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Document 32021R2195

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2195 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

ST/14538/2021/INIT

ABl. L 445I vom 13.12.2021, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2195/oj

13.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 445/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2195 DES RATES

vom 13. Dezember 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.

(2)

In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Bekenntnis für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt bekräftigt. Die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterstreicht die Entschlossenheit der Union, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(3)

Am 2. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/372 (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 (3) angenommen, mit denen vier russische Staatsangehörige benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie für die weitverbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich sind.

(4)

Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/481 (4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 (5) angenommen, mit denen elf Personen und vier Organisationen benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland, einschließlich Folter, außergerichtlicher Tötungen, Verschwindenlassen oder systematischen Einsatzes von Zwangsarbeit, verantwortlich sind.

(5)

Die Union ist weiterhin zutiefst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in verschiedenen Teilen der Welt, wie Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, die von der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik begangen werden.

(6)

Angesichts der internationalen Dimension und der Tragweite der Tätigkeiten der Wagner Group sowie ihrer destabilisierenden Wirkung in diesen Ländern ist die Union der Auffassung, dass die Handlungen der Wagner Group die in Artikel 21 EUV verankerten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untergraben, insbesondere das Ziel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern.

(7)

In diesem Zusammenhang sollten drei Personen und eine Organisation in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(8)

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/481 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 25).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 1).


ANHANG

1.   

Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:

 

Namen

(Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„16.

Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN

Дмитрий Валерьевич Уткин

(russische Schreibweise)

Position(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group

Dienstgrad: Oberstleutnant (Reserve)

Rufzeichen: Vagner, Wagner

ID Wagner Group: M-0209

Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970

Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Anschrift: Pskov, Russische Föderation

Geschlecht: männlich

Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in verschiedene Länder.

In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Gruppe begangen wurden, unter anderem Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Dies umfasst die Folter eines syrischen Deserteurs bis zu dessen Tod durch vier Mitglieder der Wagner Group im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien. Nach Angaben eines ehemaligen Mitglieds der Wagner Group hat Dimitriy Utkin persönlich angeordnet, den Deserteur bis zum Tod zu foltern und diese Tat zu filmen.

13.12.2021

17.

Stanislav Evgenievitch DYCHKO

Станислав Евгеньевич Дычко

(russische Schreibweise)

Position(en): Söldner der Wagner Group

Geburtsdatum: 1990

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stanislav Dychko, ein ehemaliger Mitarbeiter der Polizei von Stawropol, ist ein Söldner der Wagner Group.

Gemeinsam mit drei weiteren Söldnern der Wagner Group war er an der Folter eines syrischen Deserteurs im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien, bis zu dessen Tod beteiligt.

Daher ist er für schwere Menschenrechtsverstöße in Syrien verantwortlich.

13.12.2021

18.

Valery (Valeriy) Nikolaevich ZAKHAROV

Валерий Николаевич Захаров

(russische Schreibweise)

Position(en): Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik

ID Wagner Group: M-5658

Geburtsdatum: 12.1.1970

Geburtsort: Leningrad, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Valery Zakharov, ein ehemaliges Mitglied der russischen Staatssicherheit (FSB), ist Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt innerhalb der Führungsstruktur der Wagner Group eine Schlüsselposition ein und unterhält enge Verbindungen zu den russischen Behörden.

Aufgrund seiner einflussreichen Position in der Zentralafrikanischen Republik und seiner Führungsrolle innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Wagner Group in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, unter anderem außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Dies umfasst die Ermordung von drei russischen Journalisten im Jahr 2018, für deren Sicherheit Valery Zakharow verantwortlich war.

13.12.2021“

2.   

Der folgende Eintrag wird in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen:

 

Namen

(Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„5.

Wagner Group alias Vagner Group

Группа Вагнера

(russische Schreibweise)

 

Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawonischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeny Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen.

Die Wagner Group ist für schwere Menschenrechtsverstöße in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik verantwortlich, darunter Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

13.12.2021“


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