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Document 32016R1904

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4369

ABl. L 295 vom 29.10.2016, p. 11–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1904/oj

29.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1904 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dieser Verordnung werden bestimmte Aspekte der Interventionsbefugnisse der zuständigen Behörden sowie — in Ausnahmefällen — der nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) im Hinblick auf die Kriterien und Faktoren präzisiert, die zu berücksichtigen sind, wenn bestimmt wird, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Union bestehen.

(2)

Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollten die Kriterien und Faktoren aufgelistet werden, die die zuständigen Behörden und die EIOPA zu berücksichtigen haben, wenn sie bestimmen, ob solche Bedenken oder eine solche Gefahr bestehen. Für das Vorliegen einer „Gefahr“, die eine der Voraussetzungen für eine Intervention im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellt, sollte die Schwelle höher liegen als für das Vorliegen „erheblicher Bedenken“, die Voraussetzung für eine Intervention zum Anlegerschutz sind. Jedoch sollte die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und Faktoren zu bewerten, die in einer bestimmten Situation vorliegen könnten, nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden und die EIOPA ihre Befugnisse zur vorübergehenden Intervention auch dann wahrnehmen können, wenn nur ein Faktor oder ein Kriterium derartige Bedenken oder eine derartige Gefahr auslöst.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Produktinterventionsbefugnisse sowohl der nationalen zuständigen Behörden als auch der EIOPA betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern und insbesondere der EIOPA und den nationalen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EIOPA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bewertet die EIOPA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführter Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Versicherungsanlageprodukten oder eine Art der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EIOPA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)   Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EIOPA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)

Grad der Komplexität eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Art von Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte und der Grad der Transparenz in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte;

der Grad der Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis verbunden sind, und insbesondere der Mangel an Transparenz, der aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

die Komplexität der Performance-Berechnung, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob die Rendite von der Performance eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden;

die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;

ob das Versicherungsanlageprodukt oder die Versicherungsanlagedienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;

b)

Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Nominalwert des Versicherungsanlageprodukts;

die Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

der relative Anteil des Produkts an den Portfolios der Anleger;

die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;

die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;

das Volumen der Prämie;

die Zahl der involvierten Vermittler;

das Wachstum des Marktes oder der Verkaufszahlen;

der durchschnittliche Betrag, den jeder Anleger in das Versicherungsanlageprodukt investiert hat;

die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden; oder

der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Versicherungsanlageprodukte;

c)

Art der an einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis beteiligten Anleger oder Art der Anleger, an die ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

ob es sich bei dem Anleger um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) handelt;

die charakteristischen Merkmale für die Qualifikation und Befähigung der Anleger, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Versicherungsanlageprodukten oder Verkaufspraktiken;

die charakteristischen Merkmale für die wirtschaftliche Lage der Anleger, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;

die wichtigsten finanziellen Ziele der Anleger, darunter insbesondere Altersvorsorge und Risikoabsicherungsbedarf;

ob das Produkt oder die Dienstleistung an Anleger außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder

der Anspruch auf Schutz durch ein Versicherungsgarantiesystem, sofern nationale Versicherungsgarantiesysteme vorhanden sind;

d)

Grad der Transparenz des Versicherungsanlageprodukts oder der Art der Finanztätigkeit oder -praxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Art und Transparenz der zugrunde liegenden Vermögenswerte;

etwaige versteckte Kosten und Gebühren;

der Einsatz von Techniken, die die Aufmerksamkeit der Anleger wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis widerspiegeln;

die Art und Transparenz von Risiken;

die Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich oder die nicht vorhandene Produktmerkmale implizieren; oder

ob die über ein Versicherungsanlageprodukt zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichend oder nicht ausreichend zuverlässig waren, um die Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richteten, in die Lage zu versetzen, sich unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit der Versicherungsanlageprodukte ein fundiertes Urteil zu bilden;

e)

besondere Merkmale oder zugrunde liegende Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der produktinhärente Leverage-Effekt;

der finanzierungsbezogene Leverage-Effekt; oder

die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

f)

Existenz einer und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Strukturierungskosten eines solchen Versicherungsanlageprodukts, einer solchen Finanztätigkeit oder einer solchen Finanzpraxis sowie die sonstigen Kosten;

die Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder

das Rendite-Risiko-Profil;

g)

Leichtigkeit und Kosten, mit denen die Anleger das betreffende Versicherungsanlageprodukt verkaufen oder in ein anderes Produkt wechseln können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Hindernisse für einen Wechsel der Anlagestrategie in Bezug auf einen Versicherungsvertrag;

die Tatsache, dass ein vorzeitiger Ausstieg vertraglich unzulässig ist oder faktisch unmöglich gemacht wird; oder

alle sonstigen Ausstiegshindernisse;

h)

Bepreisung und verbundene Kosten des Versicherungsanlageinstruments, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Einsatz versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

Gebühren, die das Niveau der Vertriebsdienstleistung, die von den Versicherungsvermittlern erbracht wird, nicht widerspiegeln;

i)

Innovationsgrad eines Versicherungsanlageprodukts, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Innovationsgrad im Hinblick auf die Struktur des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;

der Innovationsgrad im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

das Ausmaß der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis für bestimmte Anlegerkategorien innovativ ist;

Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet;

mangelnde Transparenz der zugrunde liegenden Vermögenswerte; oder

die bisherigen Erfahrungen des Marktes mit ähnlichen Versicherungsanlageprodukten oder mit Vertriebspraktiken für Versicherungsanlageprodukte;

j)

Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Versicherungsanlageprodukt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial in Verbindung mit der Anlage; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)

finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Versicherungsanlageprodukts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die finanzielle Lage des Emittenten; oder

die Eignung von Rückversicherungsregelungen in Bezug auf die Versicherungsanlageprodukte;

l)

ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts oder der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen;

m)

ob ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität genutzt zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Versicherungsanlageprodukts für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit aller Art;

Fehlverhalten auf einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Verwertung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

n)

ob die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellt;

o)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;

p)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellt;

q)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte; oder

r)

ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanzpraxis oder die Finanztätigkeit ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden.

Artikel 2

Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte zu berücksichtigen sind

(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Versicherungsanlageprodukten oder eine Art der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)   Um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, werden von den zuständigen Behörden unter anderem die folgenden Faktoren und Kriterien bewertet:

a)

Grad der Komplexität eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Art von Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte und der Grad der Transparenz in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte;

der Grad der Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis verbunden sind, und insbesondere der Mangel an Transparenz, der aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

die Komplexität der Performance-Berechnung, wobei berücksichtigt wird, ob die Rendite von der Performance eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden;

die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;

ob das Versicherungsanlageprodukt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;

b)

Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Nominalwert des Versicherungsanlageprodukts;

die Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

der relative Anteil des Produkts an den Portfolios der Anleger;

die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;

die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;

das Volumen der Prämie;

die Zahl der involvierten Vermittler;

das Wachstum des Marktes oder der Verkaufszahlen;

der durchschnittliche Betrag, den jeder Anleger in das Versicherungsanlageprodukt investiert hat;

die Höhe des gesetzlichen Schutzes durch nationale Versicherungsgarantiesysteme, sofern vorhanden; oder

der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Versicherungsanlageprodukte;

c)

Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Anleger oder Art der Anleger, an die ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

ob es sich bei dem Anleger um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt;

Qualifikation und Befähigung der Anleger, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Versicherungsanlageprodukten oder Verkaufspraktiken;

die wirtschaftliche Lage der Anleger, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;

die wichtigsten finanziellen Ziele der Anleger, darunter insbesondere Altersvorsorge und Risikoabsicherungsbedarf;

ob das Produkt oder die Dienstleistung an Anleger außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder

der Anspruch auf Schutz durch ein Versicherungsgarantiesystem, sofern nationale Versicherungsgarantiesysteme vorhanden sind;

d)

Grad der Transparenz des Versicherungsanlageprodukts oder der Art der Finanztätigkeit oder -praxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Art und Transparenz der zugrunde liegenden Vermögenswerte;

etwaige versteckte Kosten und Gebühren;

der Einsatz von Techniken, die die Aufmerksamkeit der Anleger wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis widerspiegeln;

die Art und Transparenz von Risiken;

die Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich ist oder die nicht vorhandene Produktmerkmale implizieren; oder

ob die über ein Versicherungsanlageprodukt zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichend oder nicht ausreichend zuverlässig waren, um die Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richteten, in die Lage zu versetzen, sich unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit der Versicherungsanlageprodukte ein fundiertes Urteil zu bilden;

e)

besondere Merkmale oder zugrunde liegende Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der produktinhärente Leverage-Effekt;

der finanzierungsbezogene Leverage-Effekt; oder

die Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

f)

Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Strukturierungskosten eines solchen Versicherungsanlageprodukts, einer solchen Finanztätigkeit oder einer solchen Finanzpraxis sowie die sonstigen Kosten;

die Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder

das Rendite-Risiko-Profil;

g)

Leichtigkeit und Kosten, mit denen die Anleger das betreffende Versicherungsanlageprodukt verkaufen oder in ein anderes Produkt wechseln können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die Hindernisse bei einem Wechsel der Anlagestrategie in Bezug auf einen Versicherungsvertrag;

die Tatsache, dass ein vorzeitiger Ausstieg unzulässig oder nur zu derartigen Vertragsbedingung zulässig ist, dass er als unzulässig angesehen werden kann; oder

alle sonstigen Ausstiegshindernisse;

h)

Bepreisung und verbundene Kosten des Versicherungsanlageinstruments, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Einsatz versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

Gebühren, die das Niveau der Vertriebsdienstleistung, die von den Versicherungsvermittlern erbracht wird, nicht widerspiegeln;

i)

Innovationsgrad eines Versicherungsanlageprodukts, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

der Innovationsgrad im Hinblick auf die Struktur des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;

der Innovationsgrad im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

das Ausmaß der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis für bestimmte Anlegerkategorien innovativ ist;

Innovation, die einen Leverage-Effekt beinhaltet;

mangelnde Transparenz der zugrunde liegenden Vermögenswerte; oder

die bisherigen Erfahrungen des Marktes mit ähnlichen Versicherungsanlageprodukten oder mit Vertriebspraktiken für Versicherungsanlageprodukte;

j)

Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Versicherungsanlageprodukt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial in Verbindung mit der Anlage; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)

finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Versicherungsanlageprodukts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

die finanzielle Lage des Emittenten; oder

die Eignung von Rückversicherungsregelungen in Bezug auf die Versicherungsanlageprodukte;

l)

ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts oder der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen;

m)

ob ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Versicherungsanlageprodukts für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit aller Art;

Fehlverhalten auf einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Verwertung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

n)

ob die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellt;

o)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;

p)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis ein Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellt;

q)

ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte; oder

r)

ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanzpraxis oder die Finanztätigkeit ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute birgt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


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