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Document 42008X1122(01)

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union

    ABl. C 299 vom 22.11.2008, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    22.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 299/1


    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union

    (2008/C 299/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die nationalen Richter und Staatsanwälte spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen. Eine effiziente Interaktion zwischen den nationalen Richtern und dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens zur Einholung einer Vorabentscheidung dieses Gerichtshofs über die Gültigkeit und/oder Auslegung europäischer Rechtsvorschriften ist von größter Bedeutung, um die Kohärenz der europäischen Rechtsordnung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass es ein Eilvorlageverfahren für Vorabentscheidungsersuchen gibt, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen.

    (2)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 1999 in Tampere die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an die Spitze der politischen Tagesordnung gesetzt. Im Hinblick auf dieses Ziel hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union erklärt.

    (3)

    Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere zuständige nationale Behörden in der gesamten Europäischen Union können in verschiedenen Phasen von Zivil- und Strafverfahren Entscheidungen erlassen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung werden diese Entscheidungen nach dem anwendbaren Rechtsakt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ergangen sind, anerkannt und vollstreckt. Alle Richter und Staatsanwälte in der Europäischen Union können daher gehalten sein, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in Zivil- und Strafsachen zu vollstrecken.

    (4)

    Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Justizbehörden in ihre jeweiligen Justizsysteme voraus. Ferner kann die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit, wie z. B. durch direkte Kontakte zwischen den Justizbehörden, insbesondere über die Europäischen Justiziellen Netze und Eurojust, nur in einer Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses zwischen den Justizbehörden stattfinden.

    (5)

    Im Haager Programm von 2004 (1) wurde hervorgehoben, dass das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden muss, indem entschiedene Anstrengungen unternommen werden, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Rechtsordnungen zu verbessern, Austauschprogramme für die Justizbehörden zu fördern und eine EU-Komponente systematisch in die Ausbildung für diese Behörden einzubeziehen.

    (6)

    In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2006 (2) über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union wurde betont, dass die Fortbildung für Rechtsanwender ausgebaut werden muss, damit die bei der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritte in der Praxis Früchte tragen und für die Bürger Europas sichtbar werden. In der Mitteilung wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Kenntnisse der Rechtsanwender über die Rechtsinstrumente der Union, das gegenseitige Verständnis für die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und die Vermittlung von Sprachkenntnissen verbessert werden müssen. In der Mitteilung wird zwar herausgestellt, dass es in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten ist, die europäische Dimension in vollem Umfang in ihre nationalen Tätigkeiten einzubeziehen, es wird aber auch betont, dass sich parallel dazu eine auf europäischer Ebene konzipierte und umgesetzte „kompaktere“ Ausbildung entwickeln muss.

    (7)

    Gegenseitiges Vertrauen beruht insbesondere auf der Gewissheit, dass alle Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten (wie Assistenten, Rechtsreferendare und Gerichtsschreiber) in der Union eine angemessene Aus- und Weiterbildung erhalten. Die Aus- und Weiterbildung der Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten ist somit von entscheidender Bedeutung für die Förderung der gegenseitigen Anerkennung.

    (8)

    Eine angemessene juristische Aus- und Weiterbildung setzt insbesondere voraus, dass alle Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten über ausreichende Kenntnisse der Instrumente der europäischen Zusammenarbeit verfügen und das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union in vollem Umfang anwenden. Diese Aus- und Weiterbildung sollte alle für die Entwicklung des Binnenmarktes und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts relevanten Aspekte umfassen. Sie sollte zu einer angemessenen Kenntnis des Rechts und der Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen und einschlägige Lehrgänge über vergleichendes Recht beinhalten.

    (9)

    Seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union veranstalten mehrere europäische Einrichtungen — wie etwa die Europäische Rechtsakademie (ERA) und das Europäische Zentrum für Juristen und Rechtsexperten des Europäischen Instituts für öffentliche Verwaltung (EIPA) — Fortbildungskurse, die sich an die Angehörigen der Rechtsberufe und Justizbediensteten richten und im Wesentlichen das europäische Primär- und Sekundärrecht zum Gegenstand haben.

    (10)

    Das im Oktober 2000 eingerichtete Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) ist eine Vereinigung der Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten zuständig sind. Ziel dieses Netzes ist die Förderung und Durchführung europäischer Aus- und Fortbildungsprogramme für Richter und Staatsanwälte der Mitgliedstaaten und ihre Ausbilder. Zu diesem Zweck organisiert das EJTN die Umsetzung eines Katalogs mit grenzüberschreitenden Aus- und Fortbildungsbildungsangeboten. Zu den Aufgaben des EJTN gehört auch die Durchführung eines Austauschprogramms für Justizbehörden.

    (11)

    Im Haager Programm wird erklärt, dass das EJTN von der Union unterstützt werden sollte. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 24. September 2002 (3) betont, wie wichtig das EJTN ist.

    (12)

    Seit 1996 wird mit Finanzierungsprogrammen der Europäischen Union die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten durch nationale Weiterbildungseinrichtungen und durch europäische Einrichtungen wie ERA, EIPA und EJTN unterstützt. Mit dem Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Strafjustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013 (4) wurde ein Betriebskostenzuschuss für das EJTN eingerichtet. Auch ERA und EIPA werden regelmäßig aus dem Gemeinschaftshaushalt unterstützt. Zwischen der Europäischen Kommission und EIPA, ERA und EJTN sind spezifische Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen worden. Das EJTN ist der privilegierte Partner bei der Durchführung des Austauschprogramms der Justizbehörden, und die Wirksamkeit dieses Netzes sollte weiter verbessert werden.

    (13)

    Die nationalen Institutionen, die Aus- und Weiterbildung im justiziellen Bereich anbieten, sind jedoch nach wie vor die wichtigsten Vehikel für die Verbreitung einer gemeinsamen Grundlage theoretischer Kenntnisse und praktischer Anwendungen sowie einer europäischen Rechtspflegekultur im weiteren Sinne, die zwar auf der Einheit durch das Europarecht basiert, aber zugleich die verschiedenen Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten achtet.

    (14)

    Um ein echtes gegenseitiges Vertrauen zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern, ist es wichtig, die Weiterbildung möglichst umfassend zu gestalten, um eine gemeinsame europäische Rechtspflegekultur zu schaffen. Auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Traditionen sollte eine solche gemeinsame europäische Rechtskultur unter anderem die Fähigkeit von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten fördern, eine offene Haltung gegenüber der Rechtskultur und den Rechtstraditionen anderer Mitgliedstaaten einzunehmen und relevante berufsethische Fragen zu erörtern.

    (15)

    In seiner Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (5) hat das Europäische Parlament darauf hingewiesen, dass Richter und Staatsanwälte nicht über ausreichende Kenntnisse des europäischen Rechts verfügen, da nur wenige von ihnen auf diesem Gebiet entsprechend ausgebildet sind. Auch in Berichten zur gegenseitigen Begutachtung wurde deutlich gemacht, dass Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht immer genügend mit europäischem Recht vertraut sind und die europäischen Stellen wie Eurojust und die Europäischen Justiziellen Netze, die zur Verfügung stehen, damit insbesondere Verfahrensfragen eichter geklärt werden, generell zu wenig in Anspruch nehmen.

    (16)

    Unter den Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten der Mitgliedstaaten hat sich die Erkenntnis, wie wichtig die Weiterentwicklung einer europäischen Rechtspflegekultur ist, noch nicht ausreichend durchgesetzt, und das Gefühl, zu einem gemeinsamen Rechtsraum zu gehören und zu diesem beizutragen, muss weiter gestärkt werden.

    (17)

    Weiterbildung in anderen Amtssprachen der Europäischen Union als der Muttersprache der betreffenden Person ist für Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete sehr wichtig, damit unter anderem direkte Kontakte zwischen Justizbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht und erleichtert und Interesse und Offenheit gegenüber der Rechtskultur und den Rechtstraditionen der übrigen Mitgliedstaaten geweckt werden. Weiterbildung in Fremdsprachen kann ferner dazu beitragen, dass Richter und Staatsanwälte und Justizbedienstete an Austauschprogrammen sowie an Fortbildungsmaßnahmen, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, teilnehmen können.

    (18)

    Es ist unerlässlich, dass Angehörige anderer Rechtsberufe, wie etwa Rechtsanwälte, eine adäquate Weiterbildung auf dem Gebiet des europäischen Rechts erhalten. In den meisten Mitgliedstaaten haben jedoch die Angehörigen solcher Rechtsberufe selbst für ihre Weiterbildung zu sorgen. Es empfiehlt sich daher, diese Berufe nicht in den Geltungsbereich dieser Entschließung einzubeziehen. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass die nationalen Behörden und die Europäische Union die Weiterbildung für diese anderen Rechtsberufe auf dem Gebiet des europäischen Rechts (auch finanziell) mit der Maßgabe fördern, dass die Unabhängigkeit dieser Rechtsberufe nicht gefährdet wird.

    (19)

    Richter und Staatsanwälte erfüllen in den Mitgliedstaaten von einander abgegrenzte Aufgaben. Daher werden die Mitgliedstaaten durch diese Entschließung in keiner Weise dazu verpflichtet, gemeinsame Weiterbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte zu organisieren.

    (20)

    Diese Entschließung sollte eine Überprüfungsklausel bezüglich der Anwendung dieser Leitlinien enthalten. Im Lichte dieser Überprüfung sollten sofern und soweit erforderlich geeignete Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Situation getroffen werden.

    (21)

    Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sollten hinsichtlich der Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten Maßnahmen ergriffen werden —

    NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

    1.

    Bei Weiterbildungsangeboten für Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete (wie Assistenten, Rechtsreferendare und Gerichtsschreiber) sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und des unterschiedlichen Aufbaus der Justiz in der Europäischen Union die nachstehend aufgeführten Leitlinien einhalten.

    2.

    Mit diesen Leitlinien sollen insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele verfolgt werden:

    a)

    Beitrag zur Entwicklung einer echten europäischen Rechtspflegekultur, die auf der Vielfalt der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten und der Einheit durch das Europarecht basiert;

    b)

    Verbesserung der Kenntnis des europäischen Primär- und Sekundärrechts unter den Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten sowie der Kenntnis der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, insbesondere des Verfahrens zur Einholung einer Vorabentscheidung über die Gültigkeit und/oder Auslegung europäischer Rechtsvorschriften;

    c)

    mittels einer geeigneten Weiterbildung Förderung der Anwendung des europäischen Rechts durch die Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten, bei der den Grundrechten und Prinzipien, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union niedergelegt sind, in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

    d)

    Förderung der Kenntnis der Rechtssysteme und des Rechts der anderen Mitgliedstaaten, vor allem durch Förderung einschlägiger Lehrgänge über vergleichendes Recht;

    e)

    Verbesserung der Sprachkompetenz der Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten in der gesamten Europäischen Union;

    f)

    Schärfung des allgemeinen Bewusstseins für die gemeinsamen Probleme der Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten;

    g)

    Förderung gemeinsamer Überlegungen über die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und deren Folgen für die Arbeitsweise der Justiz.

    3.

    Die Mitgliedstaaten sollten alle praktischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre für die Weiterbildung der Richter, Staatsanwälte und Justizbediensteten zuständigen nationalen Institutionen aufbauend auf ihren bisherigen Bemühungen:

    a)

    Informationen über die Rechtssysteme und das Recht der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreiten, etwa durch Einrichtung von Lehrgängen über vergleichendes Recht;

    b)

    ihre nationalen Weiterbildungsmaßnahmen stärker für Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete aus den anderen Mitgliedstaaten öffnen;

    c)

    einen direkten Austausch zwischen Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten aus verschiedenen Mitgliedstaaten in die Wege leiten und fördern, unter anderem durch aktive Beteiligung an dem Austauschprogramm für Justizbehörden (6), die Förderung von „Partnerschaften“ und andere geeignete Maßnahmen;

    d)

    das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) mit allen geeigneten Mitteln wirksam ausbauen und aktiv an seinen Tätigkeiten teilnehmen.

    4.

    Um die oben beschriebenen allgemeinen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten neue konkrete Maßnahmen fördern und gegebenenfalls ausarbeiten, die darauf abzielen:

    a)

    die europäische Dimension der justiziellen Aufgaben hervorzuheben, indem sie:

    a)

    europarechtliche Inhalte in ihr nationales Grundausbildungsprogramm — sofern vorhanden — und in ihre Programme und Lehrpläne für die Weiterbildung einbeziehen, wobei den vom EJTN diesbezüglich festzulegenden Leitlinien gebührend Rechnung zu tragen und die Erfahrung bestehender Weiterbildungseinrichtungen in vollem Umfang zu nutzen ist;

    b)

    das unter Nummer 3 Buchstabe c genannte Austauschprogramm gegebenenfalls auf Justizbedienstete ausdehnen;

    c)

    unter Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten die Beherrschung mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union fördern, insbesondere im Rahmen von Weiterbildungsprogrammen, und diese Sprachkenntnisse gegebenenfalls und zum gegebenen Zeitpunkt positiv herausstellen, so z. B. bei der Einstellung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten und anlässlich von Beurteilungen; dabei ist den Besonderheiten der Rechts- und Justizsysteme der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

    d)

    die Kenntnis der Rechtssysteme und des Rechts der anderen Mitgliedstaaten fördern;

    e)

    das Erlernen des Umgangs mit europäischen „e-Justiz“-Instrumenten fördern;

    f)

    das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln fördern und moderne Techniken verwenden;

    b)

    gemeinsame europäische Weiterbildungsprogramme einzuführen, deren Inhalte vom EJTN festgelegt werden sollten und deren Umsetzung das EJTN und/oder seine Mitglieder sicherstellen sollten, wie z. B.:

    a)

    ein oder mehrere gemeinsame Weiterbildungsmodule;

    b)

    ein gemeinsames Weiterbildungsprogramm für bestimmte Kategorien von Fachleuten, wie etwa hochrangige Justizbedienstete, spezialisierte Richter oder Staatsanwälte und Ausbilder;

    c)

    ein gemeinsames Weiterbildungsprogramm von kurzer Dauer für Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete aus verschiedenen Mitgliedstaaten („europäische Klassen“), mit dessen Organisation zunächst nationale Bildungseinrichtungen betraut werden sollten.

    5.

    Das EJTN und seine Mitglieder sollten eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung dieser Leitlinien spielen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Maßnahmen zur Stärkung des EJTN getroffen werden.

    6.

    Im Hinblick auf die Verwirklichung der oben genannten Ziele werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mitglieder des EJTN ihren jeweiligen Finanzbeitrag zum EJTN aufstocken und dadurch dessen dauerhafte Arbeitsfähigkeit sicherstellen können.

    7.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine mögliche Überprüfung der Verwaltungsverfahren für die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für Projekte im Bereich der Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten, vor allem für Projekte von Stellen, mit denen die Kommission Rahmenpartnerschaften geschlossen hat, insbesondere ERA, EIPA und EJTN, in Erwägung zu ziehen, damit diese Verfahren weiter vereinfacht werden und die verfügbaren Mittel kurzfristiger zugewiesen werden können.

    8.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden aufgefordert, für eine rasche Umsetzung dieser Entschließung zu sorgen. Der Vorsitz und die Kommission werden zu diesem Zweck außerdem aufgefordert, die notwendigen Kontakte zu den europäischen Fortbildungseinrichtungen zu knüpfen.

    9.

    Der Rat überprüft die Anwendung dieser Leitlinien spätestens vier Jahre nach ihrer Annahme auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Überprüfung sollten sofern und soweit erforderlich geeignete Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Situation getroffen werden.


    (1)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

    (2)  KOM(2006) 356 endg.

    (3)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 99.

    (4)  ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13.

    (5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (6)  „Austauschprogramm für Richter und Staatsanwälte“ aufgrund von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


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