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Document 32017R0983
Commission Regulation (EU) 2017/983 of 9 June 2017 amending Annexes III and V to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for tricyclazole in or on certain products (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/983 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/983 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/3841
ABl. L 148 vom 10.6.2017, p. 27–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/27 |
VERORDNUNG (EU) 2017/983 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2017
zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Tricyclazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Alle RHG, ausgenommen für Reis, sind auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. |
(2) |
Die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde mit der Entscheidung 2008/770/EG der Kommission (2) festgelegt. Nachdem erneut ein Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gestellt worden war, erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission (4) die Nichtgenehmigung dieses Wirkstoffs. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tricyclazol wurden widerrufen. Daher sollte der in Anhang III für diesen Wirkstoff festgelegte RHG für Reis gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. |
(3) |
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für diejenigen Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden. |
(4) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. |
(5) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Angesichts der langen Haltbarkeit von Reis sollte die vorliegende Verordnung eine Übergangsregelung für Reis enthalten, der im Jahr 2016 oder früher erzeugt wurde, damit dieser normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden kann. Unter Berücksichtigung der Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Eigenschaften von Tricyclazol ist allerdings gemäß den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen im Jahr 2017 oder später keine Behandlung mit Tricyclazol mehr zulässig. |
(8) |
Im Bestreben, diese Vorgehensweise auch auf Basmatireis anzuwenden, und in Anbetracht des Umstands, dass dieser Reis vor dem Inverkehrbringen einen besonderen Reifungsprozess durchlaufen muss, sollte für Basmatireis, der 2016 oder früher erzeugt wurde, eine zusätzliche Frist von sechs Monaten bis zum Geltungsbeginn des geänderten RHG gewährt werden, damit dieser Reis normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden kann. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für jeden Reis außer Basmatireis, der vor 30. Juni 2017 eingeführt oder in Verkehr gebracht wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Basmatireis, der vor dem 30. Dezember 2017 eingeführt wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für alle Erzeugnisse außer Basmatireis gilt sie ab dem 30. Juni 2017.
Für Basmatireis gilt sie ab dem 30. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Entscheidung 2008/770/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 16).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 88).
ANHANG
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Tricyclazol gestrichen. |
(2) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Tricyclazol eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Tricyclazol
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Tricyclazol
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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