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Document 32018R0344

Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7436

ABl. L 67 vom 9.3.2018, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/344/oj

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/344 DER KOMMISSION

vom 14. November 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angebracht, Vorschriften zu erlassen, durch die eine Methode zur Durchführung von Bewertungen festgesetzt wird, mit denen festgestellt werden soll, ob ein Unterschied zwischen der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern oder Gläubigern, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme beziehungsweise von Abwicklungsmaßnahmen sind, und dem Betrag besteht, den diese Anteilseigner oder Gläubiger erhalten hätten, wenn gegen das Institut oder Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU („Unternehmen“) ein reguläres Insolvenzverfahren zu dem Zeitpunkt eingeleitet worden wäre, an dem die Entscheidung zur Abwicklung dieses Unternehmens gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen wurde.

(2)

Jede unterschiedliche Behandlung, durch die für bestimmte Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste bei der Abwicklung entstehen, sollte diese Anteilseigner oder Gläubiger zu Entschädigungszahlungen aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU berechtigen.

(3)

Die Ex-post-Bewertung ist vorschriftsgemäß von der unabhängigen Person vorzunehmen, die die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (2) („Bewerter“) festgelegt sind, und erfolgt möglichst zeitnah nach der Abwicklungsmaßnahme beziehungsweise den Abwicklungsmaßnahmen, wobei ihre vollständige Durchführung durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen könnte. Die Bewertung sollte auf den verfügbaren Informationen beruhen, die für den Zeitpunkt von Relevanz sind, an dem die Entscheidung zur Abwicklung eines Unternehmens getroffen wird, um besonderen Umständen, wie zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung herrschenden angespannten Marktbedingungen, angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Abwicklung beschaffte Informationen sollten nur dann herangezogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.

(4)

Der Bewerter sollte im Interesse einer umfassenden und glaubwürdigen Bewertung Zugang zu jeglichen sachdienlichen rechtlichen Unterlagen erhalten, unter anderem zu einer Liste aller gegen das Unternehmen bestehender Forderungen und Eventualforderungen, die nach ihrer Priorität in regulären Insolvenzverfahren gereiht werden. Dem Bewerter sollte gestattet sein, Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Maßgabe der Umstände von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.

(5)

Der Bewerter sollte zwecks Feststellung der Behandlung, die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, wenn das Unternehmen Gegenstand eines regulären Insolvenzverfahren gewesen wäre, die voraussichtliche zeitliche Planung und Höhe der Nettozahlungsströme, die in einem Insolvenzverfahren an jeden Anteilseigner und Gläubiger geflossen wären, ohne Zugrundelegung einer staatlichen Beihilfe abgezinst zu dem oder den relevanten Abzinsungssätzen festlegen. Der Bewerter könnte bei der Ermittlung eines derartigen Schätzwerts auf Erfahrungswerte zurückgreifen, die über Insolvenzen ähnlicher Kreditinstitute in jüngster Vergangenheit vorliegen, sofern diese verfügbar sind und dies angebracht ist.

(6)

Bei der Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern oder Gläubigern im Abwicklungsfall sollte berücksichtigt werden, ob die Anteilseigner und Gläubiger jeweils eine Entschädigung in Form von Eigenkapital, Schulden oder Barmitteln infolge der beschlossenen Abwicklungsmaßnahme erhielten.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(8)

Die EBA hat zu diesem Entwurf, auf dem die vorliegende Verordnung basiert, breite öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.   Zwecks Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren beruht die Bewertung nur auf Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung vorlagen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen war, dass sie bekannt waren, und die, wären sie dem Bewerter bekannt gewesen, sich auf die Messung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt ausgewirkt hätten.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung“ den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, eine Gesellschaft abzuwickeln, gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen wird.

2.   Zwecks Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall greift der Bewerter auf die verfügbaren Informationen über Fakten und Umstände zurück, die ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder ab den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten vorlagen, an dem oder an denen Anteilseigner und Gläubiger eine Entschädigung erhielten („tatsächlicher Behandlungszeitpunkt oder tatsächliche Behandlungszeitpunkte“).

3.   Der Stichtag der Bewertung ist der Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung, der sich vom tatsächlichen Behandlungszeitpunkt unterscheiden kann. Sofern der Bewerter die Auswirkungen einer Abzinsung der Erlöse für vernachlässigbar hält, können die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Abwicklungsentscheidung nicht abgezinsten Erlöse unmittelbar mit dem abgezinsten Betrag der hypothetischen Erlöse verglichen werden, welche die Anteilseigner und Gläubiger erhalten hätten, falls das Unternehmen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre.

Artikel 2

Verzeichnis der Vermögenswerte und Forderungen

1.   Der Bewerter erstellt ein Verzeichnis aller sich im Besitz des Unternehmens befindlichen identifizierbaren und eventuell bestehenden Vermögenswerte. Dieses Verzeichnis umfasst Vermögenswerte, bei denen die Existenz damit verbundener Zahlungsströme nachgewiesen ist oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann.

2.   Dem Bewerter wird eine Liste aller gegen das Unternehmen bestehenden Forderungen und Eventualforderungen zur Verfügung gestellt. In dieser Liste werden alle Forderungen und Eventualforderungen nach ihrer jeweiligen Priorität in regulären Insolvenzverfahren gereiht. Dem Bewerter wird gestattet, Vorkehrungen zu treffen, um sich in Bezug auf die Kohärenz der Rangfolge der Ansprüche mit dem geltendem Insolvenzrecht von Spezialisten beraten zu lassen oder auf deren Fachwissen zurückzugreifen.

3.   Belastete Vermögenswerte und durch diese Vermögenswerte besicherte Forderungen werden vom Bewerter getrennt ausgewiesen.

Artikel 3

Bewertungsschritte

Um festzustellen, ob eine unterschiedliche Behandlung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorliegt, beurteilt der Bewerter

a)

die Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern, die Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sind, beziehungsweise das relevante Einlagensicherungssystem, falls das Unternehmen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten wäre, ungeachtet jeglicher außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

b)

den Wert der umgeschichteten Forderungen im Anschluss an die Anwendung des Bail-in-Instruments oder anderer Abwicklungsbefugnisse und -instrumente beziehungsweise den Wert sonstiger Erlöse, die Anteilseigner und Gläubiger ab dem tatsächlichen Behandlungszeitpunkt oder den tatsächlichen Behandlungszeitpunkten erhielten und die auf den Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung abgezinst werden, falls dies für notwendig erachtet wird, um einen fairen Vergleich mit der unter Buchstabe a genannten Behandlung zu ermöglichen;

c)

die Frage, ob das Ergebnis der Behandlung nach Buchstabe a den Wert übersteigt, der sich aus der Behandlung nach Buchstabe b für jeden Gläubiger nach ihrer jeweiligen gemäß Artikel 2 ermittelten Priorität in regulären Insolvenzverfahren ergibt.

Artikel 4

Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren

1.   Die Methode für die Durchführung der Bewertung nach Artikel 3 Buchstabe a ist auf die Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren beschränkt.

2.   Die erwarteten Zahlungsströme werden zu dem Satz oder den Sätzen abgezinst, durch den oder die im jeweiligen Fall der zeitlichen Planung im Zusammenhang mit den erwarteten Zahlungsströmen, den ab dem Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung vorherrschenden Umständen, den risikofreien Zinssätzen, den Risikoprämien für ähnliche Finanzinstrumente, welche von ähnlichen Unternehmen begeben werden, den Marktbedingungen oder den von potenziellen Käufern angewandten Abzinsungssätzen und sonstigen maßgeblichen Merkmalen des bewerteten Elements oder der bewerteten Elemente Rechnung getragen wird („maßgeblicher Abzinsungssatz“). Der maßgebliche Abzinsungssatz wird nicht angewendet, wenn besondere Sätze — soweit sie für die Zwecke der Bewertung relevant sind — im geltenden Insolvenzrecht oder in der einschlägigen Praxis festgelegt sind.

3.   Der Bewerter berücksichtigt bei der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren Folgendes:

a)

das geltende Insolvenzrecht und die einschlägige Praxis im relevanten Gebiet, die Faktoren wie die voraussichtlichen Veräußerungszeiträume oder Erlösquoten beeinflussen können;

b)

die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwaltungs-, Transaktions-, Erhaltungs-, Veräußerungs- und sonstigen Kosten, die von einem Administrator oder Insolvenzverwalter zu übernehmen wären, sowie die Finanzierungskosten;

c)

die Informationen über in jüngster Vergangenheit eingetretene Insolvenzen ähnlicher Unternehmen, sofern diese verfügbar und relevant sind.

4.   Im Fall der auf aktiven Märkten gehandelten Vermögenswerte zieht der Bewerter den festgestellten Preis heran, es sei denn, die Marktfähigkeit von Vermögenswerten des Unternehmens wird durch besondere Umstände wie Marktkonzentration, -sättigung und -tiefe beeinträchtigt.

5.   Im Fall der auf aktiven Märkten nicht gehandelten Vermögenswerte berücksichtigt der Bewerter unter anderem folgende Faktoren bei der Feststellung der Höhe der erwarteten Zahlungsströme und der diesbezüglichen zeitlichen Planung:

a)

die Preise, die auf aktiven Märkten, auf denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, festgestellt werden;

b)

die Preise, die bei regulären Insolvenzverfahren oder sonstigen problematischen Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnlicher Natur sind und ähnlichen Bedingungen unterliegen, festgestellt werden;

c)

die Preise, die bei Transaktionen zur Unternehmensveräußerung oder zur Übertragung auf ein Brückeninstitut oder auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft bei einer im Zusammenhang mit ähnlichen Unternehmen erfolgenden Abwicklung festgestellt werden;

d)

die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vermögenswert bei einem regulären Insolvenzverfahren Nettozahlungsströme erzeugt;

e)

die innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Marktbedingungen einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes zum Tausch des relevanten Volumens an Vermögenswerten innerhalb dieses Zeitraums und

f)

dass die Länge eines bestimmten Veräußerungszeitraums den Auswirkungen des geltenden Insolvenzrechts, einschließlich der erwarteten Dauer des Liquidationsverfahrens, bzw. den Merkmalen der relevanten Vermögenswerte Rechnung zu tragen hat.

6.   Der Bewerter berücksichtigt, ob die Finanzlage des Unternehmens die erwarteten Zahlungsströme, unter anderem durch Beschränkungen des Spielraums des Administrators bei Verhandlungen mit potenziellen Käufern, beeinträchtigt haben könnte.

7.   Sofern dies möglich ist, tragen die Zahlungsströme nach Maßgabe der Bestimmungen des relevanten Insolvenzsystems den vertraglichen, satzungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Ansprüchen der Gläubiger beziehungsweise der regulären Insolvenzpraxis Rechnung.

8.   Die sich aus der Bewertung ergebenden hypothetischen Erlöse werden auf Anteilseigner und Gläubiger nach ihrer jeweiligen Priorität gemäß dem geltenden Insolvenzrecht aufgeteilt, so wie dies in Artikel 3 festgelegt ist.

9.   Zwecks Feststellung eines unbesicherten Betrags an insolventen Derivateforderungen wendet der Bewerter die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission (4) dargelegten Methoden in einem Ausmaß an, das mit Insolvenzrecht und -praxis vereinbar ist.

Artikel 5

Feststellung der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsfall

1.   Der Bewerter ermittelt alle nach der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen ausstehenden Forderungen und teilt diese Forderungen auf die juristischen und natürlichen Personen auf, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren. Abgesehen von den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Barmittel-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung im Einklang mit den Absätzen 2 bis 4 fest.

2.   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Eigenkapital-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er eine Schätzung des Gesamtwerts der Anteile vorlegt, die den Inhabern umgewandelter Kapitalinstrumente oder den am Bail-in beteiligten Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder an diese ausgegeben wurden. Diese Schätzung kann auf dem Marktpreis beruhen, der mit allgemein akzeptierten Bewertungsmethoden ermittelt wurde.

3.   In den Fällen, in denen die juristischen und natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens waren, im Zuge der Abwicklung eine Schulden-Entschädigung erhielten, stellt der Bewerter deren tatsächliche Behandlung fest, indem er Faktoren wie die Veränderungen bei vertraglichen Zahlungsströmen infolge der Herabschreibung oder Umwandlung beziehungsweise der Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen sowie den maßgeblichen Abzinsungssatz berücksichtigt.

4.   Der Bewerter kann bei jeder ausstehenden Forderung die Preise, die auf aktiven Märkten für dasselbe oder ähnliche Instrumente festgestellt werden, welche von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder sonstigen ähnlichen Unternehmen ausgegeben wurden, soweit verfügbar zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Faktoren berücksichtigen.

Artikel 6

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt einen der Abwicklungsbehörde vorzulegenden Bewertungsbericht, der zumindest Folgendes enthält:

a)

eine Zusammenfassung der Bewertung einschließlich einer Darstellung der Bewertungsbandbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist;

c)

falls möglich, eine Erklärung für das Abweichen der Bewertung von anderen relevanten Bewertungen, einschließlich der Abwicklungsbewertungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission durchgeführt wurden, oder andere regulatorische oder bilanzielle Bewertungen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).


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