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Document 32017R2061

    Verordnung (EU) 2017/2061 des Rates vom 13. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

    ABl. L 295 vom 14.11.2017, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2061/oj

    14.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/3


    VERORDNUNG (EU) 2017/2061 DES RATES

    vom 13. November 2017

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2073 des Rates vom 13. November 2017 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) wurde der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP (3) umgesetzt.

    (2)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2017/2073 wird eine Organisation aus der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannten Liste gestrichen.

    (3)

    Es sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. November 2017.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

    (3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


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