 14 und 19 hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete und einer fehlenden Überprüfung der Ausweisung empfindlicher Gebiete / unvollständige Umsetzung

Italien (Mailand):

Verstoß gegen Artikel 5 hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete und der Nichteinhaltung der Vorgaben für empfindliche Gebiete.

Spanien:

Verstoß gegen Artikel 5 hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete und daher Nichteinhaltung der Vorgaben für empfindliche Gebiete.

Vereinigtes Königreich:

Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 hinsichtlich der Ausweisung empfindlicher Gebiete und insbesondere auch hinsichtlich der Kriterien des Anhanges IIA / hinsichtlich der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete entsprechend der Kriterien des Anhanges IIB / hinsichtlich des Versäumnisses, diese Ausweisungen zu überprüfen.

9. ANSTEHENDE AUFGABEN DER KOMMISSION

Anfang 2001 leitete die Kommission die Überprüfung ein, ob die in der Richtlinie festgelegte Frist, die am 31. Dezember 2000 ablief, eingehalten worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten alle Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die ihr Abwasser nicht in empfindliche Gebiete oder ihre Wassereinzugsgebiete einleiten, mit einer Kanalisation und einem System für die Zweitbehandlung ausgestattet sein müssen. Außerdem hätte biologisch abbaubares industrielles Abwasser aus den in der Richtlinie aufgeführten Lebensmittel verarbeitenden Betrieben mit einer Belastung von mehr als 4 000 EW, das unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, den Einleitungsanforderungen entsprechen müssen, die durch eine vorherige Regelung und/oder eine spezielle Erlaubnis festgelegt worden waren.

Die Kommission hat ebenfalls damit begonnen, die Angaben in bezug auf die Einleitungen der Gemeinden zu prüfen, die der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1998 nachkommen mussten.

Sie wird die Ergebnisse im nächsten Bericht über die Durchführung der Richtlinie veröffentlichen.

Die Kommission ist besorgt über den Stand der Durchführung, wie er sich in diesem Bericht darstellt, und möchte die Mitgliedstaaten auffordern, die für die Erfüllung der Richtlinie erforderlichen Investitionen zu beschleunigen.

Sie wird darauf mit Hilfe von Vertragsverletzungsverfahren, Finanzhilfe, Druck auf die Entscheidungsträger und durch verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinwirken.

* Die weitere Entwicklung wird beobachtet, und jedes Versäumnis, der Richtlinie nachzukommen, wird ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen. Dies gilt für den Fall, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die Angaben übermitteln, die sie benötigt, um die Einhaltung der Fristen zu überprüfen, und dass sie der Öffentlichkeit nicht die in der Richtlinie im Hinblick auf Transparenz vorgesehenen Angaben zugänglich machen, insbesondere die Lageberichte nach Artikel 16 der Richtlinie.

* Voraussetzung für Genehmigung und Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds ist, dass alle Anforderungen der Richtlinie uneingeschränkt erfüllt sind, insbesondere in bezug auf das Abwasserbehandlungsniveau und den Betrieb der Behandlungsanlagen nach Abschluss der Arbeiten.

* Größeres Augenmerk ist auf Entscheidungsträger sowie auf lokale und regionale Behörden und Organisationen zu richten, um dort das Problembewusstwein zu erhöhen und auf dieser Ebene ein Verhalten zu fördern, das der Richtlinie stärker entspricht. Dies kann durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Nutzung der Kommunikationsnetze zwischen den Entscheidungsträgern in den Städten und durch bilaterale Zusammenkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschehen, zu denen regionale und lokale Vertreter eingeladen werden.

Das Fünfte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2000) hat die Forschung im Bereich der kommunalen Abwasserbehandlung im Rahmen der Leitaktion ,Nachhaltiges Management und Wasserqualität" gefördert. Insbesondere wurden, unter anderem, Forschungsprojekte über die Verringerung des Anfalls von Klärschlamm, über vereinfachte Methoden (Pflanzenanlagen) für kleine/mittelgroße Gebiete und für Tourismusgebiete, über ,online"-Kontrollsysteme zur Optimierung der Abwasserbehandlung in die Wege geleitet. Informationen über bestehende Forschungsprojekte sind bei der Kommission, DG Forschung, Abt. I/3 eesd@cec.eu.int und direkt von der Webseite http//www.cordis.lu/eesd/kal/home.html erhältlich.

Darüber hinaus müssen kleine und mittelgroße Gemeinden unbedingt technische Hilfe erhalten, damit sie die Anforderungen der Richtlinie bis 2005 erfüllen können. Die für die erforderlichen Investitionen zuständigen Kommunen und Lokalbehörden sind im Hinblick auf Auswahl und Bau der für sie geeigneten Abwasserbehandlungsanlagen oft weniger gut strukturiert, organisiert und ausgestattet als die Städte. Die Kommission möchte ihre Unterstützung für die Entwicklung von Behandlungstechnologie, die sich besonders für kleine und mittelgroße Gemeinden eignet, aufstocken; dazu soll vor allem Finanzhilfe im Rahmen von LIFE-Umwelt für innovative Maßnahmen und Demonstrationsprojekte bereitgestellt werden. Ferner soll im Jahr 2001 ein entsprechender thematischer Führer herausgegeben werden und es ist ein Programm von Konferenzen für diejenigen vorgesehen, die über Investitionen entscheiden.

Und schließlich müssen auch die Länder, die der EU beitreten möchten, bei der Erfüllung der Richtlinie stärker unterstützt werden. Dies ist angesichts des zur Zeit im allgemeinen sehr niedrigen Standards der Abwassersammel- und -behandlungssysteme in diesen Ländern gerechtfertigt. Der Kommission ist selbstverständlich bewusst, dass die Umsetzung der Richtlinie für diese Länder mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Diese Kosten erhöhen sich noch weiter dadurch, dass das kommunale Abwasser in den meisten dieser Länder sehr gründlich behandelt werden muss, da es in Meere gelangt, die äußerst empfindlich in bezug auf die Eutrophierung sind: die Nordsee, die Ostsee, das Adriatische Meer und das Schwarze Meer. Alle Bewerberländer haben einen Übergangszeitraum für die Durchführung der Richtlinie beantragt. In den kommenden Jahren muss die Kommission auch weiterhin die Systeme der technischen Hilfe fördern, vor allem das Twinning zwischen den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern, um ihnen die technische und administrative Hilfe zu geben, die sie für die Übernahme der Gemeinschaftsregeln benötigen. Auch die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die erforderlichen Investitionen wird, vor allem über das ISPA (Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt), weitergeführt.

10. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission für ihre Überprüfung der Lage am 31. Dezember 1998 vorgelegt haben, bestätigen, dass beträchtliche Anstrengungen unternommen wurden, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Dadurch konnte bei zahlreichen europäischen Flüssen und Seen bereits eine erhebliche Verbesserung der Qualität erreicht werden.

Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ist ein Kernstück der Gesetzgebung im Hinblick auf Wasserqualität in der Europäischen Union. Sie verlangt von den Mitgliedstaaten umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen, für die bedeutende Investitionen erforderlich sind.

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten / Fristen für Kläranlagen galten ab 1998, mit wichtigen Umsetzungsfristen im Jahr 2000 und 2005.

DG Umwelt arbeitet eng mit der Europäischen Umweltagentur (EEA) zusammen, um Monitoring-Informationen zu erhalten, Trends der Wasserqualität zu verfolgen und den Einfluss der Richtlinie auf die Umwelt zu bewerten. EEA-Berichte zeigten, dass dort, wo Anstrengungen unternommen wurden, um die Richtlinie umzusetzen, eine signifikante Verbesserung der Wasserqualität in vielen europäischen Flüssen und Seen erzielt wurde. Es wird erwartet, dass die Richtlinie noch weiteren entscheidenden Einfluss auf die Wasserqualität in der EU haben wird.

Allerdings deckte die Überprüfung in den meisten Mitgliedstaaten große Mängel in bezug auf die Umsetzung der Richtlinie auf, vor allem in zweierlei Hinsicht:

* Bei zahlreichen, teilweise sehr großen Gemeinden wie London oder Paris wurde das erforderliche Behandlungsniveau für das Abwasser unterschätzt. Viele Mitgliedstaaten haben die Empfindlichkeit der aquatischen Umwelt, in die sie ihr Abwasser einleiten, nicht erkannt. Einige Mitgliedstaaten haben es nicht nur versäumt, Gewässer in der Nähe von Einleitungsstellen ordnungsgemäß als empfindlich auszuweisen, sondern auch nicht berücksichtigt, dass die in unzureichend behandeltem Abwasser enthaltenen Schadstoffe über das Flusseinzugsgebiet in die marine Umwelt gelangen können. Sie haben daher nicht für die Behandlung gesorgt, die erforderlich wäre, um gegen das Problem der Verschmutzung von Ästuaren oder flussabwärts gelegenen Flussabschnitten durch weit oben im Flusseinzugsgebiet gelegene Städte vorzugehen, oder um die globalen Probleme der Eutrophierung der Meere zu entschärfen, die durch alle direkt oder indirekt in Meeresgewässer gelangenden Einleitungen aus Flusseinzugsgebieten verschlimmert werden. Obwohl die Nordsee, die Ostsee und das Adriatische Meer deshalb hochgradig eutrophiert sind, haben einige Mitgliedstaaten nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Verschmutzung zu reduzieren.

* In den meisten Mitgliedstaaten gab es große Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten wollten 3 247 der insgesamt 20 000 Gemeinden, für die die Richtlinie gilt, mit einem System für die Drittbehandlung ausstatten; davon ausgehend erfüllten am 31. Dezember 1998 lediglich Dänemark und Österreich die Anforderungen der Richtlinie mehr oder weniger. Dies kann sich jedoch sehr schnell ändern. Die meisten Mitgliedstaaten planen, in diesen Gemeinden in den kommenden Jahren die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie herbeizuführen.

Weiter ergab die Überprüfung der Lage am 31. Dezember 1998, dass viele der 527 Städte mit einem Einwohnerwert von mehr als 150 000 zu diesem Zeitpunkt über ein ausreichendes Behandlungsniveau verfügten, um die von der Richtlinie vorgegebenen Schutzziele zu erreichen. Allerdings leiteten zu diesem Zeitpunkt 37 dieser Städte, unter anderem Brighton, Brüssel, Cork, Mailand, Porto und sein Umland und San Sebastian, ihr gesamtes Abwasser unbehandelt in die natürliche Umwelt ein. Weitere 57 Städte, zu denen Aberdeen, Athen, Barcelona, Dublin, Florenz, Lüttich und Marseille gehören, leiteten ebenfalls einen großen Teil ihres Abwassers unbehandelt ein oder verfügten nur über ein System für eine eindeutig unzureichende Behandlung. Auch hier ändert sich die Lage schnell und einige dieser Städte tätigten 1999 und 2000 die erforderlichen Investitionen oder planen, die Arbeiten in Kürze abzuschließen.

Viele Mitgliedstaaten waren offenbar nicht ohne weiteres bereit, die von der Kommission geforderten Angaben vorzulegen. Die im April 1999 und im März 2000 angeforderten Angaben wurden sehr zögerlich übermittelt, in einigen Fällen mit über einem Jahr Verspätung. Deutschland und Frankreich legten überhaupt keine Angaben zur Behandlung von kommunalem Abwasser am 31. Dezember 1998 vor.

Die Kommission prüft zur Zeit noch, inwieweit die Verpflichtungen der Richtlinie erfüllt wurden, insbesondere in bezug auf die zweite Frist, die am 31. Dezember 2000 ablief. Dabei dürfte bestätigt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie weitere beträchtliche Fortschritte erzielt haben.

Es sollte daran erinnert werden, dass für Investitionen, die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind, Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds bereitgestellt werden kann.

Die Kommission plant außerdem die Aufstockung ihrer Hilfe für kleine und mittelgroße Gemeinden, die der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2005 nachkommen müssen, sowie für die Bewerberländer, für die die Durchführung der Richtlinie eine große Herausforderung darstellt.

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