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Document 32016D0159

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

ABl. L 31 vom 6.2.2016, p. 51–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/06/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/159/oj

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/159 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2016

zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung ergriffen werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission den Ausbruch eines Schädlings gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU der Kommission (2). Bei den in der amtlichen Meldung gemachten Angaben handelt es sich um vorläufige Informationen betreffend den Ausbruch des Schädlings.

(3)

Um für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen und rasch Informationen über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schädlingsbekämpfung zu erhalten, sollten die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Finanzhilfen und Zahlungsanträge einreichen müssen, sowie die vorzulegenden Informationen festgesetzt werden. Insbesondere sollten erste und aktualisierte Schätzungen der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten vorgelegt werden.

(4)

Bei finanziellen Schätzungen und Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten, deren nationale Währung nicht der Euro ist, ist es notwendig, den anzuwendenden Umrechnungskurs anzugeben.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Angaben über geschätzte Kosten

Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Ausbruch des Schädlings. Meldungen gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet.

Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 mittels einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Muster vor.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

b)

die geschätzten Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

c)

die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer und Betreiber gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

d)

gegebenenfalls die geschätzten Kosten anderer Maßnahmen, die für die Tilgung des Schädlings notwendig sind, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wobei eine entsprechende Begründung beizufügen ist.

Nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Informationen legen die Mitgliedstaaten alle drei Monate aktualisierte Informationen über die im genannten Absatz aufgeführten Kosten vor.

Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten von notwendigen Maßnahmen zur Tilgung und/oder Eindämmung eines Schädlings, für dessen Auftreten in früheren Kalenderjahren bereits ein Antrag gestellt wurde, sollten eine aktualisierte Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses umfassen.

Artikel 2

Zahlungsanträge

Binnen sechs Monaten nach dem im jährlichen Finanzierungsbeschluss festgesetzten Schlusstermin oder der Bestätigung der erfolgten Tilgung und/oder Eindämmung des Schädlings, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes vor:

a)

den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem Muster in Anhang II des vorliegenden Beschlusses;

b)

einen technischen Bericht gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Umrechnungskurs

Sind die geschätzten Kosten oder die einem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten in einer anderen Währung als Euro angegeben, so rechnet der Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag auf Finanzhilfe vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 4

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt für die Schädlingsausbrüche, die der Kommission ab dem 1. Januar 2016 gemeldet werden.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).


ANHANG I

A.   TILGUNG

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B.   EINDÄMMUNG

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C.   ANDERE MASSNAHMEN

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ANHANG II

A.   TILGUNG

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B.   EINDÄMMUNG

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C.   ANDERE MASSNAHMEN

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ANHANG III

Der technische Bericht enthält mindestens Folgendes:

1.

Beginn und Ende der Durchführung der Maßnahmen

2.

Beschreibung der durchgeführten technischen Maßnahmen mit den wichtigsten Zahlen

3.

epidemiologische Karten (Abgrenzung des Gebiets, Befallszone usw.)

4.

ausführliche Angaben dazu, inwieweit die Tilgung, Eindämmung oder andere Ziele nach Durchführung der fraglichen Maßnahmen erreicht wurden

5.

Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen

6.

andere relevante Unterlagen.


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