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Document 32018H0334

    Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten

    C/2018/1177

    ABl. L 63 vom 6.3.2018, p. 50–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2018/334/oj

    6.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/50


    EMPFEHLUNG (EU) 2018/334 DER KOMMISSION

    vom 1. März 2018

    für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internet und im Internet aktive Diensteanbieter tragen erheblich zu Innovation, Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union bei. Viele dieser Diensteanbieter spielen in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle, indem sie Unternehmen und Bürger miteinander verbinden und öffentliche Debatten sowie die Verbreitung und den Erhalt von Informationen, Meinungen und Ideen ermöglichen. Mitunter werden ihre Dienste allerdings von Dritten für illegale Aktivitäten im Internet ausgenutzt, beispielsweise zur Verbreitung von Inhalten, die Terrorismus, den sexuellen Missbrauch von Kindern, Hetze oder Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften zum Gegenstand haben. Dies kann das Vertrauen der Nutzer dieser Dienste untergraben und die Geschäftsmodelle der Anbieter schädigen. In bestimmten Fällen können solche Aktivitäten den betroffenen Diensteanbietern sogar Vorteile verschaffen, zum Beispiel wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der rechtmäßigen Eigentümer verfügbar sind.

    (2)

    Die Verfügbarkeit illegaler Online-Inhalte hat schwerwiegende negative Folgen für die Nutzer, für andere betroffene Bürger und Unternehmen sowie für die Gesellschaft insgesamt. Die Anbieter von Online-Diensten tragen angesichts ihrer zentralen Rolle und der mit den von ihnen angebotenen Diensten verbundenen technologischen Mittel und Fähigkeiten eine besondere gesellschaftliche Verantwortung dafür, bei der Beseitigung illegaler Inhalte, die durch die Nutzung ihrer Dienste verbreitet werden, zu helfen.

    (3)

    Da es häufig entscheidend ist, dass die Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte rasch erfolgt, um eine weitere Verbreitung und weiteren Schaden zu vermeiden, bedeutet diese Verantwortung unter anderem, dass die betreffenden Diensteanbieter in der Lage sein sollten, zügig über mögliche Maßnahmen in Bezug auf illegale Online-Inhalte zu entscheiden. Außerdem bedeutet diese Verantwortung, dass die Diensteanbieter wirksame und geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorsehen sollten, die insbesondere dafür sorgen sollen, dass sie umsichtig und angemessen vorgehen, und die verhindern, dass nicht illegale Inhalte unbeabsichtigt entfernt werden.

    (4)

    Viele Anbieter von Online-Diensten haben diese Verantwortung anerkannt und entsprechend gehandelt. Für wichtige Fortschritte auf kollektiver Ebene haben verschiedene freiwillige Vereinbarungen gesorgt, unter anderem das EU-Internetforum zu terroristischen Online-Inhalten, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Hetze im Internet und die Gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter über das Internet. Trotz dieses Engagements und dieser Fortschritte stellen illegale Online-Inhalte in der Union jedoch nach wie vor ein ernstes Problem dar.

    (5)

    Der aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen in der EU und der Verbreitung von Terrorpropaganda im Internet besorgte Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung vom 22. und 23. Juni 2017, dass er „von der Industrie … die Entwicklung neuer Technologien und Instrumente [erwarte], mit denen die automatische Erkennung und die Entfernung von zu terroristischen Handlungen anstiftenden Inhalten verbessert wird“. Das Europäische Parlament forderte die Online-Plattformen in seiner Entschließung vom 15. Juni 2017 auf, „Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Online-Inhalte zu intensivieren“. Die Forderung an die Unternehmen, sich proaktiver für den Schutz ihrer Nutzer vor terroristischen Inhalten einzusetzen, wurde auch von den Ministern der Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Internetforums geäußert. Mit Blick auf die Rechte des geistigen Eigentums forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2014 über die Durchsetzung dieser Rechte dazu auf, die Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Ermittlung von Verletzern von Rechten des geistigen Eigentums und die Rolle zwischengeschalteter Stellen bei der Unterstützung der Bekämpfung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu prüfen.

    (6)

    Am 28. September 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung mit Orientierungshilfen zu den Verantwortlichkeiten der Anbieter von Online-Diensten im Hinblick auf illegale Online-Inhalte an (1). In dieser Mitteilung erläuterte die Kommission, dass sie bewerten werde, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, unter anderem durch die Beobachtung der im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen erzielten Fortschritte. Die vorliegende Empfehlung schließt sich an diese Mitteilung an und greift die darin festgelegten ambitionierten Ziele auf. Sie trägt zugleich den durch die freiwilligen Vereinbarungen erzielten erheblichen Fortschritten gebührend Rechnung und baut auf diesen auf.

    (7)

    Mit dieser Empfehlung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen illegale Online-Inhalte je nach Art dieser Inhalte möglicherweise unterschiedlich vorgegangen werden muss, unter anderem durch gesonderte Legislativmaßnahmen. Die Kommission hat die Notwendigkeit solcher spezifischen Legislativmaßnahmen anerkannt und am 25. Mai 2016 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten angenommen. Am 14. September 2016 nahm sie zudem einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (3) an, der eine Verpflichtung für bestimmte Diensteanbieter vorsieht, durch Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Solche Legislativmaßnahmen und Vorschläge bleiben von der vorliegenden Empfehlung unberührt.

    (8)

    Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Haftungsausschlüsse, die bestimmte Anbieter von Online-Diensten, unter anderem Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie, unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen können. Um diesen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen zu können, müssen Hostingdiensteanbieter unverzüglich tätig werden und eine von ihnen gespeicherte rechtswidrige Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren, sobald sie tatsächliche Kenntnis davon erhalten und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sobald ihnen Tatsachen oder Umstände bewusst werden, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein können sie unter anderem durch Hinweise erlangen, die ihnen übermittelt werden. Somit bildet die Richtlinie 2000/31/EG die Grundlage für die Entwicklung von Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen. Ferner erhalten die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie die Möglichkeit, den betreffenden Diensteanbietern bezüglich illegaler Inhalte, die sie möglicherweise speichern, eine Sorgfaltspflicht aufzuerlegen.

    (9)

    Bei ihren Maßnahmen gegen illegale Online-Inhalte müssen die Mitgliedstaaten das in der Richtlinie 2000/31/EG verankerte Herkunftslandprinzip wahren. Dementsprechend dürfen sie die Freiheit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich gemäß dieser Richtlinie fallen; allerdings sind unter bestimmten in dieser Richtlinie dargelegten Bedingungen Ausnahmen möglich.

    (10)

    Zudem wird durch mehrere weitere Vorschriften des Unionsrechts ein Rechtsrahmen in Bezug auf bestimmte Arten von illegalen Inhalten geschaffen, die online verfügbar sind und verbreitet werden. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu entfernen; ferner können sie gemäß der genannten Richtlinie den Zugang zu solchen Webseiten vorbehaltlich bestimmter Sicherheitsvorkehrungen sperren. Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss, enthält ähnliche Bestimmungen in Bezug auf Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen. Zudem enthält die Richtlinie (EU) 2017/541 Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen in Bezug auf terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten. Gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) können die zuständigen Justizbehörden Anordnungen gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

    (11)

    Zusätzlich zu den freiwilligen Maßnahmen einiger Anbieter von Online-Diensten haben mehrere Mitgliedstaaten insbesondere vor diesem Hintergrund seit der Annahme der Richtlinie 2000/31/EG Vorschriften über Melde- und Abhilfeverfahren erlassen. Weitere Mitgliedstaaten prüfen die Einführung solcher Vorschriften. Diese Verfahren dienen in der Regel der Vereinfachung der Übermittlung von Hinweisen auf Inhalte, welche der Hinweisgeber für illegal hält, an den betreffenden Hostingdiensteanbieter („Hinweis“), woraufhin dieser Anbieter entscheiden kann, ob er dieser Einschätzung zustimmt und den betreffenden Inhalt entfernt oder sperrt („Abhilfe“). Die Unterschiede zwischen solchen einzelstaatlichen Vorschriften nehmen jedoch zu. Folglich gelten für die betroffenen Diensteanbieter unter Umständen verschiedene rechtliche Anforderungen, sowohl was den Inhalt als auch was den Geltungsbereich angeht.

    (12)

    Im Interesse des Binnenmarkts und eines wirksamen Vorgehens gegen illegale Online-Inhalte und um den mit der Richtlinie 2000/31/EG verfolgten ausgewogenen Ansatz zu wahren, müssen bestimmte Grundprinzipien festgelegt werden, an denen sich die diesbezüglichen Aktivitäten der Mitgliedstaaten und der betroffenen Diensteanbieter orientieren sollten.

    (13)

    Diese Prinzipien sollten ausformuliert und unter vollständiger Wahrung der durch die Rechtsordnung der Union geschützten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) garantierten Grundrechte angewandt werden. Beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten sollten geeignete und robuste Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um den Schutz der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Grundrechte aller betroffenen Parteien zu gewährleisten. Zu diesen Rechten zählen gegebenenfalls die freie Meinungsäußerung einschließlich der Freiheit, Informationen empfangen und weiterzugeben, die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie das Recht der Nutzer der betreffenden Dienste auf effektiven Rechtschutz. Unter Umständen umfassen die Rechte auch die unternehmerische Freiheit von Hostingdiensteanbietern einschließlich ihrer Vertragsfreiheit sowie die Rechte des Kindes und die Rechte bestimmter anderer betroffener Parteien auf Schutz des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, auf Menschenwürde und auf Nichtdiskriminierung. Insbesondere sollten Entscheidungen von Hostingdiensteanbietern über die Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die sie speichern, den Grundrechten und rechtmäßigen Interessen ihrer Nutzer ebenso gebührend Rechnung tragen wie der zentralen Rolle, die diese Anbieter beim Ermöglichen einer öffentlichen Debatte sowie der Verbreitung und dem Erhalt von Informationen, Meinungen und Ideen nach geltendem Recht meist spielen.

    (14)

    Im Einklang mit dem horizontalen Ansatz, der dem Haftungsausschluss in Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG zugrunde liegt, sollte die vorliegende Empfehlung auf alle Arten von Inhalten angewandt werden, die gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten verstoßen, und zwar unabhängig von Gegenstand und Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Es reicht aus, die Rechtsvorschriften der von dem jeweiligen Dienst betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist oder die Dienste angeboten werden. Ferner sollte bei der Umsetzung dieser Empfehlung gebührend berücksichtigt werden, wie gravierend der illegale Inhalt ist, welche Schäden er möglicherweise verursachen kann — dies kann davon abhängen, wie schnell Gegenmaßnahmen ergriffen werden — und was nach vernünftigem Ermessen von den Hostingdiensteanbietern erwartet werden kann, wobei gegebenenfalls der Entwicklungsstand und der mögliche Einsatz von Technologien zu prüfen sind. Ebenso sollten die etwaigen Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von illegalen Inhalten und die zu treffenden Gegenmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden.

    (15)

    Hostingdiensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag ihrer Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und anderen Nutzern — häufig in großem Umfang — den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Daher betrifft diese Empfehlung in erster Linie die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten dieser Anbieter. Gegebenenfalls können die ausgesprochenen Empfehlungen aber auch sinngemäß auf andere betroffene Anbieter von Online-Diensten angewandt werden. Da der Zweck dieser Empfehlung darin besteht, auf Risiken im Zusammenhang mit illegalen Online-Inhalten einzugehen, die Verbraucher in der Union betreffen, betrifft sie die Tätigkeiten sämtlicher Hostingdiensteanbieter, unabhängig davon, ob diese in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind, sofern sie ihre Tätigkeiten auf in der Union ansässige Verbraucher ausrichten.

    (16)

    Verfahren für die Übermittlung von Hinweisen an Hostingdiensteanbieter auf Inhalte, die als illegal anzusehen sind, sind ein wichtiges Mittel zur Beseitigung illegaler Online-Inhalte. Diese Verfahren sollten allen Einzelpersonen oder Einrichtungen die Übermittlung von Hinweisen erleichtern. Daher sollten diese Verfahren für alle Nutzer leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Die Hostingdiensteanbieter sollten jedoch flexibel bleiben, zum Beispiel was das Format der Meldung oder die für die Übermittlung verwendete Technologie angeht, um effiziente Lösungen zu ermöglichen und unverhältnismäßige Belastungen für die Anbieter zu vermeiden.

    (17)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Hinweise hinreichend genau und substantiiert sein, sodass der Hostingdiensteanbieter, der diese Hinweise erhält, in der Lage ist, eine sachkundige, umsichtige Entscheidung über die Folgemaßnahmen zu dem Hinweis zu treffen. Daher sollte möglichst dafür gesorgt werden, dass dieser Standard eingehalten wird. Ob ein bestimmter Hinweis dazu führt, dass das Kriterium der Kenntnis oder des Bewusstseins im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie erfüllt ist, ist jedoch im Lichte der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, wobei zu bedenken ist, dass solche Kenntnisse oder ein solches Bewusstsein auch auf anderen Wegen als durch Hinweise erlangt werden können.

    (18)

    Um eine sachkundige, umsichtige Entscheidung über Folgemaßnahmen zu einem eingegangenen Hinweis treffen zu können, benötigt der Hostingdiensteanbieter in der Regel nicht die Kontaktangaben des Hinweisgebers. Die Bereitstellung von Kontaktangaben zur Vorbedingung für die Übermittlung eines Hinweises zu machen würde die Übermittlung von Hinweisen behindern. Allerdings braucht der Hostingdiensteanbieter die Kontaktabgaben, um Rückmeldungen geben zu können. Der Hinweisgeber sollte daher seine Kontaktangaben übermitteln können, aber nicht dazu verpflichtet sein.

    (19)

    Um die Transparenz und die Genauigkeit von Melde- und Abhilfeverfahren zu erhöhen und im Bedarfsfall das Einlegen von Rechtsbehelfen zu ermöglichen, sollten die Hostingdiensteanbieter, wenn sie über die Kontaktangaben von Hinweisgebern und/oder Inhalteanbietern verfügen, diese Personen zeitnah und in geeigneter Weise über die Schritte im Rahmen der genannten Verfahren informieren, insbesondere über ihre Entscheidungen über die beantragte Entfernung oder Sperrung der betreffenden Inhalte. Die zu übermittelnden Informationen sollten insofern angemessen sein, als sie den von den betroffenen Personen in ihren Hinweisen oder Gegendarstellungen enthaltenen Angaben entsprechen und zugleich geeignete differenzierte Lösungen ermöglichen und nicht zu übermäßigen Belastungen für die Anbieter führen sollten.

    (20)

    Um Transparenz und Fairness zu gewährleisten und die unbeabsichtigte Entfernung nicht illegaler Inhalte zu vermeiden, sollten Inhalteanbieter grundsätzlich über die Entscheidung, dass in ihrem Auftrag gespeicherte Informationen entfernt oder gesperrt werden, informiert werden; ferner sollten die betreffenden Anbieter die Möglichkeit erhalten, der Entscheidung im Wege einer Gegendarstellung zu widersprechen, um zu erreichen, dass diese Entscheidung gegebenenfalls rückgängig gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Entscheidung aufgrund eines Hinweises oder einer Meldung oder in Folge proaktiver Maßnahmen seitens des Hostingdiensteanbieters getroffen wurde.

    (21)

    Angesichts der Art der in Rede stehenden Inhalte, des Ziels eines solchen Gegendarstellungsverfahrens und der zusätzlichen Belastung, die dieses für die Hostingdiensteanbieter bedeutet, gibt es keinen Grund, die Bereitstellung von Informationen über diese Entscheidung und diese Möglichkeit zum Widerspruch gegen eine Entscheidung zu empfehlen, wenn offenkundig ist, dass es sich um einen illegalen Inhalt handelt, der sich auf schwere Straftaten — wie die in den Richtlinien (EU) 2017/541 und 2011/93/EU genannten — bezieht, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedrohen. Überdies kann es in bestimmten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und insbesondere aus Gründen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gerechtfertigt sein, dem betroffenen Inhalteanbieter diese Informationen nicht direkt zu übermitteln. Daher sollten Hostingdiensteanbieter von der Übermittlung dieser Informationen absehen, wenn und solange eine zuständige Behörde dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt. Soweit dies eine Einschränkung des Rechts, über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert zu werden, darstellt, sollten die einschlägigen Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingehalten werden.

    (22)

    Melde- und Abhilfeverfahren sollten in keiner Weise das Recht der beteiligten Parteien beeinträchtigen, im Zusammenhang mit Inhalten, die als illegal anzusehen sind, oder mit diesbezüglichen Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter nach geltendem Recht ein Gericht anzurufen. Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten können eine wichtige Ergänzung zu Gerichtsverfahren darstellen, insbesondere wenn sie die wirksame, kostengünstige und rasche Beilegung solcher Streitigkeiten ermöglichen. Daher sollte die außergerichtliche Beilegung gefördert werden, sofern die einschlägigen Verfahren bestimmten Normen — insbesondere hinsichtlich der Fairness des Verfahrens — entsprechen, der Rechtsweg für die betroffenen Parteien nicht ausgeschlossen wird und Missbrauch vermieden wird.

    (23)

    Damit die Wirksamkeit der Melde- und Abhilfeverfahren und anderer Tätigkeiten der Hostingdiensteanbieter im Zusammenhang mit als illegal angesehenen Inhalten besser bewertet werden kann und die Rechenschaftspflicht gewährleistet ist, sollte für Transparenz gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit gesorgt werden. Die Hostingdiensteanbieter sollten daher regelmäßig Berichte über diese Verfahren und sonstige Tätigkeiten veröffentlichen, die so umfassend und detailliert sein sollten, dass sie einen angemessenen Überblick ermöglichen. Zudem sollten sie in ihren Nutzungsbedingungen von vornherein für Klarheit über ihre Strategie in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung der von ihnen gespeicherten Inhalte, einschließlich illegaler Inhalte, sorgen.

    (24)

    Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG können neben den Melde- und Abhilfeverfahren auch verhältnismäßige und gezielte proaktive Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter, darunter die Verwendung automatischer Systeme in bestimmten Fällen, ein wichtiges Element des Umgangs mit illegalen Online-Inhalten sein. Im Zusammenhang mit solchen proaktiven Maßnahmen sollte die Situation von Hostingdiensteanbietern berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Reichweite nur über begrenzte Ressourcen und begrenztes Fachwissen verfügen, sowie die Notwendigkeit wirksamer und angemessener Sicherheitsvorkehrungen, die mit solchen Maßnahmen einhergehen.

    (25)

    Das Ergreifen solcher proaktiven Maßnahmen kann insbesondere dann angebracht sein, wenn bereits festgestellt wurde, dass der betreffende Inhalt illegal ist, oder wenn es sich um eine Art von Inhalt handelt, bei der eine Betrachtung des Gesamtkontextes nicht unbedingt erforderlich ist. Ob das Ergreifen solcher Maßnahmen angemessen ist, kann auch von der Art, dem Umfang und dem Zweck der geplanten Maßnahmen und von der Art des jeweiligen Inhalts abhängen, aber auch davon, ob der Inhalt von Strafverfolgungsbehörden oder Europol gemeldet wurde und ob bereits Maßnahmen bezüglich des Inhalts ergriffen wurden, weil er als illegal erachtet wird. Insbesondere im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern sollten Hostingdiensteanbieter proaktive Maßnahmen ergreifen, um gemäß ihren Verpflichtungen im Rahmen des Globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet die Verbreitung solchen Materials aufzudecken und zu verhindern.

    (26)

    Vor diesem Hintergrund legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. September 2017 über den Umgang mit illegalen Online-Inhalten ihre Auffassung dar, dass solche freiwilligen, proaktiven Maßnahmen nicht automatisch dazu führen, dass der betroffene Hostingdiensteanbieter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG nicht in Anspruch nehmen kann.

    (27)

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass sämtliche Maßnahmen zur Beseitigung illegaler Online-Inhalte wirksamen und geeigneten Sicherheitsvorkehrungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass Hostingdiensteanbieter bei der Festlegung und Durchsetzung ihrer Strategie in Bezug auf von ihnen gespeicherte Inhalte umsichtig und angemessen vorgehen, damit insbesondere gewährleistet ist, dass Nutzer im Einklang mit dem geltenden Recht Informationen frei empfangen und weitergeben können. Zusätzlich zu den im geltenden Recht verankerten Sicherheitsvorkehrungen, beispielsweise bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, sollten im Zusammenhang mit der Verwendung automatischer Systeme gegebenenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen — insbesondere menschliche Aufsicht und Überprüfung — vorgesehen und angewandt werden, um unbeabsichtigte und irrtümliche Entscheidungen zu vermeiden.

    (28)

    Es sollte für eine reibungslose, effiziente und angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Hostingdiensteanbietern beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten gesorgt werden. Eine solche Zusammenarbeit könnte im Bedarfsfall von Europol unterstützt werden, beispielsweise bei der Bekämpfung von Terrorismus sowie des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten und die Hostingdiensteanbieter Kontaktstellen benennen, und es sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die von den genannten Behörden übermittelten Hinweise angesichts des speziellen Fachwissens und der Verantwortlichkeiten dieser Behörden vorrangig und mit angemessenem Vertrauen in ihre Richtigkeit verarbeitet werden. Damit bestimmte, besonders schwere Straftaten wie die in den Richtlinien (EU) 2017/541 und 2011/93/EU aufgeführten, auf die die Hostingdiensteanbieter bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten möglicherweise aufmerksam werden, wirksam bekämpft werden können, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, Meldepflichten einzuführen.

    (29)

    Neben den zuständigen Behörden verfügen unter Umständen auch bestimmte natürliche Personen oder Einrichtungen einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbänden über spezielles Fachwissen und möchten auf freiwilliger Basis bestimmte Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung illegaler Online-Inhalte übernehmen. Angesichts der mitunter großen Menge an Hinweisen und des Mehrwerts solcher vertrauenswürdigen Hinweisgeber sollte die Zusammenarbeit zwischen Letzteren und den Hostingdiensteanbietern gefördert werden, insbesondere indem die von ihnen übermittelten Hinweise vorrangig und mit angemessenem Vertrauen in ihre Richtigkeit behandelt werden. Dem besonderen Status dieser vertrauenswürdigen Hinweisgeber entsprechend sollte diese Zusammenarbeit jedoch nur natürlichen Personen und Einrichtungen offenstehen, welche die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union aufgeführten Werte, auf die sich die Union gründet, achten und bestimmten Kriterien entsprechen, die überdies klar, objektiv und öffentlich einsehbar sein sollten.

    (30)

    Die Bekämpfung illegaler Online-Inhalte erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, da solche Inhalte häufig einfach von einem Hostingdiensteanbieter zu einem anderen verschoben werden und tendenziell das schwächste Glied der Kette ausgenutzt wird. Zusammenarbeit, insbesondere in Form des freiwilligen Austauschs von Erfahrungen, technologischen Lösungen und bewährten Vorgehensweisen, ist daher unerlässlich. Eine solche Zusammenarbeit ist besonders für Hostingdiensteanbieter, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Reichweite über begrenzte Ressourcen und begrenztes Fachwissen verfügen, wichtig.

    (31)

    Terrorismus umfasst die rechtswidrige und rücksichtslose Anwendung von Gewalt und Einschüchterung gegen Bürger. Terroristen stützen sich bei der Verbreitung terroristischer Propaganda zunehmend auf das Internet und wenden oft ausgeklügelte Methoden an, um eine rasche und weite Verbreitung sicherzustellen. Zwar wurden Fortschritte erzielt, insbesondere im Kontext des EU-Internetforums, doch ist eine raschere und wirksamere Reaktion auf terroristische Inhalte nach wie vor dringend erforderlich; außerdem müssen die am EU-Internetforum teilnehmenden Hostingdiensteanbieter ihre Zusagen bezüglich wirksamer und umfassender Meldungen einlösen.

    (32)

    Angesichts der Besonderheiten im Umgang mit terroristischen Online-Inhalten sollten die allgemeinen Empfehlungen für den Umgang mit illegalen Inhalten durch Empfehlungen ergänzt werden, die sich speziell auf die Beseitigung terroristischer Online-Inhalte beziehen und auf den Arbeiten im Rahmen des EU-Internetforums aufbauen und diese konsolidieren.

    (33)

    Angesichts der besonders schwerwiegenden Risiken im Zusammenhang mit terroristischen Inhalten und der zentralen Rolle der Hostingdiensteanbieter bei der Verbreitung solcher Inhalte sollten die Hostingdiensteanbieter unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit wirksamer und angemessener Sicherheitsvorkehrungen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um terroristische Inhalte nicht zuzulassen und nach Möglichkeit das Hosting von solchen Inhalten zu verhindern, sofern sie ihre Nutzungsbedingungen festlegen und durchsetzen können.

    (34)

    Diese Maßnahmen sollten insbesondere die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Europol im Zusammenhang mit Meldungen umfassen, bei denen es sich um ein spezifisches Mittel zur Benachrichtigung von Hostingdiensteanbietern handelt, das den Besonderheiten des Umgangs mit terroristischen Inhalten angepasst ist. Die zuständigen Behörden und Europol sollten bei der Übermittlung von Meldungen die Entfernung oder Sperrung von Inhalten, die sie als terroristische Inhalte ansehen, unter Verweis auf die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften oder die Nutzungsbedingungen des betreffenden Hostingdiensteanbieters verlangen können. Diese Verfahren für die Übermittlung von Meldungen sollten zusätzlich zu den Verfahren für die Übermittlung von Hinweisen, unter anderem durch vertrauenswürdige Hinweisgeber, bestehen, die ebenfalls für die Meldung von als terroristisch erachteten Inhalten verwendet werden können.

    (35)

    Da terroristische Inhalte normalerweise in der ersten Stunde nach ihrem Auftauchen im Internet am meisten Schaden anrichten, sollten Meldungen der zuständigen Behörden und Europols in Anbetracht ihrer besonderen Fachkenntnisse und Verantwortlichkeiten in der Regel binnen einer Stunde geprüft und gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden.

    (36)

    Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG sollten diese Maßnahmen zur Beseitigung terroristischer Inhalte zudem proaktive, verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatischer Systeme, umfassen, damit terroristische Inhalte aufgedeckt, festgestellt und umgehend entfernt oder gesperrt werden und damit gewährleistet ist, dass terroristische Inhalte nicht erneut auftauchen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass mit diesen Maßnahmen angemessene und wirksame Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die in Kapitel II dieser Empfehlung aufgeführten, einhergehen müssen.

    (37)

    Zusammenarbeit sowohl zwischen den Hostingdiensteanbietern untereinander als auch zwischen ihnen und den zuständigen Behörden ist bei der Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte von größter Bedeutung. Insbesondere können technologische Hilfsmittel, die eine automatische Inhaltserkennung ermöglichen, wie die Hash-Datenbank, dabei helfen, dass das Ziel der Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über verschiedene Hostingdienste erreicht wird. Eine solche Zusammenarbeit sowie die Entwicklung, der Einsatz und die gemeinsame Nutzung solcher technologischen Hilfsmittel sollten gefördert werden, wobei im Bedarfsfall auf das Fachwissen von Europol zurückgegriffen werden kann. Diese gemeinsamen Bemühungen sind besonders wichtig, um Hostingdiensteanbieter, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Reichweite über begrenzte Ressourcen und begrenztes Fachwissen verfügen, in die Lage zu versetzen, effizient und rasch auf Meldungen zu reagieren und wie empfohlen proaktive Maßnahmen zu ergreifen.

    (38)

    Diesen Bemühungen sollten sich möglichst viele Hostingdiensteanbieter anschließen, und alle beteiligten Hostingdiensteanbieter sollten helfen, dafür zu sorgen, dass diese Instrumente optimal und flächendeckend eingesetzt werden. Ferner sollte der Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zwischen allen beteiligten Parteien, gegebenenfalls auch mit Europol, gefördert werden, da solche Regelungen helfen können, eine kohärente und wirksame Vorgehensweise sicherzustellen, und den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen ermöglichen.

    (39)

    Damit das Grundrecht auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr personenbezogener Daten gewahrt bleiben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung in vollem Umfang den Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), entsprechen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht werden.

    (40)

    Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Artikel 1, 7, 8, 10, 11, 16, 17, 21, 24 und 47 der Charta zu gewährleisten.

    (41)

    Die Kommission wird die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen aufmerksam verfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Hostingdiensteanbieter sollten daher bereit sein, der Kommission auf deren Anforderung hin sämtliche sachdienlichen Informationen, deren Bereitstellung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, zu übermitteln, um eine solche Kontrolle zu ermöglichen. Auf der Grundlage der auf diese Weise erhaltenen Informationen und aller anderen vorliegenden Angaben, einschließlich Berichten aufgrund der verschiedenen freiwilligen Vereinbarungen, wird die Kommission die Umsetzung dieser Empfehlung bewerten und prüfen, ob zusätzliche Schritte, unter anderem Vorschläge für verbindliche Rechtsakte der Union, erforderlich sind. Angesichts der besonderen Gegebenheiten und der Dringlichkeit der Beseitigung terroristischer Online-Inhalte sollten die diesbezügliche Kontrolle und Bewertung anhand ausführlicher Informationen und besonders rasch — binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung — erfolgen, während bei anderen illegalen Inhalten eine Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung angemessen ist —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    KAPITEL I

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    1.

    Die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter werden in Bezug auf von Inhalteanbietern bereitgestellte Inhalte, die sie in deren Auftrag speichern, aufgefordert, wirksame, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den in dieser Empfehlung aufgeführten Grundsätzen und in voller Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte, insbesondere mit dem Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, unter anderem in den Bereichen Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerb und elektronischer Geschäftsverkehr, gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen.

    2.

    Diese Empfehlung baut auf den Fortschritten auf, die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Hostingdiensteanbietern und anderen betroffenen Diensteanbietern im Hinblick auf illegale Inhalte unterschiedlicher Art erzielt wurden, und konsolidiert diese Fortschritte. Im Bereich der Terrorismusbekämpfung baut die Empfehlung auf den im Rahmen des EU-Internetforums erzielten Fortschritten auf und konsolidiert diese.

    3.

    Diese Empfehlung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen in Bezug auf illegale Online-Inhalte zu ergreifen, einschließlich der Möglichkeit für Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, nach Maßgabe ihrer Rechtsordnungen Hostingdiensteanbieter zu verpflichten, illegale Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Diese Empfehlung gilt auch unbeschadet der Stellung von Hostingdiensteanbietern nach der Richtlinie 2000/31/EG und ihrer Möglichkeit, ihre Nutzungsbedingungen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen und durchzusetzen.

    4.

    Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG, der seine Tätigkeit, die in der Speicherung von durch einen Nutzer seines Dienstes bereitgestellten Informationen im Auftrag des Nutzers besteht, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung auf in der Union ansässige Verbraucher ausrichtet;

    b)

    „illegale Inhalte“ alle Informationen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines betroffenen Mitgliedstaats stehen;

    c)

    „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Empfänger der von einem Hostingdiensteanbieter erbrachten Dienstleistungen ist;

    d)

    „Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen übermittelt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert wurden oder gespeichert werden;

    e)

    „Hinweis“ eine von einem Hinweisgeber an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung zu einem von diesem gespeicherten Inhalt, den der Hinweisgeber als illegal ansieht und den der Hostingdiensteanbieter auf freiwilliger Basis entfernen oder sperren soll;

    f)

    „Hinweisgeber“ eine natürliche Person oder eine Einrichtung, die einen Hinweis an einen Hostingdiensteanbieter gerichtet hat;

    g)

    „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ eine natürliche Person oder eine Einrichtung, die nach Ansicht eines Hostingdiensteanbieters über besonderes Fachwissen und eine besondere Verantwortung für den Umgang mit illegalen Online-Inhalten verfügt;

    h)

    „terroristische Inhalte“ alle Informationen, deren Verbreitung einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 oder einer terroristischen Straftat nach dem Recht eines betroffenen Mitgliedstaats gleichkommt, einschließlich der Verbreitung relevanter Informationen, die von in den einschlägigen Listen der Union oder der Vereinten Nationen geführten terroristischen Gruppen oder Vereinigungen produziert worden sind oder ihnen zugerechnet werden können;

    i)

    „Strafverfolgungsbehörden“ die zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zur Wahrnehmung von Strafverfolgungsaufgaben zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit illegalen Online-Inhalten benannt wurden;

    j)

    „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht benannten Behörden, zu deren Aufgaben unter anderem die Beseitigung illegaler Online-Inhalte gehört; hierzu zählen auch Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden, die in bestimmten Bereichen mit der Rechtsdurchsetzung unabhängig von Art oder Gegenstand des betreffenden Rechts betraut sind;

    k)

    „Meldung“ eine von einer zuständigen Behörde oder von Europol an einen Hostingdiensteanbieter gerichtete Mitteilung zu einem von diesem gespeicherten Inhalt, den diese Behörde oder Europol als terroristischen Inhalt ansieht und den der Hostingdiensteanbieter auf freiwilliger Basis entfernen oder sperren soll.

    KAPITEL II

    Allgemeine Empfehlungen zu illegalen Inhalten jedweder Art

    Übermittlung und Verarbeitung von Hinweisen

    5.

    Es sollten Verfahren für die Übermittlung von Hinweisen eingerichtet werden. Diese Verfahren sollten leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Übermittlung von Hinweisen auf elektronischem Weg zulassen.

    6.

    Die Verfahren sollten so beschaffen sein, dass sie die Übermittlung von Hinweisen ermöglichen und fördern, die hinreichend genau und substantiiert sind, sodass der betreffende Hostingdiensteanbieter in der Lage ist, in Bezug auf den Inhalt, auf den sich der Hinweis bezieht, eine sachkundige, umsichtige Entscheidung zu treffen, insbesondere ob dieser Inhalt als illegal anzusehen ist und entfernt oder gesperrt werden sollte oder nicht. Die Verfahren sollten so beschaffen sein, dass die Hinweise leicht mit einer Begründung versehen werden können, warum der Hinweisgeber die Inhalte als illegal erachtet, sowie mit einer genauen Angabe des Fundorts des betreffenden Inhalts.

    7.

    Hinweisgeber sollten ihre Kontaktdaten in dem Hinweis angeben können, aber nicht dazu verpflichtet sein. Wenn sie sich dafür entscheiden, sollte ihre Anonymität gegenüber dem Anbieter des Inhalts gewahrt sein.

    8.

    Sind dem Hostingdiensteanbieter die Kontaktdaten des Hinweisgebers bekannt, sollte er dem Hinweisgeber eine Empfangsbestätigung zukommen lassen und ihn ohne ungebührliche Verzögerung in angemessener Weise informieren, welche Entscheidung er in Bezug auf den gemeldeten Inhalt getroffen hat.

    Unterrichtung der Inhalteanbieter und Gegendarstellungen

    9.

    Beschließt ein Hostingdiensteanbieter, einen bei ihm gespeicherten Inhalt zu entfernen oder zu sperren, weil er ihn als illegal erachtet, wobei es nicht darauf ankommt, welche Mittel zur Erkennung, Feststellung und Entfernung oder Sperrung dieses Inhalts verwendet werden, und sind dem Hostingdiensteanbieter die Kontaktdaten des Inhalteanbieters bekannt, sollte er den Inhalteanbieter ohne ungebührliche Verzögerung in angemessener Weise über die Entscheidung und die Gründe dafür sowie über die unter Nummer 11 genannte Möglichkeit eines Widerspruchs gegen diese Entscheidung in Kenntnis setzen.

    10.

    Nummer 9 sollte nicht gelten, wenn offenkundig ist, dass es sich um einen illegalen Inhalt handelt, der sich auf schwere Straftaten bezieht, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedrohen. Hostingdiensteanbieter sollten von einer Mitteilung nach Maßgabe von Nummer 9 überdies dann absehen, wenn und solange eine zuständige Behörde dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und insbesondere aus Gründen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verlangt.

    11.

    Inhalteanbieter sollten die Möglichkeit erhalten, der unter Nummer 9 genannten Entscheidung des Hostingdiensteanbieters innerhalb einer angemessenen Frist im Wege einer an den Hostingdiensteanbieter gerichteten Gegendarstellung zu widersprechen. Das Verfahren für die Übermittlung solcher Gegendarstellungen sollte benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung auf elektronischem Weg zulassen.

    12.

    Es sollte sichergestellt werden, dass Hostingdiensteanbieter jeder Gegendarstellung, die sie erhalten, gebührend Rechnung tragen. Ist aus der Gegendarstellung für den Hostingdiensteanbieter ersichtlich, dass der Inhalt, auf den sich die Gegendarstellung bezieht, nicht als illegaler Inhalt anzusehen ist, sollte der Hostingdiensteanbieter seine Entscheidung, den Inhalt zu entfernen oder zu sperren, unbeschadet seiner Möglichkeit, seine Nutzungsbedingungen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten festzulegen und durchzusetzen, ohne ungebührliche Verzögerung rückgängig machen.

    13.

    Der Inhalteanbieter, der eine Gegendarstellung übermittelt hat, und der betreffende Hinweisgeber sollten, wenn ihre Kontaktdaten dem Hostingdiensteanbieter bekannt sind, ohne ungebührliche Verzögerung von der Entscheidung, die der Hostingdiensteanbieter in Bezug auf den fraglichen Inhalt getroffen hat, in Kenntnis gesetzt werden.

    Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

    14.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entfernung oder der Sperrung illegaler Inhalte, soweit angemessen, zu erleichtern. Alle Verfahren für die außergerichtliche Beilegung solcher Streitigkeiten sollten leicht zugänglich, wirksam, transparent und unparteiisch sein und gewährleisten, dass das Ergebnis dieser Streitbeilegung gerecht und mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Durch Versuche, solche Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen, sollte der ordentliche Rechtsweg für die betroffenen Parteien nicht ausgeschlossen werden.

    15.

    Soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat möglich ist, wird den Hostingdiensteanbietern empfohlen, die Nutzung von Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zuzulassen.

    Transparenz

    16.

    Hostingdiensteanbieter sollten aufgefordert werden, klare, verständliche und hinreichend ausführliche Erläuterungen ihrer Vorgehensweise in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung der von ihnen gespeicherten Inhalte, einschließlich der als illegal erachteten Inhalte, zu veröffentlichen.

    17.

    Hostingdiensteanbieter sollten aufgefordert werden, regelmäßig — zumindest jährlich — einen Tätigkeitsbericht über ihren Umgang mit als illegal erachteten Inhalten und der Entfernung und Sperrung solcher Inhalte zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollte unter anderem auf die Menge und die Art der entfernten Inhalte, die Anzahl der Hinweise und Gegendarstellungen und die erforderliche Reaktionszeit eingegangen werden.

    Proaktive Maßnahmen

    18.

    Hostingdiensteanbieter sollten aufgefordert werden, in Bezug auf illegale Inhalte, soweit angemessen, besondere proaktive, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Solche proaktiven Maßnahmen können den Einsatz von Systemen zur automatischen Erkennung illegaler Inhalte umfassen, sofern diese Systeme geeignet und angemessen sind und wirksamen, geeigneten Sicherheitsvorkehrungen im Sinne der Nummern 19 und 20 unterliegen.

    Sicherheitsvorkehrungen

    19.

    Um zu vermeiden, dass Inhalte entfernt werden, die nicht illegal sind, sollte es unbeschadet der Möglichkeit für Hostingdiensteanbieter, ihre Nutzungsbedingungen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen und durchzusetzen, wirksame, geeignete Sicherheitsvorkehrungen geben, damit gewährleistet ist, dass Hostingdiensteanbieter in Bezug auf die von ihnen gespeicherten Inhalte umsichtig und angemessen vorgehen, insbesondere wenn sie Hinweise und Gegendarstellungen verarbeiten und über die etwaige Entfernung oder Sperrung von als illegal angesehenen Inhalten entscheiden.

    20.

    Verwenden Hostingdiensteanbieter automatische Systeme für die von ihnen gespeicherten Inhalte, sollten wirksame und geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die diese Inhalte betreffen, insbesondere Entscheidungen zur Entfernung oder Sperrung von als illegal erachteten Inhalten, zutreffend und fundiert sind. Solche Sicherheitsvorkehrungen sollten, soweit angemessen, insbesondere in einer menschlichen Aufsicht und Überprüfung bestehen, in jedem Fall aber, wenn eine eingehende Beurteilung des betreffenden Kontexts erforderlich ist, um feststellen zu können, ob ein Inhalt als illegal anzusehen ist.

    Schutz gegen missbräuchliches Verhalten

    21.

    Im Zusammenhang mit den in dieser Empfehlung im Umgang mit illegalen Inhalten angeratenen Maßnahmen sollten wirksame, geeignete Maßnahmen getroffen werden, um der Übermittlung von bösgläubigen Hinweisen oder Gegendarstellungen und anderen Formen missbräuchlichen Verhaltens sowie der Reaktion darauf vorzubeugen.

    Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern und Mitgliedstaaten

    22.

    Die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter sollten Kontaktstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit illegalen Online-Inhalten benennen.

    23.

    Es sollten Schnellverfahren für die Verarbeitung von Meldungen der zuständigen Behörden eingerichtet werden.

    24.

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Hostingdiensteanbieter rechtlich zu verpflichten, die Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, darunter der Verordnung (EU) 2016/679, zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten über Belege für mutmaßliche schwere Straftaten, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedrohen, in Kenntnis zu setzen, wenn sie diese Belege im Rahmen ihrer auf die Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte gerichteten Tätigkeit erlangt haben.

    Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern und vertrauenswürdigen Hinweisgebern

    25.

    Die Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern und vertrauenswürdigen Hinweisgebern sollte gefördert werden. Für die Verarbeitung von Hinweisen vertrauenswürdiger Hinweisgeber sollten Schnellverfahren eingerichtet werden.

    26.

    Hostingdiensteanbieter sollten aufgefordert werden, klare, objektive Kriterien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage sie entscheiden, welche natürlichen Personen oder Einrichtungen sie als vertrauenswürdige Hinweisgeber ansehen.

    27.

    Mit diesen Kriterien soll sichergestellt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen oder Einrichtungen über das notwendige Fachwissen verfügen und ihre Tätigkeit als vertrauenswürdige Hinweisgeber umsichtig und objektiv unter Achtung der Werte, auf die sich die Union gründet, wahrnehmen.

    Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern

    28.

    Hostingdiensteanbieter sollten sich, soweit angemessen, untereinander sowie insbesondere mit Hostingdiensteanbietern, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Reichweite über begrenzte Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, über ihre Erfahrungen, technologische Lösungen und bewährte Vorgehensweisen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten austauschen, und zwar auch im Zusammenhang mit der laufenden Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern im Rahmen von Verhaltenskodizes, Absichtserklärungen und sonstigen freiwilligen Vereinbarungen.

    KAPITEL III

    Besondere Empfehlungen zu terroristischen Inhalten

    Allgemeines

    29.

    Die besonderen Empfehlungen zu terroristischen Inhalten in diesem Kapitel gelten zusätzlich zu den allgemeinen Empfehlungen in Kapitel II.

    30.

    Hostingdiensteanbieter sollten in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich erklären, dass sie keine terroristischen Inhalte speichern.

    31.

    Hostingdiensteanbieter sollten insbesondere im Hinblick auf Meldungen, proaktive Maßnahmen und Zusammenarbeit im Sinne der Nummern 32 bis 40 entsprechende Maßnahmen treffen, damit keine terroristischen Inhalte gespeichert werden.

    Übermittlung und Verarbeitung von Meldungen

    32.

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden über die nötigen Fähigkeiten und über ausreichende Mittel verfügen, um terroristische Inhalte effektiv zu erkennen, festzustellen und sie den betreffenden Hostingdiensteanbietern zu melden, insbesondere über die nationalen Meldestellen für Internetinhalte und in Zusammenarbeit mit der EU-Meldestelle für Internetinhalte bei Europol.

    33.

    Es sollten Verfahren für die Übermittlung von Meldungen eingerichtet werden. Insbesondere für Meldungen der nationalen Meldestellen für Internetinhalte und der EU-Meldestelle für Internetinhalte bei Europol sollten Schnellverfahren für die Verarbeitung von Meldungen eingerichtet werden.

    34.

    Hostingdiensteanbieter sollten den Eingang einer Meldung ohne ungebührliche Verzögerung bestätigen und die zuständige Behörde oder Europol von ihrer Entscheidung bezüglich des Inhalts, der Gegenstand der Meldung war, in Kenntnis setzen, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Inhalt entfernt oder gesperrt wurde, oder des Grundes, warum der Inhalt nicht entfernt oder gesperrt wurde.

    35.

    Hostingdiensteanbieter sollten einen gemeldeten Inhalt in aller Regel binnen einer Stunde ab Eingang der Meldung prüfen und gegebenenfalls entfernen oder sperren.

    Proaktive Maßnahmen

    36.

    Hostingdiensteanbieter sollten auf besondere proaktive, verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatischer Systeme, zurückgreifen, um terroristische Inhalte zu erkennen, festzustellen und umgehend zu entfernen oder zu sperren.

    37.

    Hostingdiensteanbieter sollten auf besondere proaktive, verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Verwendung automatischer Systeme, zurückgreifen, um Inhalteanbieter umgehend daran zu hindern, Inhalte erneut zu übermitteln, die bereits entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte angesehen wurden.

    Zusammenarbeit

    38.

    Um die Verbreitung terroristischer Inhalte über verschiedene Hostingdienste zu verhindern, sollten die Hostingdiensteanbieter aufgefordert werden, durch die gemeinsame Nutzung und Optimierung wirksamer, geeigneter und verhältnismäßiger technologischer Hilfsmittel einschließlich solcher, die eine automatische Inhaltserkennung ermöglichen, zusammenzuarbeiten. Soweit technisch möglich, sollten alle relevanten Formate, in denen terroristische Inhalte verbreitet werden, erfasst werden. Diese Zusammenarbeit sollte insbesondere Hostingdiensteanbieter einbeziehen, die aufgrund ihrer Größe oder Reichweite über begrenzte Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen.

    39.

    Hostingdiensteanbieter sollten aufgefordert werden, die notwendigen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Arbeitsweise und Verbesserung der unter Nummer 38 genannten Hilfsmittel zu treffen, insbesondere durch den Einsatz und die umfassende Nutzung von Identifikatoren, die sich auf alle als terroristisch angesehenen Inhalte beziehen.

    40.

    Zuständige Behörden und Hostingdiensteanbieter sollten Arbeitsvereinbarungen, gegebenenfalls auch mit Europol, zu Angelegenheiten schließen, die im Zusammenhang mit terroristischen Online-Inhalten stehen, unter anderem im Interesse eines besseren Einblicks in terroristische Online-Aktivitäten, einer Verbesserung der Meldeverfahren, der Vermeidung von Doppelarbeit und der Erleichterung der Anträge von Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus.

    KAPITEL IV

    Bereitstellung von Informationen

    41.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission regelmäßig — vorzugsweise alle drei Monate — über die von ihren zuständigen Behörden übermittelten Meldungen und die daraufhin von den Hostingdiensteanbietern getroffenen Entscheidungen sowie über ihre Zusammenarbeit mit Hostingdiensteanbietern im Umgang mit terroristischen Inhalten in Kenntnis setzen.

    42.

    Damit die Kommission die Wirkungen dieser Empfehlung in Bezug auf terroristische Inhalte spätestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung überprüfen kann, sollten ihr die Hostingdiensteanbieter auf Anfrage alle relevanten Informationen übermitteln. Diese Informationen können sich unter anderem auf die Menge der Inhalte beziehen, die entweder aufgrund von Hinweisen oder Meldungen oder nach proaktiven Maßnahmen und dem Einsatz automatischer Hilfsmittel entfernt oder gesperrt wurden. Sie können auch die Anzahl der eingegangenen Meldungen und die erforderliche Reaktionszeit betreffen sowie die Menge der Inhalte, deren Übermittlung oder deren erneute Übermittlung durch den Einsatz einer automatischen Inhaltserkennung oder anderer technologischer Hilfsmittel verhindert wurde.

    43.

    Damit die Kommission die Wirkungen dieser Empfehlung in Bezug auf andere illegale Inhalte als terroristische Inhalte spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung überprüfen kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter auf Anfrage alle relevanten Informationen übermitteln.

    Brüssel, den 1. März 2018

    Für die Kommission

    Andrus ANSIP

    Vizepräsident


    (1)  COM(2017) 555 final vom 28. September 2017.

    (2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). COM(2016) 287 final.

    (3)  COM(2016) 593 final vom 14. September 2016.

    (4)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

    (6)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

    (7)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

    (8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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