Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R1717

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/4032

    ABl. L 223 vom 11.9.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1717/oj

    11.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 223/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1717 DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2023

    zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eines der Ziele der Richtlinie 2014/53/EU besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Funkanlagen sicherzustellen.

    (2)

    Die Richtlinie 2014/53/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um die Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu harmonisieren und Anforderungen an den kombinierten Verkauf von Funkanlagen und ihren Ladegeräten sowie an die Informationen festzulegen, die Verbrauchern und anderen Endnutzern bereitzustellen sind.

    (3)

    Nach den Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2380 bildet die Richtlinie 2014/53/EU auch die Grundlage für die Anpassung dieser Anforderungen an künftige wissenschaftliche und technische Fortschritte oder Marktentwicklungen, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen, die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern.

    (4)

    In Bezug auf die Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für kabelgebundenes Laden ist in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt, dass Funkanlagen, die zu den in Anhang Ia Teil I der genannten Richtlinie aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gehören, so konstruiert sein müssen, dass sie den Spezifikationen für die Ladefunktionen in diesem Anhang entsprechen.

    (5)

    Die Spezifikationen in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU sehen vor, dass die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion, die in diesem Anhang aufgeführt sind, mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3:2021 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder“ ausgestattet sein müssen. Darüber hinaus sehen die Spezifikationen in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU vor, dass die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion, die in diesem Anhang aufgeführt sind und mit Spannungen von mehr als 5 Volt, Stromstärken von mehr als 3 Ampere oder Leistungen von mehr als 15 Watt aufgeladen werden können, mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2021 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten — Festlegung für die USB-Stromversorgung“ ausgestattet sein müssen.

    (6)

    Am 5. September 2022 veröffentlichte die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) die Norm IEC 62680-1-2:2022 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten. Festlegung für die USB-Stromversorgung“ und die Norm IEC 62680-1-3:2022 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder“. Beide Normen enthalten aktualisierte Spezifikationen.

    (7)

    Am 14. Oktober 2022 hat das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) diese beiden, am 5. September 2022 veröffentlichten IEC-Normen als Europäische Normen (EN) über die Norm EN IEC 62680-1-2:2022 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten. Festlegung für die USB-Stromversorgung“ und über die Norm EN IEC 62680-1-3:2022 „Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder“ angenommen.

    (8)

    Zur Anpassung an den technischen Fortschritt ist es erforderlich, in Anhang Ia Teil I Nummer 2 der Richtlinie 2014/53/EU die Bezugnahmen auf die Norm für den Ladeanschluss und die Ladekabel bei kabelgebundener Ladung im Einklang mit der Norm EN IEC 62680-1-3:2022 zu ändern.

    (9)

    Ferner ist es erforderlich, in Anhang Ia Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2014/53/EU die Bezugnahmen auf die Norm hinsichtlich des Ladeprotokolls bei kabelgebundener Ladung mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, Stromstärken über 3 Ampere oder Leistungen von mehr als 15 Watt im Einklang mit der Norm EN IEC 62680-1-2:2022 zu ändern.

    (10)

    Die Richtlinie 2014/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU erhält folgende Fassung:

    1.

    In Nummer 2.1 wird die Bezugnahme auf die Norm „EN IEC 62680-1-3:2021“ ersetzt durch „EN IEC 62680-1-3:2022“,

    2.

    in Nummer 2.2 wird die Bezugnahme auf die Norm „EN IEC 62680-1-3:2021“ ersetzt durch „EN IEC 62680-1-3:2022“;

    3.

    in Nummer 3.1 wird die Bezugnahme auf die Norm „EN IEC 62680-1-2:2021“ ersetzt durch „EN IEC 62680-1-2:2022“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

    (2)  Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30).


    Top