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Document 32018R1909

Verordnung (EU) 2018/1909 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen

ST/12850/2018/INIT

ABl. L 311 vom 7.12.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1909/oj

7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1909 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit sichergestellt ist, dass die mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) eingeführte Vereinfachung bezüglich Konsignationslagerregelungen ordnungsgemäß überwacht wird, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Daten, die bei dem Steuerpflichtigen in Bezug auf derartige Umsätze erhoben werden, automatisch zugreifen können.

(2)

Da sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aus durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates (4) eingeführten Änderungen ergeben, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Änderungen gelten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zu den Personen übermittelt haben, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde;“

2.

In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„e)

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, und für jede Person, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt hat, ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Informationen, die sie zu den einzelnen Personen übermittelt hat, denen jeweils eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 35.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regeln des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).


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