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Document 32023R0751

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/636

    ABl. L 100 vom 13.4.2023, p. 7–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 100 vom 13.4.2023, p. 5–13 (GA)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/751/oj

    13.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/7


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/751 DER KOMMISSION

    vom 30. Januar 2023

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 67,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in ihrem Artikel 5 gelisteten Seuchen festgelegt.

    (2)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen festgelegt, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3). Insbesondere ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A sowie Beschränkungen und Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen davon innerhalb und aus Sperrzonen als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A vorgesehen.

    (3)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (4) enthalten unterschiedliche Begriffsbestimmungen für „Tierdarmhüllen“, wobei die korrekte Definition diejenige in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist. Um für Kohärenz zwischen den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte zur Ergänzung der Tiergesundheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 zu sorgen, sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Begriffsbestimmung für „Tierdarmhüllen“ daher berichtigt und an die Begriffsbestimmung in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angepasst werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 23 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in der Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen gewähren, wenn in einem Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, eine Seuche der Kategorie A ausbricht, nicht aber von der Verpflichtung zur Einrichtung einer Sperrzone, die sich aus den Bestimmungen des Artikels 21 der genannten Delegierten Verordnung ergibt. Diese Verpflichtung kann zu unnötigen Handelsbeschränkungen führen und eine ungerechtfertigte Belastung für die Unternehmer und die zuständigen Behörden darstellen.

    (5)

    Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen. Ist ein Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, weder direkt noch indirekt mit anderen Betrieben in Berührung gekommen, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, kann das Risiko, dass ein solcher Ausbruch zur Ausbreitung der Seuche beiträgt, unter bestimmten Umständen unerheblich sein. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, in dem bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, von der Einrichtung einer Sperrzone abweichen können, wenn eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergibt, dass der Betrieb weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, in Berührung gekommen ist.

    (6)

    Daher sollte Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Betriebe, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zu den Orten gehören, bei denen die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A unter bestimmten Umständen entscheiden kann, ob eine Sperrzone eingerichtet wird oder nicht.

    (7)

    In den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verbringungsverboten für Tiere und Erzeugnisse in den Schutz- bzw. Überwachungszonen festgelegt. In diesen allgemeinen Bedingungen sind die Maßnahmen festgelegt, die von der zuständigen Behörde anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass das Risiko der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A bei solchen Verbringungen vernachlässigbar ist. Diese Maßnahmen umfassen bestimmte strenge zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während jeglicher Beförderung vom Herkunftsbetrieb bis zur Entladung im Bestimmungsbetrieb, der gemäß den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs benannt wird. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, ist die zuständige Herkunftsbehörde möglicherweise nicht in der Lage, die Durchführung all dieser Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere den Ort der Betriebe mit Tieren gelisteter Arten zu kennen, eine Route zu wählen, bei der diese Orte gemieden werden, oder zu gewährleisten, dass beim Entladen im benannten Bestimmungsbetrieb zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.

    (8)

    Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des benannten Bestimmungsbetriebs identisch, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs außerdem über eine derartige Benennung informieren. Um jedoch die ordnungsgemäße Durchführung aller in den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Benennung des Bestimmungsbetriebs von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs und jener des Bestimmungsbetriebs gemeinsam vorgenommen werden. Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    In Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die besonderen Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Junglegegeflügel aus Betrieben in den Schutz- bzw. Überwachungszonen festgelegt, die als Reaktion auf einen Ausbruch einer Seuche der Kategorie A eingerichtet wurden. Gemäß diesen Artikeln kann die zuständige Behörde solche Verbringungen nur genehmigen, wenn sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden. In der Praxis können Legehennenbetriebe, in die Junglegegeflügel verbracht wird, in einigen Fällen aus mehreren epidemiologischen Einheiten im Sinne des Artikels 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2016/429 bestehen, die zu unterschiedlichen Zeiten belegt werden müssen, um eine gleichmäßige Eierproduktion über das Jahr hinweg gewährleisten zu können. Daher sollten Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Junglegegeflügel aus der Schutz- oder Überwachungszone auch in eine leer stehende epidemiologische Einheit innerhalb eines Betriebs verbracht werden kann, in dem Tiere gelisteter Arten in anderen epidemiologischen Einheiten gehalten werden.

    (10)

    In den Artikeln 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Bedingungen für die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutz- bzw. Überwachungszone festgelegt. Die vorläufige Reinigung und Desinfektion sind wesentliche Maßnahmen, die wirksam durchgeführt werden müssen, um eine Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A aus dem betroffenen Betrieb zu verhindern. Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind in Anhang IV Abschnitte A und B der genannten Delegierten Verordnung festgelegt. Nach diesen Verfahren ist die vorläufige Reinigung und Desinfektion abgeschlossen, wenn das Desinfektionsmittel mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verblieben ist. Ein bekannter Grundsatz bei der Bekämpfung und Tilgung von Seuchen der Kategorie A ist, dass die Mindestdauer der in den Sperrzonen durchzuführenden Maßnahmen erst nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gezählt wird.

    (11)

    Der derzeitige Wortlaut der Artikel 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist hinsichtlich des Beginns der Mindestdauer der in der Schutz- und Überwachungszone durchzuführenden Maßnahmen nicht eindeutig, was zu einer unterschiedlichen Umsetzung dieser Anforderung durch die Mitgliedstaaten führen kann. Daher sollten die Artikel 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um den Ausgangszeitpunkt für die Zählung der Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone eindeutig festzulegen.

    (12)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die Verbringung von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat genehmigen, was auch die Verbringung von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei in der Überwachungszone einschließt. Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung dürfen Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken in Betriebe im selben Mitgliedstaat jedoch nur genehmigt werden, wenn sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone stammen. Daher darf die zuständige Behörde gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Verbringungen von Eintagsküken, die aus Eiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone geschlüpft sind, aus der Überwachungszone nicht genehmigen.

    (13)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist die Verbringung von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone erlaubt, wenn sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammen. Folglich kann gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die zuständige Behörde die Verbringung von Eintagsküken, die aus Eiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone geschlüpft sind, aus der Sperrzone genehmigen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde sollte auch die Verbringung von Eintagsküken, die aus Eiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone geschlüpft sind, aus der Überwachungszone genehmigen können, wenn ähnliche Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend geändert werden.

    (14)

    In Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die besonderen Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn die zuständige Behörde die Verbringung von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigt. Der derzeitige Wortlaut von Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann so verstanden werden, dass alle unter den Buchstaben a bis d des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt sein müssen. Artikel 52 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bezieht sich jedoch auf den Fall, dass die Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und das Stroh mindestens einer der in Anhang VIII der genannten Delegierten Verordnung aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden. Durch die Anwendung der risikomindernden Behandlung werden die Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und das Stroh zu sicheren Waren und dürfen daher aus der Überwachungszone verbracht werden. Darüber hinaus sind in Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die besonderen Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh aus der Schutzzone festgelegt. Gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh aus der Schutzzone genehmigt werden, wenn sie mindestens einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden. Darüber hinaus ähneln die in Artikel 52 Buchstaben a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Bedingungen denen des Artikels 36 der genannten Delegierten Verordnung. Daher sollten für die Verbringung von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh keine strengeren Bedingungen gelten als für die Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh. Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher berichtigt werden, um sicherzustellen, dass in der Überwachungszone ähnliche Beschränkungen wie in der Schutzzone gelten, wenn ähnliche Bedingungen erfüllt sind.

    (15)

    In Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Anforderungen an gehaltene Tiere gelisteter Arten festgelegt, die für die Wiederbelegung von Betrieben bestimmt sind, die von einem Ausbruch einer Seuche der Kategorie A betroffen sind. Diese Tiere müssen aus einem Betrieb stammen, der nicht in einer Sperrzone liegt und keinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren gemäß Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterliegt. In Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird jedoch fälschlicherweise auf die in Kapitel III der genannten Delegierten Verordnung vorgesehenen Beschränkungen Bezug genommen. Daher sollte der Text in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend berichtigt werden, dass auf die in Kapitel II der genannten Delegierten Verordnung vorgesehenen Beschränkungen verwiesen wird.

    (16)

    In den Artikeln 27 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind Verbote von Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus den bzw. in die Schutz- und Überwachungszonen, festgelegt, die Tiere, Erzeugnisse sowie sonstige Materialien betreffen. Diese Verbote sind in der Tabelle in Anhang VI der genannten Delegierten Verordnung aufgeführt. Die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone ist gemäß dieser Tabelle verboten, um eine Vergrößerung der Population gehaltener Tiere, die für die in dieser Zone bestätigte Seuche der Kategorie A empfänglich sind, zu verhindern. Bruteier, die in eine Brüterei in einer Sperrzone verbracht werden, können zur Produktion von Eintagsküken und damit zu einer Vergrößerung der Population gehaltener Tiere gelisteter Arten in der Sperrzone führen. Eine solche Verbringung stünde daher im Widerspruch zum Zweck des Verbots der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone. Daher gilt eine solche Verbringung in der Regel als verboten. In der Tabelle in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist jedoch fälschlicherweise nur das Verbot der Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone aufgeführt. Daher sollte der Wortlaut der Tabelle in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berichtigt werden, um auch auf das Verbot der Verbringung von Bruteiern in Betriebe in der Sperrzone Bezug zu nehmen.

    (17)

    Darüber hinaus beschränkt sich das in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführte Verbot der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh fälschlicherweise auf die in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtes Stroh, während die Verbringung von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh erlaubt ist, was ein Risiko für die Ausbreitung der Seuche darstellen kann. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher berichtigt werden, um die Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh zu verbieten.

    (18)

    In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind risikomindernde Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, insbesondere Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch, aus der Sperrzone vorgesehen. Diese Behandlungen, die die Seuchenerreger inaktivieren, sollten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, internationalen Standards und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Für die Pockenseuche der Schafe und Ziegen gibt es in diesem Anhang keinen Eintrag für diese Waren, da bisher keine wissenschaftlichen Daten oder Studien zu Behandlungen vorliegen. Angesichts der jüngsten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Union sollte den für das Management solcher Ausbrüche zuständigen Mitgliedstaaten die Behandlung von Fleisch und Milch von Ziegen und Schafen aus der Schutz- und Überwachungszone ermöglicht werden. In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wurden keine derartigen Behandlungen vorgesehen, da die Kommission die Ergebnisse einer beim EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen in Auftrag gegebenen Studie oder weitere wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) abwartet. Angesichts der Ähnlichkeit zwischen dem Schaf- und Ziegenpockenvirus und dem Virus der Lumpy-Skin-Krankheit, die beide zur Familie Poxviridae und zur Gattung Capripoxvirus gehören, sollte jedoch die Anwendung risikomindernder Behandlungen in der entsprechenden Tabelle in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zugelassen werden. Die Anwendung der risikomindernden Behandlungen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen sollte überprüft werden, sobald weitere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    (19)

    In einem kürzlich veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten (5) hat die Behörde die Wirksamkeit bestimmter risikomindernder Behandlungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und anderen Materialien im Hinblick auf Seuchen der Kategorie A bewertet. Nach Ansicht der Behörde ist neben anderen Behandlungen eine Wärmebehandlung von Fleisch zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten eine wirksame Behandlung zur Inaktivierung des Afrikanischen Schweinepest-Virus. Daher sollte Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf der Grundlage der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und im Einklang mit dem internationalen Standard der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH — World Organisation for Animal Health) (6) in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest entsprechend geändert werden, um eine zusätzliche risikomindernde Behandlung für die Afrikanische Schweinepest aufzunehmen.

    (20)

    In Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind „risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs aus der Schutzzone“ festgelegt, obwohl auf diese Behandlungen auch in Artikel 52 der genannten Delegierten Verordnung Bezug genommen wird, der sich auf besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus bezieht. Daher sollte der Titel des Anhangs VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend berichtigt werden, dass er sich auf „risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs aus der Sperrzone“ bezieht.

    (21)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 21 Absatz 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:

    „g)

    in Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, sofern sie weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Berührung kommen.“.

    2.

    Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.“

    3.

    Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;“.

    4.

    Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst aufheben, wenn

    a)

    der in Anhang X festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren abgelaufen ist; und

    b)

    in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen wurden.“

    5.

    Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.“

    6.

    Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    a)

    Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Sperrzone stammten, wenn:“;

    b)

    folgende Ziffer iii wird angefügt:

    „iii)

    das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird.“.

    7.

    Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;“.

    8.

    Artikel 55 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn

    a)

    der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist;

    b)

    den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde; und

    c)

    eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde.“

    9.

    Die erste Tabelle in Anhang VII für Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch erhält die Fassung der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    In Artikel 2 Nummer 10 erhält die Begriffsbestimmung für „Tierdarmhüllen“ folgende Fassung:

    „10.

    ‚Tierdarmhüllen‘ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;“.

    2.

    Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder“.

    3.

    Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und“.

    4.

    In Anhang VI wird die Tabelle wie folgt berichtigt:

    a)

    Der Wortlaut in der ersten Spalte der zehnten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone“.

    b)

    Der Wortlaut in der ersten Spalte der letzten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh“.

    5.

    In Anhang VIII erhält der Titel folgende Fassung:

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE “.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Januar 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (5)  EFSA Journal 2022;20(8):7443.

    (6)  WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, 30. Ausgabe, 2022. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-28-7; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/


    ANHANG

    In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erhält die erste Tabelle für Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch folgende Fassung:

    „Behandlung

    MKS (1)

    RP

    RTFV

    LSK

    LSDR

    PSSZ

    PDKW

    LSZ

    KSP

    ASP

    APP

    HPAI

    NK

    FLEISCH

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert (2) von mindestens 3 erreicht wird

    x

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 80 °C

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    X

    Wärmebehandlung (von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch) zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    In einem hermetisch verschlossenen Behälter bei 60 °C für mindestens 4 Stunden

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Kerntemperatur von 73,9 °C für mindestens 0,51 Sekunden (3)

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 70,0 °C für mindestens 3,5 Sekunden (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden  (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Wärmebehandlung bis zu einer Trocknung mit Höchstwerten von 0,93 aw und einem pH-Wert von 6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    Natürliche Gärung und Reifung von Fleisch mit Knochen: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Natürliche Gärung und Reifung von entbeintem Fleisch: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Natürliche Gärung von Lenden: mindestens 140 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Natürliche Gärung von Schinken: mindestens 190 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken nach italienischer Art: mindestens 313 Tage (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken und Lenden nach spanischer Art (4):

    Ibérico-Schinken: mindestens 252 Tage

    Ibérico-Schulterstück: mindestens 140 Tage

    Ibérico-Lenden: mindestens 126 Tage

    Serrano-Schinken: mindestens 140 Tage

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Entfernung von Schlachtnebenerzeugnissen

     

     

     

    X

    X

    X

     

    X

     

     

     

     

     

    TIERDARMHÜLLEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    X

     

     

    SW (5)

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    X

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) für mindestens 30 Tage (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bleichen (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Trocknen (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    MILCH

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung (Sterilisation), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erzielen

    X

     

     

     

    SW (5)

     

     

    SW (5)

     

     

     

     

     

    UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Zweifache HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde oder um mindestens 72 °C zu erreichen, kombiniert mit einer Trocknung

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Effekt zumindest dem einer Erhitzung auf 72 °C für 15 Sekunden entspricht

    X

     

    X

    X

    X

     

     

     

     

     

     


    (1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II.

    (2)  F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

    (3)  Nur bei Geflügelfleisch.

    (4)  Nur bei Schweinen.

    (5)  Sichere Ware.

    (6)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.“


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