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Document 51999AC0058

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen"

ABl. C 101 vom 12.4.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AC0058

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen"

Amtsblatt Nr. C 101 vom 12/04/1999 S. 0015 - 0016


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen" (1999/C 101/04)

Der Rat beschloß am 23. Oktober 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 9. Dezember 1998 an. Berichterstatter war Herr Bagliano.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 360. Plenartagung (Sitzung vom 27. Januar 1999) mit 114 gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Richtlinie 78/548/EWG vom 12. Juni 1978 betrifft Heizsysteme für den Innenraum von Kraftfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse M1), insbesondere Systeme, die die Wärme der Abgase oder der Kühlluft des Motors nutzen.

1.2. Die Bestimmungen der Richtlinie bezweckten den Schutz der Fahrzeuginsassen vor zwei von diesen Systemen ausgehenden Gefahren, nämlich der Möglichkeit des Berührens von Teilen, die Verbrennungen verursachen können, und der Möglichkeit des Eintritts von Luft, die stärker schadstoffbelastet ist als die Umgebungsluft.

1.3. Heute sind schon viele Fahrzeugtypen mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüstet; sie werden normalerweise mit Dieselöl, Benzin oder Flüssiggas (LPG) betrieben.

1.4. Diese Geräte können die in Ziffer 1.2 aufgeführten Nachteile aufweisen. Mit dem genannten Richtlinienvorschlag beabsichtigt die Kommission, zum Schutz der Verbraucher technische Vorschriften für diese Geräte und deren Einbau in Fahrzeuge zu erlassen.

2. Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

2.1. Unter Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und für Systeme, Bauteile und technische Einrichtungen von Kraftfahrzeugen sowie auf die nachfolgenden Änderungen derselben schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/548/EWG auf alle Kraftfahrzeuge auszudehnen, die unter diese Rahmenrichtlinie fallen, d.h. diesen so zu erweitern, daß nicht nur Pkw, sondern auch Kraftomnibusse, Wohnmobile, leichte und schwere Nutzfahrzeug sowie deren Anhänger erfaßt werden.

2.2. Ferner unterteilt die Kommission die Heizanlagen in fünf Klassen, je nachdem, ob diese die Motorabwärme mit Wasser, Luft oder Öl als Übertragungsmedium nutzen oder als Verbrennungsheizgeräte mit fluessigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden.

2.3. Durch den Kommissionsvorschlag werden des weiteren für jede der in Ziffer 2.2 genannten Klassen von Heizanlagen technische Vorschriften zur Bauart und Installation erlassen, die gewährleisten sollen, daß

- beim Betrieb des Fahrzeugs die Insassen nicht mit Teilen des Fahrzeugs oder Heißluft in Berührung kommen, die Verbrennungen verursachen können;

- die Heizluft nicht stärker schadstoffbelastet ist als die Umgebungsluft außerhalb des Fahrzeugs;

- die Abgasemissionen aus Verbrennungsheizgeräten sich in akzeptablen Grenzen halten.

2.4. Die Kommission legt sodann fest, welche Informationen der Fahrzeughersteller und der Hersteller des Verbrennungsheizgeräts auf dem Beschreibungsbogen und dem EG-Typgenehmigungsbogen anführen müssen.

2.5. Ab dem 1. Oktober 2000 bedürfen alle neuen Fahrzeugmodelle hinsichtlich ihrer Innenraum-Heizsysteme einer Typgenehmigung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie.

3. Bemerkungen

3.1. Durch den vorliegenden Kommissionsvorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 78/548/EWG geändert; daher ist der Vorschlag, wenngleich die Änderungen vorwiegend technischer und prozeduraler Art sind, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Zustimmung vorzulegen.

3.2. Der Ausschuß ist sich der zunehmenden Verbreitung von Heizanlagen, die die Nutzung von Kraftfahrzeugen für die Insassen angenehmer machen, bewußt und stimmt mit der Kommission in der Auffassung überein, daß eine Harmonisierung der Vorschriften notwendig ist, wobei auch den unterschiedlichen Fahrzeugarten, für die diese Anlagen bestimmt sind, Rechnung zu tragen ist. Für Heizanlagen gibt es nämlich unterschiedliche Einsatzbereiche, vom "Fahrgastraum" von Pkw, Bussen und Lkw über die "Schlafkabine" von Lastwagen und Wohnmobilen bis zum "Laderaum" von Lkw und Anhängern zur Beförderung kälteempfindlicher Güter.

3.3. Hinsichtlich des "Laderaums" von Lkw und Anhängern erinnert der Ausschuß daran, daß aufgrund des internationalen ATP-Übereinkommens () genaue Vorschriften für die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln und von Tieren bestehen und schlägt deshalb vor, hierauf in der vorliegenden Richtlinie in geeigneter Weise Bezug zu nehmen.

3.4. Der Ausschuß betont die Bedeutung von Heizanlagen für das Wohlbefinden und den Komfort der Fahrzeuginsassen und schlägt deshalb vor, an den dritten Erwägungsgrund folgenden Satz anzufügen:

"Diese Anlagen müssen die Steigerung des Wohlbefindens der Insassen bezwecken, auch im Hinblick auf die Gewährleistung optimaler Fahrbedingungen, die die Sicherheit erhöhen."

3.5. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß Anhang II - "Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Leistungsanforderungen" - zu Anhang I werden, also allen anderen Anhängen vorangestellt werden sollte, um die Lektüre und damit das Verständnis des Richtlinientextes zu erleichtern.

3.6. Auch die Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu den Verbrennungsheizgeräten müssen klar und dem Nutzer leicht verständlich sein. Der Ausschuß schlägt daher vor, Anhang VII wie folgt zu ändern:

- Ziffer 1.1:

"Jedem Verbrennungsheizgerät müssen klare, leicht lesbare und verständliche sowie dauerhaft leserliche Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu den Verbrennungsheizgeräten beiliegen ..."

- Ziffer 2.1.4 (neu):

"Den mit einem Verbrennungsheizgerät ausgestatteten Fahrzeugen müssen klare, leicht lesbare und verständliche Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu diesen Geräten beiliegen ..."

3.7. Der Ausschuß hätte eine klare Trennung der Bauartvorschriften und -genehmigungsverfahren für das "Heizgerät" von jenen für den "Einbau" desselben in das Fahrzeug begrüßt, da diese die Klarheit und Deutlichkeit des Textes erhöht hätte.

Brüssel, den 27. Januar 1999.

Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

() Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Genf, 1.9.1970).

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