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Document 32015R1961

Verordnung (EU) 2015/1961 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

ABl. L 287 vom 31.10.2015, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1961/oj

31.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1961 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) liegt der Heringsbestand der ICES-Division IIIa innerhalb sicherer biologischer Grenzen im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Deshalb sollte dieser Bestand in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) zum Zweck einer Abweichung gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgewiesen werden.

(2)

Dem neuesten wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge ist eine begrenzte Anhebung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) 2015 für Hering in den ICES-Divisionen VIIg, VIIh, VIIj und VIIk möglich und mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar.

(3)

Der Schollenbestand in der ICES-Division VIId wurde 2015 bewertet. Das Gutachten zum höchstmöglichen Dauerertrag und das neueste wissenschaftliche Gutachten des ICES weisen nun darauf hin, dass der Bestand erheblich zugenommen hat. Eine der Folgen des reicheren Bestands ist es, dass es zu erheblichen Rückwürfen kommt, wenn Scholle als Beifang gefangen wird. Daher ist es zweckmäßig, die TAC für Scholle in den ICES-Divisionen VIId und e auf ein Niveau anzuheben, bei dem Rückwürfe vermindert würden, ohne dass der Schollenbestand oder andere Bestände in demselben Gebiet beeinträchtigt werden.

(4)

Am 30. Juni 2015 hat der ICES ein Gutachten für Sprotte in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und im ICES-Untergebiet IV für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 vorgelegt. Dem Gutachten zufolge ist eine Gesamtmenge an gewünschten Fängen von 506 000 Tonnen möglich und ist insbesondere auf die starke Rekrutierung, neue Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit und überarbeitete Eingabewerte für die Modelle zurückzuführen.

(5)

Die TAC für Sprotte in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und im ICES-Untergebiet IV für das Jahr 2015 ist derzeit durch die Verordnung (EU) 2015/104 auf 227 000 Tonnen festgesetzt. Aufgrund des ICES-Gutachtens vom 30. Juni 2015 sollte diese TAC im Hinblick auf eine optimale Nutzung des Bestands angehoben werden.

(6)

Da sich das ICES-Gutachten vom 30. Juni 2015 auf den Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 bezieht, sollte bei der Anhebung der Fangmöglichkeiten für 2015 nur ein Teil der nach dem ICES-Gutachten höchstzulässigen Fangmenge berücksichtigt werden.

(7)

Die TAC für Stintdorsch in der ICES-Division IIIa sowie den Unionsgewässern der Division IIa und des Untergebiets IV gilt derzeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015. Da das ICES-Gutachten erst im letzten Quartal 2015 vorgelegt wird, sollte die zulässige Gesamtfangmenge für Stintdorsch in diesem Gebiet bis Ende 2015 verlängert werden.

(8)

Nach einer Übertragung aus Norwegen wird Schiffen der Union in norwegischen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II gestattet, 1 500 Tonnen Rotbarsch zu fischen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

1.

Der Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering (Clupea harengus) im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (3)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

18 034 (4)

 

 

Deutschland

289 (4)

 

 

Schweden

18 865 (4)

 

 

Union

37 188 (4)

 

 

Norwegen

5 816

 

 

Färöer

600 (5)

 

 

TAC

43 604

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Es gilt Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering (Clupea harengus) in den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (6), VIIh (6), VIIj (6) und VIIk (6)

(HER/7G-K.)

Deutschland

213

 

 

Frankreich

1 185

 

 

Irland

16 591

 

 

Niederlande

1 185

 

 

Vereinigtes Königreich

24

 

 

Union

19 198

 

 

TAC

19 198

 

Analytische TAC

Es gilt Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Scholle (Pleuronectes platessa) im Gebiet VIId und VIIe erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

1 018 (7)

 

 

Frankreich

3 395 (7)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 810 (7)

 

 

Union

6 223

 

 

TAC

6 223

 

Analytische TAC

d)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

3 929 (8)

 

 

Dänemark

310 987 (8)

 

 

Deutschland

3 929 (8)

 

 

Frankreich

3 929 (8)

 

 

Niederlande

3 929 (8)

 

 

Schweden

1 330 (8)  (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

12 967 (8)

 

 

Union

341 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

350 000

 

Analytische TAC

Es gilt Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung

e)

Die Fußnote 3 in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stindorsch (Trisopterus esmarki) und dazugehörige Beifänge im Gebiet IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer) wird gestrichen.

2.

In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in norwegischen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766

 

 

Spanien

95

 

 

Frankreich

84

 

 

Portugal

405

 

 

Vereinigtes Königreich

150

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(3)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(4)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

(5)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.“

(6)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.“

(7)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(8)  Unbeschadet der Anlandungsverpflichtung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/*2AC4C) angerechnet werden, sofern höchstens 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(9)  Einschließlich Sandaal.“


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