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Document 32017R0825

Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

ABl. L 129 vom 19.5.2017, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/11/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/825/oj

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EU) 2017/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Zusätzlich, und gemäß Artikel 11 AEUV sind — insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einzubeziehen.

(2)

Gemäß den Artikeln 120 und 121 AEUV haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten durchlaufen derzeit Anpassungsprozesse zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich in der Vergangenheit aufgebaut haben, und viele Mitgliedstaaten sehen sich mit dem Problem eines schwachen Potenzialwachstums konfrontiert. Die Union hat Strukturreformen zu einer ihrer politischen Prioritäten gemacht, um die wirtschaftliche Erholung auf einen nachhaltigen Pfad zu führen, das Wachstumspotenzial zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu nutzen und den Konvergenzprozess zu unterstützen.

(4)

Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Wertschöpfungskette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine langfristige Perspektive erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der Regierungspolitik ist keine einfache Aufgabe, da sich die Auswirkungen häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine rechtzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete Unterstützung in Form von technischer Hilfe hat in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt. Eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung von Strukturreformen ist, dass sie von den Akteuren vor Ort mitgetragen werden.

(5)

Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen und sozialen Zielen der Union anzugehen. Diese Herausforderungen könnten sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren wie begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten und einer unzureichenden Anwendung und Umsetzung des Unionrechts stellen.

(6)

Die Union verfügt über beträchtliche Erfahrung bei der gezielten Unterstützung nationaler Regierungen und anderer Stellen der Mitgliedstaaten bei Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung bei der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Stellen nutzen, um ihre Fähigkeit zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Notwendig sind umfassende integrierte Maßnahmen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und Unterstützung durch die Union beantragen.

(7)

Der Sonderbericht Nr. 19/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ enthält nützliche Empfehlungen für die Gewährung technischer Hilfe für Mitgliedstaaten durch die Kommission. Diese Empfehlungen sind bei der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(8)

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) aufzulegen, das darauf ausgelegt ist, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Das Programm soll einen Beitrag dazu leisten, die gemeinsamen Ziele einer Förderung der wirtschaftlichen Erholung, des Zusammenhalts und der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität Europas und der Förderung von nachhaltigen Investitionen in die Realwirtschaft zu erreichen. Den wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten bei der Schaffung eines hohen Niveaus der Sozialfürsorge und hochwertiger Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Bildung und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung könnte so zudem besser begegnet werden.

(9)

Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, wie Haushalt und Steuern, öffentlicher Dienst, institutionelle und administrative Reformen, Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierung, Zugang zu Finanzierungen, politische Maßnahmen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor, Handel, nachhaltige Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen, Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission im Rahmen des Programms um Unterstützung bei der Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts sowie bei der Durchführung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen ersuchen können. Sie sollten ferner Unterstützung für Reformen beantragen können, die sie auf eigene Initiative zur Schaffung von Zusammenhalt, Investitionen, nachhaltigem Wachstum, Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit ergreifen. Die Kommission könnte Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Ersuchens um Unterstützung erstellen.

(11)

Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, das Ersuchen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, welche Unterstützung zu leisten ist. Auf Grundlage dieser Prüfung und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, sollte sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat über die Schwerpunktbereiche, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen verständigen, die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzuschreiben sind.

(12)

Unter anderem mit dem Ziel der Schaffung von Transparenz sollte die Kommission gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung zugänglich machen.

(13)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, diese in Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten zu organisieren, die zugestimmt haben, als Reformpartner zu agieren.. Der Mitgliedstaat, der Unterstützung wünscht, sollte die Möglichkeit haben, eine Partnerschaft mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzugehen, die in einem bestimmten oder mehreren Unterstützungsbereichen als Reformpartner agieren und bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten helfen. Zwar liegt die Verantwortung für die Reformen bei dem Mitgliedstaat, der Unterstützung wünscht, doch die Reformpartner bzw. andere Mitgliedstaaten, oder beide, die Unterstützung leisten, sollten in der Lage sein, zur erfolgreichen Programmdurchführung beizutragen.

(14)

In den Mitteilungen der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ und vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Tätigkeiten und Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen und -tätigkeiten im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Politiken — soweit zweckmäßig — auf regionaler oder nationaler Ebene, auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen auf der jeweils entsprechenden Ebene ermöglichen, die sich auch auf grenzübergreifende oder unionsweite Herausforderungen auswirken, und zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen könnten. Mit den Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte außerdem eine konsequente und kohärente Umsetzung des Unionsrechts sichergestellt werden. Ferner sollte damit auch ein Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten geleistet werden. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Verfahren zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

(15)

Es ist notwendig, für das Programm eine Finanzausstattung einzurichten, die einen Zeitraum abdeckt, der an die Laufzeit des mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmen angepasst ist.

(16)

Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Mitteln speisen, die auf Initiative der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (5) und (EU) Nr. 1305/2013 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates von den Zuweisungen für technische Hilfe abgezogen werden. Um einen solchen Abzug für dieses Programm zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen unbeschadet künftiger Vorschläge geändert werden.

(17)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet. Die auf Initiative der Kommission vorgenommene Übertragung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und 1305/2013 für technische Hilfe vorgesehener Mittel auf die Finanzierung des Programms sollte nur als einmalige Lösung betrachtet werden und keinen Präzedenzfall für die Finanzierung künftiger Initiativen darstellen.

(18)

Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, freiwillig zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Die geltende Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 schränkt die Möglichkeit ein, auf Initiative eines Mitgliedstaats Mittel für technische Hilfe an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu übertragen. Deshalb sollte Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit sich alle Mitgliedstaaten finanziell an dem Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum leisten.

(19)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission jährliche Arbeitsprogramme verabschieden und das Europäische Parlament und den Rat von diesen in Kenntnis setzen. In den jährlichen Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen und den Einzelzielen des Programms zur Umsetzung erforderlich sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Zuschüssen und die übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt sein.

(20)

Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss bei Zuschüssen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderbaren Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.

(21)

Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms und für einen auf bis zu sechs Monate begrenzten Zeitraum besondere Maßnahmen, die mit den in dem Programm festgelegten förderbaren Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung dieser akuten Notlage zu unterstützen.

(22)

Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen des Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf allen Etappen des Verfahrens eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen sicherzustellen, mit denen in den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit dem Programm stehen; dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch Unionsfonds und Unionsprogramme gefördert werden. Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

(23)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, wie etwa Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(24)

Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter transparenter Rahmen für eine Überwachung der Durchführung der Maßnahmen und der durch das Programm erzielten Ergebnisse eingerichtet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht über die Durchführung des Programms vorlegen, der Angaben zu den Ersuchen von Mitgliedstaaten um Unterstützung, zur Prüfung der Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Ersuchen um Unterstützung, zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung, zur Beteiligung der Reformpartner und zu ergriffenen besonderen Maßnahmen enthält. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitbewertung der Verwirklichung der Ziele des Programms, der Effizienz der Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten in einer unabhängigen Ex-post-Bewertung die langfristige Wirkung und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms untersucht werden. Diese Bewertungen sollten auf den Indikatoren zur Messung der Auswirkungen des Programms basieren.

(25)

Um das Verzeichnis der Indikatoren, anhand dessen das Erreichen der Programmziele angesichts der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung des Verzeichnisses die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) festgelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben regelmäßig Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)

Um in Bezug auf die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch die Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung zur Reform von Institutionen, Strukturen der politischen Steuerung oder öffentlicher Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten, transparenten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu vereinbaren ist, nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auflegung und Laufzeit des Programms

Mit dieser Verordnung wird das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 20. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2020 aufgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen des Programms Unterstützung durch die Union erhält;

2.

„Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa.

3.

„nationale Behörden“ eine oder mehrere nationale Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, die gemäß dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;

4.

„internationale Einrichtung“ eine internationale öffentliche Einrichtung, die durch ein internationales Abkommen geschaffen wurde, sowie von einer derartigen Einrichtung eingerichtete Fachagenturen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung; Einrichtungen, die mit einer internationalen Einrichtung gleichzusetzen sind, gelten gemäß der Haushaltsordnung als internationale Einrichtungen;

5.

„europäische Einrichtungen“ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung.

Artikel 3

Europäischer Mehrwert

(1)   Aus dem Programm werden Maßnahmen und Tätigkeiten mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen und Tätigkeiten ausgewählt werden, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und überwacht, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

(2)   Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch:

a)

die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung lokaler, regionaler oder nationaler Herausforderungen, die sich auch auf grenzübergreifende oder unionsweite Herausforderungen auswirken, und von Lösungen, die auch zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen können;

b)

ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen und Politiken der Union- soweit zweckmäßig — auf regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene;

c)

ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Umsetzung des Rechts und der Politik der Union sowie zur Förderung europäischer Werte wie etwa der Solidarität;

d)

ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren — auch mit dem Ziel, die Wahrnehmbarkeit der Reformprogramme zu erhöhen, — und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines Netzwerks für Fachwissen;

e)

die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Übergeordnetes Ziel

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.

Artikel 5

Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms

(1)   Um das in Artikel 4 genannte übergeordnete Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

a)

Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Ausarbeitung von Reformplänen gemäß ihren jeweiligen Prioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen;

b)

Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen und -strategien und bei der Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und Mittel gewährleistet;

c)

Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von bewährten Verfahren und von Erfahrungen anderer Länder in vergleichbarer Lage;

d)

Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, unter anderem durch Förderung von beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen und durch Festlegung klarer Zuständigkeiten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovationen, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Punkte:

a)

Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

b)

institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, gegebenenfalls auch durch die Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

c)

Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch KMU), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Förderung von Innovation und Digitalisierung;

d)

allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik einschließlich des sozialen Dialogs mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Armutsbekämpfung, der Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik;

e)

klimapolitische Maßnahmen, Förderung der Energieeffizienz und Diversifizierung der Energiequellen sowie Landwirtschaftspolitik, Fischereipolitik und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums;

f)

politische Maßnahmen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor, einschließlich der Förderung des finanziellen Grundwissens, Finanzstabilität, Zugang zu Finanzierungen und Kreditvergabe an die Realwirtschaft; Erstellung und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie Überwachung ihrer Qualität; Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Artikel 6

Förderbare Maßnahmen

Um die in Artikel 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen, werden aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)

Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Erstellung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

b)

kurz- oder längerfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in bestimmten Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

c)

Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen, insbesondere:

i)

Seminare, Konferenzen und Workshops;

ii)

Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können, und

iii)

Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

d)

Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden sowie gegebenenfalls Indikatoren oder Richtwerten;

e)

Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

f)

Aufbau von IT-Kapazitäten: Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen sowie von Fachwissen über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen;

g)

Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Bewertungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

h)

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutionelle Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke;

i)

Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und den Ergebnissen des Programms, auch durch Entwicklung, Einsatz und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten;

j)

andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des übergeordneten Ziels und der Einzelziele im Sinne der Artikel 4 und 5.

Artikel 7

Antrag auf Unterstützung

(1)   Mitgliedstaaten, die Unterstützung im Rahmen des Programms zu erhalten wünschen, richten unter Angabe der Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2, für die Unterstützung gewünscht wird, ein entsprechendes Ersuchen an die Kommission. Die Frist für die Einreichung dieses Ersuchens ist der 31. Oktober eines Kalenderjahrs. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Ersuchens um Unterstützung erstellen.

(2)   Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt.

Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die — in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden — Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen.

(3)   Ersuchen um Unterstützung können eingereicht werden für

a)

die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen;

b)

die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (15) des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;

c)

die Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts.

Artikel 8

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der begünstigte Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre.

(2)   Unter folgenden Umständen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung dennoch vor:

a)

sobald der begünstigte Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen geschwärzt hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre;

b)

nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht negativ beeinflussen würde, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

Artikel 9

Organisation der Unterstützung und Reformpartner

(1)   Die Kommission kann die Unterstützung im Rahmen des Programms mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder europäischen und internationalen Einrichtungen organisieren.

(2)   Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Artikel 10

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit dem übergeordneten Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 11

Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms

(1)   Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 10 kann das Programm durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

(2)   Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können aus Mitteln stammen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten vorgesehen sind und gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen werden.

(3)   Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Ein gemäß Absatz 2 geleisteter Beitrag eines begünstigten Mitgliedstaats wird ausschließlich in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt.

Artikel 12

Keine Doppelförderung

Gemäß dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.

Artikel 13

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission führt das Programm gemäß der Haushaltsordnung.

(2)   Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen — nicht aber durch Mitgliedstaaten — umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

a)

Zuschüsse (einschließlich Zuschüssen an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten);

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)

Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;

d)

Beiträge zu von internationalen Einrichtungen eingerichteten Treuhandfonds und

e)

in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

(3)   Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Einrichtungen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)

Mitgliedstaaten oder

b)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

Die Kofinanzierungsrate für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderbaren Kosten.

(4)   Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen ausgewählter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

(5)   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis. In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden die für die Durchführung in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel und den Einzelzielen gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Zuschüssen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.

(6)   Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des jährlichen Arbeitsprogramms für besondere Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit vorzusehen, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen. Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können gemäß den Bedingungen des Artikels 7 durch Unterstützung ersetzt werden.

Artikel 14

Koordinierung und Komplementarität

(1)   Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)

gewährleisten sie Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und — soweit zweckmäßig — auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden;

b)

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c)

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

(2)   Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

(3)   Die entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Hilfe geeigneter Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch wirksame und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (16) bei direkt oder indirekt durch solche Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Einrichtungen, in Zuschussvereinbarungen, Beschlüssen über die Zuschussvergabe und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 16

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Umsetzung des übergeordneten Ziels nach Artikel 4 und der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung des im Anhang enthaltenen Verzeichnisses der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über:

a)

von den Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1;

b)

Analysen der Anwendung der Kriterien des Artikels 7 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden;

c)

Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

d)

die Beteiligung der Reformpartner gemäß Artikel 9 und

e)

ergriffene Sondermaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 6.

Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht und bis zum 31. Dezember 2021 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

(3)   Im Halbzeitbewertungsbericht wird auf die Umsetzung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht dient der Bewertung des Programms als Ganzem und enthält Angaben zu dessen Langzeitauswirkungen.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum ab dem 20. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung vorgesehen und nach Maßgabe der fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1)“."

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 1 für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 vorgenommen und der jährlich der Kommission übertragene Gesamtbetrag festgelegt.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Mittel unterliegen der Aufhebungsbestimmung gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.“

2.

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/825 finanzierte Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.“;

3.

Artikel 91 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität ‚Connecting Europe‘ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112 233 000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks des Programms zugewiesen.“

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30 567 000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 47.

(2)  ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 49.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Indikatoren

Die Erreichung der in Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Ziele werden anhand der nachstehenden Indikatoren bewertet:

a)

Anzahl und Art der nationalen Behörden, Verwaltungsstellen und sonstigen öffentlichen Stellen, wie nationale Ministerien oder Regulierungsbehördenaufgeschlüsselt nach begünstigtem Mitgliedstaat, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben;

b)

Anzahl und Art der Unterstützung leistenden Dienste, wie Regierungsstellen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, internationale Einrichtungen, aufgeschlüsselt nach Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

c)

Anzahl und Art der durchgeführten förderbaren Maßnahmen nach Artikel 6, wie die Zurverfügungstellung von Sachverständigen, Schulungen oder Seminaren usw., aufgeschlüsselt nach:

i)

Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf Initiative des Mitgliedstaats;

ii)

Einzelzielen, Politikbereichen und begünstigten Mitgliedstaaten;

iii)

Unterstützung leistenden Diensten wie Regierungsstellen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen;

iv)

Unterstützungsempfängern des begünstigten Mitgliedstaats, etwa nationalen Behörden;

d)

Anzahl und Art der politischen und vertraglichen Vereinbarungen, wie politische Übereinkommen, Absichtserklärungen, Vereinbarungen, Verträge, die zwischen der Kommission und gegebenenfalls den Reformpartnern und den Unterstützung leistenden Diensten für Maßnahmen im Rahmen des Programms geschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

e)

Anzahl der politischen Initiativen wie Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Empfehlungen und Gesetzesvorschläge, die jeweils für ein Einzelziel, einen Politikbereich und einen begünstigten Mitgliedstaat im Anschluss an aus dem Programm unterstützte Maßnahmen angenommen wurden;

f)

Anzahl der Maßnahmen, die in jedem der Politikbereiche und begünstigten Mitgliedstaaten infolge der aus dem Programm geleisteten Unterstützung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Reformen infolge von länderspezifischen Empfehlungen oder einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts, Reformen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen und Reformen auf Initiative des Mitgliedstaats;

g)

gegebenenfalls durch quantitative oder empirische Daten belegte Rückmeldungen der nationalen Behörden, Verwaltungsstellen und sonstigen öffentlichen Stellen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, sowie — sofern verfügbar — anderer Akteure oder Beteiligter zu den Ergebnissen oder Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms, aufgeschlüsselt nach Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

h)

gegebenenfalls durch quantitative oder empirische Daten belegte Rückmeldungen der Unterstützung leistenden Dienste zu den Ergebnissen oder Auswirkungen der von ihnen im Rahmen des Programms geleisteten Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat;

i)

gegebenenfalls durch quantitative oder empirische Daten belegte laufende Einschätzung durch die einschlägigen Akteure — des Beitrags des Programms zur Verwirklichung der Reformen, aufgeschlüsselt nach Einzelziel, Politikbereich und begünstigtem Mitgliedstaat und

j)

Anzahl der Ziele im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung, die vom begünstigten Mitgliedstaat unter anderem aufgrund der aus dem Programm erhaltenen Unterstützung erreicht wurden.

Diese Indikatoren werden entsprechend verfügbarer einschlägiger Daten und Informationen, insbesondere quantitativer oder empirischer Daten, angewandt.

Zudem führt die Kommission eine qualitative Analyse durch, um die Beziehungen zwischen der Unterstützung durch das Programm — gemessen anhand der Angaben gemäß den Indikatoren — und den institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen des begünstigten Mitgliedstaats zu ermitteln, damit Verbesserungen in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum, Beschäftigung, Zusammenhalt und Investitionen erzielt werden können.


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