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Document 32018R0512

Durchführungsverordnung (EU) 2018/512 des Rates vom 27. März 2018 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

ABl. L 84 vom 28.3.2018, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/512/oj

28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/512 DES RATES

vom 27. März 2018

zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.

(2)

Am 14. März 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Absatz 5 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

„2.   ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla

Aliasnamen: a) Sheikh Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem

Funktion: a) ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung Sudans, Al-Waha District; b) ehemaliger Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten; c) oberster Führer des Mahamid-Stamms in Nord-Darfur

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964; b) 1959;

Geburtsort: Kutum;

Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan; b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).

Staatsangehörigkeit: Sudan

Reisepass: a) Diplomatenpass Nr. D014433, ausgestellt am 21. Februar 2013 (abgelaufen am 21. Februar 2015);

b) Diplomatenpass Nr. D009889, ausgestellt am 17. Februar 2011 (abgelaufen am 17. Februar 2013).

Nationale Kennziffer: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die ‚Sicherheitseinheiten des Ortes‘ ergeht, ‚die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen‘. Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.

3.   SHAREIF Adam

Aliasnamen: a) Adam Yacub Shant; b) Adam Yacoub

Funktion: Kommandant der Befreiungsarmee Sudans (SLA).

Geburtsdatum: 1. Januar 1970

Geburtsort: El-Fasher

Staatsangehörigkeit: Sudan

Reisepass Nr.: P00182993, ausgestellt am 19. Juli 2010 (abgelaufen am 18. Juli 2015)

Nationale Kennziffer: 103-0037-6235 (wie im Reisepass genannt)

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Soll am 7. Juni 2012 verstorben sein. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5283783

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Soldaten der SLA unter dem Kommando von Adam Yacub Shant verstießen gegen das Waffenstillstandsabkommen, indem sie am 23. Juli 2005 ein Militärkontingent der Regierung Sudans angriffen, das einen Lkw-Konvoi in der Nähe von Abu Hamra in Nord-Darfur eskortierte; dabei wurden drei Soldaten getötet. Nach dem Angriff wurden militärische Waffen und Munition der Regierung geplündert. Die Sachverständigengruppe verfügt über Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Angriff der Soldaten der SLA stattgefunden hat und eindeutig organisiert war; er war folglich sorgfältig geplant. Es besteht deshalb die begründete Annahme, dass Shant als bestätigter Kommandeur der SLA in dem Gebiet von dem Angriff gewusst haben muss und ihn gebilligt oder befohlen hat; zu diesem Schluss kam auch die Sachverständigengruppe. Er trägt daher die direkte Verantwortung für den Angriff und erfüllt die Kriterien, um in die Liste aufgenommen zu werden.

4.   MAYU, Jibril Abdulkarim Ibrahim

Aliasnamen: a) General Gibril Abdul Kareem Barey; b) ‚Tek‘; c) Gabril Abdul Kareem Badri

Funktion: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD)

Geburtsdatum: 1. Januar 1967

Geburtsort: El-Fasher, Nord-Darfur

Staatsangehörigkeit: gebürtiger Sudanese

Anschrift: Tine, Sudan (wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad)

Nationale Kennziffern: a) 192-3238459-9; b) Nachweis der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit: Nr. 302581

Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.

Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795071

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mayu ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. Mayu versucht offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat Mayu eindeutig gegen die Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.“


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