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Document 51998PC0507

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien

/* KOM/98/0507 endg. - CNS 98/0273 */

ABl. C 302 vom 1.10.1998, p. 5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0507

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien /* KOM/98/0507 endg. - CNS 98/0273 */

Amtsblatt Nr. C 302 vom 01/10/1998 S. 0005


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien (98/C 302/05) KOM(1998) 507 endg. - 98/0273(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 3. September 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Währungsausschuß konsultiert.

Albanien hat bei der Überwindung der mit der wirtschaftlichen und sozialen Krise von Anfang 1997 verbundenen Auswirkungen beträchtliche Fortschritte erzielt. Das Land hat ein Programm zur Sanierung der Wirtschaft erfolgreich umgesetzt, um die unmittelbaren Konsequenzen der Krise in den Griff zu bekommen.

Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien entwickeln sich im Rahmen des Kooperationsabkommens.

Albanien hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf ein umfassendes Programm zur Stabilisierung und Durchführung wirtschaftspolitischer Reformen geeinigt, das durch ein Darlehen im Rahmen der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) unterstützt werden soll.

Albanien hat sich mit der Weltbank auf ein Programm zur Unterstützung der Bankenreform und Beschäftigungsförderung geeinigt, das durch ein Sanierungsdarlehen zu äußerst günstigen Bedingungen abgestützt wird. Es ist vorgesehen, daß weitere Strukturanpassungsmaßnahmen durch einen Strukturanpassungskredit unterstützt werden sollen.

Albanien führt tiefgreifende Reformen durch, um die Wirtschaftsreform zu fördern und geeignete Institutionen zur Durchführung dieser Reformen zu errichten. Der Schwerpunkt der Reformen wird auf dem Aufbau von Institutionen, der Reform der öffentlichen Verwaltung und der Justiz, der Entwicklung eines starken und leistungsfähigen Bankensektors, der Errichtung eines funktionierenden Marktes für landwirtschaftliche Grundstücke und der Beschleunigung der Unternehmensprivatisierung liegen. Die Regierung ist fest entschlossen, die nach dem Pyramidensystem aufgebauten Gesellschaften rasch aufzulösen und die Korruption zu bekämpfen.

Die albanische Regierung hat für das erste Jahr der Durchführung des mittelfristigen Programms um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gruppe der 24 Industrieländer (G-24) und die Gemeinschaft nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht würde, ist noch eine größere Finanzierungslücke zu schließen. Durch die vom Pariser Club vorgenommene Umschuldung und die auf der Geberkonferenz vom Oktober 1997 erwirkten Finanzierungszusagen, die noch nicht zu Auszahlungen geführt haben, dürfte sich ein Teil des im ersten Programmjahr bestehenden Außenfinanzierungsbedarfs decken lassen.

Die Hilfe der Gemeinschaft wird wesentlich zur Unterstützung der institutionellen und strukturellen Reformen Albaniens beitragen. Die Gewährung eines langfristigen Darlehens an Albanien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

Das zu den einkommensschwachen Ländern zählende Albanien kann von der Weltbank und vom IWF Darlehen und andere Fazilitäten zu sehr vorteilhaften Konditionen erhalten. Die Gemeinschaft wird im ersten Jahr der Durchführung des mittelfristigen Programms den Haushalt mit 19,5 Mio. ECU in Form von Zuschüssen im Rahmen der PHARE-Sonderhilfe sowie des Gemeinschaftsprogramms für Ernährungssicherung unterstützen. Unter diesen Umständen trägt das vorgeschlagene Darlehen in Höhe von 20 Mio. ECU dazu bei, daß die gesamte aufgrund der ersten ESAF-Vereinbarung gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft zu angemessen günstigen Bedingungen gewährt wird.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von bis zu 20 Mio. ECU und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu konsolidieren.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Albanien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen und institutionellen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF, ob die wirtschaftlichen und institutionellen Maßnahmen Albaniens mit den Zielen dieser Finanzhilfe übereinstimmen und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Die Finanzhilfe wird Albanien in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 nach erfolgreichem Abschluß der Halbzeitüberprüfung des ersten Jahres der Durchführung des Programms, das durch eine auf drei Jahre befristete ESAF-Vereinbarung zwischen dem IWF und Albanien unterstützt wird.

(2) Die zweite Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie einer zufriedenstellenden Umsetzung des durch die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität unterstützten Programms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben.

(3) Die Mittel werden an die albanische Zentralbank ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Ersuchen Albaniens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Ersuchen Albaniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Artikel 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Albaniens.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

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