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Document 32022R0786

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/722

    ABl. L 141 vom 20.5.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/786/oj

    20.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/786 DER KOMMISSION

    vom 10. Februar 2022

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) sollte geändert werden, um es Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, zu erleichtern, zum einen die in Artikel 4 Absatz 1 jener delegierten Verordnung festgelegte allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und zum anderen die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegte Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool zu erfüllen, wonach liquide Aktiva zur Deckung der Nettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage vorgehalten werden müssen. Um bei einigen bestehenden Vorschriften mehr Klarheit zu schaffen und den Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2019/2162 anzupassen, bedarf es einiger weiterer Änderungen.

    (2)

    Die allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 führen dazu, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, für denselben Zeitraum von 30 Kalendertagen liquide Aktiva in bestimmter Höhe vorhalten müssen. Die Kreditinstitute sollten jedoch nicht verpflichtet sein, dieselben Abflüsse für denselben Zeitraum mit verschiedenen liquiden Aktiva zu decken. Um diese Überschneidung zu beheben, sollte eine Änderung an dem im Rahmen der allgemeinen Liquiditätsdeckungsanforderung geltenden Kriterium der Belastung eingeführt werden. Diese Änderung würde zusammen mit den bereits bestehenden Bestimmungen in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die für getrennte Deckungspoolaktiva weiterhin gelten würden, jenen Fällen Rechnung tragen, in denen getrennte Vermögenswerte die Kriterien erfüllen, um in aufsichtsrechtlich solider Weise als unbelastet anerkannt werden zu können. Durch diese neue Änderung würden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse aus dem zugehörigen Programm gedeckter Schuldverschreibungen als unbelastet behandelt.

    (3)

    Darüber hinaus gibt es für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einigen Mitgliedstaaten spezifische Modelle, bei denen für die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen spezifische rechtliche Anforderungen gelten, die den Anlegerschutz sicherstellen sollen und über die in der Richtlinie (EU) 2019/2162 genannten Anforderungen hinausgehen. Die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen, die solchen spezifischen rechtlichen Anforderungen unterliegen, üben in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ähnliche Emissionstätigkeiten aus wie andere Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen in der EU und weisen folglich mit Blick auf das Liquiditätsrisiko ein ähnliches Profil auf. Diese Modelle sorgen darüber hinaus für einen hohen Schutz der Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen, insbesondere durch eine freiwillige Übersicherung bei der Emission ihrer Programme gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings wären alle Vermögenswerte dieser Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen Bestandteil von Deckungspools und würden daher als belastet gelten, womit sie für die Zwecke des Liquiditätspuffers im Rahmen der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) nicht verfügbar und nicht anrechenbar wären. Dies hätte zur Folge, dass die betreffenden Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen ihre aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 herrührenden LCR-Anforderungen nicht erfüllen würden und somit die Wettbewerbsbedingungen für die Emittenten trotz ihres ähnlichen aufsichtlichen Profils ungleich wären. Um die vorgeschriebenen und die freiwilligen Übersicherungsanforderungen für die Emission eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen zu erfüllen, sind diese Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen operativ gezwungen, nachrangige Schuldtitel zu begeben. Der allgemeine Netto-Liquiditätsabfluss dieser Emittenten ist höher als der Netto-Liquiditätsabfluss, der allein aus den begebenen gedeckten Schuldverschreibungen herrührt. Vor diesem Hintergrund sollten zusätzliche Änderungen eingeführt werden, um es in einigen bestimmten und begrenzten Fällen zu ermöglichen, die im Deckungspool zur Erfüllung freiwilliger Übersicherungsanforderungen gehaltenen Vermögenswerte als unbelastet anzuerkennen. Um sicherzustellen, dass eine solche erweiterte Anerkennung in einem Deckungspool gehaltener Vermögenswerte als unbelastet aufsichtsrechtlich solide ist und mit den LCR-Anforderungen im Einklang steht, sollten die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen mehrere Bedingungen erfüllen. Insbesondere sollte diese Bestimmung nur von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen, die nach nationalem Recht gesetzlich verpflichtet sind, ihre gesamten Aktiva für die Deckung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen, bis zu der für die Deckung des gesamten Netto-Liquiditätsabflusses des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen benötigten Höhe in Anspruch genommen werden können.

    (4)

    Darüber hinaus müssen für die Bewertung der in einem Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltenen liquiden Aktiva Veräußerungsvorschriften festgelegt werden.

    (5)

    Angesichts der Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrem gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellten Bericht vom 20. Dezember 2013 (4) sollten alle von Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten bzw. von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen begebenen oder garantierten Anleihen als Aktiva der Stufe 1 eingestuft werden. Im Bericht der EBA wurde eine empirische und qualitative Analyse der hohen oder äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität der entsprechenden Anleihen angestellt, und der Bericht kommt zu dem Schluss, dass diese Anleihen die Baseler Standards in Bezug auf hohe Liquidität und Kreditqualität erfüllen. Daher sollten Schuldverschreibungen, die von offiziellen Exportversicherungsagenturen begeben werden, unabhängig von der Organisationsstruktur dieser Agenturen als „liquide Aktiva“ eingestuft und folglich als Aktiva der Stufe 1 klassifiziert werden.

    (6)

    Einige der in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen für die günstigere Behandlung von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen wurden durch die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Verweise auf jenen Artikel sollten daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Diese Verordnung sollte in Verbindung mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung 2019/2160 geänderten Fassung angewandt werden. Um die übereinstimmende Anwendung des neuen Rahmenwerks zur Festlegung der strukturellen Merkmale für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und der geänderten Anforderungen für die günstigere Behandlung zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 anwenden müssen, und mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/2160 zusammenfallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 werden die folgenden Nummern 13 bis 16 angefügt:

    „13.

    ‚Kapitalmarkttransaktion‘ eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    14.

    ‚Programm gedeckter Schuldverschreibungen‘ ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

    15.

    ‚Deckungspool‘ einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;

    16.

    ‚Liquiditätspuffer für den Deckungspool‘ den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.

    (*1)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).“"

    2.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

    „(2a)   Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, als unbelastet, sofern die Vermögenswerte alle anderen in Titel II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

    (2b)   Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;

    b)

    die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;

    c)

    die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;

    d)

    der Betrag der nach diesem Absatz als unbelastet geltenden liquiden Aktiva übersteigt nicht den nach Titel III berechneten Gesamtbetrag der Netto-Liquiditätsabflüsse.“

    b)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.“

    ii)

    Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

    „Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften und offizielle Exportversicherungsagenturen in den Mitgliedstaaten nicht als in Unterabsatz 1 Buchstabe g aufgeführte Stellen.“

    3.

    In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

    „Bei liquiden Aktiva, die in einem Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehalten werden, gilt die Anforderung nach Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn das Kreditinstitut regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, liquide Aktiva veräußert, die eine hinreichend repräsentative Stichprobe seiner im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltenen Vermögenswerte darstellen, ohne Bestandteil dieses Puffers sein zu müssen.“

    4.

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

    „i)

    Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;

    ii)

    die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;“

    b)

    Ziffer iii wird gestrichen.

    5.

    Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

    „i)

    Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;

    ii)

    die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;“

    ii)

    Ziffer iii wird gestrichen.

    b)

    Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iii, iv und v folgende Fassung:

    „iii)

    die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

    iv)

    die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;

    v)

    das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegte Transparenzanforderung;“

    6.

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;“

    b)

    Die Ziffern ii und iii werden gestrichen.

    7.

    Artikel 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen resultieren, mit“

    b)

    Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist.“

    c)

    Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß jenem Unterabsatz eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.“

    8.

    Artikel 32 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 3 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert:“

    b)

    Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 8. Juli 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Februar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (3)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).

    (4)  Bericht der EBA vom 20. Dezember 2013 über geeignete einheitliche Definitionen der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität und die operationellen Anforderungen an liquide Aktiva gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 CRR.

    (5)  Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1).


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