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Document 32016D0221

Beschluss (EU) 2016/221 der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1937 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses

C/2016/888

ABl. L 40 vom 17.2.2016, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/221/oj

17.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/15


BESCHLUSS (EU) 2016/221 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1937 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2015 nahm die Kommission einen Beschluss zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (1) an. Dieser Beschluss enthält u. a. Bestimmungen zu Aufgaben, Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Funktionsweise des Ausschusses und seines Sekretariats. Auch wird klargestellt, dass letzteres verwaltungstechnisch dem Generalsekretariat der Kommission zugeordnet sein sollte. Diesem Beschluss zufolge obliegt die Sekretariatsleitung dem Obersten Wirtschaftsanalytiker, der mit Beschluss C(2015) 2665 vom 17. April 2015 eingesetzt wurde.

(2)

Im Sinne des Beschlusses vom 17. April 2015 betreffend den Obersten Wirtschaftsanalytiker hat dieser auf dem Gebiet der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten künftige Kommissionsbeschlüsse zu prüfen. Ferner wird in diesem Beschluss bestimmt, dass der Oberste Wirtschaftsanalytiker dem Vizepräsidenten für den Euro und den sozialen Dialog zugeordnet ist, der auch Stellungnahmen vom Obersten Wirtschaftsanalytiker anfordern kann (2).

(3)

Aus Gründen der Kohärenz und der Effizienz ist es zweckmäßig, die Aufgaben des Obersten Wirtschaftsanalytikers und des Sekretariatsleiters des Europäischen Fiskalausschusses zu trennen.

(4)

Der Beschluss zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1937 der Kommission (3) wird wie folgt ersetzt:

„(8)   Die Kommission ernennt die Sekretariatsleitung nach Konsultation des Vorsitzes des Europäischen Fiskalausschusses. Die Sekretariatsleitung wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Zu ihren Aufgaben gehört die Vorbereitung der Einrichtung des Ausschusses. Bei den übrigen Mitgliedern des Sekretariats handelt es sich um von der Sekretariatsleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitz ausgewählte Beamte, Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige. Sämtliche Mitglieder des Sekretariats werden aufgrund ihres hohen Qualifikationsniveaus und ihrer Erfahrung in Bereichen, die für die Tätigkeit des Ausschusses relevant sind, ausgewählt und entsprechend bei- oder abgeordnet (mis à disposition).

(9)   Abweichend von Absatz 8 ernennt die Kommission die Sekretariatsleitung direkt, sollte der Vorsitzende des Europäischen Fiskalausschusses noch nicht ernannt worden sein.“

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  C(2015) 8000.

(2)  C(2015) 2665.

(3)  Beschluss (EU) 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 37).


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