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Document 32019R2160

    Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/85/2019/REV/1

    ABl. L 328 vom 18.12.2019, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2160/oj

    18.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/2160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 27. November 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung gewährt. In der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden die Kernelemente gedeckter Schuldverschreibungen beschrieben und wird eine gemeinsame Definition gedeckter Schuldverschreibungen formuliert.

    (2)

    Am 20. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, um eine Stellungnahme zur Frage der Angemessenheit der in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikogewichte von gedeckten Schuldverschreibungen. Aus der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 geht hervor, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung aus aufsichtsrechtlicher Sicht im Prinzip angemessen ist. Die EBA empfahl jedoch, weitere Überlegungen anzustellen, um die Anforderungen an die günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung zu ergänzen und zumindest die Bereiche Liquiditätsrisikominderung und Übersicherung, die Rolle der zuständigen Behörden und die Weiterentwicklung bestehender Anforderungen an die Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern abzudecken.

    (3)

    Angesichts der Stellungnahme der EBA ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen aufzustellen und dadurch die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu erhöhen, die für eine günstigere Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

    (4)

    Die zuständigen Behörden können die Anwendung der Anforderung, dass Risikopositionen gegen Kreditinstitute im Deckungspool der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein müssen, teilweise aussetzen und für bis zu 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts Risikopositionen der Bonitätsstufe 2 genehmigen. Eine solche teilweise Befreiung erfordert jedoch eine vorherige Konsultation der EBA und gilt nur dann, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 belegt werden können. Da es in den meisten Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets zunehmend schwierig wird, die Anforderung einzuhalten, dass Risikopositionen über die von einer externen Ratingagentur zugeteilte Bonitätsstufe 1 verfügen müssen, halten die Mitgliedstaaten mit den größten Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen die Anwendung einer solchen teilweisen Ausnahmeregelung für notwendig. Um die Verwendung von Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen zu vereinfachen und den Schwierigkeiten bei möglichen Konzentrationsproblemen zu begegnen, muss die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine neue Bestimmung geändert werden, der zufolge Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die für die Bonitätsstufe 2 in Betracht kommen, für bis zu 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden können, ohne dass die EBA konsultiert werden muss. Die Anwendung der Bonitätsstufe 3 auf kurzfristige Einlagen und auf Derivate muss — in bestimmten Mitgliedstaaten — in den Fällen zugelassen werden, in denen die Erfüllung der Anforderungen der Bonitätsstufe 1 oder 2 zu schwierig wäre. Die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden sollten berechtigt sein, nach Anhörung der EBA die Anwendung der Bonitätsstufe 3 auf Derivatekontrakte zuzulassen, um möglichen Konzentrationsproblemen zu begegnen.

    (5)

    Darlehen, die durch vorrangige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder von gleichwertigen Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, sind anerkennungsfähige Vermögenswerte, die bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden Emission gedeckter Schuldverschreibungen als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden können („10 %-Obergrenze“). Gemäß Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden jedoch von der 10 %-Obergrenze absehen. Gemäß Artikel 503 Absatz 4 der genannten Verordnung muss die Kommission ferner prüfen, ob die Ausnahmeregelung, der zufolge die zuständigen Behörden von der 10 % -Obergrenze absehen können, angemessen ist. Am 22. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die EBA um eine Stellungnahme zu dieser Frage. Die EBA erklärte in ihrer Stellungnahme, dass die Verwendung vorrangiger Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, als Sicherheit aufgrund der Doppelstruktur verbriefter Programme gedeckter Schuldverschreibungen aufsichtsrechtliche Bedenken aufwerfen und der Transparenz bei der Bonität des Deckungspools schaden würden. Folglich empfahl die EBA, die Ausnahme von der 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile gemäß Artikel 496 der genannten Verordnung ab dem 31. Dezember 2017 zu streichen.

    (6)

    Nur wenige nationale Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen ermöglichen die Einbeziehung von — durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten — Wertpapieren in den Deckungspool. Diese Strukturen finden immer weniger Verwendung und stehen in dem Ruf, die Programme gedeckter Schuldverschreibungen unnötig zu verkomplizieren. Daher ist es angebracht, die Nutzung solcher Strukturen als anerkennungsfähige Vermögenswerte insgesamt zu streichen.

    (7)

    Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen ausgegeben werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, werden ebenfalls als anerkennungsfähige Sicherheiten verwendet. Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen stellen aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Risiken dar, da sie nicht die gleichen Komplexitätsprobleme aufwerfen wie die Verwendung von Darlehen, die durch vorrangige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden. Gemäß der Stellungnahme der EBA sollte die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen ohne Einschränkungen bei der Höhe der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden. Die Anforderung, bei Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen eine Obergrenze von 15 % oder 10 % anzuwenden sollte daher gestrichen werden. Diese gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind in der Richtlinie (EU) 2019/2162 geregelt.

    (8)

    Auf gedeckte Schuldverschreibungen sind die Bewertungsgrundsätze für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien anzuwenden, damit diese Schuldverschreibungen die Voraussetzungen für eine günstigere Behandlung erfüllen. Die Anforderungen an die Anerkennung von Vermögenswerten als Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen beziehen sich auf die allgemeinen Qualitätsmerkmale zur Gewährleistung der Solidität des Deckungspools und sollten daher in der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegt werden. Dementsprechend sollten die Bestimmungen über die Bewertungsmethode in der genannten Richtlinie festgelegt werden, und die technischen Regulierungsstandards für die Bemessung des Beleihungswerts sollten nicht für diese Anerkennungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen gelten.

    (9)

    Grenzwerte für das Verhältnis von Darlehen und Sicherheitenwert (Loan-To-Value, im Folgenden „LTV-Grenzwerte“) sind ein notwendiger Bestandteil zur Gewährleistung der Bonität der gedeckten Schuldverschreibungen. In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind LTV-Grenzwerte für Hypotheken und Schiffspfandrechte festgelegt, nicht jedoch die Art und Weise, wie diese Grenzwerte anzuwenden sind. Das könnte zu Unsicherheiten führen. LTV-Grenzwerte sollten als weiche Deckungsbeitragsgrenzen angewandt werden. Das bedeutet, dass zwar keine Beschränkungen für den Umfang des zugrunde liegenden Darlehens auferlegt werden, ein solches Darlehen aber nur innerhalb der für die Vermögenswerte geltenden LTV-Grenzwerte als Sicherheit genutzt werden kann. Mit LTV-Grenzwerten wird der prozentuale Anteil des Darlehens bestimmt, der zur geforderten Deckung der Verbindlichkeiten beiträgt. Daher sollte festgelegt werden, dass LTV-Grenzwerte den Anteil des Darlehens bestimmen, der zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibung beiträgt.

    (10)

    Um mehr Klarheit zu schaffen sollten die LTV-Grenzwerte während der gesamten Laufzeit des Darlehens gelten. Die tatsächlichen LTV-Grenzwerte sollten sich nicht ändern, sondern bei Darlehen für Wohnimmobilien weiterhin 80 % des Wohnimmobilienwertes, bei gewerblichen Darlehen weiterhin 60 %des Gewerbeimmobilienwertes mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf 70 % und weiterhin 60 % des Wertes von Schiffen betragen. Gewerbeimmobilien sollten — auch wenn sie von gemeinnützigen Organisationen gehalten werden — als Nichtwohnimmobilien gelten, da sie gemeinhin als solche angesehen werden.

    (11)

    Zur weiteren Stärkung der Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, denen eine solche günstigere Behandlung zuteilwird, sollte diese günstigere Behandlung von einer bestimmten Mindesthöhe der Übersicherung abhängig gemacht werden, um die die Besicherung die Deckungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2162 überschreitet. Mit dieser Anforderung würden besonders relevante Risiken im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten gemindert. Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, für gedeckte Schuldverschreibungen, die von in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten begeben wurden, eine höhere Mindestübersicherungsquote anzuwenden, sollte Kreditinstitute nicht daran hindern, in andere gedeckte Schuldverschreibungen mit einer niedrigeren Mindestübersicherungsquote, die der vorliegenden Verordnung genügen, zu investieren und in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung zu kommen.

    (12)

    Kreditinstitute, die in gedeckte Schuldverschreibungen investieren, müssen mindestens halbjährlich bestimmte Informationen über diese gedeckten Schuldverschreibungen erhalten. Transparenzanforderungen sind ein unerlässlicher Bestandteil gedeckter Schuldverschreibungen; sie gewährleisten einen einheitlichen Grad der Offenlegung, ermöglichen den Anlegern die erforderliche Risikobewertung und stärken die Vergleichbarkeit, die Transparenz und die Marktstabilität. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Transparenzanforderungen für alle gedeckten Schuldverschreibungen gelten, indem diese in der Richtlinie (EU) 2019/2162 niedergelegt werden. Diese Anforderungen sollten daher aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestrichen werden.

    (13)

    Gedeckte Schuldverschreibungen sind langfristige Finanzierungsinstrumente und werden mit einer geplanten Laufzeit von mehreren Jahren begeben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 oder vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, von dieser Verordnung nicht betroffen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 begeben wurden, weiterhin von den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an anerkennungsfähige Sicherheiten, Übersicherung und Substitutionswerte befreit bleiben. Darüber hinaus sollten auch andere gedeckte Schuldverschreibungen, die der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen und vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, von den Anforderungen an Übersicherung und Substitutionswerte befreit werden und bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterhin für die in der genannten Verordnung festgelegte günstigere Behandlung in Betracht kommen.

    (14)

    Diese Verordnung sollte in Verbindung mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 angewandt werden. Um für eine einheitliche Anwendung des neuen Rahmens zur Festlegung der strukturellen Merkmale der Emission gedeckter Schuldverschreibungen und der geänderten Anforderungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung zu sorgen, sollte die Anwendung dieser Verordnung mit dem Datum zusammenfallen, ab dem die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie anwenden müssen.

    (15)

    Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 129 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    Der einleitende Teilerhält folgende Fassung:

    „Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern diese Risikopositionen in Form von

    i)

    kurzfristigen Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genutzt werden, oder

    ii)

    Derivatekontrakten, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen, sofern sie von den zuständigen Behörden zugelassen sind.“.

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist;“;

    Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;“;

    ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke des Absatzes 1a werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung der Zahlungen der Schuldner von an Immobilien besicherten Krediten oder durch die Übertragung und Verwaltung von Liquidationserlösen für diese Kredite entstehen, bei der Berechnung der in jenem Absatz genannten Grenzen nicht berücksichtigt.“;

    iii)

    Unterabsatz 3 wird gestrichen.

    b)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(1a)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:

    a)

    Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;

    b)

    Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;

    c)

    Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können;

    d)

    die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

    (1b)   Absatz 1a dieses Artikels gilt nicht für die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Sicherheiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

    (1c)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Obergrenze von 80 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.

    (1d)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g gelten die Obergrenzen von 60 % oder 70 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen, sie bestimmen den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und finden über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien und Schiffen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung sind die Anforderungen des Artikels 208 zu erfüllen. Die Überwachung des Eigentumswerts gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe a wird häufig, mindestens jedoch jährlich für alle Immobilien und Schiffe durchgeführt.“

    d)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(3a)   Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen (‚Nominalprinzip‘) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen.

    Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern:

    a)

    entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird;

    b)

    die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird.

    Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet.

    (3b)   Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten anerkennungsfähigen Vermögenswerte können in den Deckungspool aufgenommen werden als Substitutionswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162, vorbehaltlich der in Absatz 1 und Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Grenzen für Bonität und Umfang der Risikoposition.“

    e)

    Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „(6)   Vor dem 31. Dezember 2007 begebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1, 1a, 3, 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.

    (7)   Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung erfüllen, unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.“

    2.

    Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben fallen;“.

    3.

    Artikel 425 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Liquiditätszuflüsse sind auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen.

    Institute dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert sind, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 dieser Verordnung angewandt werden kann, oder die durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht im Einzelfall zuständigen Behörde darf das Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn der Liquiditätsgeber ein Mutter- oder ein Tochterinstitut des Instituts, ein -Mutter- oder ein Tochter- Investitionsunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder desselben Mutter-Investitionsunternehmens ist, oder mit dem Institut gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.“

    4.

    Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x erhält folgende Fassung:

    „x)

    aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,“.

    5.

    Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);“.

    6.

    Artikel 496 wird gestrichen.

    7.

    Anhang III Nummer 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Buchstabe b genannt sind,“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 8. Juli 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. TUPPURAINEN


    (1)  ABl. C 382 vom 23.10.2018, S. 2.

    (2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 56.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (5)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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