EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0217(01)

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Februar 2016 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2005/416/EG und 2009/966/EG der Kommission

C/2016/747

ABl. C 61 vom 17.2.2016, p. 5–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

17.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2016

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2005/416/EG und 2009/966/EG der Kommission

(2016/C 61/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 entscheidet die Kommission im Namen der Union für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die EU genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (3) gebilligte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel („das Rotterdamer Übereinkommen“) eingeführt wurde.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens („das Sekretariat“) im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien zu übermitteln, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind.

(4)

Die Chemikalie Methamidophos wurde mit der Entscheidung RC 7/4 der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Pestizid in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgenommen. Danach muss jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Einfuhrantwort für die Auflistung von Methamidophos als Pestizid übermitteln. Die bestehende Auflistung sehr gefährlicher Pestizidformulierungen, die Methamidophos enthalten (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt), in Anhang III, einschließlich der für diesen Eintrag übermittelten Einfuhrantworten, wird gestrichen. Das Sekretariat hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methamidophos als Bestandteil von als Pflanzenschutzmittel eingesetzten Gemischen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verboten.

(5)

Frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien DDT und Ethylenoxid müssen geändert werden, um der Erweiterung der Union vom 1. Juli 2013 sowie aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in der Union seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.

(6)

Die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Ethylenoxid im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 des Kommission (6) auf einen bestimmten Bereich beschränkt. Daher sind Einfuhren nur für diesen besonderen Verwendungszweck erlaubt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie diesen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlaubten Verwendungszweck in ihrem Hoheitsgebiet zulassen.

(7)

Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von DDT als solches, in Zubereitungen sowie als Bestandteil von Artikeln sind in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verboten.

(8)

Die Einfuhrentscheidung für Methamidophos sollte erlassen und die Beschlüsse 2005/416/EG (8) und 2009/966/EG (9) der Kommission sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrentscheidung für Methamidophos wird entsprechend dem in Anhang I enthaltenen Einfuhrantwortformular erlassen.

Artikel 2

Die Einfuhrentscheidung für Ethylenoxid in Anhang II des Beschlusses 2009/966/EG wird durch die Einfuhrentscheidung für Ethylenoxid im Einfuhrantwortformular in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die Einfuhrentscheidung für DDT in Anhang I des Beschlusses 2005/416/EG wird durch die Einfuhrentscheidung für DDT im Einfuhrantwortformular in Anhang III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Brüssel, den 11. Februar 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(8)  Beschluss 2005/416/EG der Kommission vom 19. Mai 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG (ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1).

(9)  Beschluss 2009/966/EG der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 14).


ANHANG I

Einfuhrentscheidung für Methamidophos

Image

Image

Image


ANHANG II

Überarbeitete Einfuhrentscheidung für Ethylenoxid

Image

Image

Image

Image


ANHANG III

Überarbeitete Einfuhrentscheidung für DDT

Image

Image

Image


Top