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Document 42014X0325(02)

Regelung Nr. 82 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Mopedscheinwerfern, die mit Halogenglühlampen (HS 2 -Glühlampen) ausgerüstet sind

ABl. L 89 vom 25.3.2014, p. 92–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/82/oj

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/92


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 82 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Mopedscheinwerfern, die mit Halogenglühlampen (HS2 -Glühlampen) ausgerüstet sind

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 – Tag des Inkrafttretens: 12. September 2001

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Bestimmung des Begriffs „Typ“

3.

Antrag

4

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Besondere Vorschriften

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung eines Scheinwerfertyps

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

13.

Übergangsvorschriften

ANHÄNGE

Anhang 1 –

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Scheinwerfers nach der Regelung Nr. 82

Anhang 2 –

Muster des Genehmigungszeichens

Anhang 3 –

Photometrische Messungen

Anhang 4 –

Farbe des ausgestrahlten Lichts

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2 -Lampen), die zur Anbringung an Mopeds und diesen gleichgestellten Fahrzeugen bestimmt sind.

2.   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „TYP“

Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

2.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke,

2.2.

die Eigenschaften des optischen Systems,

2.3.

das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können. Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Scheinwerfers nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

3.   ANTRAG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

3.2.

Jedem Antrag sind beizufügen:

3.2.1.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs zu ermöglichen (siehe Absätze 4.2 und 5.3), und einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer gegebenenfalls vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe enthalten,

3.2.2.

eine kurze technische Beschreibung,

3.2.3.

Muster wie folgt:

3.2.3.1.

zwei Muster mit farblosen Abschlussscheiben,

3.2.3.2.

zwei Muster für die Überprüfung eines farbigen Filters (oder einer farbigen Blende oder einer farbigen Abschlussscheibe).

3.3.

Vor Erteilung der Genehmigung hat die zuständige Behörde nachzuprüfen, ob ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um eine wirkungsvolle Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen.

4.   AUFSCHRIFTEN (1)

4.1.

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen. Diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.2.

Sowohl auf der Abschlussscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper (1) eines jeden Scheinwerfers muss eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen vorgesehen sein; diese Stellen müssen in den Zeichnungen nach Absatz 3.3.1 angegeben sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Entsprechen alle nach Absatz 3.3.3 eingereichten Muster eines Scheinwerfertyps den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Scheinwerfers mehr zuteilen (2).

5.3.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

5.4

Auf jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen nach Absatz 4.2 zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 4.1 ein internationales Genehmigungszeichen (3) anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4),

5.4.2.

der Genehmigungsnummer.

5.5.

Die Zeichen nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

Anhang 2 dieser Regelung zeigt Muster der Gestaltung der Genehmigungszeichen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1

Jedes Muster muss den Vorschriften in Absatz 7 genügen.

6.2.

Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Eigenschaften behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6.3

Die Teile, die für die Befestigung der Halogen-Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Halogen-Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

7.1.

Die richtige Lage der Abschlussscheibe in Bezug auf das optische System muss eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung gesichert sein.

7.2.

Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke sind ein Messschirm nach Anhang 3 dieser Regelung und eine Halogen-Prüfglühlampe mit glattem. farblosem Kolben entsprechend der Kategorie HS2 nach der Regelung Nr. 37 zu verwenden.

Die Halogen-Prüfglühlampe ist auf den in der Regelung Nr. 37 für diese Lampen vorgeschriebenen Bezugslichtstrom bei einer Nennspannung von 6 V einzustellen.

Das Abblendlichtbündel muss eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, dass mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist.

7.3

Die Hell-Dunkel-Grenze muss über eine horizontale Breite von mindestens ± 2,250 mm, gemessen in einer Entfernung von 25 m, so gerade und horizontal wie möglich verlaufen.

Werden die Scheinwerfer nach Anhang 3 eingestellt (5), so müssen sie die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.

7.4.

Das Bild des Lichtbündels darf keine seitlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.

7.5.

Die Beleuchtungsstärke auf dem Schirm ist mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1.

Jeder Scheinwerfer, der ein Genehmigungszeichen nach dieser Regelung trägt, muss dem genehmigten Typ und den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

8.2.

Ungeachtet dessen müssen bei einer zufällig aus der Serie entnommenen Stichprobe die (mit einer Prüfglühlampe nach Absatz 7.2 gemessenen) Lichtstärken mindestens 80 % der Mindestwerte betragen und dürfen höchstens 120 % der Höchstwerte nach Anhang 3 erreichen.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES SCHEINWERFERTYPS

10.1.

Jede Änderung des Scheinwerfertyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder:

10.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und der Scheinwerfer in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

10.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

10.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen.

10.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfertyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Behörden mit, die die Genehmigung erteilen und denen die Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung, die in anderen Ländern ausgestellt wurden, zu übersenden sind.

13.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

13.1.

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung mehr erteilt.

13.2.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen der Genehmigung nach der Änderungsserie 01 oder der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung nicht verweigern.

13.3.

Genehmigungen, die nach dieser Regelung vor dem Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 erteilt wurden, und alle Erweiterungen von Genehmigungen, einschließlich jener, die nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung später erteilt wurden, bleiben für unbestimmte Zeit gültig.

13.4.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin Genehmigungen für Scheinwerfer auf der Grundlage der Änderungsserie 01 oder der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilen, vorausgesetzt, dass die Scheinwerfer als Ersatz zum Einbau bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind.

13.5.

Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung Nr. 113 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau eines Scheinwerfers, der nach der Regelung Nr. 113 genehmigt wurde, an neuen Fahrzeugtypen untersagen.

13.6.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung genehmigt wurde, an einem Fahrzeugtyp oder an einem Fahrzeug erlauben.

13.7.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen weiterhin den Anbau oder die Verwendung eines Scheinwerfers, der nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde, an einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug erlauben, vorausgesetzt, dass der Scheinwerfer als Ersatzteil vorgesehen ist.


(1)  Sind Abschlussscheibe und Scheinwerfer unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Stelle auf der Abschlussscheibe.

(2)  Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts stellt keine Änderung des Scheinwerfertyps dar, wenn sich die anderen Eigenschaften des Scheinwerfers nicht verändern. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen (siehe Absatz 2.3).

(3)  Haben unterschiedliche Scheinwerfertypen die gleiche Abschlussscheibe oder den gleichen Reflektor, so dürfen diese die jeweiligen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen tragen, vorausgesetzt, die Genehmigungsnummer für den speziellen eingereichten Typ kann eindeutig festgestellt werden.

(4)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.

(5)  Es muss möglich sein, den Scheinwerfer vertikal zu verstellen.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Image


ANHANG 2

MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Image

a ≥ 12 mm

Der Scheinwerfer mit dem obigen Genehmigungszeichen ist in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 82 unter der Nummer 00243 genehmigt worden. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.


ANHANG 3

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   Für die Messungen ist der Messschirm in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer und rechtwinklig zu der Linie, die den Leuchtkörper der Glühlampe mit dem Punkt HV verbindet, aufzustellen; die Linie H-H muss horizontal verlaufen.

2.   Seitlich ist der Scheinwerfer so auszurichten, dass sich die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikalen V-V befindet.

3.   Vertikal ist der Scheinwerfer so auszurichten, dass sich die Hell-Dunkel-Grenze 250 mm unterhalb der Linie H-H befindet. Sie muss so horizontal wie möglich verlaufen.

4.   Ist der Scheinwerfer nach den Absätzen 2 und 3 eingestellt, muss er die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Messpunkt

Beleuchtungsstärke E/Lux

Jeder Punkt auf und über der Linie H–H

≤ 0,7

Jeder Punkt auf der Linie 35L-35R außer 35V

≥ 1

Punkt 35V

≥ 2

Jeder Punkt auf der Linie 25L-25R

≥ 2

Jeder Punkt auf der Linie 15L-15R

≥ 0,5

5.   Messschirm

Image

(Abmessungen in mm bei 25 m Entfernung)


ANHANG 4

FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

1.

Die Scheinwerfer dürfen weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

2.

Die Farbmerkmale des hellgelben Lichts müssen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Grenze gegen rot

y ≥ 0,138 + 0,580 x

Grenze gegen grün

y ≤ 1,29 x – 0,100

Grenze gegen weiß

y ≥ – x + 0,966

Grenze gegen den Spektralwert

y ≥ – x + 0,992

3.

Die Farbmerkmale des weißen Lichts müssen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Grenze gegen blau

x ≥ 0,310

Grenze gegen gelb

x ≤ 0,500

Grenze gegen grün

y ≤ 0,150 + 0,640 x

Grenze gegen grün

y ≤ 0,440

Grenze gegen purpur

y ≥ 0,050 + 0,750 x

Grenze gegen rot

y ≥ 0,382

Anmerkung:

Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die entweder weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.


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