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Document 42008X0731(01)

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Rat der Europäischen Union

ABl. C 194 vom 31.7.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/7


Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Rat der Europäischen Union

(2008/C 194/04)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) einerseits und der Rat der Europäischen Union andererseits —

eingedenk der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union,

in der Erwägung, dass es neben den in der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates genannten Sprachen in der Union andere Sprachen gibt, deren Status durch die Verfassung eines Mitgliedstaats im gesamten Hoheitsgebiet desselben oder einem Teil davon anerkannt wird oder deren Gebrauch als Landessprache gesetzlich zulässig ist,

in der Erwägung, dass im Rahmen der Bemühungen um mehr Bürgernähe der Union der Reichtum und die Vielfalt ihrer Sprachen stärker berücksichtigt werden müssen und dass die Möglichkeit der Bürger, in ihren Beziehungen mit den Institutionen diese anderen Sprachen verwenden zu können, ein wichtiger Faktor ist, wenn erreicht werden soll, dass sich die Unionsbürger mit den politischen Vorhaben der Europäischen Union stärker identifizieren,

haben beschlossen, diese VERWALTUNGSVEREINBARUNG zu schließen, um den offiziellen Gebrauch von Sprachen im Rat zu ermöglichen, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fallen und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Gesetzgebungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird.

Schriftliche Mitteilungen an den Rat der Europäischen Union

1.

Falls in Anwendung des Rechts des Vereinigten Königreichs ein Bürger des Vereinigten Königreichs dem Rat eine schriftliche Mitteilung in einer Sprache übermitteln möchte, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fällt und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Rechtsetzungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird:

a)

Übermittelt er die Mitteilung an die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle, die sie zusammen mit einer Übersetzung ins Englische an das Generalsekretariat des Rates weiterleitet; als Eingangsdatum gilt, insbesondere wenn der Rat dem Bürger innerhalb einer bestimmten Frist antworten muss, das Datum, an dem der Rat die Übersetzung dieser Stelle erhalten hat.

Der Rat übermittelt seine Antwort in englischer Sprache an diese Stelle, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten.

b)

Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a übermittelt der Rat seine Antwort in englischer Sprache nicht nur an die zuständige Stelle, sondern gleichzeitig auch direkt an den Absender der Mitteilung, wenn er diesem darin eine Frist zur Erwiderung setzt. Dabei hat der Rat den Bürger darauf hinzuweisen, dass diese Frist mit dem Datum des Empfangs der Antwort in englischer Sprache beginnt. Der Rat übermittelt eine Abschrift seiner Antwort an die zuständige Stelle, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs damit betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten. Der Rat setzt den Bürger von der Übermittlung in Kenntnis. Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

3.

Wird eine Mitteilung in einer der unter Nummer 1 genannten Sprachen von einem Staatsbürger des Vereinigten Königreichs direkt an den Rat gerichtet, so sendet dieser sie an den Absender zurück; dabei weist der Rat diesen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Mitteilung in der betreffenden Sprache über die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle an ihn zu richten.

4.

Die Teilnehmer dieser Verwaltungsvereinbarung ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Normen für die Vertraulichkeit der von der Vereinbarung betroffenen Mitteilungen jederzeit gewahrt werden; dies gilt insbesondere für die Übersetzungen, die die von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannte zuständige Stelle anfertigt.

Mündliche Beiträge während einer Ratstagung

5.

Die eventuelle Verwendung einer Sprache, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fällt und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Gesetzgebungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird, durch einen Vertreter des Vereinigten Königreichs in einer Ratstagung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a)

Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs übermittelt dem Generalsekretariat des Rates jeweils zu Beginn eines Halbjahrs eine unverbindliche Liste der Ratstagungen, zu denen voraussichtlich ein Antrag auf Verwendung einer der vorgenannten Sprachen gestellt werden wird.

b)

Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs übermittelt dem Generalsekretariat des Rates mindestens sieben Wochen vor der betreffenden Ratstagung den Antrag eines Vertreters des Vereinigten Königreichs, der bei seinen mündlichen Beiträgen eine der vorgenannten Sprachen verwenden möchte (passive Verdolmetschung); spätestens 14 Kalendertage vor der Ratstagung ist dieser Antrag endgültig zu bestätigen.

c)

Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, das Generalsekretariat des Rates teilt der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst mit, dass die erforderlichen personellen und materiellen Mittel nicht zur Verfügung stehen.

6.

Für die direkten und indirekten Kosten der passiven Verdolmetschung — einschließlich der Kosten im Falle einer Absage, die dem Rat vom Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst in Rechnung gestellt werden, hat die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs entsprechend den Nummern 11 und 12 aufzukommen.

Veröffentlichung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte

7.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs oder die von ihr zu diesem Zweck benannte Stelle kann von den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte der Europäischen Union beglaubigte Übersetzungen in den vorgenannten Sprachen anfertigen und dem Generalsekretariat des Rates auf elektronischem Wege übermitteln.

8.

Der Rat verwahrt die beglaubigten Übersetzungen in seinen Archiven und stellt jedem Unionsbürger auf Antrag eine Abschrift davon — möglichst in elektronischer Form — zur Verfügung.

9.

Der Rat richtet auf seiner Website einen Link zu der Website bzw. den Websites der Regierung des Vereinigten Königreichs ein, auf der bzw. denen die genannten Übersetzungen abgerufen werden können. Auf der Website des Rates wird in den Amts- und Arbeitssprachen darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzungen übernehmen und dass die Übersetzungen keine Rechtswirkung besitzen.

10.

In jeder beglaubigten Übersetzung wird darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzung übernehmen und dass die Übersetzung keine Rechtswirkung besitzt. Ein entsprechender Hinweis in der betreffenden Sprache erfolgt auf der ersten Seite und in der Kopfzeile aller weiteren Seiten einer jeden beglaubigten Übersetzung sowie auf der Begrüßungsseite der Website bzw. der Websites der Regierung des Vereinigten Königreichs, auf der bzw. denen die Übersetzungen abgerufen werden können.

Kosten

11.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs kommt für die direkten und indirekten Kosten auf, die dem Rat durch die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung entstehen.

12.

Zu diesem Zweck übermittelt das Generalsekretariat des Rates der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs halbjährlich eine genaue Aufstellung der vorgenannten Kosten. Diese sind von der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu erstatten.

Schlussbestimmungen

13.

Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretariat des Rates mitteilt, welche Stelle von ihr mit der Ausführung der unter den Nummern 1, 2 und 7 genannten Übersetzungen beauftragt wurde, sofern das Generalsekretariat des Rates der Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilt hat, dass die für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch das Generalsekretariat des Rates erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

14.

Die Teilnehmer können einvernehmlich vereinbaren, diese Verwaltungsvereinbarung zu ändern oder zu beenden. Sie überprüfen die Umsetzung der Vereinbarung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.


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