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Document 32016R2282

Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/7767

ABl. L 346 vom 20.12.2016, p. 51–110 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2282/oj

20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/51


VERORDNUNG (EU) 2016/2282 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnungen der Kommission über Ökodesign-Anforderungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, haben gezeigt, dass die in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Prüftoleranzen, die ausschließlich von den Marktaufsichtsbehörden angewendet werden sollten, von einigen Herstellern und Importeuren herangezogen wurden, um die Werte festzulegen, die in den technischen Unterlagen angegeben werden müssen, um diese Werte im Hinblick auf die Erreichung der Konformität zu interpretieren oder um bessere Leistungskennwerte ihrer Produkte anzugeben.

(2)

Die Prüftoleranzen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei den Nachprüfungen zu Messabweichungen kommen kann, die auf die von Herstellern, Importeuren und Aufsichtsbehörden in der Union eingesetzten unterschiedlichen Messausrüstungen zurückzuführen sind. Die Prüftoleranzen sollten jedoch von den Herstellern oder Importeuren nicht verwendet werden, um die Werte in den technischen Unterlagen festzulegen, um diese Werte im Hinblick auf die Erreichung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu interpretieren oder um bessere Leistungskennwerte anzugeben, als sie tatsächlich gemessen und berechnet wurden. Die vom Hersteller oder Importeur angegebenen oder veröffentlichten Parameter sollten für ihn nicht günstiger sein als die Werte in den technischen Unterlagen.

(3)

Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, zur Erzielung der mit den Verordnungen angestrebten Energieeinsparungen und zur Bereitstellung genauer Informationen für die Verbraucher über die Umweltverträglichkeit und die funktionellen Eigenschaften der Produkte sollte klargestellt werden, dass die in den Durchführungsmaßnahmen angegebenen Prüftoleranzen nur von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Konformität verwendet werden dürfen.

(4)

Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1275/2008 (2), (EG) Nr. 107/2009 (3), (EG) Nr. 278/2009 (4), (EG) Nr. 640/2009 (5), (EG) Nr. 641/2009 (6), (EG) Nr. 642/2009 (7), (EG) Nr. 643/2009 (8), (EU) Nr. 1015/2010 (9), (EU) Nr. 1016/2010 (10), (EU) Nr. 327/2011 (11), (EU) Nr. 206/2012 (12), (EU) Nr. 547/2012 (13), (EU) Nr. 932/2012 (14), (EU) Nr. 617/2013 (15), (EU) Nr. 666/2013 (16), (EU) Nr. 813/2013 (17), (EU) Nr. 814/2013 (18), (EU) Nr. 66/2014 (19), (EU) Nr. 548/2014 (20), (EU) Nr. 1253/2014 (21), (EU) 2015/1095 (22), (EU) 2015/1185 (23), (EU) 2015/1188 (24), (EU) 2015/1189 (25) und (EU) 2016/2281 (26) sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Von Akteuren der Beleuchtungsindustrie vorgelegte Daten zeigen, dass viele als Alternativen zu den am wenigsten effizienten und vom Markt verbannten Lampentypen konzipierte Modelle (z. B. Netzspannungs-Halogenlampen als Ersatz für Glühlampen) aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009 (27), (EG) Nr. 245/2009 (28) und (EU) Nr. 1194/2012 (29) vollständig vom Markt verschwinden würden, wenn es den Herstellern untersagt würde, das Konzept der in den Messnormen beschriebenen Erklärung und Angabe von Daten und Informationen mit den jeweiligen in diesen Verordnungen festgelegten Prüftoleranzen so anzuwenden, wie es derzeit gängige Praxis in der gesamten Branche ist. Daher ist es angebracht, diese drei Verordnungen nicht mit der vorliegenden Verordnung zu ändern, sondern die vorgesehene Anwendung der Toleranzen in Verbindung mit einer Neubewertung der entsprechenden Mindestanforderungen bei der nächsten Überarbeitung dieser Verordnungen zu klären.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 107/2009

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 278/2009

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 werden gemäß Anhang VI Verordnung geändert.

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 10

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 11

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 206/2012

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 12

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 547/2012

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 13

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 932/2012

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 14

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 617/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Nummer 20 zweiter Absatz Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Division durch 1 000 wird Mega in Giga umgewandelt;“

(2)

Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 15

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 17

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 814/2013 wird entsprechend Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 18

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 66/2014

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 wird gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 19

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 548/2014

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wird gemäß Anhang XIX der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 wird gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 21

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1095

Die Anhänge IX, X XI der Verordnung (EU) 2015/1095 werden entsprechend Anhang XXI dieser Verordnung geändert.

Artikel 22

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1185

Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/1185 wird gemäß Anhang XXII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 23

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1188

Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/1188 wird gemäß Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 24

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1189

Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/1189 wird gemäß Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 25

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2281

Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/2281 wird gemäß Anhang XXV dieser Verordnung geändert.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 41).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8).

(22)  Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).

(23)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).

(25)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100).

(26)  Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

1.   PRÜFVERFAHREN

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsverfahren, die in Anhang II Nummer 8 und in Teil 2 dieses Anhangs beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Prüftoleranzen

Art der Anforderung

Kategorie

Toleranz

Anhang II, Nummer 1 Buchstaben a und b oder Nummer 2 Buchstaben a und b

bei einer erforderlichen Leistungsaufnahme über 1,00 W

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

bei einer erforderlichen Leistungsaufnahme von 1,00 W oder weniger

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Anhang II, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a

nicht zutreffend

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

2.   PRÜFVERFAHREN FÜR VERNETZTES GERÄT

Für die Prüfung der Konformität mit den in Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren an, nachdem alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert und/oder vom Netzwerk getrennt wurden — je nachdem, was zutreffend ist.

Die Prüfung der anderen in Anhang II Nummer 3 und 4 festgelegten Anforderungen nehmen die Behörden der Mitgliedstaaten an einem einzigen Exemplar wie folgt vor:

Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, so wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren Drahtlos-Ports derselben Art werden die anderen drahtlosen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Sind mehrere drahtgebundene Netzwerk-Ports derselben Art vorhanden, so werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.

Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird.

Weist das Gerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird das folgende Verfahren für jede Art von Netzwerk-Port wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht.

Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Nicht verwendete drahtgebundene Netzwerk-Ports werden bei der Überprüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert.

Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Gerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Gerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind.“


ANHANG II

Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009

(1)

In Anhang I wird der zweite Absatz von Nummer 5 gestrichen.

(2)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Bestimmungen in Anhang I, Nummern 1 und 2, je nachdem, welche davon anwendbar ist

Prüftoleranzen

bei einer Leistungsaufnahme über 1,00 W

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

bei einer Leistungsaufnahme von 1,00 W oder weniger

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.“


ANHANG III

Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 278/2009

(1)

In Anhang I wird der zweite Absatz von Nummer 2 gestrichen.

(2)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in der unten stehenden Tabelle angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Nulllast

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Arithmetisches Mittel der Effizienz bei Lastbedingungen 1-4 gemäß Anhang I

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.“


ANHANG IV

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte), einschließlich der Gesamtverluste (1-η) als entscheidendes Kriterium für die Effizienz, den in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)

bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung;

b)

bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte, einschließlich der Gesamtverluste (1-η) als entscheidendes Kriterium für die Effizienz, den in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.

(5)

Wird das in Absatz 4 Buchstabe b genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(6)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 Buchstabe a und 5.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 6 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 3

Prüftoleranzen

Parameter

Motoren im Leistungsintervall 0,75-150 kW

Motoren im Leistungsintervall 150-375 kW

Gesamtverluste (1-η)

Höchstens 15 % über den auf Grundlage der angegebenen Werte ermittelten Werten gemäß Anhang I

Höchstens 10 % über den auf Grundlage der angegebenen Werte ermittelten Werten gemäß Anhang I“


ANHANG V

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Anhang III erhält folgende Fassung:

ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranz

Energieeffizienzindex

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen.


ANHANG VI

Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009

(1)

In Anhang II Teil 1 Buchstabe c wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

(2)

Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung: „Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden“.

(3)

Anhang III Teil A erhält folgende Fassung:

„A.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: Sie wenden die Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 genannten Schritte auch beim Prüfverfahren nach Teil B dieses Anhangs an.

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden und die in Anhang II beschriebenen Messbedingungen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang I, Teil 1, Nummer 1 und 2

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen.

Bedingungen im Bereitschafts-/Aus-Zustand gemäß Anhang I, Teil 2, Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 2 Buchstaben a und b

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I, Teil 5

Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen.“

(4)

In Anhang III Teil B werden die Absätze 9, 10, 11 und 12 wie folgt ersetzt:

„Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.

Andernfalls werden drei weitere Exemplare geprüft. Das Modell gilt als konform mit dieser Verordnung, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreitet.

Andernfalls gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse sowie weitere relevante Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.“


ANHANG VII

Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 643/2009

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Bruttonutzinhalt

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Fassungsvermögen

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Sind die Rauminhalte des Kellerfachs und des Lagerfachs für frische Lebensmittel durch den Nutzer untereinander anpassbar, wird das Volumen bei der Einstellung des Kellerfachs auf den kleinsten Rauminhalt geprüft.

Gefriervermögen

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Energieverbrauch

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert (E 24h) nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Leistungsaufnahme von Haushaltskühlgeräten mit einem Lagerrauminhalt unter 10 Litern

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Luftfeuchtigkeit in Weinlagerschränken

Der ermittelte Wert für die relative Luftfeuchtigkeit darf den angegebenen Bereich in beide Richtungen nicht um mehr als 10 % überschreiten.“


ANHANG VIII

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswaschmaschinen als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch (AE C)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen AE C -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wascheffizienzindex (I W)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen I W-Wert nicht um mehr als 4 % unterschreiten.

Energieverbrauch (E t)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen E t -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen E t -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten.

Programmdauer (T t)

Die ermittelten Werte dürfen die angegebenen T t -Wertenicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wasserverbrauch (W t)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen W t -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (P o und P l)

Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands (T l)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen T l -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten.“


ANHANG IX

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführte Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch (AE C)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen AE C -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten.

Reinigungseffizienzindex (I C)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen I C-Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Trocknungseffizienzindex (I D)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen I D-Wert nicht um mehr als 19 % unterschreiten.

Energieverbrauch (E t)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen E t -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen E t -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten.

Programmdauer (T t)

Der ermittelte Wert darf die angegebenen T t -Wertenicht um mehr als 10 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (P o und P l)

Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands (T l)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen T l -Wertnicht um mehr als 10 % überschreiten.“


ANHANG X

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 327/2011

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)

bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung;

b)

bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Die Modelle gelten als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.

(5)

Wird das in Absatz 4 Buchstabe b genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(6)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 Buchstabe a und 5.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 6 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 3

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranz

Gesamteffizienz (η e)

Der ermittelte Wert darf nicht unter dem Wert liegen, der 90 % des jeweiligen angegebenen Wertes entspricht.“


ANHANG XI

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 206/2012

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Arbeitszahl im Heizbetrieb (SCOP)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Nenn-Leistungszahl im Kühlbetrieb (EER rated)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Nenn-Leistungszahl im Heizbetrieb (COP rated)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Schallleistungspegel

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen.“


ANHANG XII

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 547/2012

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 2

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Wirkungsgrad im Bestpunkt (BEP), (η ΒΕΡ)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Wirkungsgrad bei Teillast (PL), (η ΡL)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Wirkungsgrad bei Überlast (OL), (η ΟL)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.“


ANHANG XIII

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 932/2012

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswäschetrocknern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltswäschetrocknern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AE C)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen AE C -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten.

Gewichteter Energieverbrauch (E t)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen E t -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten.

Gewichtete Kondensationseffizienz (C t)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen C t-Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten.

Gewichtete Programmdauer (T t)

Die ermittelten Werte dürfen die angegebenen T t -Wertenicht um mehr als 6 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (P o und P l)

Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 6 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für P o und P l bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für P o und P l nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands (T l)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen T l -Wertnicht um mehr als 6 % überschreiten.“


ANHANG XIV

Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 617/2013

(1)

Anhang II Abschnitt 6.2.1 erhält folgende Fassung:

„6.2.1.

Beim Wechsel in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion verringert der Computer die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr.“

(2)

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Messungen der Marktaufsichtsbehörden und Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

1.   MESSUNGEN

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.

Computer, die ohne ein Betriebssystem in Verkehr gebracht werden, das das ACPI-System (ACPI — Advanced Configuration and Power Interface) oder eine ähnliche Energieverwaltung unterstützt, müssen mit einem Betriebssystem getestet werden, das ACPI (oder Ähnliches) unterstützt.

2.   PRÜFUNG DER PRODUKTKONFORMITÄT DURCH DIE MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells oder der Modellkonfiguration.

(2)

Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells oder der Modellkonfiguration gemäß den Teilen 3 bis 5 dieses Anhangs durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Prüftoleranzen entsprechen und das Exemplar die Anforderungen an die Verbrauchsminderungsfunktion gemäß Teil 5 dieses Anhangs erfüllt.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells oder eine oder mehrere unter denselben Produktinformationen aufgeführte Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn das arithmetische Mittel der ermittelten Werte bei diesen drei Exemplaren den in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Prüftoleranzen entsprechen und alle Exemplare die Anforderungen an die Verbrauchsminderungsfunktion gemäß Teil 5 dieses Anhangs erfüllen.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in diesem Anhang beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs aufgeführten Prüftoleranzen und das in den Absätzen 1 bis 7 in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung.

3.   ETEC, RUHEZUSTAND, AUS-ZUSTAND UND NIEDRIGSTVERBRAUCHSZUSTAND:

(1)

Bei einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W oder bei in TEC ausgedrückten Anforderungen, die bei mindestens einem Verbrauchsmodus zu einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W führen, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.2 und 2.3 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen bei einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W

Festgelegte Anforderungen

Prüftoleranzen

Anhang II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 2.3

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.

Anhang II Abschnitt 2.2 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 2.4)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.

Zu der Anforderung gemäß Anhang II Abschnitt 2.2 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 2.4 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Ruhezustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet.

(2)

Bei einem zulässigen Stromverbrauch von höchstens 1,00 W gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3.1 und 4.1 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen bei einem zulässigen Stromverbrauch von 1,00 W oder weniger

Festgelegte Anforderungen

Prüftoleranzen

Anhang II Abschnitt 3.1 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 3.3)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Anhang II Abschnitt 4.1 (mit und ohne zusätzlichen Toleranzwert gemäß Abschnitt 4.3)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

Zu der Anforderung gemäß Abschnitt 3.1 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 3.3 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer „Informations- oder Statusanzeige“ in Verkehr gebracht wird.

Zu der Anforderung gemäß Abschnitt 4.1 kann der zusätzliche Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 4.3 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Aus-Zustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet.

4.   EFFIZIENZ INTERNER NETZTEILE

Das Modell gilt als mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 5 konform, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten.

Prüftoleranzen für die Effizienz interner Netzteile

Festgelegte Anforderungen

Prüftoleranzen

Das arithmetische Mittel der Effizienz bei den Lastbedingungen nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für die durchschnittliche Effizienz im Betrieb.

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.

Das arithmetische Mittel des Leistungsfaktors nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für den Leistungsfaktor.

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

5.   VERBRAUCHSMINDERUNGSFUNKTION

Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 6.1 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren zur Messung des Stromverbrauchs nach dem Zeitpunkt an, zu dem die Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion das Gerät in den jeweiligen Verbrauchsmodus versetzt hat.

Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.6 des Anhangs II gilt die Konfiguration des Modells als konform mit den geltenden Anforderungen gemäß:

Abschnitt 6.2.1, wenn die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr eines Desktop-Computers, integrierten Desktop-Computers oder Notebook-Computers verringert wird, wenn der Computer in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion wechselt;

Abschnitt 6.2.2, wenn ein im Ruhezustand befindlicher Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer innerhalb von 5 Sekunden nach einem Weckereignis voll einsatzfähig ist, wozu auch die Darstellung auf dem Anzeigegerät gehört;

Abschnitt 6.2.3, wenn ein an einen Desktop-Computer, integrierten Desktop-Computer oder Notebook-Computer angeschlossenes Anzeigegerät nach 10 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt;

Abschnitt 6.2.4, wenn eine WOL-Funktion für den Ruhezustand und den Aus-Zustand aktiviert und deaktiviert werden kann;

Abschnitt 6.2.5, wenn ein Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer nach 30 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt;

Abschnitt 6.2.6, wenn die Benutzer in der Lage sind, drahtlose Netzverbindungen problemlos zu aktivieren und zu deaktivieren und den Benutzern durch ein Symbol, eine Leuchtanzeige oder ein gleichwertiges Signal gut sichtbar angezeigt wird, wenn drahtlose Netzverbindungen aktiviert bzw. deaktiviert sind.“


ANHANG XV

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Staubsauger aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Staubsaugermodelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Staubaufnahme — Teppich

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten.

Staubaufnahme — Hartböden

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,03 unterschreiten.

Staubemission

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 % überschreiten.

Schallleistungspegel

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten.

Motorlebensdauer

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.“


ANHANG XVI

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere andere gleichwertige Modelle herangezogen werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 8

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Schallleistungspegel LWA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen.

Stickoxidausstoß

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten.“


ANHANG XVII

Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 814/2013

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Täglicher Stromverbrauch Q elec

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Schallleistungspegel L WA in Innenräumen und/oder im Freien

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten.

Täglicher Brennstoffverbrauch Q fuel

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Stickoxidausstoß

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten.

Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Q fuel,week,smart

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Q elec,week,smart

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Q fuel,week

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Q elec,week

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Speichervolumen V

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.

Mischwasser bei 40 °C V40

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten.

Kollektor-Aperturfläche A sol

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme der Pumpe solpump

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Warmhalteverluste S

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.“


ANHANG XVIII

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 66/2014

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Masse des Haushaltsbackofens M

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Volumen des Garraums des Haushaltsbackofens V

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

EC electric cavity, EC gas cavity

Der ermittelte Wert darf den für EC electric cavity und EC gas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

ECelectric hob

Der ermittelte Wert darf den für EC electric hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

EEgas hob

Der ermittelte Wert darf den für EE gas hob angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

W BEP, W L

Die ermittelten Werte dürfen die für W BEP und W L angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Q BEP, P BEP

Die ermittelten Werte dürfen die für Q BEP und P BEP angegebenen Werte nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Qmax

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert für Q max nicht um mehr als 8 % überschreiten.

Emiddle

Der ermittelte Wert darf den für E middle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Schallleistungspegel L WA

Der ermittelte Wert darf den für L WA angegebenen Wert nicht überschreiten.

P o, P s

Die ermittelten Werte für die Leistungsaufnahme Po und Ps dürfen die angegebenen Werte für Po und Ps nicht um mehr als 10 % überschreiten. Betragen die ermittelten Werte für die Leistungsaufnahme Po und Ps höchstens 1,00 W, so dürfen sie die angegebenen Werte nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.“


ANHANG XIX

Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 548/2014

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Angesichts der Einschränkungen beim Transport von Mittel- und Großleistungstransformatoren in Bezug auf Gewicht und Größe können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Hersteller vor der Inbetriebnahme der Transformatoren an ihrem endgültigen Bestimmungsort vorzunehmen.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Kurzschlussverluste

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Leerlaufverluste

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.“


ANHANG XX

Änderungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Lüftungsanlagen als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)

bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung;

b)

bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden. Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(5)

Wird das in Absatz 4 Buchstabe b genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Lüftungsanlagen als nicht konform mit dieser Verordnung.

(6)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 Buchstabe a und 5.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen VIII und IX beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 6 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

SEL

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 1,07-Fache überschreiten.

Thermischer Übertragungsgrad von WLA und NWLA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 0,93-Fache unterschreiten.

SVLint

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 1,07-Fache überschreiten.

Ventilatoreffizienz von ELA, Nichtwohnraum

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als das 0,93-Fache unterschreiten.

Schallleistungspegel von WLA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten.

Schallleistungspegel von NWLA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 dB überschreiten.“


ANHANG XXI

Änderungen der Anhänge IX, X und XI der Verordnung (EU) 2015/1095

(1)

Anhang IX erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

Prüfung der Produktkonformität von gewerblichen Kühllagerschränken durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 8

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Nutzinhalt

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten.

Energieverbrauch (E 24h)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.“

(2)

Anhang X erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

Prüfung der Produktkonformität von Verflüssigungssätzen durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VI beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 9

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jahresarbeitszahl (JAZ) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird.

Leistungszahl (LZ A) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur

Der ermittelte Wert darf den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistungszahlen LZ B, LZ C und LZ D für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW bei niedriger und 5 kW bei mittlerer Temperatur

Die ermittelten Werte dürfen den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.“

(3)

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

Prüfung der Produktkonformität von Prozesskühlern durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VIII beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 10 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 10

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jahresarbeitszahl (JAZ)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird.

Nennleistungszahl (LZ A)

Der ermittelte Wert darf den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.“


ANHANG XXII

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2015/1185

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen. Das Exemplar wird mit einem oder mehreren Brennstoffen geprüft, deren Eigenschaften in demselben Bereich liegen wie die des/der Brennstoffe(s), den/die der Hersteller bei den in Anhang III beschriebenen Messungen verwendet hat.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 4 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 4

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η s

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Staubemissionen

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn die Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode vorgenommen wird.

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn die Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode vorgenommen wird.

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, wenn die Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode vorgenommen wird.

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten, wenn die Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode vorgenommen wird.

Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

Kohlenmonoxid-Emissionen

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

Der ermittelte Wert von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

Stickoxidausstoß

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.“


ANHANG XXIII

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2015/1188

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus, mit Ausnahme von elektrischen Einzelraumheizgeräten, bei denen die Nichtkonformität ohne weitere Prüfung festgestellt wird und die Absätze 6 und 7 unmittelbar Anwendung finden. Alternativ können bezüglich anderer Modelle für die Auswahl der drei weiteren Exemplare eines oder mehrere anderer Modelle herangezogen werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 4 oder 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 9

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von elektrischen Einzelraumheizgeräten

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert bei der Nennwärmeleistung des Geräts nicht unterschreiten.

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von Haushalts-Einzelraumheizgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

NOx-Emissionen von Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe sowie Haushalts-Hellstrahlern oder -Dunkelstrahlern

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.“


ANHANG XXIV

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2015/1189

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs, und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen. Das Exemplar wird mit einem oder mehreren Brennstoffen geprüft, deren Eigenschaften in demselben Bereich liegen wie die des/der Brennstoffe(s), den/die der Hersteller bei den in Anhang III beschriebenen Messungen verwendet hat.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.

(5)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6)

Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 2

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η s

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % unterschreiten.

Staubemissionen

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 9 mg/m3 überschreiten.

Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 mg/m3 überschreiten.

Kohlenmonoxid-Emissionen

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3 überschreiten.

Stickoxidausstoß

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3 überschreiten.“


ANHANG XXV

Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2016/2281

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b)

die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4)

Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von ≥ 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.

(5)

Wird das Ergebnis gemäß Absatz 2 Buchstabe c für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektormodelle, die über eine Nennkühlleistung oder Nennkälteleistung von < 70 kW verfügen oder in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells zur Prüfung aus.

(6)

Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 30 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(7)

Wird das in Absatz 6 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle anderen Modelle, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden, als nicht konform mit dieser Verordnung.

(8)

Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3, 4 und 7.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 30 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 8 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 30

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s,h von Luftheizungsprodukten bei Nennwärmeleistung des Geräts

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η s,c von Kühlungsprodukten bei Nennkühlleistung des Geräts

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Schallleistungspegel (L WA) von Luftheizungsprodukten und Kühlungsprodukten

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1,5 dB überschreiten.

Stickoxidemissionen von brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten, angegeben als Stickstoffdioxid

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten.

Jahresarbeitszahl (SEPR) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei Nennkälteleistung des Geräts

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Nennarbeitszahl (EERA) von Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei Nennkälteleistung

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.“


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