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Document 32018D0332

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/332 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

    ABl. L 63 vom 6.3.2018, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/332/oj

    6.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/46


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/332 DES RATES

    vom 5. März 2018

    zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP angenommen.

    (2)

    Am 16. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

    (3)

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. März 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. DIMOV


    (1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.


    ANHANG

    Im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP unter „A. Personen“ erhält der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person folgende Fassung:

    „1.

    François Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasnamen: a) Bozizé Yangouvonda; b) Samuel Peter Mudde (geb. am 16. Dezember 1948 in Izo, Südsudan))

    Titel: a) Ehemaliger Staatschef der Zentralafrikanischen Republik; b) Professor

    Geburtsdatum: a) 14. Oktober 1946; b) 16. Dezember 1948

    Geburtsort: a) Mouila, Gabun; b) Izo, Südsudan

    Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Südsudan

    Reisepass Nr.: D00002264, ausgestellt am 11. Juni 2013 (vom Minister für auswärtige Angelegenheiten in Juba, Südsudan. Gültig bis 11. Juni 2017. Diplomatenpass ausgestellt auf den Namen Samuel Peter Mudde)

    Nationale Kennziffer: M4800002143743 (Personennummer für Reisepass)

    Aufenthalt: Uganda.

    Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014.

    Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5802796

    Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: ‚Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese‘.

    Zusätzliche Angaben

    Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle.

    Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.“


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