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Document 32015R0604

Durchführungsverordnung (EU) 2015/604 der Kommission vom 16. April 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Rindertuberkulose in den Mustern der Veterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y und der Einträge für Israel, Neuseeland und Paraguay in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen die Einfuhr von lebenden Tieren und frischen Fleisch in die Union zulässig ist Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 100 vom 17.4.2015, p. 60–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/604/oj

17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/604 DER KOMMISSION

vom 16. April 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Rindertuberkulose in den Mustern der Veterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y und der Einträge für Israel, Neuseeland und Paraguay in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen die Einfuhr von lebenden Tieren und frischen Fleisch in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/68/EG sind unter anderem spezifische tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt, die auf den EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Seuchen, für die diese Tiere empfänglich sind, beruhen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können des Weiteren besondere Bedingungen für diejenigen Drittländer festgelegt werden, deren amtlichen Garantien die Union formell Gleichwertigkeit zuerkannt hat.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) ist unter anderem festgelegt, welche Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Europäische Union erforderlich sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(4)

Außerdem enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die für Zucht- und/oder Nutzzwecke nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-X) und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die zur unmittelbaren Schlachtung nach der Einfuhr bestimmt sind (BOV-Y), welche auch Garantien für Rindertuberkulose umfassen.

(5)

Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern in der Union und sieht Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Seuchen, an denen diese Tiere erkranken, einschließlich Tuberkulose, vor. Neuseeland hat die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den in den Mitgliedstaaten eingeführten Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gemäß den Bedingungen in Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG beantragt. Aus den von Neuseeland vorgelegten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands, der nach der neuseeländischen Strategie zur Seuchenbekämpfung als „C2“ eingestuft wurde, dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands entspricht, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ gilt.

(6)

Deshalb sollten die Liste und die besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Teil 2 des genannten Anhangs geändert werden, um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, nach denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als „C2“ im Rahmen der in Neuseeland eingeführten Programme zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen gemäß Anhang A Nummer I der Richtlinie 64/432/EWG für die Einstufung eines Rinderbestands als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ anerkennt.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält unter anderem die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen von frischem Fleisch von Hausrindern in die Union. Zu diesem Zweck enthält Anhang II der genannten Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen und Musterveterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(8)

Am 19. September 2011 meldete Paraguay der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (5). Nach dieser Meldung wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2011 (6), Einfuhren von frischem Fleisch von Hausrindern aus diesem Drittland in die Union ausgesetzt.

(9)

Der letzte MKS-Ausbruch in Paraguay fand im Januar 2012 statt. Bis November 2013 hat die OIE Paraguay als Land mit zwei MKS-freien Zonen anerkannt, die das gesamte Hoheitsgebiet Paraguays umfassen und in denen geimpft wird (7).

(10)

Im April 2014 führte die Kommission ein Audit durch, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen und der amtlichen Kontrollen bei der Leistung von Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf MKS zu überprüfen (8). Das Lebensmittel- und Veterinäramt kam zu dem Schluss, dass das System zur Kontrolle der Tiergesundheit in Paraguay ausreichende Garantien in Bezug auf MKS bietet, die den Vorschriften der Union für die Einfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch von Hausrindern entsprechen oder diesen gleichwertig sind. Dennoch wurde Paraguay aufgefordert, zu belegen, dass keine MKS-Viren auf seinem Hoheitsgebiet vorhanden sind und dass sein Impfprogramm wirksam ist.

(11)

In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 führte Paraguay serologische Tests auf der Grundlage der Leitlinien gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2014, Kapitel 8.7 (9), durch. Nach Bewertung der Ergebnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise belegen, dass kein MKS-Virus in Paraguay vorhanden ist, und sie war mit der Wirksamkeit des Impfprogramms zufrieden. Paraguay bietet somit ausreichende Tiergesundheitsgarantien und hat beantragt, die Ausfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch von Hausrindern in die Union zu genehmigen.

(12)

Außerdem wird Israel in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannt. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(13)

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von frischem Fleisch von Hausrindern aus Paraguay in die Union zugelassen werden, und der Eintrag für Israel sollte geändert werden.

(14)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hausrindern und frischem Fleisch von Hausrindern in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zugelassen sein.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2015 dürfen Sendungen lebender Tiere weiterhin in die Union verbracht werden, wenn ihnen die entsprechenden, spätestens am 1. Juni 2015 nach den Musterveterinärbescheinigungen „BOV-X“ und „BOV-Y“ gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ausgestellten Veterinärbescheinigungen beiliegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(5)  http://www.oie.int/wahis_2/public/wahid.php/Reviewreport/Review?page_refer=MapFullEventReport&reportid=11022

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des Eintrags für Paraguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 32.)

(7)  http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/

(8)  http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3317

(9)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_fmd.htm


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für Neuseeland erhält folgende Fassung:

„NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y,

RUM,

POR-X, POR-Y

OVI-X, OVI-Y

 

III

V

XII“

ii)

der folgende Eintrag wird in die Besonderen Bedingungen eingefügt:

„XII

:

Gebiet, dessen Rinderbeständen der Status anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände zuerkannt wurde, die denen gleichwertig sind, welche nach den Bedingungen des Anhangs A Nummer I Absätze 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG für die Zwecke der Ausfuhr lebender Tiere in die Union anerkannt sind und für die Bescheinigungen nach den Musterveterinärbescheinigungen BOV-X oder BOV-Y ausgestellt wurden.“

b)

In Teil 2 erhalten die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y folgende Fassung:

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2.

Anhang II Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag für Paraguay erhält folgende Fassung:

„PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV

A

1

 

17. April 2015“

b)

der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

„IL — Israel (6)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

—“

 

 

 

 

c)

Folgende Fußnote 6 wird hinzugefügt:

„(6)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“


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