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Document 32016R0791

    Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

    ABl. L 135 vom 24.5.2016, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/791/oj

    24.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 135/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. Mai 2016

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht ein Schulobst- und -gemüseprogramm sowie ein Schulmilchprogramm vor.

    (2)

    Die bei der Umsetzung der derzeitigen Schulprogramme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen und sozialen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten legen den Schluss nahe, dass die Fortsetzung und Stärkung der beiden Schulprogramme von größter Wichtigkeit sind. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse und Milcherzeugnissen, insbesondere bei Kindern, und der Zunahme der Zahl fettleibiger Kinder aufgrund von Ernährungstrends, bei denen in erster Linie stark verarbeitete Nahrungsmittel verzehrt werden, denen zudem oftmals hohe Mengen von Zucker, Salz, Fett oder Zusatzstoffen zugesetzt sind, sollte die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen stärker zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten und des Verzehrs lokaler Erzeugnisse beitragen.

    (3)

    Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, am besten und wirksamsten erreicht werden können. Durch ein solches Konzept könnten die Mitgliedstaaten bei festgelegtem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie Milch und Milcherzeugnissen, d. h. „Schulobst und -gemüse“ sowie „Schulmilch“ gemäß der Definition in dieser Verordnung, sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Schulprogramm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollte es den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Regionen möglich sein, im Rahmen ihrer Strategien zu wählen, welche der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnissen sie verteilen wollen. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem gezielte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem zurückgehenden Verbrauch von Milch in der Zielgruppe zu begegnen.

    (4)

    Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme vorrangig auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden. Um jedoch den Ernährungsempfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Kalzium gerecht zu werden und den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen und angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Intoleranz gegenüber der in Milch enthaltenen Laktose sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie bereits Trinkmilch oder laktosefreie Trinkmilch verteilen, weitere Milcherzeugnisse ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, wie beispielsweise Joghurt und Käse verteilen dürfen, die für die Gesundheit von Kindern förderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse verteilen dürfen, wenn sie bereits frisches Obst und Gemüse verteilen. Des Weiteren sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Verteilung von lokalen und regionalen Erzeugnissen sicherzustellen. Soweit es die Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer Strategien als notwendig erachten, sollten die Mitgliedstaaten die Verteilung der vorgenannten Erzeugnisse um die Verteilung von bestimmten anderen Milcherzeugnissen und Getränken auf Milchbasis ergänzen dürfen. All diese Erzeugnisse sollten für eine Unionsbeihilfe vollständig in Betracht kommen. Bei nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte jedoch nur der Milchbestandteil für diese Beihilfe in Betracht kommen. Um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung genannte Liste der ausgeschlossenen Geschmacksverstärker zu ergänzen und um die Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett in verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen.

    (5)

    Begleitende pädagogische Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Schulprogramms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch solche Maßnahmen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch begünstigt werden. Als begleitende pädagogische Maßnahmen sind sie ein entscheidendes Instrument, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Union wieder näherzubringen, insbesondere jene Erzeugnisse, die in ihrer eigenen Region hergestellt werden, wofür zum Beispiel die Hilfe von Ernährungsexperten und Landwirten in Anspruch genommen werden kann. Damit die mit dem Schulprogramm verfolgten Ziele erreicht werden können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine breitere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten, wie Honig, Tafeloliven und Olivenöl in ihre Maßnahmen einzubeziehen.

    (6)

    Um gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung einer Liste der zu verteilenden Produkte mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.

    (7)

    Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und eine leichtere Umsetzung des Schulprogramms sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte für die Feststellung der Kosten und die Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen.

    (8)

    Die Unionsbeihilfe sollte für Schulobst und -gemüse und Schulmilch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt zugewiesen werden. Diese Beihilfe sollte jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in dem entsprechenden Mitgliedstaat und des Entwicklungsstands seiner Regionen zugewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass weniger entwickelte Regionen, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe bekommen, da sie eine beschränkte landwirtschaftliche Diversifizierung aufweisen und bestimmte Erzeugnisse in der betreffenden Region häufig nicht zu finden sind, was höhere Transport- und Lagerkosten verursacht. Damit die Mitgliedstaaten ihre derzeitigen Schulprogramme für Schulmilch in der Größenordnung beibehalten können und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Verteilung von Milch aufzunehmen, ist es darüber hinaus angemessen, dass für Schulmilch eine Kombination aus diesen Kriterien und der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder zum Tragen kommt; hiervon ausgenommen wäre Kroatien, für das ein gesonderter Betrag festzulegen ist.

    (9)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse teilnehmen möchten, jedes Jahr Anträge auf Unionsbeihilfe einreichen.

    (10)

    Eine nationale oder regionale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme eines Mitgliedstaats an dem Schulprogramm sein. Jeder Mitgliedstaat, der teilnehmen möchte, sollte eine Strategie in Form eines Dokuments vorlegen, das für einen Zeitraum von sechs Jahren gilt und in dem seine Prioritäten festgelegt sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ihre Strategien regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Bewertungen und Neubewertungen von Prioritäten oder Zielen sowie des Erfolgs ihrer Programme. Darüber hinaus können die Strategien bestimmte Elemente hinsichtlich der Umsetzung des Schulprogramms enthalten, wodurch die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, eine effiziente Verwaltung, unter anderem von Beihilfeanträgen, zu erreichen.

    (11)

    Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Öffentlichkeitswirkung der Unionsbeihilfe zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, deutlich auf die Unionsbeihilfe für die Umsetzung des Programms hinzuweisen, auch was Werbeinstrumente und gegebenenfalls das gemeinsame Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente angeht.

    (12)

    Um die Öffentlichkeitswirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie den Mehrwert ihrer Programme sicherstellen wollen, insbesondere wenn im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und deren Zubereitung erlassen werden.

    (13)

    Um die Wirksamkeit der Schulprogramme in den Mitgliedstaaten zu prüfen, sollten Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse durch die Union finanziert werden, wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, ob sich das Konsumverhalten mittelfristig ändert.

    (14)

    Der Grundsatz der Kofinanzierung bei der Verteilung von Schulobst und -gemüse sollte abgeschafft werden.

    (15)

    Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berühren.

    (16)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten daher entsprechend geändert werden. Um dem Beginn des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. August 2017 gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

    „Abschnitt 1

    Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen

    Artikel 22

    Zielgruppe

    Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind.

    Artikel 23

    Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten

    (1)   Unionsbeihilfe wird für nachstehende Maßnahmen zugunsten von Kindern in den in Artikel 22 genannten Bildungseinrichtungen gewährt:

    a)

    für die Abgabe und Verteilung der in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels,

    b)

    für begleitende pädagogische Maßnahmen und

    c)

    zur Deckung damit zusammenhängender Kosten für Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung, und — sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a gedeckt sind — Logistik und Verteilung.

    Der Rat legt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Grenzwerte für den Anteil der Unionsbeihilfe fest, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen und Kosten abdeckt.

    (2)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚Schulobst und -gemüse‘ die in Absatz 3 Buchstabe a und in Absatz 4 Buchstabe a genannten Erzeugnisse,

    b)

    ‚Schulmilch‘ die in Absatz 3 Buchstabe b und in Absatz 4 Buchstabe b sowie die in Anhang V genannten Erzeugnisse.

    (3)   Mitgliedstaaten, die an der Beihilferegelung nach Absatz 1 (im Folgenden ‚Schulprogramm‘) teilnehmen möchten und die entsprechende Unionsbeihilfe beantragen, verteilen — unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten — vorrangig Erzeugnisse mindestens einer der beiden folgenden Gruppen:

    a)

    Obst und Gemüse und frische Erzeugnisse des Bananensektors;

    b)

    Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.

    (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten, um den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern und/oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen, die Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer der beiden folgenden Gruppen vorsehen:

    a)

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Erzeugnissen;

    b)

    Käse, Quark oder Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Erzeugnissen.

    (5)   Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer in Absatz 8 genannten Strategien als notwendig erachten, können sie die Verteilung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse um die Verteilung der in Anhang V genannten Erzeugnisse ergänzen.

    In diesem Fall wird die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil des verteilten Erzeugnisses gezahlt. Dieser Milchbestandteil muss bei Erzeugnissen der Kategorie I des Anhangs V mindestens 90 GHT und bei Erzeugnissen der Kategorie II mindestens 75 GHT betragen.

    Die Höhe der Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil wird durch den Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

    (6)   Die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der folgenden Zusätze enthalten:

    a)

    Zusätze von Zucker,

    b)

    Zusätze von Salz,

    c)

    Zusätze von Fett,

    d)

    Zusätze von Süßungsmitteln

    e)

    Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker E 620 bis E 650.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die in Betracht kommenden Erzeugnisse im Sinne der Absätze 4 und 5 in begrenzten Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, sofern ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen Verfahren die entsprechende Genehmigung hierfür erteilt haben.

    (7)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zusätzlich zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Erzeugnissen sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und v aufgeführten Erzeugnisse, in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen werden.

    (8)   Als Voraussetzung für ihre Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Die Strategie kann von der Behörde, die für ihre Ausarbeitung auf nationaler oder regionaler Ebene verantwortlich ist, insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung und der erzielten Ergebnisse geändert werden. In der Strategie müssen zumindest die bestehenden Bedürfnisse und ihre Einstufung nach Vorrangigkeit, die Zielgruppe, die angestrebten Ergebnisse und, soweit verfügbar, die quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die Instrumente und Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind, genannt werden.

    Die Strategie kann spezifische Elemente enthalten, die die Durchführung des Schulprogramms betreffen, auch solche, die seine Verwaltung vereinfachen sollen.

    (9)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren Strategien die Liste all derjenigen Erzeugnisse fest, die gemäß dem Schulprogramm entweder im Rahmen der regulären Verteilung oder der begleitenden pädagogischen Maßnahmen abgegeben werden. Unbeschadet des Absatzes 6 tragen sie zudem dafür Sorge, dass ihre für Gesundheit und Ernährung zuständigen Behörden entsprechend an der Ausarbeitung dieser Liste mitwirken oder diese Liste im Einklang mit den nationalen Verfahren genehmigen.

    (10)   Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch entsprechende begleitende pädagogische Maßnahmen vor, zu denen unter anderem Maßnahmen und Tätigkeiten gehören können, mit denen das Ziel verfolgt wird, Kindern die Landwirtschaft durch Aktivitäten wie Besuche landwirtschaftlicher Betriebe und die Verteilung einer breiteren Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 7 wieder näherzubringen. Diese Maßnahmen können auch darauf abzielen, Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung oder die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären.

    (11)   Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsprogramme anerkannt sind.

    Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.

    Artikel 23a

    Finanzierungsbestimmungen

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 250 000 000 EUR je Schuljahr.

    Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

    a)

    für Schulobst und -gemüse: 150 000 000 EUR je Schuljahr;

    b)

    für Schulmilch: 100 000 000 EUR je Schuljahr.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:

    a)

    Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat,

    b)

    Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie

    c)

    bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder.

    Bei den Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, dass die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe erhalten, damit der besonderen Situation dieser Regionen im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von Regionen in äußerster Randlage, die geografisch nah beieinander liegen, gefördert werden kann.

    Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Altersgruppe haben. Dieser Betrag darf die durchschnittliche Nutzung der Unionsbeihilfe je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum 1. August 2017 geltenden Schulmilchprogramms nicht unterschreiten.

    Maßnahmen zur Festlegung der vorläufigen und endgültigen Mittelzuweisung und zur Mittelumschichtung von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und Schulmilch werden gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV vom Rat getroffen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen möchten, reichen jedes Jahr ihren Antrag auf Unionsbeihilfe ein und geben darin jeweils den gewünschten Betrag für Schulobst und -gemüse sowie den gewünschten Betrag für Schulmilch, das bzw. die sie verteilen wollen, an.

    (4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 250 000 000 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.

    Dieser Anteil kann für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen einer der Produktgruppen besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.

    Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden

    a)

    vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder

    b)

    nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden.

    Übertragungen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe a dürfen nicht von der vorläufigen Mittelzuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen gemacht werden, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge.

    (5)   Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Unionsbeihilfe nach Artikel 23 kann verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Schulobst und -gemüse und Schulmilch abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein bestehendes nationales Schulprogramm durch die Beantragung von Unionsbeihilfe auszuweiten oder seine Wirksamkeit zu erhöhen, so gibt er in der in Artikel 23 Absatz 8 genannten Strategie an, wie er dies erreichen will.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren.

    Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

    (7)   Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm finanzieren, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms und entsprechende Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren dienen und dadurch die Durchführung und Verwaltung des Programms erleichtern.

    Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.

    (8)   Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, geben dies in den Schulgebäuden oder an anderen zweckdienlichen Orten bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können jedes geeignete Werbeinstrument einsetzen, beispielsweise Plakate, entsprechende Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.

    Artikel 24

    Delegierte Befugnisse

    (1)   Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

    a)

    den zusätzlichen Kriterien für die Förderfähigkeit der in Artikel 22 genannten Zielgruppe;

    b)

    der Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;

    c)

    der Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.

    (2)   Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

    a)

    der Feststellung der Kosten und Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen;

    b)

    der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten.

    (3)   Damit dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Liste der künstlichen Geschmacksverstärker zu ergänzen.

    Um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett festgelegt sind, die durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 erlaubt werden können.

    (4)   Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:

    a)

    gegebenenfalls die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals oder der grafischen Elemente;

    b)

    die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Werbeinstrumenten.

    (5)   Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.

    (6)   Um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Strategien erklären müssen, wie sie dies erreichen wollen.

    Artikel 25

    Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlich sind; hierzu gehören unter anderem Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)

    die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;

    b)

    die Beihilfeanträge und Zahlungen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren, die sich aus dem gemeinsamen Rahmen für das Schulprogramm ergibt;

    c)

    die Methoden der Werbung für das Schulprogramm und die damit zusammenhängenden Vernetzungsmaßnahmen;

    d)

    die Vorlage, das Format und der Inhalt der jährlichen Beihilfeanträge und der Überwachungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen;

    e)

    die Anwendung des Artikels 23a Absatz 4, einschließlich der Vorschriften über die Fristen für die Übertragungen und über die Vorlage, das Format und den Inhalt der Übertragungsmeldungen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“"

    2.

    Artikel 217 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 217

    Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder

    Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.

    Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.“

    3.

    In Artikel 225 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „e)

    bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;

    f)

    bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.“

    4.

    Anhang V erhält folgende Fassung:

    „ANHANG V

    ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 5

    Kategorie I

    Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,

    Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert

    Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert

    Kategorie II

    Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert“.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhält folgende Fassung:

    „d)

    den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


    (1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 142.

    (2)  ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 30.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2016.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


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