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Document 32016R0095

    Verordnung (EU) 2016/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

    ABl. L 26 vom 2.2.2016, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/95/oj

    2.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 26/9


    VERORDNUNG (EU) 2016/95 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Januar 2016

    zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben.

    (2)

    Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte sind überholt, weil ihr Inhalt in nachfolgende Rechtsakte übernommen wurde.

    (3)

    Mit der Gemeinsamen Maßnahme 96/610/JI des Rates (2) wurde ein Verzeichnis der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geschaffen mit dem Ziel, diese den Behörden in allen Mitgliedstaaten in größerem Umfang und leichter zugänglich zu machen. Diese Gemeinsame Maßnahme ist seit Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (3), in dem Europol damit betraut wurde, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und anderer Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, und seit Inkrafttreten des Beschlusses 2008/615/JI des Rates (4), mit dem ein neuer Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt wurde, überholt.

    (4)

    Die Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI des Rates (5) benannte die Europol-Drogenstelle als die Behörde, an die die Informationen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der chemischen Profile von Drogen zu übermitteln sind. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI hinfällig.

    (5)

    Die Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI des Rates (6) sollte durch die Erstellung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten verbessern. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde mit dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol die Aufgabe übertragen wurde, die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten hinfällig.

    (6)

    Der Zweck der Gemeinsamen Maßnahme 96/750/JI des Rates (7) bestand darin, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit zu verstärken und die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, ihre Rechtsvorschriften in dem Maße aneinander anzugleichen, wie es zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union erforderlich ist. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt des Rates 2000/C-197/01 (8) erstellt, und des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates (9).

    (7)

    Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates (10) wurden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Großveranstaltungen, bei denen eine große Anzahl Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, des Schutzes von Menschen und ihres Eigentums sowie der Verhütung von Straftaten ermöglicht. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse 2008/615/JI, 2002/348/JI (11) und 2007/412/JI (12) des Rates, die neue Vorschriften für den Austausch nicht personenbezogener und personenbezogener Daten und für andere Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Großveranstaltungen enthielten.

    (8)

    Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/372/JI des Rates (13) sollte der Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden insbesondere in Bezug auf Drogen verstärkt werden. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts 98/C-24/01 des Rates (14) über die Ausarbeitung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, mit dem ausführliche Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften eingeführt wurden, des Beschlusses 2009/917/JI des Rates (15), der durch die Einrichtung eines Zollinformationssystems (ZIS) die Wirksamkeit der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollbehörden erhöht, und des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol Aufgaben zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Zollbehörden übertragen werden.

    (9)

    Das durch den Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates (16) ausgearbeitete Übereinkommen vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis wurde von nur sieben Mitgliedstaaten ratifiziert und ist nie in Kraft getreten. Ferner haben von diesen sieben Mitgliedstaaten nur Irland und das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4 jenes Übereinkommens abgegeben, mit der das Übereinkommen zwischen ihnen anwendbar wurde, bevor es für alle Mitgliedstaaten in Kraft tritt. Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind jener Rechtsakt des Rates und jenes Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Da diese Rechtsakte keine Anwendung mehr zwischen Mitgliedstaaten finden, haben sie im Besitzstand der Union keine Relevanz mehr und sollten aufgehoben werden.

    (10)

    Die Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI des Rates (17) errichtete ein System des Austausches bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Diese Gemeinsame Maßnahme ist seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten obsolet.

    (11)

    Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates (18) über die Europäische Beweisanordnung (EBA) wurde von der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ersetzt, da der Anwendungsbereich der EBA zu begrenzt war. Da die EEA zwischen 26 Mitgliedstaaten anwendbar sein wird, wird die EBA lediglich zwischen den zwei Mitgliedstaaten weiterhin anwendbar sein, die sich nicht an der EEA beteiligen; der EBA-Rahmenbeschluss hat somit seinen Nutzen als Instrument der Zusammenarbeit in Strafsachen verloren und sollte aufgehoben werden.

    (12)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Gemeinsamen Maßnahmen, dieses Übereinkommen, dieser Rechtsakt des Rates und dieser Rahmenbeschluss aufgehoben werden.

    (13)

    Zwar ist in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Erlass von Richtlinien vorgesehen, doch ist die Entscheidung für eine Verordnung zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/750/JI und des Rahmenbeschlusses 2008/978/JI angemessen, da mit dieser Verordnung keine Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen festgelegt, sondern lediglich überholte Rechtsakte aufgehoben werden, ohne dass diese durch neue Rechtsakte ersetzt werden.

    (14)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung mehrerer überholter Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (15)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (16)

    Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

    (17)

    Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind die Gemeinsamen Maßnahmen 96/610/JI, 96/699/JI, 96/747/JI, 96/750/JI, 97/339/JI, 97/372/JI und 98/427/JI und der Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung hinsichtlich dieser Rechtsakte und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 des Protokolls war der Rahmenbeschluss 2008/978/JI im Vereinigten Königreich jedoch insofern weiterhin anwendbar, als er durch die Richtlinie 2014/41/EU ersetzt wurde. Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich daher mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufhebung überholter Rechtsakte

    Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

    Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI (Verzeichnis der Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung);

    Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI (Erstellung chemischer Profile von Drogen);

    Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI (Verzeichnis der Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der organisierten Kriminalität);

    Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI (Bekämpfung von Drogenabhängigkeit und Drogenhandel);

    Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI (Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit);

    Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI (Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden);

    Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates und Übereinkommen vom 17. Juni 1998 (Entzug der Fahrerlaubnis);

    Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI (Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen) und

    Rahmenbeschluss 2008/978/JI (Europäische Beweisanordnung).

    Artikel 2

    Übergangsbestimmungen

    Eine Europäische Beweisanordnung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/978/JI vollstreckt wurde, unterliegt diesem Rahmenbeschluss weiterhin, bis das einschlägige Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.

    Im Namen des Europäischen

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.

    (2)  Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI vom 15. Oktober 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll (ABl. L 273 vom 25.10.1996, S. 1).

    (3)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

    (4)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

    (5)  Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI vom 29. November 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 5).

    (6)  Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI vom 29. November 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 2).

    (7)  Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI vom 17. Dezember 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 6).

    (8)  Rechtsakt 2000/C-197/01 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).

    (9)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

    (10)  Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1).

    (11)  Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1).

    (12)  Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76).

    (13)  Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI vom 9. Juni 1997 — aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen (ABl. L 159 vom 17.6.1997, S. 1).

    (14)  Rechtsakt 98/C-24/01 des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1).

    (15)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

    (16)  Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates vom 17. Juni 1998 zur Ausarbeitung des Übereinkommens über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 1).

    (17)  Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI vom 29. Juni 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — über die Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 1).

    (18)  Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72).

    (19)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).


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