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Document 32015R2461

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2461 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    ABl. L 342 vom 29.12.2015, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0887

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2461/oj

    29.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2461 DER KOMMISSION

    vom 30. Oktober 2015

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 209,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde von einer gemeinsamen Erklärung zu der getrennten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 begleitet. Im Einklang mit dieser Erklärung wurden durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Vorschriften zur externen Prüfung und zur Entlastung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „PPP-Einrichtungen“) an die einschlägigen Vorschriften für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angeglichen. Zudem wurde dadurch die Nichtanwendung der in Artikel 60 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Bestimmungen auf die PPP-Einrichtungen ausgeweitet.

    (2)

    Da der Direktor jeder PPP-Einrichtung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans der jeweiligen PPP-Einrichtung auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament zu entlasten ist, sollte Kohärenz zwischen den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (4), die sich auf die Berichtspflichten der PPP-Einrichtungen und auf das Entlastungsverfahren beziehen, und den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (5) hergestellt werden. Insbesondere muss jede PPP-Einrichtung verpflichtet werden, einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht mit umfassenden Informationen über die Ausführung ihres Arbeitsprogramms, ihres Haushaltsplans und ihres Personalentwicklungsplans, über ihr Management und über die Systeme der internen Kontrolle vorzulegen. Ferner sollte das Verfahren für die Erstellung der vorläufigen Jahresrechnungen und der Billigung der endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtungen an das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission festgelegte Verfahren angeglichen werden.

    (3)

    Entsprechend der in Artikel 209 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 neu eingefügten Verpflichtung, die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtungen durch einen unabhängigen externen Prüfer verifizieren zu lassen, sollten die Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 an die einschlägigen Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 angeglichen werden.

    (4)

    Für die Vergabe von Verträgen sollten — vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts der PPP-Einrichtung oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist — die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) gelten, um zu gewährleisten, dass ihre Umsetzung mit den direkt von der Kommission verwalteten Maßnahmen kohärent ist.

    (5)

    Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzvorschriften der PPP-Einrichtungen rechtzeitig für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016 erlassen werden können und somit gewährleistet werden kann, dass die neuen Pflichten zur externen Prüfung bereits für die Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen der PPP-Einrichtungen für das Jahr 2016 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Diese Verordnung enthält die wichtigsten Grundsätze, anhand derer öffentlich-private Partnerschaftseinrichtungen (im Folgenden ‚PPP-Einrichtungen‘) ihre eigene Finanzregelung erlassen. Nach Artikel 209 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 darf die Finanzregelung von PPP-Einrichtungen von der vorliegenden Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.“;

    (2)

    Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise zu den abgewickelten Vorgängen während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung des betreffenden Jahres. In den Belegen enthaltene personenbezogene Daten, die nicht zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, werden nach Möglichkeit entfernt. In jedem Fall sind die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.“;

    (3)

    Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 20

    Jahresberichte

    1.   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Lenkungsausschuss jährlich über die Ausführung seiner Aufgaben in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

    a)

    Informationen über:

    i)

    die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Ausführung des Haushaltsplans und die personellen Ressourcen der PPP-Einrichtung;

    ii)

    die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer und der Auditstelle durchgeführten internen Prüfungen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 26 und 28;

    iii)

    etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;

    iv)

    die Jahresrechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unbeschadet der Artikel 39, 41 und 42;

    b)

    eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

    i)

    die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

    ii)

    die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

    iii)

    die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

    Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält Angaben dazu, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, sowie eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

    Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Lenkungsausschuss zur Bewertung vorgelegt.

    2.   Spätestens am 1. Juli jedes Jahres übermittelt der Lenkungsausschuss den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    3.   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten festgelegt werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.“;

    (4)

    Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, vorbehaltlich der Absatze 3 bis 6 sowie etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.“;

    (5)

    Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    Finanzhilfen

    Für die Vergabe von Finanzhilfen gelten die Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts oder des Basisrechtsakts des Programms, mit dessen Umsetzung die PPP-Einrichtung betraut ist.“;

    (6)

    Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt die PPP-Einrichtung den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.“;

    (7)

    Artikel 43 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 43

    Vorläufige Jahresrechnungen und Billigung der endgültigen Jahresrechnungen

    1.   Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung die vorläufigen Jahresrechnungen spätestens am 1. März des folgenden Jahres an den Rechnungsführer der Kommission und an den Rechnungshof.

    In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. März des folgenden Jahres ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

    2.   Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni des folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung vor.

    Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Jahresrechnungen erstellt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung. Der Direktor übermittelt die endgültigen Jahresrechnungen dem Lenkungsausschuss, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

    Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresrechnungen und die Stellungnahme des Lenkungsausschusses spätestens am 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In diesem Fall übermittelt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. Juli zudem ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

    Wenn die Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung nach den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, legt der Rechnungsführer der PPP-Einrichtung dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung der endgültigen Jahresrechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Jahresrechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

    Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem dieser erklärt, dass die endgültigen Jahresrechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

    Die genehmigten endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung werden spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der Direktor der PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antwort der PPP-Einrichtung wird gleichzeitig der Kommission zugeleitet.“;

    (8)

    Kapitel 9 erhält folgende Überschrift:

    „KAPITEL 9

    EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG“

    (9)

    Die Artikel 46 und 47 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 46

    Externe Prüfung

    1.   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass im Jahresabschluss der PPP-Einrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Jahresrechnungen der PPP-Einrichtung ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der PPP-Einrichtung wiedergegeben sind.

    Sofern der Gründungsakt nichts anderes vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen besonderen Jahresbericht über die PPP-Einrichtung. Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Arbeiten sowie die in Reaktion auf die Ergebnisse getroffenen Maßnahmen.

    2.   Die PPP-Einrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 10.

    3.   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 158 bis 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

    Artikel 47

    Zeitplan für das Entlastungsverfahren

    1.   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anderslautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

    2.   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

    3.   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Lenkungsausschuss so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.“;

    (10)

    Es werden die folgenden Artikel 47a und 47b eingefügt:

    „Artikel 47a

    Entlastungsverfahren

    1.   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der PPP-Einrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der PPP-Einrichtung, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind.

    2.   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Jahresrechnungen und den Jahresabschluss der PPP-Einrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der PPP-Einrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

    3.   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    Artikel 47b

    Folgemaßnahmen

    1.   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Anmerkungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

    2.   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Absatz 1 genannten Bemerkungen und Anmerkungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.“;

    (11)

    Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die PPP-Einrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.“;

    (12)

    Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 50

    Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung

    1.   Vorbehaltlich Absatz 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 209 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung.

    2.   Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die ihre Finanzregelung im Einklang mit dieser Verordnung bereits erlassen hat, überarbeitet diese mit Blick auf ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016.“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Oktober 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 18).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


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