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Document 32016D0609

Beschluss (GASP) 2016/609 des Rates vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 104 vom 20.4.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/609/oj

20.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/19


BESCHLUSS (GASP) 2016/609 DES RATES

vom 18. April 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die erfolgreiche Durchführung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution UNSCR 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

(4)

Der JCPOA, der von der Resolution UNSCR 2231 (2015) gebilligt wurde, bestimmt insbesondere, dass die Union die gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängten restriktiven Maßnahmen am „Tag des Übergangs“ (18. Oktober 2023) aufzuheben hat, d. h. acht Jahre nach dem „Tag der Annahme“ (18. Oktober 2015), oder zu einem früheren Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in dem erklärt wird, dass die IAEO zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass das gesamte Kernmaterial in Iran für friedliche Tätigkeiten genutzt wird („breitere Schlussfolgerung“).

(5)

Der Rat hat die Begründung in Bezug auf eine Einrichtung, die bis zum Tag des Übergangs restriktiven Maßnahmen unterliegen soll, überprüft und beschlossen, dass sie ergänzt werden sollte.

(6)

Der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses sollte bis zum 22. Oktober 2016 gelten.

(7)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

Der folgende Eintrag wird bis zum 22. Oktober 2016 in Anhang II Teil I.B des Beschlusses 2010/413/GASP eingefügt:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen.

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„7a (*).

Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:

Bank Saderat Tower, 43 Somayeh Ave, Teheran, Iran

Die Bank Saderat hat durch die Abwicklung von Akkreditiven der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) im März 2009 gegen die Bestimmungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) verstoßen, in der die DIO bezeichnet und somit das Einfrieren ihrer Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen verlangt wurde und verboten wurde, zu ihren Gunsten Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Durch die Abwicklung dieser Akkreditive hat die Bank Saderat ferner die DIO beim Verstoß gegen das in der Resolution UNSCR 1747 (2007) enthaltene Verbot der Bereitstellung oder Beschaffung von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial durch Iran unterstützt.

 

a)

Bank Saderat PLC (London)

5 Lothbury, London, EC2R 7 HD, Vereinigtes Königreich

Hundertprozentiges Tochterunternehmen der Bank Saderat

 


(*)  Gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/609 des Rates gilt dieser Eintrag bis zum 22. Oktober 2016.“


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