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Document 32015R1519

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

ABl. L 239 vom 15.9.2015, p. 99–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1519/oj

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/99


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1519 DER KOMMISSION

vom 14. September 2015

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll von 211,2 bis 237 EUR/t Nettogewicht ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), ex 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Ausgleichszoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

1.2.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(3)

Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieselausfuhren aus Argentinien und Indonesien (4).

1.3.   Überprüfungsantrag

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antidumpingmaßnahmen ein (8). Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird.

(7)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der US-Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die US-Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden daraufhin am 3. Juli 2014 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den einschlägigen Stellungnahmen der US-Behörden wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und Wiederauftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(13)

Ein Unternehmen mit Sitz in Itaf137)lien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen.

(14)

Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich vor allem auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die nicht Teil der vorläufigen Stichprobe waren. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

(15)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde.

(16)

Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 151). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(18)

Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(20)

27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin.

(22)

Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor.

(23)

Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Die US-Behörden wurden ebenfalls über die Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt.

(24)

Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten.

(25)

Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(26)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den US-Behörden, den Unionsherstellern der Stichprobe und von vier Verwendern/Händlern.

(27)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie.

(28)

Bei den folgenden Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Bundesbehörden der USA

Finanzministerium (Department of Treasury (DOT))

Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture (USDA))

 

Behörden von US-Bundesstaaten

Behörden des Bundesstaates Florida, Tallahassee

Behörden des Bundesstaates Iowa, Des Moines

Behörden des Bundesstaates Kansas, Topeka

Behörden des Bundesstaates Kentucky, Frankfort

(29)

Bei den folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Bio-Oils Huelva S.L., Huelva, Spanien,

Biopetrol Rotterdam BV, Rotterdam, Niederlande,

Diester Industrie SAS, Rouen, Frankreich,

Novaol S.R.L., Mailand, Italien,

Preol a.s., Lovosice, Tschechische Republik,

Rafineria Trzebinia S.A., Trzebinia, Polen,

Verbio Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig, Deutschland.

1.9.   Unterrichtung

(30)

Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berücksichtigte sie, soweit dies angezeigt war.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „überprüfte Ware“) die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden.

(33)

Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel.

(34)

Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht.

(35)

Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(37)

Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (9) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (10), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher wies die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(38)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre. Unter erneutem Auftreten ist zu verstehen, dass eine Subventionierung weder zum Zeitpunkt der Einleitung noch des Beschlusses zur Beibehaltung der Maßnahmen angewendet werden muss. Daher überprüfte die Kommission auch, ob bei nach dem UZÜ ausgelaufenen Subventionen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens besteht.

(39)

Die Kommission analysierte alle im Überprüfungsantrag genannten Subventionsregelungen und ersuchte die US-Behörden um Informationen über etwaige sonstige Subventionsregelungen. Die Kommission analysierte auf der Grundlage der Antworten der US-Behörden auf ihren Fragebogen die folgenden Regelungen, die während des UZÜ in Kraft waren:

 

Bundesregelungen

a)

Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

b)

Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

c)

Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)

d)

USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels (Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums für fortschrittliche Biokraftstoffe)

 

Bundesstaatliche Regelungen

a)

Florida: Florida Biofuels Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Florida für Investitionen in Biokraftstoffe)

b)

Iowa: Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)

c)

Kansas: Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive (Programm des Bundesstaates Kansas zur Förderung der qualifizierten Hersteller von Biodiesel)

d)

Kentucky: Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)

(40)

Die nachstehenden Regelungen werden an dieser Stelle nicht analysiert, da sie, wie aus den Angaben der US-Behörden hervorgeht, entweder nicht in Anspruch genommen werden konnten oder vor dem UZÜ ausgelaufen waren bzw. damit für die US-Biodieselhersteller während des UZÜ kein Vorteil verbunden war:

 

Bundesregelung

Advanced Biofuels Loan Guarantees (Kreditbürgschaften für fortschrittliche Biokraftstoffe)

 

Bundesstaatliche Regelungen

i)

Alabama Biofuel Production Facility Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Alabama für Biokraftstoffherstellungsanlagen)

ii)

Arkansas Alternative Fuel Grants and Rebates (Zuschüsse und Ermäßigungen des Bundesstaates Arkansas für alternative Kraftstoffe)

iii)

Illinois Renewable Fuels Development Programme (Programm des Bundesstaates Illinois zur Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe)

iv)

Indiana Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Indiana für die Biodieselherstellung)

v)

Kentucky Alternative Fuel Production Tax Incentives (Steueranreize des Bundesstaates Kentucky für die Herstellung alternativer Kraftstoffe)

vi)

Louisiana Biodiesel Equipment and Fuel Tax Exemption (Befreiungen des Bundesstaates Louisiana von der Biodieselinfrastruktur- und der Kraftstoffsteuer)

vii)

Maine Biofuels Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Maine für die Biokraftstoffherstellung)

viii)

Maryland Biofuels Production Incentive (Programm des Bundesstaates Maryland zur Förderung der Biokraftstoffherstellung)

ix)

Mississippi Biofuels Production Incentive (Programm des Bundesstaates Mississippi zur Förderung der Biokraftstoffherstellung)

x)

Missouri Qualified Biodiesel Producer Incentive Fund (Finanzfonds des Bundesstaates Missouri zur Förderung qualifizierter Biodieselhersteller)

xi)

Montana Alternative Fuel Production Property Tax Incentive (Vermögensteueranreiz des Bundesstaates Montana für die Herstellung alternativer Kraftstoffe)

xii)

Montana Biofuel Production Facility Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Montana für Biodieselherstellungsanlagen)

xiii)

Nebraska Biodiesel Production Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Nebraska für Investitionen in die Biodieselherstellung)

xiv)

New York Biofuel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates New York für die Biodieselherstellung)

xv)

South Carolina Credit for Biodiesel Facilities (Vergünstigung des Bundesstaates South Carolina für die Biodieselanlagen)

xvi)

Texas Fuel and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Kraftstoff- und Biodieselherstellung)

xvii)

Virginia Biofuels Production Grants (Zuschüsse des Bundesstaates Virginia für die Biokraftstoffherstellung)

xviii)

Washington Alternative Fuel Loans and Grants (Darlehen und Zuschüsse des Bundesstaates Washington für alternative Kraftstoffe)

xix)

Washington State Biofuels Production Tax Exemption (Produktionssteuerbefreiung für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington)

3.2.   Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesregelungen

3.2.1.   Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

3.2.1.1.   Rechtsgrundlage

(41)

Title 26 Section 40A, Section 6426 und Section 6427 des US Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von Biodieselgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:

i)

der Biodiesel Mixture Credit („USD 1/gallon scheme“) (Steuervergünstigung für Biodieselgemische, „1-USD/Gallone-Regelung“)

ii)

der Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

iii)

der Small Agri-Biodiesel Producer Credit (Steuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

(42)

Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“) ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich kleinen Herstellern von „Agri-Biodiesel“ gewährt wird. Diese Regelung wird in den Erwägungsgründen 59 bis 63 behandelt.

3.2.1.2.   Begünstigte

(43)

Um für den in Erwägungsgrund 41 Ziffer i erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen ein Gemisch aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, das als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird.

(44)

Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch nehmen will, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers erhalten, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ (11) an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift, das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsgutschrift in Anspruch nehmen kann. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet beziehungsweise direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger, seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift.

(45)

Der in Erwägungsgrund 41 Ziffer ii erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen).

3.2.1.3.   Anwendung

(46)

Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung für Biodieselgemische in Anspruch genommen werden. Während des Untersuchungszeitraums betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone für alle Arten von Biodiesel, also auch für „Agri-Biodiesel“ und Diesel aus Biomasse.

(47)

Wie hoch die Steuervergünstigung für das Kraftstoffgemisch letztlich ist, hängt vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (dieses Gemisch aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einem Gemisch (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in ein Gemisch (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden.

(48)

Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht.

(49)

Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Biodieselgemisch herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers oder des Einführers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. Diese Bescheinigung ist übertragbar und verleiht dem Inhaber Anspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 1 USD pro Gallone reinen Biodiesels.

(50)

Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt gleich (1 USD pro Gallone), und zwar unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird.

(51)

Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt. Mischt ein Unternehmen, das Biodiesel herstellt, diesen Biodiesel anschließend mit Mineralöldiesel und nimmt es die Steuervergünstigung in Anspruch, so muss es bei der Beantragung der Vergünstigung das Certificate for Biodiesel mit den erforderlichen Unterlagen vorlegen. Eine Person, die ein Certificate for Biodiesel erhält und den Biodiesel anschließend ohne Herstellung eines Biodieselgemisches verkauft, muss das Certificate for Biodiesel an den Käufer weitergeben und eine sogenannte Erklärung des Biodieselwiederverkäufers („Statement of Biodiesel Reseller“) beifügen. Mit anderen Worten, das Unternehmen, das die Mischung vornimmt und die Steuervergünstigung in Anspruch nimmt, kann das Certificate for Biodiesel entweder direkt vom Hersteller oder indirekt über einen Wiederverkäufer des Biodiesels erhalten. Diese Bescheinigung ist also übertragbar und verleiht dem Inhaber für alle Gallonen Biodiesel, die er bei der Herstellung von Biodieselgemischen verwendet hat, Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 1 USD pro Gallone.

(52)

Im Untersuchungszeitraum wurden keine neuen Informationen bekannt, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung infrage stellen würden, wonach sämtlicher Biodiesel durch diese Steuervergünstigung subventioniert wird.

(53)

Beim Biodiesel Credit kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder der Endverwender des unvermischten Biodiesels im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung, bei der die Begünstigung 1 USD pro Gallone unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesels“ beziehungsweise 0,50 USD pro Gallone anderen unvermischten Biodiesels betrug, jetzt 1 USD pro Gallone für unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesel“ oder andere Biodieselarten sowie aus Biomasse hergestellten Diesel als nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift geltend machen. Es handelt sich um eine nicht auszahlbare Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Sie ist nicht auszahlbar, d. h., wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden. Den US-Behörden zufolge kann die für ein Jahr auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift allerdings zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht und zwanzig Jahre lang übertragen werden.

(54)

Die US-Behörden räumten ein, dass einige Biodieselhersteller von dieser Gutschrift im UZÜ als Einzelhändler oder Verwender zwar mit Sicherheit profitiert haben, konnten die genauen von ihnen im UZÜ erhaltenen Vergünstigungen aber nicht quantifizieren.

3.2.1.4.   Schlussfolgerung

(55)

Der Biodiesel Mixture Credit sowie der Biodiesel Credit sind unabhängig davon, ob sie als Geldzahlung gewährt werden (nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden müssen (gilt für beide steuerlichen Ermäßigungen), als Steuervergünstigungen anzusehen.

(56)

Diese Regelungen werden von Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen sind nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung, gilt für bei beide steuerlichen Ermäßigungen). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt.

(57)

Die Regelungen sind auf Unternehmen in der Biodieselbranche beschränkt und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

(58)

Schließlich ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass beim Biodiesel Mixture Credit eine Subvention von 1 USD pro Gallone für alle Biodieselarten vorgesehen ist, der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller von Biodiesel in den USA aufgrund dieser Regelung Subventionen in beträchtlicher Höhe erhielten und sie damit die mit Abstand wichtigste Regelung im UZÜ darstellte.

3.2.2.   Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

3.2.2.1.   Rechtsgrundlage

(59)

Auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen.

3.2.2.2.   Begünstigte

(60)

Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselgemischen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Mio. Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft. Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesels“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Somit können kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ diese Regelung mit dem Biodiesel Mixture Credit kombinieren und auf diese Weise insgesamt 1,10 USD/Gallone erhalten. Große Hersteller von „Agri-Biodiesel“ können dagegen nur den Biodiesel Mixture Credit in Anspruch nehmen.

3.2.2.3.   Anwendung

(61)

Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Subventionsantragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden.

3.2.2.4.   Schlussfolgerung

(62)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(63)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.2.3.   Bioenergy Programme for Advanced Biofuel (Bioenergieprogramm für fortschrittliche Biokraftstoffe, BPAB)

3.2.3.1.   Rechtsgrundlage

(64)

Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) für fortschrittliche Biokraftstoffe (BPAB) wird geregelt in Title IX Section 9005 des „Farm Security and Rural Investment Act“ aus dem Jahr 2002 („2002 Farm Bill“). Das Programm sollte 2012 auslaufen, wurde aber 2013 und 2014 nochmals verlängert. Durch den „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert.

3.2.3.2.   Begünstigte

(65)

Aus diesem Programm fließen direkte Zuschüsse an Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe, die im Allgemeinen als „Kraftstoff aus Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern“ definiert werden. Unter die Definition fällt auch aus Biomasse hergestellter Diesel (12). Nicht mehr als fünf Prozent der Programmgelder dürfen an anspruchsberechtigte Hersteller gehen, deren Raffinationskapazität 150 000 000 Gallonen fortschrittlichen Biokraftstoff pro Jahr übersteigt. Hersteller von Gemischen erhalten keine Förderung aus dem Programm.

3.2.3.3.   Anwendung

(66)

Die Teilnehmer erhalten direkte Zahlungen vom Staat, nachdem sie sich für das Programm beworben haben. Hersteller müssen sich zuerst bei der Behörde registrieren und einen Vertrag unterzeichnen. Die Hersteller müssen für jedes Quartal des Steuerjahres Zahlungsanträge stellen, um in den Genuss der Förderung für die dem jeweiligen Quartal entsprechende Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs zu kommen. Zahlungen werden sowohl für die tatsächliche Produktion als auch für den Produktionszuwachs geleistet. Die Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet.

(67)

Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortgeschrittenem Biokraftstoff, die über die in den vorangegangenen Steuerjahren (seit 2009) hergestellte Menge hinausging.

(68)

Die Mittel werden auf alle Hersteller, die sich gemeldet haben, auf Grundlage des BTU-Werts (13) der Produktion aufgeteilt. Sie gehen in gleicher Höhe an alle Hersteller, und zwar abhängig vom BTU-Wert.

3.2.3.4.   Schlussfolgerung

(69)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(70)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.2.4.   Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)

3.2.4.1.   Rechtsgrundlage

(71)

Das seit dem 1. Januar 2009 bestehende Programm wurde durch den „Food, Conservation, and Energy Act“ (2008) eingeführt. Nach dem 1. Januar 2011 wurde das Programm auf dieselbe Art und Weise wie die drei anderen Regelungen verlängert (Näheres siehe unter 3.4.1). Durch das am 19. Dezember 2014 verabschiedete Gesetz wurde die Regelung rückwirkend für das gesamte Jahr 2014 eingeführt (14), die Unternehmen können aber die damit erworbenen Steuervergünstigungen bis zu 20 Jahre übertragen.

3.2.4.2.   Begünstigte

(72)

Diese Regelung sieht eine nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift von 1,01 USD pro Gallone für Biokraftstoff der zweiten Generation vor, der als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Die Begünstigten sind dessen Hersteller einschließlich der Hersteller von Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie von algenbasierten Biokraftstoffen.

3.2.4.3.   Anwendung

(73)

Die US-amerikanischen Behörden übermittelten keine ausführlichen Zahlen über die Förderungen im UZÜ. Die Angaben über die 2013 gewährten Förderungen würden ihnen erst ab Oktober 2015 vorliegen, die Zahlen für 2014 im Jahr 2016. Allerdings wurden mit dem System wohl keine Hersteller von als Kraftstoff der zweiten Generation geltendem Diesel gefördert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass derartiger Diesel bislang nicht kommerziell hergestellt werden dürfte und die erzeugten beziehungsweise auf dem Markt verkauften Mengen kaum ins Gewicht fielen.

3.2.4.4.   Schlussfolgerung

(74)

Die Kommission ist somit nicht der Auffassung, dass durch diese Regelung Biodieselhersteller im UZÜ gefördert wurden, und führte keine Analyse der Auswirkungen eines etwaigen Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung durch.

3.3.   Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesstaatliche Regelungen

3.3.1.   Florida Biofuels Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Florida für Investitionen auf dem Gebiet Biokraftstoffe)

3.3.1.1.   Rechtsgrundlage

(75)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Florida Department of Agriculture and Consumer Services“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 220.192 der „Florida Statutes“.

3.3.1.2.   Begünstigte

(76)

Das Steuergutschriftsprogramm für Investitionen in Technologien im Bereich erneuerbare Energien sieht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift vor, die alle Berechtigten für sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Anspruch nehmen können, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel, Ethanol und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat Florida anfallen.

3.3.1.3.   Anwendung

(77)

Anträge auf Gewährung der Steuergutschrift müssen bei der Behörde bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eingereicht werden und werden in der Reihenfolge des Eintreffens geprüft. Die Anträge müssen Nachweise für alle förderfähigen Kosten beinhalten. Die Antragsteller müssen auch eine Zusammenfassung vorlegen, in der der Materialeinsatz im Zusammenhang mit einer Investition in Produktion, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel (B10-B100), Ethanol (E10-E100) oder sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen in Florida beschrieben wird. Darüber hinaus müssen die Antragsteller dem ausgefüllten Antrag eine Beschreibung beifügen, aus der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts in Florida hervorgehen.

(78)

Die Regelung ermöglicht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift bis zu 75 % (bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler und insgesamt 10 Mio. USD pro Steuerjahr des Bundesstaates), die auf sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie FuE-Ausgaben im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb unter anderem von Biodiesel und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat anfallen. Die Gutschrift beträgt bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler, und der nicht in Anspruch genommene Betrag kann auf die Steuerjahre vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 übertragen werden; danach verfällt die Möglichkeit der Übertragung und der Betrag kann nicht mehr verwendet werden.

3.3.1.4.   Schlussfolgerung

(79)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Florida eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(80)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.2.   Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)

3.3.2.1.   Rechtsgrundlage

(81)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Iowa Department of Revenue“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 423.4(9) des „Iowa Code“.

3.3.2.2.   Begünstigte

(82)

Bei dem Hersteller muss es sich um einen bei der „United States Environmental Protection Agency“ gemäß 40 C.F.R. § 79.4 registrierten Biodieselhersteller handeln. Der Biodiesel muss in mit Biodiesel gemischtem Kraftstoff gemäß dem „Iowa Code“ Abschnitt 214A.2 verwendet werden. Der Biodiesel muss in Iowa hergestellt werden.

3.3.2.3.   Anwendung

(83)

Anspruchsberechtige Biodieselhersteller müssen einen Erstattungsantrag mit Angaben (in Gallonen) über die Biodieselproduktion in dem entsprechenden Quartal stellen. Das „Department of Revenue“ prüft den Erstattungsantrag und stellt im Fall der Genehmigung jedem Biodieselhersteller einen Scheck über den zu erstattenden Betrag aus.

(84)

Die Erstattungsanträge werden jedes Jahr im April, Juli, Oktober und Januar eingereicht, die Schecks werden im Mai, August, November und Februar ausgestellt.

(85)

Mit dem Programm werden 0,03 USD pro in Iowa hergestellter Gallone Biodiesel erstattet (0,03 USD im Jahr 2012, 0,025 USD im Jahr 2013 und 0,02 USD im Zeitraum 2014-2017). Die Erstattung ist auf die jeweils ersten in einer Anlage produzierten 25 Mio. Gallonen beschränkt.

3.3.2.4.   Schlussfolgerung

(86)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Iowa eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(87)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.3.   Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive (Programm des Bundesstaates Kansas zur Förderung der Hersteller von qualifiziertem Biodiesel)

3.3.3.1.   Rechtsgrundlage

(88)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kansas Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kansas Statutes Annotated (K.S.A.) 79-34,155 im Wege von K.S.A. 79-34,159 beziehungsweise die Kansas Administrative Regulations (K.A.R.) 92-27-1 im Wege von K.A.R. 92-27-5. Die Regelung wird am 1. Juli 2016 auslaufen.

3.3.3.2.   Begünstigte

(89)

Mit dem „Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive Fund“ wird im Bundesstaat Kansas ansässigen Biodieselherstellern ein direkter Zuschuss von 0,30 USD pro Gallone gewährt. Die Förderzahlungen hängen von den verfügbaren Mitteln ab und werden erforderlichenfalls anteilig vergeben.

(90)

In den vergangenen Jahren waren keine ausreichenden Fördermittel vorhanden, in diesem Stadium sind keine Auszahlungen bis 1. Juli 2015 geplant. Auch nach dem 1. Juli 2014 wurden keine Mittel für diese Regelung bereitgestellt. Dennoch haben mehrere US-amerikanische Hersteller im UZÜ von der Regelung profitiert. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Mittel (875 000 USD vierteljährlich) nach dem 1. Juli 2015 teilweise oder zur Gänze für die Regelung bereitgestellt werden könnten.

3.3.3.3.   Schlussfolgerung

(91)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundestaat Kansas eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(92)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.4.   Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)

3.3.4.1.   Rechtsgrundlage

(93)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kentucky Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kentucky Revised Statues (KRS) 154.27 und die Kentucky Administrative Regulations (KAR) 307 KAR 1:040.

3.3.4.2.   Begünstigte

(94)

Diese Vergünstigung kann jeder tatsächlich in Kansas ansässige Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen oder von erneuerbarem Diesel in Anspruch nehmen.

3.3.4.3.   Anwendung

(95)

Ein anspruchsberechtigter Antragsteller muss seinen Antrag bis spätestens 15. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr beim „Department of Revenue“ einreichen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass der erzeugte Biodiesel gewissen Anforderungen an die Spezifikationen entspricht.

(96)

Ein diese Steuervergünstigung geltend machender Antragsteller muss seiner Steuererklärung, auf deren Grundlage die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, die behördliche Bestätigung der Gutschrift beifügen.

(97)

Die Steuervergünstigung beträgt einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Biodieselhersteller erzeugt wird, einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Hersteller von Biodieselgemischen beim Mischvorgang verwendet wurde, sowie einen Dollar (1 USD) pro Gallone erneuerbaren Diesels (Diesel aus Biomasse), die von einem Hersteller von erneuerbarem Diesel erzeugt wurde, es sei denn, die Gesamthöhe der genehmigten Vergünstigungen für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel übersteigt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und erneuerbaren Diesel.

(98)

Die gemeinsame jährliche Obergrenze für die Steuervergünstigungen auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel lag 2013 und 2014 bei 10 Mio. USD im Einklang mit KRS 141.422 (1)(c).

(99)

Übersteigen die für Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen insgesamt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel, wird die Höhe der Gutschrift, die jeder Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel erhält, behördlich festgelegt, indem die Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel mit einer Bruchzahl multipliziert wird, bei deren Zähler es sich um die Höhe der für die Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen handelt, bei deren Nenner um die Gesamthöhe der für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen.

3.3.4.4.   Schlussfolgerung

(100)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Kentucky eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(101)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.4.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

(102)

Wie schon in der Ausgangsuntersuchung handelte es sich beim Biodiesel Mixture Credit erneut um die wichtigste Regelung. Diese Regelung war im UZÜ in Kraft, lief aber am 31. Dezember 2014 aus. Im Folgenden wird analysiert, wie sich die einschlägigen Rechtsvorschriften entwickelt haben und wie wahrscheinlich die erneute Einführung dieser Regelung ist; auch der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit werden untersucht.

3.4.1.   Auslaufen und Verlängerung der drei Bundesregelungen

(103)

Die drei Bundesregelungen (Biodiesel Mixture Credit, Biodiesel Credit und Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit) wurden durch den „American Jobs Creation Act“ (2004) (15) in Kraft gesetzt und sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Ihre Gültigkeit sollte am 31. Dezember 2008 enden. Seitdem wurden sie zum Ablauf der Gültigkeit viermal verlängert:

i)

Die erste Verlängerung bis zum 31. Dezember 2009 wurde durch das am 3. Oktober 2008 unterzeichnete „Public Law 110-343“ („Emergency Economic Stabilization Act, 2008: Division B — Energy Improvement and Extension Act, 2008“) in Kraft gesetzt.

ii)

Die zweite Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 wurde durch das am 17. Dezember 2010 unterzeichnete „Public Law 111-312“ („Tax Relief, Unemployment Insurance Reauthorization, and Job Creation Act, 2010“) in Kraft gesetzt.

iii)

Die dritte (rückwirkend auch für 2012 geltende) Verlängerung bis zum 31. Dezember 2013 wurde durch das am 2. Januar 2013 unterzeichnete „Public Law 112-240“ („American Taxpayer Relief Act, 2012“) in Kraft gesetzt.

iv)

Die vierte und bislang letzte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014 wurde durch den am 19. Dezember 2014 vom US-Präsidenten unterzeichneten „Tax Increase Prevention Act“ (2014) in Kraft gesetzt.

(104)

Somit wurden die drei Bundesregelungen im Laufe ihres Bestehens nicht nur ständig wiedereingeführt, sondern auch zweimal (2013 und 2014) sogar rückwirkend elf Monate nach ihrem Auslaufen erneut in Kraft gesetzt. Die drei Bundesregelungen konnten daher seit ihrer Einführung im Jahr 2005 bis Ende 2014 — entweder aufgrund einfacher oder rückwirkender Verlängerungen — von den US-Biodieselherstellern laufend in Anspruch genommen werden.

(105)

Die Mittel für 2014 werden den Empfängern erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 (16) ausgezahlt, da die Antragsfrist für das rückwirkend aufgelegte Programm bis zum 8. August 2015 verlängert wurde.

3.4.2.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung durch die drei Bundesregelungen

(106)

Nach Auffassung der Kommission ist es aus den folgenden Gründen sehr wahrscheinlich, dass die drei Bundesregelungen in naher Zukunft wieder in Kraft gesetzt werden und dann für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2014 auch rückwirkend gelten:

(107)

Erstens zeigen die vergangenen vier unter 3.4.1 beschriebenen Verlängerungen, dass es gängige Praxis ist, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen.

(108)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte das NBB vor, es sei nicht gängige Praxis, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen, da die letzten beiden Wiedereinführungen der Regelung rückwirkend und nicht in die Zukunft gerichtet erfolgten. Auf dieser Grundlage, so das NBB, könnte es — sofern eine Praxis bestehe, die 2015 wiederholt werden könne — möglicherweise zu einer Wiedereinführung für 2015, nicht aber für 2016 kommen. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden, dass in den USA hergestellter Biodiesel, der 2016 verkauft würde, vom Biodiesel Mixture Credit profitieren würde.

(109)

Das Vorbringen des NBB ist sachlich unzutreffend und sollte daher zurückgewiesen werden. Nur die letzte Wiedereinführung der Regelung bezog sich ausschließlich auf die Vergangenheit (nämlich auf das Jahr 2014), während alle früheren Wiedereinführungen auch künftige Zeiträume umfassten. So deckte die am 2. Januar 2013 wieder in Kraft gesetzte Regelung rückwirkend das Jahr 2012, aber auch das ganze Jahr 2013 ab. In ähnlicher Weise erstreckten sich die Verlängerungen von 2008 und 2010 auch auf 2009 und 2011. Somit besteht nicht nur eine gängige Praxis, Regelungen rückwirkend wieder in Kraft zu setzen; vielmehr umfassten alle in der Vergangenheit erlassenen Wiedereinführungen — außer der von 2014 — darüber hinaus auch künftige Zeiträume, in denen die Regelung angewandt würde. Es ist jedenfalls unerheblich, ob sich die nächste Wiedereinführung der Regelung nur auf 2015 oder auch auf 2016 erstrecken würde. Bisher war das Ergebnis der früheren Wiedereinführungen eine anhaltende Subventionierung, und es gibt keine Anzeichen für eine Einstellung dieser Praxis. Daher ist es wahrscheinlich, dass 2016 (und etliche darauf folgende Jahre) rückwirkend von künftigen Wiedereinführungen erfasst werden, wenn man folgende Elemente berücksichtigt:

i)

die gängige Praxis, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen;

ii)

die in den Erwägungsgründen 116-120 dargelegte festgestellte Tatsache, dass sich die Preise für Biodiesel auf den US-amerikanischen Inlandsmärkten nach dem Auslaufen der Regelungen in der Vergangenheit nicht veränderten;

iii)

die kontinuierliche, zu keinem Zeitpunkt eingestellte Finanzierung der Regelungen in der Vergangenheit; und

iv)

den Umstand, dass für die Regelungen, selbst wenn sie abgeschafft werden sollten, eine schrittweise Rücknahme vorgesehen ist.

(110)

Das NBB übermittelte ferner eine Reihe von Argumenten zur Untermauerung der Auffassung, die Wiedereinführung der drei Bundesregelungen sei lediglich eine Möglichkeit, jedoch nicht wahrscheinlich. Erstens zitierte das NBB eine Erklärung des International Council on Clean Transportation (ICCT — Internationaler Rat für sauberen Verkehr), in der es angeblich heißt, es läge kein Beleg dafür vor, dass Biodiesel weiterhin eine Steuervergünstigung benötige.

(111)

Zweitens verwies das NBB darauf, dass ein vor kurzem vorgelegter Gesetzentwurf zur Reform und Verlängerung der Steuervergünstigung für Biodiesel aus dem Jahr 2014 (Biodiesel Tax Incentive Reform and Extension Act of 2014, auch als „Draft Bill 2021“ — Gesetzentwurf 2021 — bekannt), mit dem vorgeschlagen wird, die Vergünstigungen der Biodiesel-Unternehmen- und -Verbrauchsteuer bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern, vom Kongress nicht angenommen wurde. Das NBB brachte vor, es werde auch nicht damit gerechnet, dass das Repräsentantenhaus 2015 Rechtsvorschriften einbringen oder verabschieden werde, denen zufolge die Steuervergünstigung für Biodiesel(-gemische) fortgesetzt würde.

(112)

Das erste Vorbringen betrifft eine Erklärung des ICCT vom 31. Juli 2014. Die US-Behörden folgten diesem Rat jedoch nicht und verlängerten die Regelung Ende desselben Jahres. Infolgedessen ist einer ICCT-Erklärung bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Wiedereinführungen wenig Gewicht beizumessen.

(113)

Was die zweite Aussage betrifft, so wurde der Gesetzentwurf „Draft Bill S.2021“ (17) in der Sitzungsperiode 2013-2014 vom Kongress nicht angenommen und das Repräsentantenhaus hat keine Verlängerung der Steuervergünstigungen verabschiedet. Gleichwohl wurde dem Kongress am 21. Mai 2015 ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, in dem die Verlängerung der drei Subventionsregelungen für den Zeitraum vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 vorgeschlagen wird (18). Somit trifft die Aussage, derzeit werde in der US-amerikanischen Legislative kein einschlägiger Vorschlag erörtert, nicht zu. Selbst wenn dieses neue Gesetz nicht angenommen wird, hat die Erfahrung gezeigt, dass es im Gesetzgebungssystem der USA möglich ist, dass ein Gesetz in nur 18 Tagen vorgeschlagen und verabschiedet wird. Nach den von der US-Regierung übermittelten Informationen wurde der „Tax Increase Prevention Act“ von 2014 erst am 1. Dezember 2014 im Repräsentantenhaus erstmals eingebracht, während der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren lediglich 18 Tage später erfolgte, als Präsident Obama am 19. Dezember 2014 das Gesetz unterzeichnete. In Anbetracht der Tatsache, dass im Rechtssystem der USA derartige Verlängerungen rückwirkend angewandt werden können — ein Beispiel hierfür ist die Wiedereinführung von 2013, die sich rückwirkend auch auf 2012 erstreckte —, kann die Verabschiedung einer neuen Verlängerung sogar nach 2015 erfolgen.

(114)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte das NBB darüber hinaus geltend, die Beurteilung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 107) erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach die Kommission nach Auffassung des NBB nachzuweisen hat, dass das Auslaufen der Ausgleichszölle zu einem erneuten Auftreten der Subventionierung führen würde.

(115)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung nachzuweisen, was zwangsläufig impliziert, dass es ohne Maßnahmen erneut zu subventionierten Einfuhren in die EU kommen würde. Wie in Abschnitt 3.5 ausführlich analysiert, stellte die Kommission fest, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen US-amerikanische Biodieselhersteller wahrscheinlich erneut in großen Mengen Biodiesel zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden.

(116)

Zweitens wurden bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten. Den Daten des NBB (19) zufolge gingen die Inlandspreise für Biodiesel während der Finanzkrise 2008 zurück, zogen im zweiten und dritten Quartal 2010 wieder an und blieben danach bis Ende 2013 ziemlich stabil. In der ersten Hälfte des Jahres 2014 nahmen die Preise um ca. 30 % ab, obwohl ein Anstieg zu erwarten gewesen wäre, wenn die Hersteller sich darauf eingestellt hätten, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Die Biodieselhersteller und andere Marktteilnehmer hatten also fest damit gerechnet, dass diese Regelungen rückwirkend wieder in Kraft gesetzt würden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)

die Höhe der Subventionen im Vergleich zum Verkaufspreis von Biodiesel und

ii)

die Tatsache, dass, wie sich bei der Ausgangsuntersuchung zeigte, einige Biodieselhersteller in ihren Preisen die Vergünstigung, die der Käufer durch die 1-USD/Gallone-Regelung erhält, bereits einkalkulieren (20).

(117)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dass die Biodieselpreise je nach den Preisen für Mineralöldiesel und den Kosten für die Ausgangsstoffe schwankten. Dem NBB zufolge lassen sich daher aus der Entwicklung der Biodieselpreise keine Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung ziehen, es sei denn, man berücksichtigte die Auswirkungen sowohl der Kosten für die Ausgangsstoffe als auch der Preise für Mineralöldiesel.

(118)

Unabhängig davon, wie sich die Mineralöldieselpreise und die Kosten für die Ausgangsstoffe auf die Preisschwankungen bei Biodiesel auswirken, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den Biodieselherstellern für jede hergestellte Gallone Biodiesel bezogene Subvention die Produktionskosten erheblich gesenkt haben muss. Dies spiegelt sich auch in der endgültigen Feststellung des Biodieselpreises wider. Da die US-Unternehmen nicht mitarbeiteten, lässt sich der Effekt der Subvention auf die Produktionskosten nicht genau feststellen. Die Kommission schätzte jedoch, dass der je hergestellte Gallone Biodiesel gewährte Dollar (1 USD) näherungsweise ein Drittel des endgültigen US-Inlandspreises für Biodiesel im UZÜ ausmachte. Daher bekräftigt die Kommission ihre Feststellung, dass in der Vergangenheit mit einem Anstieg der Biodieselpreise zu rechnen gewesen wäre, wenn die Hersteller davon ausgegangen wären, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Es wurden jedoch bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten.

(119)

Drittens ist nicht nur festzustellen, dass die US-amerikanische Biodieselbranche ständig in den Genuss der durch die drei Bundesregelungen gewährten Subventionen kam, sondern auch dass die Mittelauszahlung nie für einen bestimmten Zeitraum eingestellt wurde. Weder waren jemals zu geringe Fördermittel vorhanden, noch wurden der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang eingeschränkt. Vielmehr wurde 2008 die Vergünstigung von 1 USD pro Gallone auf alle Erzeuger von Biodiesel ausgeweitet und nicht mehr nur den Erzeugern von „Agri-Biodiesel“ gewährt (21). Tatsächlich haben sich die 2013 bereitgestellten Mitteln gegenüber 2012 mehr als verdoppelt, im ersten Halbjahr 2014 waren die Fördermittel bereits höher als im gesamten Jahr 2013 (22).

Fördermittel in Mio. USD

2011

2012

2013

1.6.2013-31.12.2013

2014 (bis 30. Juni 2014)

Biodiesel Fuel Mixture Excise Credits

760,7

847,0

1 603,2

1 427,8

1 830,2

(120)

Viertens könnten die USA — angesichts der Bedeutung der Regelungen für die US-amerikanische Biodieselbranche und der Erwartungshaltung aller mit dem Fortbestand der Regelungen rechnenden Marktteilnehmer — die Regelungen, auch wenn sie sich dazu entschließen würden, nicht abschaffen, indem sie sie einfach auslaufen lassen. Stattdessen müsste man die vorhandenen Fördermittel schrittweise — also über mehrere Jahre — reduzieren und/oder die Anzahl der anspruchsberechtigen Empfänger beschränken. Anderenfalls könnte es zu einer bedeutenden Schädigung der inländischen Biodieselbranche und damit zu starken Arbeitsplatzverlusten (unter den etwa 60 000 Beschäftigten des Wirtschaftszweigs (23)) kommen, ferner zu einer Abhängigkeit von Dieseleinfuhren und zum Verfehlen der von der Regierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Biodiesel festgelegten Umweltziele (24).

(121)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass in der Vergangenheit eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung stand und in der Vergangenheit der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang nicht eingeschränkt wurden, sei für die Feststellung, ob ein erneutes Auftreten eines bereits ausgelaufenen Subventionsprogramms wahrscheinlich ist, unerheblich. Des Weiteren machte das NBB geltend, die Tatsache, dass die US-amerikanische Biodieselbranche rund 60 000 Personen beschäftigt, bedeute nicht automatisch, dass die Subventionsprogramme wieder in Kraft gesetzt werden müssten oder nur allmählich zurückgenommen werden dürften. Die Tatsache schließlich, dass nach dem „Renewable Fuel Standard(RFS)-2“ ein jährlicher Verbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2021 vorgeschrieben ist, bedeute nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht werde, wenn die Subventionsprogramme nicht wieder in Kraft gesetzt würden.

(122)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die US-Behörden angesichts des Umfangs der Mittel, die durch die drei Bundesregelungen bereitgestellt werden, und der Erwartungen aller Marktteilnehmer, dass die Regelungen fortbestehen würden, diese Regelungen wohl kaum einfach auslaufen lassen könnten. Die Zahl der Beschäftigten in diesem Wirtschaftszweig sowie die umweltpolitischen und wirtschaftlichen Ziele, denen er dient, geben deutliche Hinweise darauf, was auf dem Spiel stünde, sollte sich die Biodieselindustrie in den USA gezwungen sehen, angesichts fehlender oder reduzierter Bundessubventionen ihre Produktion und ihre Kapazitäten abzubauen. Darüber hinaus gerät in diesem Szenario auch das im RFS-2 enthaltene Umweltziel, bis 2022 mindestens 22 Mrd. Gallonen fortschrittlicher Biokraftstoffe zu verbrauchen (25), zu denen auch Biodiesel zählt, in Gefahr.

(123)

Nach Auffassung der Kommission ist es somit sehr wahrscheinlich, dass der Biodiesel Mixture Credit, der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producers' Credit erneut rückwirkend in Kraft gesetzt und den US-amerikanischen Biodieselherstellern in Zukunft weiterhin Vorteile daraus erwachsen werden. Die drei Bundesregelungen dürften wohl rückwirkend ab dem 31. Dezember 2014 gelten, so wie dies bereits in der Vergangenheit gehandhabt wurde.

(124)

Das NBB argumentierte ferner, dass sich Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zwar auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung beziehe, Ausgleichszölle jedoch nicht aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn ein Subventionsprogramm zum Zeitpunkt der Feststellungen in einer Auslaufüberprüfung zurückgenommen sei, und auch keine Ausgleichszölle eingeführt werden könnten, wenn keine Subvention vorliege, die auszugleichen sei, um eine Schädigung zu verhindern. Ein anderes Vorgehen stehe nicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung sowie mit Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus brachte das NBB vor, aus einer kohärenten Lesart dieser Bestimmungen ergebe sich zwingend, dass Ausgleichszölle in einer Situation, in der keine Vorteile im Rahmen eines Programms gewährt werden, nur dann aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn das Subventionsprogramm als solches weiterhin bestehe.

(125)

Dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden. Aus dem Wortlaut des Artikels 18 der Grundverordnung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Kommission das tatsächliche Bestehen der Subventionierung feststellen muss, um über die Verlängerung der Maßnahmen entscheiden zu können. Vielmehr ist in Artikel 18 der Grundverordnung vorgesehen, dass während der Geltung der Maßnahmen keine Subventionierung vorliegen muss; deshalb ist die Möglichkeit vorgesehen, eine „Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung“ festzustellen. Daher ist das Bestehen eines geltenden Subventionsprogramms zum Zeitpunkt der Verlängerung kein absolutes Erfordernis des Artikels 18 der Grundverordnung.

(126)

Außerdem ergibt sich aus dem Kontext, dass Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gilt. In Artikel 15 der Grundverordnung sind allgemein die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Fall von Untersuchungen nach Artikel 10 (d. h. neuer Untersuchungen) festgelegt. Viele Bestimmungen dieses Artikels sind für nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen nicht anwendbar. So ist beispielsweise in Artikel 15 Absatz 1 Satz 5 festgelegt: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“. Dieser Absatz gilt eindeutig nicht für Auslaufüberprüfungen, da nach Artikel 22 Absatz 3 derselben Verordnung bei einer Auslaufüberprüfung Maßnahmen nur aufgehoben oder aufrechterhalten werden können; somit kann die Höhe des Ausgleichszolls unter Heranziehung dieses Absatzes nicht festgelegt werden.

(127)

Ähnlich lautet Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, in dem ebenfalls eindeutig die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Falle neuer Untersuchungen festgelegt sind.

(128)

Aus denselben bereits in den Erwägungsgründen 125 bis 127 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 17 der Grundverordnung nicht auf nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen anwendbar ist.

(129)

Schließlich geht es bei Artikel 18 der Grundverordnung um eine vorausschauende Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung. Ein solches Vorgehen legt einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit nahe und unterscheidet Artikel 18 der Grundverordnung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung, deren Zweck die Berücksichtigung einer bereits eingetretenen Änderung der Umstände ist.

(130)

Gestützt auf den Wortlaut, den Kontext und die Zwecke des Artikels 18 ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Artikel 15 und 17 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gelten.

(131)

Aus den dargelegten Gründen weist die Kommission die Vorbringen des NBB zurück.

3.4.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch andere Regelungen

(132)

Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im UZÜ in Kraft.

(133)

Nach wie vor sind einige kleinere Regelungen wie das Bioenergy Programme for Advanced Biofuel und die bundesstaatlichen Subventionsregelungen in Kraft, wobei es keinerlei Anzeichen für deren Auslaufen in naher Zukunft gibt.

(134)

Daher ist die Kommission hinsichtlich der derzeit bestehenden Regelungen der Auffassung, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer Fortsetzung der Subventionierung führen würde.

3.5.   Auswirkungen der Subventionierung auf die Ausfuhren in die EU

(135)

Die Kommission prüfte auch, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang subventionierte Ausfuhren aus den USA in die Union getätigt würden. Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 20), war keine Analyse anhand überprüfter Daten der US-amerikanischen Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (US National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“), die Webseiten der US Energy Information Administration (EIA), des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten.

(136)

Wie aus den Daten der EIA hervorgeht, betrug die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ 7 128 000 t. Dieses Volumen deckt sich weitgehend mit dem vom NBB angegebenen Volumen von 6 963 000 t, das auf den Informationen beruht, die von seinen Mitgliedern an die „Environmental Protection Agency“ (EPA) weitergegeben wurden.

(137)

Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion lag im UZÜ bei 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % (beziehungsweise 2 678 000 t) entspricht. Diese Kapazitätsreserve wird bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zur Belieferung des Unionsmarktes genutzt werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Produktionsstückkosten bringen würde. Gelangt die US-amerikanische Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt, würde dies erhebliche Auswirkungen haben, da sie fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entspricht.

(138)

Das NBB übermittelte diesbezüglich einige Stellungnahmen. Erstens wies das NBB darauf hin, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als von der Kommission angenommen. Laut dem NBB seien einige Anlagen in den USA zwar registriert, allerdings nicht in Betrieb, weshalb die tatsächliche Produktionskapazität bei 5 409 000 t liege. Das NBB meldete für den UZÜ auch eine höhere Biodieselproduktion, und zwar 5 084 000 t. Folglich brachte das NBB vor, die Kapazitätsauslastung liege bei rund 94 % und die Kapazitätsreserve für Ausfuhren in die EU sei im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gering.

(139)

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Die Daten des NBB lassen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil.

(140)

Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität.

(141)

Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden.

(142)

Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, die auf Dauer stillgelegten Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden.

(143)

Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war.

(144)

Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe  (26). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA in die gesamte Produktionskapazität in den USA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern. Diese ungenutzte Kapazität muss daher als Teil der gesamten US-amerikanischen Kapazität zur Produktion von Biodiesel gelten.

(145)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück.

(146)

Zum Zweiten brachte das NBB vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern.

(147)

Nach Auffassung der Kommission muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen.

(148)

Außerdem ist der Unionsmarkt als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Nicht zuletzt würde das Preisniveau in der Union, das höher ist als auf anderen Drittlandsmärkten, Anreize für die US-amerikanischen Hersteller bieten, eher Ausfuhren in die Union als in andere Drittlandsmärkte zu tätigen.

(149)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und erneuten Auftretens der Subventionierung in Kombination mit der beträchtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Biodieselbranche und der Attraktivität des Unionsmarkts wahrscheinlich ist, dass die US-amerikanischen Biodieselhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut Biodiesel zu subventionierten Preisen und in großen Mengen in die Union ausführen werden.

3.6.   Schlussfolgerung

(150)

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass es bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass es zu einem Anhalten und erneuten Auftreten der Subventionierung kommt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(151)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(152)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(153)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten.

(154)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in t)

11 130 119

11 856 626

11 382 324

12 324 479

Index

100

107

102

111

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat.

(155)

Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %.

4.3.   Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(156)

Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

USA (in t)

2 442

803

7

13

Index

100

33

0

1

Marktanteil

0

0

0

0

Quelle: Eurostat.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

4.3.2.1.   US-Inlandspreise

(157)

Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen.

(158)

Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (27).

4.3.2.2.   US-Ausfuhrpreise und Preisunterbietung

(159)

Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(160)

Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem Preis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR.

Tabelle 3

US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ

Bestimmungsländer

Ausfuhrmengen (in t)

Anteil der Ausfuhren in alle Länder (in %)

Durchschnittswert in USD je Tonne

Durchschnittswert in EUR je Tonne

Gibraltar insgesamt

76 266

13

753,19

555,45

Kanada insgesamt

247 959

44

1 167,33

860,86

Australien insgesamt

4 267

1

1 019,77

752,04

Malaysia insgesamt

103 773

18

891,44

657,41

(161)

Im UZÜ lag der durchschnittliche Preis der US-Biodieselausfuhren in alle Bestimmungsländer bei 1 021,52 USD (753,34 EUR)/t FAS (frei Längsseite Schiff). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten sowie ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf diesen Preis aufgeschlagen werden. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis unterbieten würde, da der durchschnittliche Inlandspreis des von den Unionsherstellern im UZÜ verkauften Biodiesels 905 EUR/t betrug (siehe Tabelle 8).

(162)

Dem Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (NBB) zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft.

(163)

Die Untersuchung zeigte, wie oben ausgeführt wird, dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen.

(164)

Was die Berichtigung um 100 EUR betrifft, so bildeten die Angaben, die vom NBB selbst stammten, die Grundlage für die Berechnungen der Kommission. Konkret stützte sich die Kommission auf die vom NBB (mit ca. 94 EUR) bezifferten Zölle und Transportkosten und rundete den Betrag auf 100 EUR auf, sodass auch die nach der Einfuhr anfallenden Kosten Berücksichtigung fanden. Die laut NBB nach der Einfuhr anfallenden Kosten (2 % des CIF-Werts frei Grenze bzw. 16,69 EUR) blieben unberücksichtigt, da es für diesen Wert keinerlei Belege gab.

(165)

Hinsichtlich der durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede erinnert die Kommission daran, dass bei der Ausgangsuntersuchung eine Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs überprüfter Daten von US-amerikanischen Herstellern und von Unionsherstellern gewährt wurde. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Jedenfalls forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne deren Höhe zu begründen.

(166)

Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des NBB, die Preisunterbietungsanalyse sei fehlerhaft, zurückzuweisen.

4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(167)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

2011

2012

2013

UZÜ

Malaysia (in t)

16 622

36 543

211 430

314 494

Indonesien (in t)

1 087 517

1 133 946

394 578

204 086

Argentinien (in t)

1 422 142

1 475 824

425 239

153 607

Sonstige (in t)

139 580

153 529

177 889

206 592

Insgesamt (in t)

2 665 861

2 799 842

1 209 136

878 779

Index

100

105

45

33

Marktanteil

24,0 %

23,6 %

10,6 %

7,1 %

Index

100

99

44

30

Durchschnittspreis (in EUR/t)

927

932

779

786

Index

100

100

84

85

Quelle: Eurostat.

(168)

Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(169)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

(170)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(171)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung.

(172)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(173)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktion (in t)

8 547 884

9 138 558

10 528 886

11 596 824

Index

100

107

123

136

Produktionskapazität (in t)

16 072 000

16 190 288

16 997 288

16 746 869

Index

100

101

106

104

Kapazitätsauslastung

53 %

56 %

62 %

69 %

Index

100

106

116

130

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(174)

Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

(175)

Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %.

(176)

Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher wohl eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch von der früheren Subventionierung erhole.

(177)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(178)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

8 497 073

8 863 191

9 741 548

10 966 576

Index

100

104

115

129

Marktanteil

76 %

75 %

86 %

89 %

Index

100

98

112

117

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(179)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und der Marktanteile belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben.

4.4.2.3.   Wachstum

(180)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(181)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 123

2 125

2 351

2 326

Index

100

100

111

110

Produktivität (in t/Beschäftigten)

4 021

4 301

4 479

4 986

Index

100

107

111

124

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(182)

Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut.

(183)

Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet.

4.4.2.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(184)

Nach der Einführung von Ausgleichszöllen sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 159); im UZÜ gab es praktisch keine subventionierten Einfuhren aus den USA. Die Subventionsspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich von den Auswirkungen der früheren Subventionierung wohl erholen dürfte, sich aber immer noch in einer prekären und gefährdeten wirtschaftlichen Lage befindet.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(185)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

1 105

1 079

964

905

Index

100

98

87

82

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

1 107

1 153

969

868

Index

100

104

88

78

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(186)

Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(187)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

60 866

59 081

60 802

61 807

Index

100

97

100

102

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(188)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(189)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestand (in t)

84 734

118 256

92 825

91 202

Index

100

140

110

108

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

4 %

5 %

4 %

3 %

Index

100

125

100

75

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(190)

Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(191)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,0

– 1,4

1,1

3,8

Index

100

– 70

55

190

Cashflow (in EUR)

67 930 517

1 004 296

135 656 898

66 832 681

Index

100

1

200

98

Investitionen (in EUR)

12 122 366

9 859 293

9 133 725

8 314 180

Index

100

81

75

69

Kapitalrendite (in % des Nettoumsatzes)

14,0

– 14,2

12,5

44,2

Index

100

– 101

89

315

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(192)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden.

(193)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf.

(194)

Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen.

(195)

Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %.

(196)

Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(197)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren.

(198)

Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielen sollte (28). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (29).

(199)

Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die derzeit geltenden Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt subventioniert wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (30).

(200)

Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früherer Einfuhren zu subventionierten Preisen erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu subventionierten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(201)

Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens subventionierter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller.

(202)

Wie in Erwägungsgrund 149 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der subventionierten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit Ausfuhren von Biodiesel auf andere Drittlandsmärkte zu Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden.

(203)

Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht.

(204)

Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in Erwägungsgrund 161 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen.

(205)

Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise in der Union dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv. In der Vergangenheit war dies erwiesenermaßen tatsächlich der Fall.

(206)

Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu subventionierten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen.

(207)

Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen.

(208)

Angesichts der prekären Wirtschaftslage der Branche würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen.

5.1.   Schlussfolgerung

(209)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

6.   UNIONSINTERESSE

(210)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(211)

Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine subventionierten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherer Subventionierung, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt.

(212)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen subventionierter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(213)

Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Ausgleichszölle auch neutral gegenüber.

(214)

Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Verwender

(215)

Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss subventionierten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde.

(216)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen.

(217)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(218)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten.

7.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(219)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 geänderten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden.

(220)

Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(221)

Die aufrechtzuerhaltenden Ausgleichsmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(222)

Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(223)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

237,0

A933

Cargill Inc., Wayzata

213,8

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

213,4

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

216,8

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

211,2

A937

Vinmar Overseas Limited, Houston

211,2

A938

World Energy Alternatives LLC, Boston

211,2

A939

in Anhang I aufgeführte Unternehmen

219,4

siehe Anhang I

alle übrigen Unternehmen

237,0

A999

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (31) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 genehmigt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: rue de la Loi 170, CHAR 04/034

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mf82)it einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(7)  ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 25.

(8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).

(9)  Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20, Fußnote 5.

(11)  Gemäß der U.S.C.-Definition bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Ölen, u. a. Estern aus nativen Pflanzenölen aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie und Senfsamen sowie tierischen Fetten gewonnen wird.

(12)  Section 428.102 der Durchführungsbestimmungen („Definitions“) lautet wie folgt: „Zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten.“ Die Definition „Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen“ schließt potenziell auch die Herstellung von Biodiesel ein.

(13)  Die British thermal unit (BTU oder Btu) ist eine Energieeinheit, die etwa 1 055 Joule entspricht.

(14)  Durch den vom Präsidenten der USA am 19. Dezember 2014 unterzeichneten „Tax Increase Prevention Act of 2014“ — Verlängerung des „Second Generation Biofuel Producer Credit“.

(15)  Verlängert durch den „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58), und geändert durch den „Energy Improvement and Extension Act“, 2008 (P.L. 110-343, Division B) § 202-203.

(16)  Der „Internal Revenue Service“ muss als zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen des Antrags (spätestens am 8. August 2015) die Auszahlung tätigen, andernfalls hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(17)  https://www.congress.gov/bill/113th-congress/senate-bill/2021/text.

(18)  HR 2517, „Powering American Jobs Act of 2015“ (Gesetz zur Stärkung von US-Arbeitsplätzen 2015), eingebracht von Mike Kelly. Abzurufen unter https://www.congress.gov/bill/114th-congress/house-bill/2517/text?q={%22search%22%3A[%22\%22hr2517\%22%22]}#toc-H48B28727047A4954BB43B03E81976580, eingesehen am 8. Juli 2015.

(19)  Vom NBB am 29. September 2014 vorgelegt.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 55 der Verordnung (EG) Nr. 194/2009.

(21)  Im Wege von Abschnitt 202(a) des „Energy and Improvement and Extension Act“, 2008. Durch dessen Abschnitt 203 wird aber der I.R.C. geändert. Aufgrund der Abschnitte 40A und 6426 wird Import- und Export-Biodiesel von den ab 15. Mai 2008 geltenden Vergünstigungen ausgeschlossen. Dies ist zwar eine Einschränkung des Empfängerkreises, hat aber keine praktischen Auswirkungen auf den US-amerikanischen Inlandsmarkt, da weder die Herstellung noch die Einfuhr von in den USA verbrauchtem Biodiesel davon betroffen sind.

(22)  Quelle: Antwort der US-Regierung. Anmerkung: Diese Zahlen geben nur über die Verbrauchsteuervergünstigungen Aufschluss, nicht aber über Körperschaftsteuervergünstigungen und direkte Zuschüsse, über die die US-Regierung keine Angaben machte.

(23)  Gemäß dem NBB-Artikel „Biodiesel Basics — What is biodiesel?“, http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-basics, aufgerufen am 24. März 2015.

(24)  Mit dem „Energy Policy Act (EPAct, 2005)“ und danach dem „Energy Independence and Security Act“ (EISA, 2007) wurde der „Renewable Fuel Standard-2“ eingeführt, der einen jährlichen Vorbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2022 vorschreibt. Ferner soll demnach der landesweite Verbrauch von fortschrittlichen Biokraftstoffen bis 2022 bei mindestens 21 Mrd. Gallonen liegen. Biodiesel entspricht den für beide Kategorien geltenden Anforderungen. Quelle: http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-faq's, abgerufen am 30.3.2015.

(25)  Vgl. Fußnote 21.

(26)  http://www.eia.gov/survey/form/eia_22m/instructions.pdf, abgerufen am 7.7.2015.

(27)  Aufgrund eines Druckfehlers wurde dieser Preis im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise mit 884 EUR angegeben.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009, Erwägungsgründe 176 bis 178.

(29)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).

(31)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

AC & S Inc.

Nitro

A941

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

BioPur Inc.

Bethlehem

A941

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels LLC

Tulsa

A940

ED&F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels Inc.

Madison

A940

Freedom Fuels LLC

Mason City

A941

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

GeoGreen Fuels LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels Inc.

Newark

A940

Integrity Biofuels

Morristown

A941

Iowa Renewable Energy LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC

Claypool

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Natural Biodiesel Plant LLC

Hayti

A941

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels Ltd.

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Piedmont Biofuels Industrial LLC

Pittsboro

A941

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

Prairie Pride

Deerfield

A941

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

SAFE Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Southeast BioDiesel LLC

Charlotte

A941

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel LLC

Albert Lea

A940

Stepan Company

Northfield

A941

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsburgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940

Yokaya Biofuels Inc.

Ukiah

A941


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens (TARIC-Zusatzcode)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG III

Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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