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Document 42014X0501(01)
Regulation No 57 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of headlamps for motor cycles and vehicles treated as such
Regelung Nr. 57 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Regelung Nr. 57 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
ABl. L 130 vom 1.5.2014, p. 45–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 130/45 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Regelung Nr. 57 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 12. September 2001
INHALT
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Begriffsbestimmungen |
3. |
Antrag auf Genehmigung eines Scheinwerfers |
4. |
Aufschriften |
5. |
Genehmigung |
6. |
Allgemeine Vorschriften |
7. |
Besondere Vorschriften |
8. |
Vorschriften für farbige Abschlussscheiben und Filter |
9. |
Übergangsbestimmungen |
10. |
Übereinstimmung der Produktion |
11. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
12. |
Änderung eines Scheinwerfertyps und Erweiterung der Genehmigung |
13. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
14. |
Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
ANHÄNGE:
Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Scheinwerfertyp nach der Regelung Nr. 57 |
Anhang 2 — |
Muster der Genehmigungszeichen |
Anhang 3 — |
Fotometrische Prüfungen |
Anhang 4 — |
Prüfungen auf Beständigkeit der fotometrischen Merkmale bei eingeschalteten Scheinwerfern |
Anhang 5 — |
Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang 6 — |
Vorschriften für Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben — Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Scheinwerfern |
Anhang 7 — |
Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Glühlampen und Abschlussscheiben aus Glas oder Kunststoff (1) für die Ausrüstung von Krafträdern und ihnen gleichgestellten Fahrzeugen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung ist
2.1. „Abschlussscheibe“ der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;
2.2. „Beschichtung“ ein Produkt oder Produkte, die in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht sind;
2.3. Scheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ sind Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:
2.3.1. |
Fabrik- oder Handelsmarke, |
2.3.2. |
Aufschrift des Scheinwerfers nach 4.1.4, |
2.3.3. |
Merkmale des optischen Systems, |
2.3.4. |
zusätzliche oder weggelassene Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebs verändern können. Eine Änderung der Farbe des von Scheinwerfern ausgestrahlten Lichtes stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften der Scheinwerfer nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen. |
2.3.5. |
Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaige Beschichtung bestehen. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES SCHEINWERFERS (2)
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Jedem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind beizufügen:
3.2.1. |
ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und den Scheinwerfer von vorn mit Einzelheiten einer etwaigen Riffelung der Abschlussscheibe und im Querschnitt darstellen; in den Zeichnungen muss die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein; |
3.2.2. |
eine kurze technische Beschreibung, in der besonders die vorgeschriebene(n) Glühlampenkategorie(n) angegeben ist (sind) (siehe Anhang 3 Absatz 6 dieser Regelung); |
3.2.3. |
zwei Muster des Scheinwerfertyps mit farblosen Abschlussscheiben (3); |
3.2.4. |
für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:
|
3.3. Den Angaben über die Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen, falls sie bereits geprüft worden sind, beizufügen.
3.4. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen worden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
4. AUFSCHRIFTEN
4.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Scheinwerfer müssen folgende deutlich lesbare, dauerhafte Aufschriften tragen:
4.1.1. |
die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; |
4.1.2. |
außen und/oder auf der Abschlussscheibe die Angabe der äußeren Kennzeichnung des Scheinwerfers, die sichtbar ist, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist. Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die so gebaut sind, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, sind mit einem Schrägstrich (/) zu kennzeichnen, der hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen gesetzt wird; |
4.1.3. |
die Angabe der Kategorie S1 und/oder S2 der genehmigten Glühlampe auf der Rückseite des Scheinwerfers; |
4.1.4. |
die Aufschriften sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
|
4.1.5. |
Bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe sind die Buchstaben „PL“ in der Nähe des Zeichens gemäß Absatz 4.1.2 und 4.1.4 anzuordnen. |
4.2. Außerdem ist auf der Abschlussscheibe und auf dem Scheinwerferkörper (4) eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen gemäß Absatz 4 vorzusehen; diese Anbringungsstellen sind in den Zeichnungen gemäß Absatz 3.2.1 anzugeben.
5. GENEHMIGUNG
5.1. Entsprechen alle gemäß Absatz 3 vorgelegten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.
5.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Änderungsserie 01, die am 28. Februar 1989 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp mehr zuteilen; dies gilt nicht für eine Erweiterung der Genehmigung für einen Scheinwerfer, der sich nur durch die Farbe des ausgestrahlten Lichtes unterscheidet.
5.3. Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
5.4. An jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen gemäß Absatz 4.2 zusätzlich zu den Aufschriften gemäß Absatz 4.1 anzubringen:
5.4.1. |
ein internationales Genehmigungszeichen (5), bestehend aus:
|
5.4.2. |
In jedem Fall sind die während der Prüfung jeweils angewandte Betriebsart gemäß Absatz 1.1.1.1 des Anhangs 4 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Absatz 1.1.1.2 des Anhangs 4 in den Genehmigungsbescheinigungen und der Mitteilung anzugeben, die den Ländern zugesandt werden, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden. Die Einrichtung muss jeweils wie folgt gekennzeichnet sein: An Einheiten, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die so gebaut sind, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, ist hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) zu setzen. |
5.5. Die Aufschriften gemäß Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
5.6. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Muster des Genehmigungszeichens.
6. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
6.1. Jedes Muster eines Scheinwerfertyps muss den Vorschriften dieses Absatzes, des Absatzes 7 und gegebenenfalls des Absatzes 8 entsprechen.
6.2. Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen ihre einwandfreie Funktion behalten und sich die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften nicht verändern.
6.2.1. Die Scheinwerfer müssen eine Einrichtung haben, mit der sie am Fahrzeug entsprechend den jeweiligen Vorschriften eingestellt werden können. Diese Einrichtung kann bei Scheinwerfern fehlen, deren Reflektor und Abschlussscheibe unlösbar miteinander verbunden sind, sofern die Verwendung solcher Scheinwerfer auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfer auf andere Weise eingestellt werden können.
Sind ein Scheinwerfer für Fernlicht und ein Scheinwerfer für Abblendlicht, die je mit einer eigenen Glühlampe bestückt sind, zu einer Einheit zusammengebaut, so muss mit der Verstelleinrichtung jedes optische System für sich vorschriftsmäßig eingestellt werden können.
6.2.2. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerferkombinationen, deren Reflektoren untrennbar miteinander verbunden sind. Für diese Art von Einheiten gelten die Vorschriften des Absatzes 7.3 dieser Regelung. Wird mehr als eine Lichtquelle zur Erzeugung des Fernlichtbündels verwendet, so ist bei der Ermittlung der maximalen Beleuchtungsstärke (Emax) die kombinierte Funktion zu verwenden.
6.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.
6.4. Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften in Anhang 4 durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich die fotometrischen Merkmale bei der Benutzung nicht zu stark verändern.
6.5. Besteht die Abschlussscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind die Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 6 durchzuführen.
7. BESONDERE VORSCHRIFTEN
7.1. Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Abdeckscheibe gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.
7.2. Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke sind ein Messschirm nach Anhang 3 dieser Regelung und eine Prüfglühlampe (S1 und/oder S2, Regelung Nr. 37) mit glattem, farblosem Kolben zu verwenden.
Die Prüfglühlampe ist auf den für diese Lampen vorgeschriebenen Bezugslichtstrom einzustellen.
7.3. Das Abblendlicht muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, dass mit ihrer Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muss in einem Bereich von mindestens 5° beiderseits der Linie v-v verlaufen (siehe Anhang 3).
Sind die Scheinwerfer gemäß Anhang 3 eingestellt, so müssen sie den darin enthaltenen Vorschriften entsprechen.
7.4. Die Ausleuchtung darf seitlich keine Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.
7.5. Die Beleuchtungsstärke am Schirm gemäß Absatz 7.2 ist mit einem Fotoelement zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats mit einer Seitenlänge von 65 mm liegt.
8. VORSCHRIFTEN FÜR FARBIGE ABSCHLUSSSCHEIBEN UND FILTER
8.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Glühlampe weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Die in CIE-Farbwertanteilen ausgedrückten Farbmerkmale müssen bei gelben Abschlussscheiben oder Filtern innerhalb folgender Grenzen liegen:
Hellgelber Filter (Schirm oder Abschlussscheibe)
Grenze gegen rot |
y ≥ 0,138 + 0,58 x |
Grenze gegen grün |
y ≤ 1,29 x – 0,1 |
Grenze gegen weiß |
y ≥ – x + 0,966 |
Grenze gegen den Spektralfarbenzug |
y ≤ – x + 0,992 |
Dies kann auch wie folgt ausgedrückt werden:
farbtongleiche Wellenlänge |
575 - 585 n m |
spektraler Farbanteil |
0,90 - 0,98 |
Der Transmissionsgrad muss ≥ 0,78 sein. |
Der Transmissionsgrad wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K bestimmt (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)).
8.2. Der Filter muss Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, dass der Benutzer ihn weder unabsichtlich noch mit normalen Mitteln absichtlich entfernen kann.
8.3. Bemerkung zur Farbe
Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird gemäß Absatz 8.1 für einen Scheinwerfertyp erteilt, der entweder weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.
9. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
9.1. Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung mehr erteilt.
9.2. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erweiterung von Genehmigungen nicht versagen, wenn der Scheinwerfertyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.
9.3. MB-Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 erteilt werden, und alle Erweiterungen von Genehmigungen, einschließlich der nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung später erteilten Genehmigungen, bleiben auf unbestimmte Zeit gültig.
9.4. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer nach dieser Regelung, sofern die Scheinwerfer als Austauschscheinwerfer in zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden sollen.
9.5. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines nach der Regelung Nr. 113 genehmigten Scheinwerfers an ein Neufahrzeug untersagen.
9.6. Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers an ein Fahrzeug.
9.7. Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer durch eine vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung genehmigt wurde, sofern der Scheinwerfer als Ersatzteil für ein zugelassenes Fahrzeug bestimmt ist.
10. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
10.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des Absatzes 7 eingehalten sind.
10.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 10.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.
10.3. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
10.3.1. |
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind; |
10.3.2. |
Zugang zu den Kontrollgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind; |
10.3.3. |
sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und einschlägige Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben; |
10.3.4. |
die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Unveränderlichkeit der Produktmerkmale zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei gewisse Abweichungen in der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind; |
10.3.5. |
sicherstellen, dass bei jedem Produkttyp zumindest die in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden; |
10.3.6. |
sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung von dem betreffenden Typ herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen. |
10.4. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die bei jeder Produktionseinheit angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
10.4.1. Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.
10.4.2. Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestanzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.
10.4.3. Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 10.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer anhand der Kriterien in Anhang 7 Muster aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat.
10.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise anhand der Kriterien in Anhang 7 ausgewählten Mustern durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.
10.4.5. Die zuständige Behörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Dies ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und hängt von ihrem Vertrauen zu den Maßnahmen ab, die getroffen werden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten. Sind die Prüfergebnisse nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
10.5. Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.
11. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
11.1. Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der mit dem Genehmigungszeichen versehen ist, dem genehmigten Typ nicht entspricht.
11.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
12. ÄNDERUNG EINES SCHEINWERFERTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG
12.1. Jede Änderung eines Scheinwerfertyps ist der Behörde mitzuteilen, die den Scheinwerfertyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann
12.1.1. |
entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und der Scheinwerfer in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder |
12.1.2. |
ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt. |
12.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.3 mitzuteilen.
12.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung einer Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
13. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfertyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
14. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.
(1) Keine Vorschrift dieser Regelung hindert eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, daran, die Kombination eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfers, der mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe versehen ist, mit einer mechanischen Scheinwerfer-Reinigungsanlage (mit Wischern) zu verbieten.
(2) Antrag auf Genehmigung einer Glühlampe siehe Regelung Nr. 37.
(3) Ist die Herstellung von Scheinwerfern mit farbigen Abschlussscheiben vorgesehen, so sind zusätzlich zur Prüfung der Farbe zwei Muster der farbigen Abschlussscheiben vorzulegen.
(4) Der Reflektor wird hier mit dem Scheinwerferkörper gleichgesetzt. Sind Abschlussscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle auf der Abschlussscheibe.
(5) Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleiche Abschlussscheibe oder den gleichen Reflektor, so dürfen diese die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen tragen, sofern die Genehmigungsnummer für den vorgelegten Typ eindeutig festgestellt werden kann.
(6) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2./Amend. 1.
ANHANG 1
ANHANG 2
ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN
a = 12 mm min.
Der Scheinwerfer mit den oben stehenden Genehmigungszeichen ist in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 012439 genehmigt worden. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.
Anmerkung:
Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Ziffern bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.
Kennzeichnung eines Scheinwerfers, der den Vorschriften der Regelung Nr. 57 entspricht. Der Scheinwerfer ist so gebaut, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers |
|
gleichzeitig |
nicht gleichzeitig |
mit dem des Fernscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut ist, eingeschaltet werden kann. |
Der Scheinwerfer mit dem oben stehenden Genehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe, der in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 012440 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.
Er ist so gebaut, dass der Leuchtkörper des Abblendscheinwerfers gleichzeitig mit dem des Fernscheinwerfers und/oder dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinander gebaut ist, eingeschaltet werden kann.
ANHANG 3
FOTOMETRISCHE PRÜFUNGEN
1. Für die Einstellung ist der Einstellschirm in einer Entfernung von mindestens 10 m vor dem Scheinwerfer aufzustellen; die Linie h-h muss horizontal verlaufen. Für die Messung ist das Fotoelement in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer senkrecht zu der Linie aufzustellen, die den Leuchtkörper der Glühlampe mit dem Punkt HV verbindet.
2. Seitlich ist der Scheinwerfer so einzustellen, dass sich die Lichtbündelmitte des Fernlichts auf der Vertikalen v-v befindet.
3. Vertikal ist der Scheinwerfer so einzustellen, dass sich die Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts 250 mm unterhalb der Linie h-h befindet.
4. Ist der Scheinwerfer gemäß der Absätze 2 und 3 eingestellt, so muss er für das Fernlicht die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
4.1. Die Lichtbündelmitte des Fernlichts darf sich nicht mehr als 0,6° über oder unter der Linie h-h befinden;
4.2. die Beleuchtungsstärke des Fernlichts muss ihren Größtwert Emax in der Mitte der gesamten Ausleuchtung erreichen und nach den Seiten hin abnehmen;
4.3. die größte Beleuchtungsstärke (Emax) des Fernlichts muss mindestens 32 Lux betragen;
4.3.1. 32 Lux bei Scheinwerfern der Klasse MB;
4.4. die vom Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Werten entsprechen:
4.4.1. Der Schnittpunkt (HV) der Linien h-h und v-v muss sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden;
4.4.2. vom Punkt HV ausgehend, muss die Beleuchtungsstärke des Fernlichts in horizontaler Richtung nach rechts und links bei Scheinwerfern der Klasse MB bis zu einer Entfernung von 1,125 m mindestens 12 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m mindestens 3 Lux betragen;
4.5. die vom Abblendlicht erzeugte Beleuchtungsstärke muss den folgenden Werten entsprechen:
Messpunkt |
Scheinwerfer der Klasse MB |
Jeder Punkt auf und über der Linie h-h |
≤ 0,7 Lux |
Jeder Punkt auf der Linie 50L-50R außer 50V (1) |
≥ 1,5 Lux |
Punkt 50V |
≥ 3 Lux |
Jeder Punkt auf der Linie 25L-25R |
≥ 3 Lux |
Jeder Punkt in Zone IV |
≥ 1,5 Lux |
5. MESS- UND EINSTELLSCHIRM
(Abmessungen in mm bei 25 m Entfernung)
6. Als Glühlampen sind Lampen der Kategorie S1 oder S2 nach der Regelung Nr. 37 zu verwenden.
ANHANG 4
PRÜFUNGEN AUF BESTÄNDIGKEIT DER FOTOMETRISCHEN MERKMALE BEI EINGESCHALTETEN SCHEINWERFERN
PRÜFUNGEN AN VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN
Sind die fotometrischen Werte nach den Vorschriften dieser Regelung im Punkt Emax für Fernlicht und in den Punkten HV, 50 R, 50 L und B 50 für Abblendlicht ermittelt, so ist ein vollständiger Scheinwerfer auf Beständigkeit der fotometrischen Merkmale in eingeschaltetem Zustand zu überprüfen. „Vollständiger Scheinwerfer“ ist die vollständige Leuchte einschließlich der sie umgebenden Karosserieteile und Leuchten, die ihre Wärmeableitung beeinflussen können.
1. PRÜFUNG AUF BESTÄNDIGKEIT DER FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN
Die Prüfungen sind in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen; dabei müssen die vollständigen Scheinwerfer entsprechend ihrer Einbaulage im Fahrzeug an einer Halterung befestigt sein.
1.1. Sauberer Scheinwerfer
Der Scheinwerfer muss 12 Stunden lang gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und gemäß Absatz 1.1.2 geprüft werden.
1.1.1. Prüfverfahren
Der Scheinwerfer muss während der vorgeschriebenen Zeit wie folgt in Betrieb sein:
1.1.1.1. |
|
1.1.1.2. |
Prüfspannung Die Spannung ist so einzustellen, dass 90 % der für Glühlampen der Kategorie S in der Regelung Nr. 37 vorgeschriebenen maximalen Leistung erreicht werden. Die aufgenommene Leistung muss in jedem Fall mit dem entsprechenden Wert einer Glühlampe mit 12 V Nennspannung übereinstimmen, außer wenn der Antragsteller angibt, dass der Scheinwerfer mit einer anderen Spannung benutzt werden kann. |
1.1.2. Prüfergebnisse
1.1.2.1. Sichtprüfung
Ist der Scheinwerfer auf Umgebungstemperatur stabilisiert, so sind die Abschlussscheibe des Scheinwerfers und die etwaige äußere Abschlussscheibe mit einem sauberen, feuchten Baumwolltuch zu reinigen. Anschließend ist eine Sichtprüfung durchzuführen; dabei darf an der Scheinwerferabschlussscheibe oder der etwaigen äußeren Abschlussscheibe keine Verzerrung, Verformung, Rissbildung oder Farbänderung festzustellen sein.
1.1.2.2. Fotometrische Prüfung
Nach den Vorschriften dieser Regelung sind die fotometrischen Werte in folgenden Punkten zu prüfen:
Abblendlicht:
50 R, 50 L, B 50 HV
Fernlicht:
Punkt Emax
Eine weitere Einstellung darf durchgeführt werden, um eventuelle Verformungen der Scheinwerferhalterung durch Wärmeeinwirkung zu berücksichtigen (Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze: siehe Absatz 2 dieses Anhangs).
Eine 10 %ige Abweichung zwischen den fotometrischen Werten und den vor der Prüfung gemessenen Werten einschließlich der Toleranzen des fotometrischen Verfahrens ist zulässig.
1.2. Verschmutzter Scheinwerfer
Nach der Prüfung gemäß Absatz 1.1 muss der gemäß Absatz 1.2.1 vorbereitete Scheinwerfer eine Stunde lang nach gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und ist dann gemäß Absatz 1.1.2 zu prüfen.
1.2.1. Vorbereitung des Scheinwerfers
1.2.1.1. Prüfmischung
1.2.1.1.1. Bei Scheinwerfern mit Glas-Abschlussscheiben:
Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss aus folgenden Teilen bestehen:
|
9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm, |
|
einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm, |
|
0,2 Masseteilen NaCMC (3) und |
|
einer entsprechenden Menge destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit zum Zweck dieser Prüfung ≤ 1 mS/m ist, zusammengesetzt sein. |
Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.
1.2.1.1.2. Bei Scheinwerfern mit Kunststoff-Abschlussscheiben:
Die auf den Scheinwerfer aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff muss aus folgenden Teilen bestehen:
|
neun Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm, |
|
einem Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm, |
|
0,2 Masseteilen NaCMC und |
|
13 Masseteilen destilliertem Wasser, dessen Leitfähigkeit zum Zweck dieser Prüfung ≤ 1 mS/m ist, und |
|
2 ± 1 Masseteilen eines oberflächenaktiven Stoffes zusammengesetzt sein (4). |
Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.
1.2.1.2. Aufbringen der Prüfmischung auf den Scheinwerfer
Die Prüfmischung wird gleichmäßig auf die gesamte Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers aufgebracht und muss dann trocknen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis der Beleuchtungsstärkewert auf 15 % bis 20 % der Werte gefallen ist, die für jeden nachstehenden Punkt unter den in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen gemessen worden sind:
|
Punkt Emax bei Fernlicht, fotometrische Verteilung für einen Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, |
|
Punkt Emax bei Fernlicht, fotometrische Verteilung für einen Scheinwerfer nur für Fernlicht, |
|
B 50 und 50 V (5) für einen Scheinwerfer für Abblendlicht. |
1.2.1.3. Messeinrichtung
Die Messeinrichtung muss der bei den Genehmigungsprüfungen verwendeten entsprechen. Für die fotometrische Nachprüfung ist eine Prüfglühlampe zu verwenden.
2. PRÜFUNG DER VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE UNTER WÄRMEEINFLUSS
Durch diese Nachprüfung soll sichergestellt werden, dass die vertikale Verschiebung der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss den für einen eingeschalteten Abblendscheinwerfer vorgeschriebenen Wert nicht überschreitet.
Der nach Absatz 1 geprüfte Scheinwerfer muss der Prüfung nach Absatz 2.1 unterzogen werden, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird.
2.1. Prüfung
Die Prüfung ist in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C durchzuführen.
Der Scheinwerfer ist mit einer Serienglühlampe, die vorher mindestens eine Stunde lang eingeschaltet war, bei Abblendlicht zu prüfen, ohne dass er aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird. (Für diese Prüfung muss die Spannung nach Absatz 1.1.1.2 eingestellt werden.) Die Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist in ihrem waagerechten Teil (zwischen den vertikalen Linien durch die Punkte 50 L und 50 R) drei Minuten (r3) und 60 Minuten (r60) nach Beginn der Prüfung festzustellen.
Die oben beschriebene Messung der Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist nach einem beliebigen Verfahren durchzuführen, bei dem eine annehmbare Genauigkeit und reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden.
2.2. Prüfergebnisse
2.2.1. Das in Milliradiant (mrad) ausgedrückte Ergebnis gilt bei einem Abblendscheinwerfer nur dann als annehmbar, wenn der bei dem Scheinwerfer ermittelte Absolutwert Δ rI = (r3 — r60) nicht mehr als 1,0 mrad (Δ rI ≤ 1,0 mrad) beträgt.
2.2.2. Ist dieser Wert jedoch größer als 1,0 mrad, aber nicht größer als 1,5 mrad (1,0 mrad < Δ rI ≤ 1,5 mrad), so ist ein zweiter Scheinwerfer nach Absatz 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander entsprechend dem nachstehenden Zyklus ein- und ausgeschaltet worden ist, um die Lage der mechanischen Teile des Scheinwerfers an der Halterung zu stabilisieren, an der er entsprechend seiner Einbaulage im Fahrzeug befestigt ist:
Betrieb des Abblendscheinwerfers für eine Stunde (die Spannung ist nach Absatz 1.1.1.2 einzustellen).
Ruhezeit von einer Stunde.
Der Scheinwerfertyp gilt als annehmbar, wenn das Mittel der Absolutwerte Δ rI am ersten Muster gemessen und Δ rII am zweiten Muster gemessen nicht mehr als 1,0 mrad beträgt:
(1) Ist der geprüfte Scheinwerfer mit Signalleuchten zusammen- und/oder ineinander gebaut, so müssen diese während der Prüfung eingeschaltet sein.
(2) Werden zwei oder mehr Leuchtkörper gleichzeitig eingeschaltet, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, dann gilt dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung von Leuchtkörpern.
(3) NaCMC stellt das Natriumsalz der Karboxylmethylzellulose dar, die gewöhnlich als CMC bezeichnet wird. Das bei der Schmutzmischung verwendete NaCMC muss einen Substitutionsgrad von 0,6 bis 0,7 und eine Viskosität von 200 cP bis 300 cP in einer 2 %igen Lösung bei 20 °C aufweisen.
(4) Die Mengentoleranz erklärt sich aus der Notwendigkeit, eine Schmutzschicht zu erhalten, die die gesamte Kunststoff-Abschlussscheibe richtig bedeckt.
(5) 50 V liegt 375 mm unter HV auf der senkrechten Linie v-v auf dem in 25 m Entfernung aufgestellten Messschirm.
ANHANG 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2. Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers
1.2.1. kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung von den Grenzwerten abweicht. Bei den Werten in der Zone III darf die höchste Abweichung in die ungünstige Richtung jeweils folgende Werte erreichen:
|
0,3 Lux entsprechend 20 %, |
|
0,45 Lux entsprechend 30 %; |
1.2.2. und wenn bei Fernlicht, wobei HV sich innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von ± 20 % bei den Höchstwerten und — 20 % bei den Mindestwerten in Bezug auf die fotometrischen Werte an jedem in Anhang 3 Absätze 4.3 und 4.4 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.
1.2.3. Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, so müssen die Prüfungen der Scheinwerfer mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.
1.3. Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Einer der stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfer ist nach dem in Anhang 4 Absatz 2.1 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Anhang 4 Absatz 2.2.2 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.
Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.
Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist ein zweiter Scheinwerfer der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.
1.4. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.
Die fotometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen den in dieser Regelung enthaltenen Werten, die mit 0,84 multipliziert werden, entsprechen.
2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER
Für jeden Scheinwerfertyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.
Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.
2.1. Art der Prüfungen
Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung beziehen sich auf die fotometrischen Eigenschaften und umfassen die Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss.
2.2. Anzuwendende Prüfverfahren
2.2.1. Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.
2.2.2. Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.
2.2.3. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde.
2.2.4. In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.
2.3. Art der Probenahme
Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.
Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.
2.4. Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften
An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten fotometrische Messungen durchzuführen, wobei die Werte bei Fernlicht nur an den Punkten Emax und HV (1) und bei Abblendlicht nur an den Punkten HV, 50 R, 50 L abgelesen werden (siehe die Abbildung in Anhang 3).
2.5. Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 10.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.
Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.
(1) Ist der Fernscheinwerfer mit dem Abblendscheinwerfer ineinander gebaut, so muss HV für Fern- und Abblendlicht derselbe Messpunkt sein.
ANHANG 6
VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER MIT KUNSTSTOFF-ABSCHLUSSSCHEIBEN — PRÜFUNG VON ABSCHLUSSSCHEIBEN ODER WERKSTOFFPROBEN UND VON VOLLSTÄNDIGEN SCHEINWERFERN
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Die gemäß Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegten Muster müssen den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5 entsprechen.
1.2. Die gemäß Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegten beiden Muster vollständiger Scheinwerfer mit Kunststoff-Abschlussscheiben müssen hinsichtlich des Werkstoffes der Abschlussscheiben den Vorschriften des Absatzes 2.6 entsprechen.
1.3. An den Mustern der Kunststoff-Abschlussscheiben oder den Werkstoffproben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Reflektor, an dem sie angebracht werden sollen, die Prüfungen für die Genehmigung in der in Tabelle A der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge durchzuführen.
1.4. Kann der Hersteller des Scheinwerfers jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis die Prüfungen nach den Absätzen 2.1 bis 2.5 oder die gleichwertigen Prüfungen nach einer anderen Regelung bereits bestanden hat, so brauchen diese Prüfungen nicht wiederholt zu werden; nur die Prüfungen nach Anlage 1 Tabelle B sind zwingend vorgeschrieben.
2. PRÜFUNGEN
2.1. Temperaturwechselbeständigkeit
2.1.1. Prüfungen
Drei neue Muster (Abschlussscheiben) sind in fünf Zyklen bei wechselnden Temperaturen und wechselndem Feuchtigkeitsgehalt nach folgendem Programm zu prüfen:
|
3 Stunden bei 40 °C ± 2 °C und 85-95 % relativer Luftfeuchtigkeit; |
|
1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit; |
|
15 Stunden bei — 30 °C ± 2 °C; |
|
1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit; |
|
3 Stunden bei 80 °C ± 2 °C; |
|
1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60-75 % relativer Luftfeuchtigkeit. |
Vor dieser Prüfung müssen die Muster mindestens vier Stunden lang einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60-75 % ausgesetzt werden.
Anmerkung:
In den einstündigen Zeitabschnitten mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C sind die Zeiten für den Übergang von einer Temperatur zur anderen enthalten, die notwendig sind, um Wärmeschockwirkungen zu vermeiden.
2.1.2. Fotometrische Messungen
2.1.2.1. Verfahren
An den Mustern sind vor und nach der Prüfung fotometrische Messungen vorzunehmen.
Diese Messungen sind mit einer Prüflampe an folgenden Punkten vorzunehmen:
|
B 50 und 50 V bei Abblendlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht; |
|
Emax bei Fernlicht eines Scheinwerfers für Fernlicht oder eines Scheinwerfers für Abblend- und Fernlicht. |
2.1.2.2. Ergebnisse
Die bei jedem Muster vor und nach der Prüfung ermittelten fotometrischen Werte dürfen unter Berücksichtigung der Toleranzen des fotometrischen Verfahrens nicht um mehr als 10 % voneinander abweichen.
2.2. Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse und Chemikalien
2.2.1. Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse
Drei neue Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) sind der Strahlung einer Quelle auszusetzen, deren spektrale Energieverteilung der eines schwarzen Körpers bei einer Temperatur zwischen 5 500 K und 6 000 K entspricht. Zwischen der Quelle und den Mustern sind geeignete Filter so anzubringen, dass Strahlungen mit Wellenlängen von weniger als 295 nm und mehr als 2 500 nm so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Muster werden einer Energiebestrahlung von 1 200 W/m2 ± 200 W/m2 für eine Dauer ausgesetzt, die so bemessen ist, dass die Strahlungsenergie, die sie empfangen, 4 500 MJ/m2 ± 200 MJ/m2 beträgt. Innerhalb der Prüfanlage muss die Temperatur, die an der schwarzen Platte gemessen wird, die sich auf gleicher Höhe mit den Mustern befindet, 50 °C ± 5 °C betragen. Damit die gleichmäßige Bestrahlung gewährleistet ist, müssen sich die Muster mit einer Geschwindigkeit von einer bis fünf Umdrehungen pro Minute um die Strahlungsquelle drehen.
Die Muster werden mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von weniger als 1 mS/m bei einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C nach folgendem Zyklus besprüht:
Sprühen |
: |
5 Minuten, |
Trocknen |
: |
25 Minuten. |
2.2.2. Chemikalienbeständigkeit
Nach der Prüfung nach Absatz 2.2.1 und der Messung nach Absatz 2.2.3.1 ist die Außenfläche der drei Muster entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2.2.2.2 mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 zu behandeln.
2.2.2.1. Prüfmischung
Die Prüfmischung besteht zu 61,5 % aus n-Heptan, zu 12,5 % aus Toluol, zu 7,5 % aus Äthyltetrachlorid, zu 12,5 % aus Trichloräthylen und zu 6 % aus Xylol (Volumenprozent).
2.2.2.2. Aufbringen der Prüfmischung
Ein Stück Baumwollstoff (nach ISO 105) wird mit einer Mischung nach Absatz 2.2.2.1 bis zur Sättigung getränkt und vor Ablauf von zehn Sekunden zehn Minuten lang mit einem Druck von 50 N/cm2, der einer Kraft von 100 N entspricht, die auf eine Prüffläche von 14 mm × 14 mm ausgeübt wird, gegen die Außenfläche des Musters gepresst.
Während dieser zehn Minuten wird der Stoff erneut mit der Mischung getränkt, damit die Zusammensetzung der aufgebrachten Flüssigkeit während der gesamten Dauer der vorgeschriebenen Prüfmischung entspricht.
Während des Aufbringens darf der auf das Muster ausgeübte Druck ausgeglichen werden, um die Bildung von Rissen zu verhindern.
2.2.2.3. Reinigung
Nach dem Aufbringen der Prüfmischung müssen die Muster an der Luft trocknen und werden dann mit der Lösung nach Absatz 2.3 (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C abgewaschen. (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) 23 °C ± 5 °C.
Danach werden die Muster sorgfältig mit destilliertem Wasser abgespült, das bei 23 °C ± 5 °C nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält, und dann mit einem weichen Tuch abgewischt.
2.2.3. Ergebnisse
2.2.3.1. Nach der Prüfung der Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse darf die Außenfläche der Muster keine Risse, Kratzer, abgesplitterten Teile und Verformungen aufweisen, und der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads
, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 sein (Δ tm < 0,020).
2.2.3.2. Nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit dürfen die Muster keine Spuren einer chemischen Verfärbung aufweisen, die eine Änderung der Streuung des Lichtes verursachen kann, deren Mittelwert der Änderung
, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 sein (Δ dm ≤ 0,020).
2.3. Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe
2.3.1. Beständigkeit gegen Reinigungsmittel
Die Außenfläche der drei Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) wird auf 50 °C ± 5 °C erhitzt und fünf Minuten lang in eine Mischung getaucht, deren Temperatur auf 23 °C ± 5 °C gehalten wird und die aus 99 Teilen destilliertem Wasser, das nicht mehr als 0,02 % Verunreinigungen enthält, und einem Teil Alkylarylsulfonat besteht.
Nach der Prüfung werden die Muster bei 50 °C ± 5 °C getrocknet. Die Oberfläche der Muster wird mit einem feuchten Tuch gereinigt.
2.3.2. Beständigkeit gegen Kohlenwasserstoffe
Die Außenfläche dieser drei Muster wird dann eine Minute lang leicht mit einem Stück Baumwollstoff abgerieben, das mit einer Mischung aus 70 % n-Heptan und 30 % Toluol (Volumenprozent) getränkt wurde, und dann an der Luft getrocknet.
2.3.3. Ergebnisse
Nachdem diese beiden Prüfungen nacheinander durchgeführt worden sind, darf der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads
, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,010 sein (Δ tm < 0,010).
2.4. Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung
2.4.1. Verfahren der mechanischen Beschädigung
Die Außenfläche von drei neuen Mustern (Abschlussscheiben) wird nach dem in der Anlage 3 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren geprüft, bei dem eine gleichmäßige mechanische Beschädigung dieser Fläche erreicht werden soll.
2.4.2. Ergebnisse
Nach dieser Prüfung werden die Änderungen
|
des Lichttransmissionsgrads |
|
und des Streulichts |
nach dem in der Anlage 2 beschriebenen Verfahren bei der Fläche nach Absatz 3.2.4.1.1 dieser Regelung gemessen. Für die Mittelwerte bei den drei Mustern gilt Folgendes:
|
Δ tm < 0,100, |
|
Δ dm < 0,050. |
2.5. Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)
2.5.1. Vorbereitung des Musters
In die Beschichtung einer Abschlussscheibe wird auf einer Fläche von 20 mm × 20 mm mit einer Rasierklinge oder einer Nadel ein gitterartiges Muster eingeritzt, dessen Quadrate eine Seitenlänge von ungefähr 2 mm × 2 mm haben. Der auf die Klinge oder die Nadel ausgeübte Druck muss so stark sein, dass zumindest die Beschichtung aufgeritzt wird.
2.5.2. Beschreibung der Prüfung
Es ist ein Klebestreifen mit einer Adhäsionskraft von 2N/(cm Breite) ± 20 % zu verwenden, die unter den in der Anlage 4 zu diesem Anhang festgelegten Normalbedingungen gemessen wurde. Dieser Klebestreifen, der mindestens 25 mm breit sein muss, wird mindestens fünf Minuten lang auf die nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.1 vorbereitete Fläche gedrückt.
Dann wird das Ende des Klebestreifens so belastet, dass die Adhäsionskraft an der betreffenden Fläche durch eine Kraft ausgeglichen wird, die senkrecht zu dieser Fläche wirkt. In dieser Phase wird der Klebestreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von 1,5 ± 0,2 m/s abgezogen.
2.5.3. Ergebnisse
An der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche darf keine nennenswerte Beschädigung vorhanden sein. Beschädigungen an den Schnittpunkten der Quadrate oder den Kanten der Ritze sind zulässig, sofern die beschädigte Fläche nicht größer als 15 % der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche ist.
2.6. Prüfungen des vollständigen Scheinwerfers mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe
2.6.1. Beständigkeit der Oberfläche der Abschlussscheibe gegen mechanische Beschädigung
2.6.1.1. Prüfungen
An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 1 wird die Prüfung nach Absatz 2.4.1 durchgeführt.
2.6.1.2. Ergebnisse
Nach der Prüfung dürfen die Ergebnisse der fotometrischen Messungen, die an dem Scheinwerfer nach dieser Regelung durchgeführt worden sind, die für den Punkt B50 vorgeschriebenen Größtwert nicht um mehr als 30 % überschreiten und die für den Punkt 50V vorgeschriebenen Mindestwerte nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
2.6.2. Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)
An der Abschlussscheibe des Scheinwerfermusters Nr. 2 wird die Prüfung nach Absatz 2.5 durchgeführt.
3. ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
3.1. Hinsichtlich der bei der Herstellung von Abschlussscheiben verwendeten Werkstoffe wird bei den Scheinwerfern einer Serie davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn
3.1.1. nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe die Außenfläche der Muster keine Risse, abgesplitterten Teile oder Verformungen aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar sind (siehe die Absätze 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2);
3.1.2. nach der Prüfung nach Absatz 2.6.1.1 die fotometrischen Werte an den Messpunkten nach Absatz 2.6.1.2 innerhalb der Grenzen liegen, die in dieser Regelung für die Übereinstimmung der Produktion vorgeschrieben sind.
3.2. Wenn die Prüfergebnisse den Vorschriften nicht entsprechen, sind die Prüfungen an einem anderen stichprobenweise ausgewählten Muster eines Scheinwerfers zu wiederholen.
Anlage 1
ZEITLICHE REIHENFOLGE DER PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG
A. Prüfungen bei Kunststoffen (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben, die nach Absatz 3.2.4 dieser Regelung vorgelegt worden sind)
Muster |
Abschlussscheiben oder Werkstoffproben |
Abschlussscheiben |
||||||||||||
Prüfungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
|
1.1. |
Bestimmte fotometrische Messungen (2.1.2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
1.1.1. |
Temperaturwechsel (2.1.1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
1.1.2. |
Bestimmte fotometrische Messungen (2.1.2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
1.2.1. |
Messung des Lichttransmissionsgrads |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
1.2.2. |
Messung des Streulichts |
X |
X |
X |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
1.3. |
Atmosphärische Einflüsse (2.2.1) |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.3.1. |
Messung des Lichttransmissionsgrads |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.4. |
Chemikalien (2.2.2) |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.4.1. |
Messung des Streulichts |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.5. |
Reinigungsmittel (2.3.1) |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
1.6. |
Kohlenwasserstoffe (2.3.2) |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
1.6.1. |
Messung des Lichttransmissionsgrads |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
1.7. |
Beschädigung (2.4.1) |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
1.7.1. |
Messung des Lichttransmissionsgrads |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
1.7.2. |
Messung des Streulichts |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
1.8. |
Haftvermögen (2.5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
B. Prüfungen an vollständigen Scheinwerfern (die nach Absatz 3.2.3 dieser Regelung vorgelegt worden sind)
Prüfungen |
vollständiger Scheinwerfer |
||
|
Muster Nr. |
||
|
1 |
2 |
|
2.1. |
Beschädigung (2.6.1.1) |
X |
|
2.2. |
Fotometrische Messungen (2.6.1.2) |
X |
|
2.3. |
Haftvermögen (2.6.2) |
|
X |
Anlage 2
VERFAHREN ZUR MESSUNG DES STREULICHTS UND DES LICHTTRANSMISSIONSGRADS
1. MESSEINRICHTUNG (siehe Abbildung)
Das Strahlenbündel eines Kollimators K mit einer halben Divergenz β/2 = 17,4 × 10–4 rd wird durch eine Blende DT mit einer Öffnung von 6 mm begrenzt, bei der die Halterung für das Muster angebracht ist.
Eine achromatische Sammellinse L2, die für sphärische Aberrationen korrigiert ist, verbindet die Blende DT mit dem Strahlungsempfänger R; der Durchmesser der Linse L2 muss so bemessen sein, dass sie das Licht, das von dem Muster in einem Kegel mit einem halben Öffnungswinkel β/2 = 14° gestreut wird, nicht abblendet.
Eine Ringblende DD mit den Winkeln α/2 = 1° und αmax/2 = 12° wird in einer Bildebene der Linse L2 angebracht.
Der undurchsichtige Mittelteil der Blende ist erforderlich, um das Licht, das direkt von der Lichtquelle kommt, abzuschirmen. Der Mittelteil der Blende muss so von dem Lichtbündel entfernt werden können, dass er genau in seine Ausgangslage zurückkehrt.
Die Strecke L2 DT und die Brennweite F2 (1) der Linse L2 sind so zu wählen, dass das Bild von DT den Strahlungsempfänger R vollständig abdeckt.
Wenn für den anfänglich auffallenden Lichtstrom 1 000 Einheiten angenommen werden, muss die absolute Ablesegenauigkeit weniger als eine Einheit betragen.
2. MESSUNGEN
Folgende Werte sind abzulesen:
Ablesewert |
mit Muster |
mit Mittelteil von DD |
entsprechende Größe |
T1 |
nein |
nein |
auffallender Lichtstrom bei erster Ablesung |
T2 |
ja (vor der Prüfung) |
nein |
Lichtstrom, der von dem neuen Werkstoff in einem Bildwinkel von 24 °C durchgelassen wird |
T3 |
ja (nach der Prüfung) |
nein |
Lichtstrom, der von dem geprüften Werkstoff in einem Bildwinkel von 24 °C durchgelassen wird |
T4 |
ja (vor der Prüfung) |
ja |
von dem neuen Werkstoff durchgelassener Lichtstrom |
T5 |
ja (nach der Prüfung) |
ja |
von dem geprüften Werkstoff durchgelassener Lichtstrom |
Abbildung 1
(1) Für L2 wird eine Brennweite von ungefähr 80 mm empfohlen.
Anlage 3
VERFAHREN FÜR DEN SPRÜHVERSUCH
1. PRÜFGERÄT
1.1. Sprühpistole
Die verwendete Sprühpistole muss mit einer Düse mit einem Durchmesser von 1,3 mm versehen sein, die einen Flüssigkeitsdurchfluss von 0,24 ± 0,02 l/Minute bei einem Betriebsdruck von 6,0 bar — 0, + 0,5 bar zulässt.
Unter diesen Betriebsbedingungen muss die von dem Sandstrahl in einem Abstand von 380 mm ± 10 mm von der Düse erzeugte Struktur auf der Oberfläche, die der schädigenden Einwirkung ausgesetzt ist, einen Durchmesser von 170 mm ± 50 mm haben.
1.2. Prüfmischung
Die Prüfmischung besteht aus
Quarzsand der Härte 7 nach der Mohsschen Härteskala mit einer Korngröße von 0 bis 0,2 mm und einer nahezu normalen Verteilung bei einem Winkelfaktor von 1,8 bis 2;
Wasser, dessen Härtegrad 205 g/m3 nicht übersteigt, für eine Mischung, die 25 g Sand pro Liter Wasser enthält.
2. PRÜFUNG
Die Außenfläche der Scheinwerfer-Abschlussscheiben wird einmal oder mehrere Male der Einwirkung des nach dem oben beschriebenen Verfahren erzeugten Sandstrahls ausgesetzt. Dabei wird der Sandstrahl nahezu senkrecht zu der zu prüfenden Oberfläche gerichtet.
Die Beschädigung wird an einer oder mehreren Werkstoffproben nachgeprüft, die als Referenzproben in der Nähe der zu prüfenden Abschlussscheiben angebracht sind. Die Mischung wird so lange aufgesprüht, bis die nach dem Verfahren nach Anlage 2 gemessene Änderung der Streuung des Lichtes an dem Probestück oder den Probestücken dem nachstehenden Wert entspricht:
Zur Nachprüfung der gleichmäßigen Beschädigung der gesamten zu prüfenden Oberfläche können mehrere Referenzproben verwendet werden.
Anlage 4
BESTIMMUNG DER ADHÄSIONSKRAFT VON KLEBESTREIFEN
1. ZWECK
Nach diesem Verfahren kann unter Normalbedingungen die lineare Adhäsionskraft eines Klebestreifens an einer Glasplatte bestimmt werden.
2. PRINZIP
Messung der Kraft, die aufgewendet werden muss, um einen Klebestreifen in einem Winkel von 90° von einer Glasplatte abzuziehen.
3. VORGESCHRIEBENE UMGEBUNGSBEDINGUNGEN
Die Umgebungsluft muss eine Temperatur von 23 °C ± 5 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 15 % aufweisen.
4. PRÜFSTÜCKE
Vor der Prüfung wird die Probenrolle 24 Stunden lang unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen konditioniert (siehe Absatz 3).
Von jeder Rolle werden fünf jeweils 400 mm lange Prüfstücke geprüft. Diese Prüfstücke werden von der Rolle abgewickelt, nachdem die ersten drei Schichten entfernt worden sind.
5. VERFAHREN
Die Prüfung wird unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen nach Absatz 3 durchgeführt.
Die fünf Prüfstücke werden von der Rolle abgenommen, während das Klebeband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 300 mm/s radial abgerollt wird, anschließend werden sie innerhalb von 15 Sekunden wie folgt aufgebracht:
Der Klebestreifen wird auf die Glasplatte aufgebracht, indem man mit dem Finger in einer fortlaufenden Bewegung in Längsrichtung und ohne übermäßigen Druck leicht darüberstreicht, ohne dass sich zwischen dem Klebestreifen und der Glasplatte Luftblasen bilden.
Die Glasplatte mit den Klebestreifen bleibt zehn Minuten lang den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen ausgesetzt.
Ungefähr 25 mm des Prüfstücks werden in einer Ebene senkrecht zur Achse des Prüfstücks von der Platte abgezogen.
Die Platte wird befestigt, und das lose Ende des Klebestreifens wird um 90° von der Platte abgewinkelt. Die Zugkraft wird so ausgeübt, dass die Trennlinie zwischen dem Klebestreifen und der Platte senkrecht zur Wirkungslinie dieser Kraft und zur Platte verläuft.
Der Klebestreifen wird mit einer Geschwindigkeit von 300 mm/s ± 30 mm/s abgezogen, und die dabei ausgeübte Kraft wird aufgezeichnet.
6. ERGEBNISSE
Die fünf ermittelten Werte werden in einer Reihenfolge angeordnet, und der Mittelwert wird als Ergebnis der Messung eingetragen. Dieser Wert wird in Newton pro Zentimeter Breite des Klebestreifens ausgedrückt.
ANHANG 7
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.
1.2. Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüfglühlampe bestückten Scheinwerfers
1.2.1. im ungünstigsten Fall kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.
In der Zone III darf die höchste Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:
|
0,3 Lux entsprechend 20 %, |
|
0,45 Lux entsprechend 30 % |
1.2.2. und wenn bei Fernlicht, wenn sich HV innerhalb der Isolux-Linie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von + 20 % bei den Höchstwerten und — 20 % bei den Mindestwerten bei den fotometrischen Werten an jedem in Anhang 3, Absätze 4.3 und 4.4 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.
1.2.3. Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen zu diesem Scheinwerfer mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.
1.2.4. Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.
1.3. Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Glühlampe für die Farbtemperatur der Normlichtart A bestückt ist.
Die fotometrischen Werte eines Scheinwerfers, der mit einer farblosen Glühlampe hellgelbes Licht ausstrahlt, müssen mit 0,84 multipliziert werden.
2. ERSTE PROBENAHME
Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Scheinwerfern wird mit A gekennzeichnet, die zweite von zwei Stichproben mit B.
2.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
2.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:
2.1.1.1. |
Stichprobe A
|
2.1.1.2. |
Stichprobe B
|
2.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
2.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:
2.2.1.1. |
Stichprobe A
|
2.2.1.2. |
Stichprobe B
|
2.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 11 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:
2.3.1. |
Stichprobe A
|
2.3.2. |
Stichprobe B
|
3. WIEDERHOLTE PROBENAHME
Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Scheinwerfern und die vierte Stichprobe D mit zwei Scheinwerfern gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.
3.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet
3.1.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:
3.1.1.1. |
Stichprobe C
|
3.1.1.2. |
Stichprobe D
|
3.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet
3.2.1. Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:
3.2.1.1. |
Stichprobe D
|
3.3. Zurücknahme der Genehmigung
Die Übereinstimmung wird beanstandet, und Absatz 11 wird angewendet, wenn das in Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellte Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen feststellt:
3.3.1. |
Stichprobe C
|
3.3.2. |
Stichprobe D
|
4. VERÄNDERUNGEN DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE
Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Einer der Scheinwerfer der Stichprobe A, der nach dem Probenahmeverfahren in der Abbildung 1 dieses Anhangs ausgewählt wurde, ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 4 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.
Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.
Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist der zweite Scheinwerfer der Stichprobe A der Prüfung zu unterziehen; das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte darf nicht mehr als 1,5 mrad betragen. Wird dieser Wert von 1,5 mrad bei der Stichprobe A jedoch überschritten, so sind die beiden Scheinwerfer der Stichprobe B nach demselben Verfahren zu prüfen; bei beiden darf der Wert für Δr nicht mehr als 1,5 mrad betragen.
Abbildung 1