EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0030

Durchführungsverordnung (EU) 2016/30 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

ABl. L 9 vom 14.1.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/30/oj

14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/30 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 wurde[n] für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 auf 400 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der Nummer 09.4308 ab dem 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 46,782204 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet.

2.   Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der laufenden Nummer 09.4308 wird ab dem 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


Top