EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0309

Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei

ABl. L 56 vom 27.2.2015, p. 12–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 19/05/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/309/oj

27.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/309 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen (in der vorläufigen Verordnung zum Teil als Lachsforellen bezeichnet) mit Ursprung in der Türkei ein.

(2)

Die Kommission hatte die Untersuchung auf dem Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2014 von der Danish Aquaculture Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Regenbogenforellen entfallen. Wie in Erwägungsgrund 1 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde am 4. September 2014 eine Berichtigung der Einleitungsbekanntmachung (4) (im Folgenden „Berichtigung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(3)

Wie in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Subventions- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

3.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Der Verband der Ägäischen Exporteure (im Folgenden „VÄE“) beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter“). Diese Anhörung fand am 26. November 2014 statt. Es wurden eine angebliche Änderung der Warendefinition durch die Berichtigung, die Aufnahme geräucherter Forellen in die Warendefinition und die Feststellung der Repräsentativität erörtert. Eine zweite Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten folgte am 8. Januar 2015. Neben den in der Anhörung vom 26. November 2014 erörterten Fragen wurden die Methodik der Schadensanalyse und die vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf Verpflichtungen behandelt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung eingeräumt.

(8)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

4.   Stichprobenverfahren

(9)

Nach der vorläufigen Unterrichtung berief sich der VÄE auf die in Erwägungsgrund 2 genannte Berichtigung der Einleitungsbekanntmachung und führte an, die Kommission habe mit dieser Berichtigung die Warendefinition erweitert. Aufgrund dieser angeblichen Erweiterung sei nicht auszuschließen, dass einige türkische Ausführer sich bei der Einleitung nicht gemeldet und das Stichprobenformular nicht ausgefüllt hätten. Deshalb sei die Stichprobe der ausführenden Hersteller möglicherweise nicht mehr repräsentativ. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe Partei ihren Einwand erneut vor, ohne ihn näher zu belegen oder zu erläutern.

(10)

18 Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in die Stichprobe zu. Das gesamte angegebene Volumen der Ausfuhren dieser Unternehmen in die Union im Jahr 2013 entspricht den gesamten Ausfuhren aus der Türkei in die Union, wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, bildete die Kommission nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung eine Stichprobe aus vier Gruppen von ausführenden Herstellern, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens in die Union. Diese Stichprobe entspricht 64 % der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Daher ist sie repräsentativ, und die diesbezüglichen Einwände der betroffenen Partei wurden zurückgewiesen.

(11)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Stichprobe eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 9 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Individuelle Ermittlung

(12)

Elf Unternehmen oder Unternehmensgruppen beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung.

(13)

Die Kommission lehnte diese Anträge ab, da die Anzahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)

In Anlehnung an Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger

mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(15)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei — wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt — vor, die Kommission habe die Warendefinition der Untersuchung durch eine Berichtigung erweitert, was in Artikel 1 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung bestätigt worden sei. Eine solche Erweiterung der Warendefinition sei nicht rechtmäßig. Des Weiteren wurde angeführt, interessierte Parteien hätten zu dieser angeblichen Erweiterung der Warendefinition konsultiert werden sollen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe Partei ihren Einwand erneut vor, ohne ihn näher zu belegen oder zu erläutern.

(16)

Wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung erläutert, hatte die Berichtigung keinen Einfluss auf die Warendefinition, sondern war rein redaktioneller Art. Die Warendefinition schloss von Anfang an portionsgroße Regenbogenforellen in allen verschiedenen Aufmachungen ein. Während der Untersuchung wurde deutlich, dass die Beschreibung der verschiedenen Aufmachungen innerhalb der Warendefinition nicht eindeutig war und dass zwischen den verschiedenen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Sprachfassungen Uneinheitlichkeiten bestanden, die eine Klarstellung erforderlich machten. Wörtlich ausgelegt hätte die Warendefinition beispielsweise lebende, ausgenommene Fische beinhaltet. Es ergab sich aber, dass alle interessierten Parteien, die aufgefordert worden waren, die betreffenden Fragebogen auszufüllen, trotz des Schreibfehlers alle Warentypen meldeten; daraus wurde der Schluss gezogen, dass allgemein die Auffassung herrschte, dass von der Einleitung des Verfahrens an alle Warentypen in die Warendefinition einbezogen waren. Interessierte Parteien wurden nach der Veröffentlichung der Berichtigung unverzüglich per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, doch keine von ihnen reichte eine Stellungnahme ein oder beklagte eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Außerdem wurden der Kommission bei der Untersuchung alle hergestellten Aufmachungen gemäß der Warendefinition von den ausführenden Herstellern gemeldet. Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen dieser Partei zurückgewiesen.

(17)

Zwei interessierte Parteien brachten erneut vor, geräucherte Forellen müssten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Sie stellten die in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung aufgestellte Schlussfolgerung der Kommission in Frage, der zufolge die verschiedenen Aufmachungen gemäß der Warendefinition der betroffenen Ware — „lebend“, „gekühlt“, „gefroren“ oder „geräuchert“ — dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften besitzen, und verwiesen erneut auf zwei frühere Antidumpinguntersuchungen zu anderen Fischerzeugnissen (Lachsforellen und Lachs), die 2004 (5) bzw. 2005 (6) abgeschlossen wurden und bei denen geräucherte Waren nicht in der Warendefinition enthalten waren. Sie legten Informationen darüber vor, dass die Auswirkungen des Räucherns angeblich die genannten Eigenschaften verändern. Darüber hinaus machten sie erneut geltend, die Kostenstruktur geräucherter Filets unterscheide sich erheblich von der anderer Aufmachungen und das Produktionsverfahren geräucherter Filets bringe beträchtliche Kosten durch das Räuchern mit sich.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der VÄE vor, die Kommission habe nicht dargelegt, welche grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften geräucherter und nicht geräucherter Forellen als ähnlich erachtet worden seien. Der VÄE habe Beweise dafür vorgelegt, dass geräucherte Forellen beispielsweise eine andere chemische Struktur, andere sensorische Eigenschaften und einen anderen Nährwert besäßen als nicht geräucherte Forellen.

(19)

Nach Auffassung der Kommission bleiben trotz der Auswirkungen des Räucherns die wichtigsten grundlegenden Eigenschaften gemäß Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung ähnlich, so dass die Ausnahme geräucherter Waren von der Warendefinition nicht gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zum Vorbringen des VÄE behält die Ware (für den menschlichen Verzehr bestimmte Forellen in verschiedenen Aufmachungen) ihre Eigenschaften sowie ihre grundlegenden chemischen und ernährungsphysiologischen Merkmale auch im geräucherten Zustand. Die von den Parteien vorgelegten Informationen über die Auswirkungen des Räucherns beweisen nicht, dass die genannten grundlegenden Eigenschaften sich beim Räuchern fundamental verändern würden. Diese Frage wurde auch in den in Erwägungsgrund 5 genannten Anhörungen durch den Anhörungsbeauftragten behandelt. Außerdem sind alle Kategorien der betroffenen Ware einschließlich geräucherter Forellen in Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur (7) enthalten und werden eindeutig von den Fischzubereitungen in Kapitel 16 derselben Nomenklatur unterschieden. Was die verschiedenen Kostenstrukturen betrifft, so haben die betroffenen Parteien ihr Vorbringen nicht weiter belegt. Zudem zeigte, wie bereits in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Untersuchung, dass die Kostenstruktur geräucherter Filets und anderer Aufmachungen tatsächlich ähnlich ist. Das Hauptkostenelement, das fast 50 % der Gesamtkosten ausmacht, waren bei jeder Aufmachung die Zuchtkosten, die sich im Wesentlichen aus den Kosten für Futter (Fischmehl und Fischöl) neben den Kosten für Energie sowie Eier oder Jungtiere ergeben. In jedem Falle wurde die Berechnung der Preisunterbietung, wie in den Erwägungsgründen 112 und 113 der vorläufigen Verordnung erläutert, durch einen Vergleich der Preise je Warentyp durchgeführt. Ferner, wie bereits in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergaben die früheren Untersuchungen nicht oder führten nicht speziell zu dem Schluss, dass geräucherte Waren aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(20)

Nach der endgültigen Unterrichtung führten der VÄE und die türkische Regierung erneut an, die Einbeziehung geräucherter Forellen in die Warendefinition dieser Untersuchung widerspreche der bisherigen Praxis und die Kommission habe diese Abweichung von der bisherigen Vorgehensweise nicht ausreichend erklärt.

(21)

Wie bereits in Erwägungsgrund 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergaben die früheren Untersuchungen nicht oder führten nicht speziell zu dem Schluss, dass geräucherte Waren aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Da die geräucherten Waren bei den früheren Untersuchungen nicht Gegenstand der Anträge gewesen waren, untersuchte die Kommission nicht, ob in dem hypothetischen Fall, dass sie in einen Antrag mit einbezogen worden wären, die Warendefinition sich auch auf sie hätte erstrecken können. Deshalb trifft die Aussage, diese Untersuchung weiche von der bisherigen Praxis ab, nicht zu und wird demzufolge zurückgewiesen.

(22)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 und 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Staatliche Unterstützung für Investitionen in die Aquakultur

(23)

Da keine Stellungnahmen zu staatlicher Unterstützung für Investitionen in die Aquakultur eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 38 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Direkte und indirekte Subventionen für Forellenzüchter

(24)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellten ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller und die türkische Regierung die Methodik der Kommission bei der Berechnung der durchschnittlichen indirekten Subventionen in Frage, da lediglich die Forellenzüchtung in Betracht gezogen worden sei, für die Direktzahlungen erfolgten. Stattdessen solle die Kommission die Zahlen der gesamten Forellenproduktion in Binnengewässern heranziehen, die im September 2014 vom Türkischen Statistischen Amt (8) veröffentlicht wurden. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten beide Parteien ihren Einwand. Nach Auffassung der Kommission wurden die Daten zur gesamten Forellenproduktion in türkischen Binnengewässern im Untersuchungszeitraum zwar erst nach den Kontrollbesuchen vorgelegt, sind aber verlässlich, so dass diesem Einwand stattgegeben wurde.

(25)

Dementsprechend wurde die Höhe der durchschnittlichen indirekten Subventionen im Hinblick auf die Käufe zweier in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller von unabhängigen Lieferanten von 0,60 TRY auf 0,51 TRY pro kg geändert, berechnet wie folgt in „Fischäquivalenten“:

landesweite Gesamthöhe der Subventionen, entsprechend den Angaben der türkischen Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen,

abzüglich der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern (Özpekler, Kilic, GMS) erhaltenen Direktsubventionen,

abzüglich der an die Gewerkschaften als rechtliche Voraussetzung für den Erhalt der Direktsubventionen gezahlten Gebühren von 0,2 %

Dieser Betrag wurde anschließend durch die gesamte Forellenproduktion in Binnengewässern (abzüglich der Forellenproduktion der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Özpekler, Kilic und GMS) entsprechend den Angaben der türkischen Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen geteilt.

(26)

Die durchschnittliche Höhe der Subventionen pro kg (berechnet in Fischäquivalenten) für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beruht also auf den für die Züchtung erhaltenen Direktsubventionen und der durchschnittlichen Höhe der gegebenenfalls von der türkischen Regierung gewährten Subventionen, d. h. 0,51 TRY pro kg (berechnet in Fischäquivalenten) für die Käufe von unabhängigen Lieferanten. Der gesamte Vorteil wurde dann als Prozentsatz des CIF-Wertes ausgedrückt.

(27)

Nach der vorläufigen Unterrichtung schlug ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller eine leicht abgeänderte Berechnungsmethode für die Höhe der Subventionen im Hinblick auf von einem anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor. Die Kommission akzeptierte diesen Vorschlag und aktualisierte die Tabelle in Erwägungsgrund 33 dementsprechend.

(28)

Nach der vorläufigen und anschließend nach der endgültigen Unterrichtung machten zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller geltend, die Kommission habe nicht den tatsächlichen Vorteil für sie angefochten, sondern den Betrag der ihnen gezahlten Direktsubventionen. Die erhaltenen Beträge stellten jedoch steuerpflichtiges Einkommen dar. Der in der Türkei geltende Körperschaftsteuersatz von 20 % müsse deshalb von der Höhe der insgesamt erhaltenen Direktsubventionen abgezogen werden. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung lege nahe, dass „Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen“ von der Höhe des Vorteils abzuziehen seien. Die Zahlung der geltenden Körperschaftsteuer sei für die ausführenden Hersteller unerlässlich, um die Mittel zu erhalten, und daher als „andere Kosten“ zu betrachten, die hätten getragen werden müssen, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen.

(29)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Grundverordnung enthält keine Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Methode. Steuern können nicht als Kosten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a angesehen werden. Die Zahlung der Körperschaftsteuer ist nach türkischem Steuerrecht verpflichtend für alle Unternehmen — unabhängig davon, ob sie Subventionen erhalten. Im Gegensatz zur Überzeugung der ausführenden Hersteller hängt der Erhalt der Mittel nicht von der Zahlung der Körperschaftsteuer ab, sondern vielmehr davon, ob die betroffene Ware tatsächlich gezüchtet wird.

(30)

Nach der vorläufigen und anschließend nach der endgültigen Unterrichtung führten zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller an, sie müssten lange auf die Zahlung der Subventionen warten und in der Zwischenzeit liefen erhebliche Kosten auf. Sie erwarten daher, dass die Kommission den erhaltenen Vorteil nach unten anpasse, um solche Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Diesbezüglich verweisen sie auf Erwägungsgrund 42 der vorläufigen Verordnung, in dem die Kommission einen Nutzen aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung für den Erwerb von Maschinen festgestellt und diesen als „Zins, der einer Geschäftsbank für den Zeitraum bis zur Rückerstattung der Umsatzsteuer zu zahlen wäre“ bemessen habe.

(31)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die zuständigen Verwaltungsorgane müssen für ein derart umfangreiches Subventionsprogramm die notwendigen Verfahren und Kontrollmechanismen einrichten. Daher kann es bei einem solchen Programm mit zahlreichen anspruchsberechtigten Aquakulturzüchtern in der Türkei zwangsläufig eine gewisse Zeit dauern, bis die Subventionen tatsächlich geleistet werden. Die Analogie zu Erwägungsgrund 42 der vorläufigen Verordnung ist irreführend. Die dort erwähnte Umsatzsteuerbefreiung ist von der türkischen Regierung als Subventionsprogramm gedacht, während es sich bei möglichen Finanzierungskosten um typischerweise auftretende Begleitkosten handelt, deren Übernahme von der türkischen Regierung nicht beabsichtigt ist.

(32)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu direkten und indirekten Subventionen für die Hersteller eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(33)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung ergeben sich folgende Spannen für direkte und indirekte Subventionen:

Direkte und indirekte Subventionen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

GMS

6,9 %

Kilic

9,5 %

Özpekler

6,4 %

Ternaeben

8,0 %

3.   Subventionierte Darlehen

(34)

Nach der vorläufigen und anschließend nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller vor, die Kommission habe ein Darlehen als anfechtbare Subvention angesehen, obwohl es für eine Investition gedacht gewesen sei, die nicht im Zusammenhang mit der betroffenen Ware stehe.

(35)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller von Regenbogenforellen ein Darlehen erhalten hat, das anfechtbar ist, da es speziell den Aquakultursektor betrifft. Es wurde als irrelevant betrachtet, dass die betreffende Regelung nicht speziell für die rechtliche Einheit gilt, die die zu untersuchende Ware herstellt, solange das Programm an sich spezifischer Natur ist und ein Zusammenhang zwischen dem daraus gezogenen Nutzen und der Herstellung der betroffenen Ware besteht. Letzteres ist der Fall, da das subventionierte Darlehen die Gesamtfinanzierungskosten des Herstellers verringerte, was auch der Herstellung der betroffenen Ware zugute kommt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Finanzen dergestalt verwaltet hätten, dass die Gewährung des Darlehens keinen Einfluss auf die Gesamtfinanzierungskosten des Unternehmens gehabt hätte.

(36)

Nach der vorläufigen Unterrichtung argumentierte ein anderer ausführender Hersteller, die Kommission habe den aus einem subventionierten Darlehen gezogenen Vorteil nicht korrekt auf zwei getrennte rechtliche Einheiten derselben Gruppe verteilt, von der lediglich eine die betroffene Ware herstelle.

(37)

Die Kommission akzeptierte den Einwand und teilte den Vorteil auf der Grundlage des Umsatzes der beiden rechtlichen Einheiten auf. Der auf die betroffene Ware entfallende Vorteil ist praktisch null und sollte sich deshalb im Gesamtbetrag der Subventionierung nicht widerspiegeln.

(38)

Nach der vorläufigen und anschließend nach der endgültigen Unterrichtung stellte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Hinblick auf die angefochtenen Darlehen die Berechnung der Umsatzrelation in Frage, die die Kommission bei der Aufteilung des Vorteils auf die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union durchgeführt hatte. Um für die Feststellung des Betrags für die subventionierten Darlehen die Umsatzrelation zu berechnen, müssten ihm zufolge die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware durch den Gesamtumsatz des Unternehmens einschließlich der Verkäufe von Forellen und anderen Waren — sowohl im Inland als auch Ausfuhrverkäufe in die EU — geteilt werden.

(39)

Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen. Die Spannen für subventionierte Darlehen bleiben jedoch trotz der veränderten Methode unverändert.

(40)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu subventionierten Darlehen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(41)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung ergeben sich für subventionierte Darlehen folgende Spannen:

Darlehen zu Sonderbedingungen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Özpekler

0,3 %

4.   Agrarversicherungspool und unterstützte Prämiensätze

(42)

Da bezüglich des Agrarversicherungspools und der unterstützten Prämiensätze keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 82 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Subventionen für Beratung

(43)

Da zu Subventionen für Beratung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Subventionen für Kraftstoff und die Entsorgung von Fischereifahrzeugen

(44)

Da zu Subventionen für Kraftstoff und die Entsorgung von Fischereifahrzeugen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Berechnung der Gesamtsubventionsspanne

(45)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen auf einen Rundungsfehler bei der Berechnung der Gesamtsubventionsspannen hin. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand und aktualisierte die untenstehende Tabelle dementsprechend.

(46)

Da zur Methode der Berechnung der Gesamtsubventionsspannen keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 93 bis 98 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt.

(47)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien gelten folgende endgültige Subventionsspannen auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

GMS

6,9 %

Kilic

9,5 %

Özpekler

6,7 %

Ternaeben

8,0 %

Gewogener Durchschnitt der Stichprobenauswahl

7,6 %

Landesweite Subventionsspanne

9,5 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(48)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte eine interessierte Partei an, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, nicht in die Gesamtproduktion der Union mit einbezogen. Damit sei die Fischverarbeitungsindustrie der Union de facto von der Untersuchung ausgenommen worden.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte diese Partei ihre Einwände und regte an, die Kommission hätte entweder i) eine integrierte Analyse auf der Grundlage der gesamten Produktion von Züchtern und Verarbeitern in der Union zusammengenommen oder ii) eine Analyse in zwei Schritten, d. h. zunächst eine nach Segmenten getrennte Analyse der Schädigung der Züchter einerseits sowie der Verarbeiter andererseits und anschließend eine integrierte Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs, durchführen müssen. Letztere Vorgehensweise entspreche sowohl der Rechtsprechung der WTO in der Rechtssache EG-Lachs (9) als auch der bisherigen Praxis der Kommission (10). Die Partei legte jedoch keine Schätzungen darüber vor, welche Auswirkungen, wenn überhaupt, die alternativen Methoden auf die Schadensanalyse hätten. Außerdem machte dieselbe interessierte Partei geltend, die Methode sei nicht vereinbar damit, dass zur Weiterverarbeitung bestimmte Einfuhren sowohl in die Einfuhrmenge als auch in die Unionsproduktion einbezogen würden.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte auch die türkische Regierung, Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, müssten in die gesamte Unionsproduktion mit einbezogen werden.

(51)

Darüber hinaus brachte die türkische Regierung vor, die für die Schadensanalyse herangezogene Produktionsmenge unterscheide sich von der Produktionsmenge bei der Prüfung der Repräsentativität und sei daher möglicherweise nicht korrekt. Außerdem führte die türkische Regierung erneut angebliche Mängel der Prüfung der Repräsentativität an.

(52)

Diese Untersuchung erstreckte sich auf alle Unionshersteller von lebenden, frischen, gefrorenen und geräucherten Forellen sowie Forellenfilets. Wie in Erwägungsgrund 10 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden bei der Bildung der Stichprobe der Unionshersteller die verschiedenen Produktionsschritte und -arten (Herstellung von lebenden, frischen, gefrorenen Fischen, Fischfilets und geräucherten Forellen) berücksichtigt, und die Stichprobe wurde als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen. Der Einwand, die Fisch verarbeitende Industrie sei de facto von der Analyse ausgenommen, ist daher nicht zutreffend und wurde zurückgewiesen.

(53)

Außerdem lagen keine Daten vor, anhand derer die Kommission eine nach Segmenten getrennte Analyse der verschiedenen Produktionsschritte und -arten hätte durchführen können. Zudem ist, wie in Erwägungsgrund 10 der vorläufigen Verordnung erwähnt, der Wirtschaftszweig der Union mit mehr als 700 kleinen und mittleren Unternehmen stark fragmentiert, so dass es der Kommission nicht möglich war, Daten zu verschiedenen Segmenten zu erheben. Die vorgeschlagene, nach Segmenten getrennte Analyse war daher in diesem Fall nicht machbar.

(54)

Die Einbeziehung der zur Weiterverarbeitung bestimmten Einfuhren in die Produktionszahlen schließlich wurde vorgenommen, um die Produktionsmenge so genau wie möglich schätzen zu können. Dessen ungeachtet machten die zur Weiterverarbeitung bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware (ohne geräucherte Forellen) weniger als 3 % der gesamten Unionsproduktion aus, und eine andere Methode, bei der sie von den Unionsproduktionszahlen ausgeschlossen würden, würde sich nur unerheblich auf diesen Schadensindikator auswirken.

(55)

Die unterschiedlichen Produktionsmengen für die Zwecke der Prüfung der Repräsentativität sowie der Schadensanalyse sind darauf zurückzuführen, dass im Verlaufe der Untersuchung genauere Informationen zur Verfügung standen; die Analyse der Repräsentativität hatte noch auf einer vorsichtigen Prüfung der Anscheinsbeweise beruht, die zu dem Zeitpunkt vorgelegen hatten. Zudem beantwortete die Kommission die konkreten Fragen der türkischen Regierung zur Prüfung der Repräsentativität durch eine am 18. Dezember 2014 übermittelte individuelle Unterrichtung und in der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten am 8. Januar 2015. Deshalb ist das Argument, die für die Schadensanalyse herangezogene Produktionsmenge sei wegen der unterschiedlichen Quellen für die Prüfung der Repräsentativität und die Schadensanalyse möglicherweise nicht korrekt, zurückzuweisen.

(56)

Wie in Erwägungsgrund 123 der vorläufigen Verordnung erwähnt, beruht die Produktionsmenge auf Daten des Europäischen Aquakulturherstellerverbands (Federation of European Aquaculture Producers — im Folgenden „FEAP“), die ab Zuchtbetrieb erhoben werden und sich auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten lebend gefangenen Fisch beziehen. Auf der Grundlage der in dieser Untersuchung erhobenen und geprüften Angaben wurden die zur Weiterverarbeitung bestimmten Einfuhren zur Produktionsmenge lebender Fische in der Union addiert. Da die Produktionsmenge in „Fischäquivalenten“ berechnet wird, besteht kein Unterschied darin, ob sie auf der Grundlage der ersten Form des Verkaufs, also „lebend“, oder der letztmöglichen Form des Verkaufs, nämlich „verarbeitet“, berechnet wird. Wenn also die Menge verarbeiteten Fisches zur Menge lebender Fische hinzugefügt worden wäre, wie von der interessierten Partei angeregt, hätte dies zu einer Doppelzählung geführt. Obwohl die Gesamtproduktionsmenge hauptsächlich auf Daten zur Züchtung lebender Fische beruht, damit Doppelzählung vermieden wird, wurden bei der angewandten Methode andere Arten der Unionsproduktion (frische, gefrorene und geräucherte Forellen sowie Forellenfilets) nicht ausgeschlossen, und die Schadensfaktoren beziehen sich auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union, d. h. lebende Fische und weiterverarbeiteter Fisch. Deshalb wurde im Gegensatz zum Einwand dieser Partei bei der Methode zur Ermittlung der gesamten Produktionsmenge der Union die Forellenverarbeitungsindustrie nicht ausgeschlossen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(57)

In jedem Fall würden, selbst wenn die von der interessierten Partei angeregte Methode akzeptiert worden wäre und die Daten der Unionshersteller, die lebende Fische verarbeiten, zu den Daten der Züchter lebender Fische in der Union hinzugefügt worden wären und selbst wenn dies zur Überbewertung einiger Schadensindikatoren wie Produktionsmenge, Verkaufsmenge, Produktionskapazität und Beschäftigung führen würde, diese im Bezugszeitraum immer noch dieselben Tendenzen aufweisen, da die von der verarbeitenden Industrie reproduzierten Mengen mit den Produktionsmengen lebender Fische zusammenhängen.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(59)

Nach der vorläufigen Unterrichtung, wie bereits in Erwägungsgrund 48 erwähnt, brachte eine interessierte Partei vor, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, ausgeschlossen und nur die Produktionsmenge derjenigen Unionshersteller einbezogen, die lebende Fische zur Weiterverarbeitung eingeführt hätten. Daher sei der Gesamtunionsverbrauch zu niedrig angesetzt. Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte diese Partei ihren Einwand, ohne ihn jedoch weiter zu untermauern — abgesehen davon, dass sie anhand eines hypothetischen Beispiels zu Marktanteilen behauptete, die Methode der Kommission zur Ermittlung des Unionsverbrauchs sei in sich nicht logisch und führe zu einem zu hoch angesetzten Marktanteil der türkischen Einfuhren.

(60)

Wie in den Erwägungsgründen 52 und 56 erläutert, wurde die Fisch verarbeitende Industrie der Union nicht von der Analyse ausgenommen. Gleichwohl wurden die Produktionsdaten auf der Grundlage lebender Fische ermittelt und in „Fischäquivalenten“ berechnet, um Doppelzählungen zu vermeiden. Wenn die Gesamtproduktionsmenge auf der Grundlage weiterverarbeiteter Forellen, umgerechnet in „Fischäquivalente“, ermittelt worden wäre, hätte dies zum selben Ergebnis geführt. Wenn allerdings die Menge verarbeiteten Fisches zur Menge lebender Fische hinzugefügt worden wäre, wie von der interessierten Partei angeregt, hätte dies zu einer Doppelzählung und infolgedessen zu einer künstlichen Zunahme der gesamten Produktionsmenge und des Verbrauchs in der Union geführt. Gleichzeitig würden, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, diese Indikatoren im Bezugszeitraum trotzdem dieselben Tendenzen aufweisen. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(61)

Auf die angeblichen Auswirkungen auf den Marktanteil türkischer Einfuhren wird in Erwägungsgrund 64 eingegangen.

(62)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(63)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, ausgeschlossen und nur die Produktionsmenge derjenigen Unionshersteller einbezogen, die lebende Fische zur Weiterverarbeitung eingeführt hätten. Diese Methode führe zu einem zu hoch angesetzten Marktanteil türkischer Einfuhren. Wie in Erwägungsgrund 59 erwähnt, untermauerte diese Partei ihren Einwand lediglich mit einem hypothetischen Beispiel zu Marktanteilen.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 60 erklärt, wurden die Produktionsdaten auf der Grundlage lebender Fische ermittelt und in „Fischäquivalenten“ berechnet, um Doppelzählungen zu vermeiden. Wenn die Menge verarbeiteten Fisches zur Menge lebender Fische hinzugefügt worden wäre, wie von der interessierten Partei angeregt, hätte dies zu einer Doppelzählung und infolgedessen zu einem zu niedrig angesetzten Marktanteil türkischer Einfuhren geführt. Gleichzeitig würden, wie im Erwägungsgrund 57 dargelegt, diese Indikatoren im Bezugszeitraum trotzdem dieselben Tendenzen aufweisen. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(65)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 106 bis 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(66)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Preise der Einfuhren aus der Türkei dürften nicht auf Durchschnittswerten basieren, sondern müssten auf der Grundlage der Warentypen ermittelt werden, da sich die Zusammensetzung der Produkttypen und die Gewichtung eines bestimmten Typs in dieser Zusammensetzung erheblich auf den Durchschnittspreis auswirkten. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe Partei ihren Einwand erneut vor, ohne ihn näher zu belegen.

(67)

Es gilt als angemessen, für die Zwecke der nach Artikel 3 der Grundverordnung erforderlichen Ermittlung und Untersuchung der allgemeinen Tendenzen der Schadensindikatoren hinsichtlich der Preise der betroffenen Ware im Bezugszeitraum einen gewogenen Durchschnittspreis der Einfuhren in Bezug auf die betroffene Ware gemäß Warendefinition zu verwenden. So werden detaillierte Daten denn auch nur für den Untersuchungszeitraum erhoben. Deshalb liegen Daten auf Warentypebene nicht für den gesamten Bezugszeitraum vor. Mit dem gewogenen Durchschnittspreis der Einfuhren könnte in jedem Fall die Tendenz für die betroffene Ware untersucht werden. Dass eine Tendenz angeblich bei verschiedenen Produkttypen unterschiedlich ist, macht die allgemeine Tendenz nicht ungültig. Zudem wird der Preis gewogen, um innerhalb der jeweiligen Zusammensetzung das Gewicht jedes einzelnen Warentyps zu berücksichtigen.

(68)

Für die Zwecke der Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum andererseits zog die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 112 und 113 der vorläufigen Verordnung erläutert, die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, heran und verglich sie mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden türkischen Herstellern bezogenen Einfuhren der betroffenen Ware, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung, Fracht) mit gebührenden Berichtigungen für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(69)

Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

(70)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete dieselbe Partei, dass die Kommission keine Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten vorgenommen hat. Daraufhin untersuchte die Kommission die verfügbaren Informationen näher, und die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten des mit dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbundenen Einführers wurden hinzugefügt.

(71)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 70 erläuterten Berichtigungen lag die gewichtete durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt im Bereich von 2 % bis 16 % (die durchschnittliche Unterbietungsspanne betrug 6 %).

(72)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 109 bis 111 sowie 114 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(73)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beantragte die türkische Regierung, dass die Kommission die Informationen zu den makroökonomischen Schadensindikatoren aggregiert nur auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen angibt. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte sie diesen Einwand. Die Kommission ermittelt und analysiert die makroökonomischen Indikatoren üblicherweise auf die gesamte Unionsebene und nicht ausschließlich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Was makroökonomische Indikatoren betrifft, wird davon ausgegangen, dass vollständige Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, die auch die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen einschließen, die Lage im Bezugszeitraum zutreffender wiedergeben als Daten, die sich nur auf einen Teil des Wirtschaftszweigs beziehen. Daher wurde dieser Antrag abgelehnt.

(74)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 118 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Nach der vorläufigen Unterrichtung, wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt, brachte eine interessierte Partei vor, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, ausgeschlossen und nur die Produktionsmenge derjenigen Unionshersteller einbezogen, die lebende Fische zur Weiterverarbeitung eingeführt hätten. Daher sei die Gesamtproduktionsmenge in der Union zu niedrig angesetzt.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 52 erläutert, analysierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig der Union unter Einbeziehung der Hersteller von lebenden, frischen, gefrorenen und geräucherten Forellen sowie Forellenfilets, und wie in den Erwägungsgründen 56 und 60 dargelegt, wirkte sich die von der Kommission angewandte Methode auf die Gesamtproduktionsmenge in der Union nicht aus. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(77)

Die türkische Regierung argumentierte, die FEAP-Daten umfassten nur 13 Mitgliedstaaten und deshalb sei die Gesamtproduktionsmenge in der Union zu niedrig angesetzt.

(78)

In der Tat wurden bei den FEAP-Daten Mitgliedstaaten mit einer Gesamtproduktionsmenge unter 1 000 Tonnen jährlich (in „Fischäquivalenten“) nicht berücksichtigt; diese niedrigen Mengen hätten sich jedoch nur unerheblich auf die festgestellten Tendenzen ausgewirkt. Darüber hinaus legte die Partei nicht dar, wie sich die Einbeziehung der übrigen Mitgliedstaaten in diese Daten ausgewirkt hätte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(79)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die türkische Regierung vor, zwei Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien), deren Daten nicht berücksichtigt worden seien, hätten 2011 in Wirklichkeit mehr als 1 000 Tonnen produziert. Die von der türkischen Regierung vorgelegten Produktionszahlen beziehen sich jedoch im Wesentlichen auf Lachsforellen, um die es bei dieser Untersuchung nicht geht. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(80)

Nach der vorläufigen Unterrichtung führte eine interessierte Partei an, die in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung genannte Produktionskapazität sei nicht korrekt, da sie auf der Grundlage der falsch ermittelten Produktionsmenge (siehe Erwägungsgrund 75) berechnet worden sei. Außerdem dürfe die Kapazitätsauslastung nicht auf den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beruhen, da die Stichprobe Unionshersteller verschiedener Produktionsstufen (z. B. Räuchern) umfasse, während in die Produktionsmenge ausschließlich lebende Forellen einbezogen seien. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte diese Partei vor, die angewandte Formel beruhe fälschlicherweise auf einer durchschnittlichen Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller; stattdessen müssten spezifische Daten — einerseits zur Züchtung lebender Fische und andererseits zur verarbeitenden Industrie — herangezogen werden. Ferner würden die Daten der verarbeitenden Industrie, die lebende Forellen in der Union beziehe, nicht berücksichtigt, was sich erheblich auf die Ermittlung der gesamten Produktionskapazität in der Union auswirke. Zudem dürfe die Ermittlung der Kapazität keinesfalls auf einer Formel beruhen, sondern auf faktisch vorliegenden Daten der Unionshersteller.

(81)

Wie in den Erwägungsgründen 52, 56 und 60 dargelegt, hat die Kommission bei ihrer Analyse die verarbeitende Industrie in der Union nicht ausgenommen, und das Argument, die Produktionsmenge sei nicht korrekt berechnet, wurde zurückgewiesen. Außerdem standen, wie in Erwägungsgrund 53 erläutert, keine spezifischen Daten zu den beiden Teilbereichen zur Verfügung, anhand derer die Kommission eine nach Segmenten aufgeteilte Analyse hätte durchführen können. Aus demselben Grund konnte die Kapazität nicht anhand tatsächlich vorliegender Daten von über 700 kleinen und mittelgroßen Herstellern in der Union ermittelt werden. Wie in den Erwägungsgründen 123 und 124 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stand die von der Kommission ermittelte Kapazitätsauslastung im Einklang mit der Produktionsmenge der Union. Deshalb wurde das Argument, die Kapazität sei auf der Grundlage unvollständiger Gesamtproduktionszahlen ermittelt worden und die Kapazitätsauslastung dürfe nicht allein auf den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beruhen, ebenfalls zurückgewiesen. Ohnehin wäre, selbst wenn die von der interessierten Partei vorgeschlagene alternative Methode zur Berechnung der Produktionsmenge akzeptiert würde und die Daten der verarbeitenden Industrie in der Union, die lebende Forellen in der Union bezieht, zu den Daten der Züchter lebender Fische in der Union hinzugefügt würden — was, wie in Erwägungsgrund 56 erläutert, zu Doppelzählungen führen würde — die Tendenz der Kapazitätsauslastung im Verlaufe des Bezugszeitraums dieselbe. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(82)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 123 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(83)

Nach der vorläufigen Unterrichtung, wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt, brachte eine interessierte Partei vor, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, ausgeschlossen und nur die Produktionsmenge derjenigen Unionshersteller einbezogen, die lebende Fische zur Weiterverarbeitung eingeführt hätten. Dieser Teil der verarbeitenden Industrie sei damit von der Analyse ausgeschlossen. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sei deshalb zu niedrig angesetzt und der auf dieser Grundlage ermittelte Marktanteil nicht korrekt. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte diese Partei ihre Stellungnahmen und regte an, die Kommission hätte die alternative Methode in Erwägungsgrund 49 anwenden sollen, ohne jedoch zu belegen, welche Relevanz dies für diese Feststellung hat.

(84)

Aus den in den Erwägungen 52, 56 und 60 genannten Gründen wurde das Argument, die Produktionsmenge sei nicht korrekt ermittelt worden und ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union sei bei der Analyse nicht berücksichtigt worden, zurückgewiesen. Folglich wurde der Einwand, die Verkaufsmenge und der Marktanteil seien nicht korrekt berechnet, ebenfalls zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 53 erläutert, ist eine nach Segmenten aufgeteilte Analyse nicht machbar und wurde abgelehnt. Wäre die von der interessierten Partei vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Verkaufsmenge tatsächlich akzeptiert worden, hätte dies zu Doppelzählungen geführt, was bedeutet hätte, dass die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu hoch angesetzt worden wären. Gleichzeitig würden, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, diese Indikatoren im Bezugszeitraum trotzdem dieselben Tendenzen aufweisen. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(85)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 129 und 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.3.   Wachstum

(86)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(87)

Nach der vorläufigen Unterrichtung, wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt, brachte eine Partei vor, die Kommission habe Daten von Unionsherstellern, die von anderen Unionsherstellern bezogene lebende Fische verarbeiteten, ausgeschlossen, so dass die Beschäftigung zu niedrig angesetzt sei. Nach der endgültigen Unterrichtung machte diese Partei geltend, die angewandte Formel beruhe fälschlicherweise auf der Beschäftigung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, anstatt dass spezifische Daten zu den beiden Teilbereichen des Wirtschaftszweigs herangezogen würden. Ferner würden die Daten der verarbeitenden Industrie, die lebende Forellen in der Union beziehe, nicht berücksichtigt, was sich erheblich auf die Ermittlung der Beschäftigung in der Union auswirke. Zudem dürfe die Ermittlung der Beschäftigung keinesfalls auf einer Formel beruhen, sondern auf tatsächlich vorliegenden Daten der Unionshersteller.

(88)

Aus den in den Erwägungen 52, 56 und 60 genannten Gründen wurde das Argument, ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union sei bei der Analyse nicht berücksichtigt worden, zurückgewiesen. Außerdem standen, wie in Erwägungsgrund 53 erläutert, keine spezifischen Daten — einerseits zur Züchtung lebender Fische und andererseits zur verarbeitenden Industrie — zur Verfügung, anhand derer die Kommission eine nach Segmenten aufgeteilte Analyse hätte durchführen können. Aus demselben Grund konnte die Beschäftigung nicht anhand tatsächlich vorliegender Daten von über 700 kleinen und mittelgroßen Herstellern in der Union ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entwickelte sich die von der Kommission ermittelte Beschäftigungszahl im Einklang mit der Produktionsmenge der Union. Bei der Ermittlung der Beschäftigungszahlen berücksichtigte die Kommission in der Tat den gesamten Wirtschaftszweig der Union einschließlich der verarbeitenden Industrie. Folglich wurde der Einwand, die Beschäftigung sei nicht korrekt berechnet, ebenfalls zurückgewiesen. Ohnehin wäre, selbst wenn die von der interessierten Partei vorgeschlagene alternative Methode zur Berechnung der Produktionsmenge akzeptiert würde und die Daten der verarbeitenden Industrie in der Union, die lebende Forellen in der Union bezieht, zu den Daten der Züchter lebender Fische in der Union hinzugefügt würden — was, wie in Erwägungsgrund 56 erläutert, zu Doppelzählungen führen würde — die Tendenz der Beschäftigung im Verlaufe des Bezugszeitraums dieselbe. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(89)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 bis 137 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(90)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine Partei geltend, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union dürften nicht auf Durchschnittswerten basieren, sondern müssten für jeden Warentyp ermittelt werden, da sich die Zusammensetzung der Produkttypen und die Gewichtung eines bestimmten Typs der betroffenen Ware in dieser Zusammensetzung erheblich auf den durchschnittlichen Verkaufspreis auswirkten. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe Partei ihre Einwände erneut vor, ohne sie näher zu belegen.

(91)

Entsprechend den Erwägungen 67 und 68 und aus den dort angeführten Gründen wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(92)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.2.   Arbeitskosten

(93)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 143 und 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.3.   Lagerbestände

(94)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(95)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 146 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(96)

Auf der Grundlage der voranstehenden Gesamtanalyse der relevanten makro- und mikroökonomischen Faktoren und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 152 bis 155 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter Einbeziehung sämtlicher Produktionsschritte und -arten (Herstellung von lebenden, frischen, gefrorenen und geräucherten Forellen sowie Forellenfilets) eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(97)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 157 bis 161 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(98)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 162 bis 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(99)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 166 und 168 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Entwicklung des Verbrauchs

(100)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 169 und 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Konkurrenz durch andere Fischarten

(101)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Konkurrenz durch andere Fischarten zurückzuführen. Studien (11) zufolge stellten andere Fischarten auf dem deutschen Markt eine Konkurrenz zu in Portionspackungen aufgemachten Regenbogenforellen dar. Neben der angeführten Konkurrenz durch Lachsforellen, Lachs und Pangasius schade auch die Konkurrenz durch Kabeljau, Heilbutt, Makrele und Rotbarsch dem Wirtschaftszweig der Union.

(102)

Die genannten Studien, auf die die betroffenen Parteien verweisen, liefern sowohl in Bezug auf den deutschen Markt als auch für den gesamten Unionsmarkt keine schlüssigen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens. Darüber hinaus stehen die Einwände im Widerspruch dazu, dass im gesamten Bezugszeitraum in der Union sowohl der Marktanteil als auch die Verkaufsmenge der Einfuhren von Regenbogenforellen aus der Türkei anstieg.

(103)

In jedem Fall kann die angebliche Konkurrenz durch andere Fischarten nicht die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und insbesondere die Marktanteilseinbußen gegenüber den Einfuhren aus der Türkei erklären, die im Bezugszeitraum zunahmen.

(104)

Die diesbezüglichen Vorbringen wurden aus den genannten Gründen zurückgewiesen.

(105)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 171 bis 175 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Verwaltungsaufwand und bürokratische Belastung, geografische Beschränkungen

(106)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, bei der Analyse würden die negativen Auswirkungen des Verwaltungsaufwands in den Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

(107)

Die Frage, ob Verwaltungsaufwand und bürokratische Belastung einschließlich angeblicher Beschränkungen, bestimmte geografische Gebiete in den Mitgliedstaaten für die Aquakultur zu nutzen, mit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, wurde in den Erwägungsgründen 176 bis 178 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die betroffenen Parteien legten diesbezüglich keine weiteren Belege oder Informationen vor. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(108)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 176 bis 178 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.6.   Preisdruck durch große Einzelhändler

(109)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, bei der Analyse würden die negativen Auswirkungen des Preisdrucks durch den Einzelhandel, der über eine starke Verhandlungsmacht verfüge, nicht berücksichtigt.

(110)

Die Frage, ob der Preisdruck und die Verhandlungsmacht des Einzelhandels mit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, wurde in den Erwägungsgründen 179 bis 181 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die betroffenen Parteien legten diesbezüglich keine weiteren Belege oder Informationen vor. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(111)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 179 bis 181 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.7.   Überinvestitionen, Finanzierungskosten, Wechselkursschwankungen und außerordentliche Verluste durch Rechtsstreitigkeiten

(112)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien erneut vor, bei der Analyse würden die negativen Auswirkungen mehrerer anderer Faktoren auf einzelne Unionshersteller wie angebliche Überinvestitionen, umweltspezifische Fragen und Rechtsstreitigkeiten nicht berücksichtigt.

(113)

Auf diese Faktoren wurde jedoch in den Erwägungsgründen 182 bis 186 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die betroffenen Parteien legten diesbezüglich keine weiteren Belege oder Informationen vor. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(114)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 182 bis 186 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(115)

Aus den genannten Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 187 bis 189 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist und dieser ursächliche Zusammenhang durch keine anderen Faktoren — weder für sich genommen noch durch ihr Zusammenwirken — aufgehoben wird, bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(116)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 191 bis 194 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(117)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen meldeten sich zwei weitere Einführer und machten geltend, die Erhebung von Zöllen auf Forellen aus der Türkei habe negative Auswirkungen für sie. Diese Parteien belegten dies jedoch nicht. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(118)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 195 und 198 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender, Einführer und Zulieferer

(119)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 199 bis 203 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(120)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, bestätigt.

G.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(121)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(122)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 70 und 71 erläuterten Berichtigungen sind die Schadensspannen geändert worden, wie in Erwägungsgrund 127 ausgeführt.

(123)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 206 bis 217 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(124)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung sollten gemäß der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung endgültige Ausgleichszölle eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Subventionsspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(125)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der türkischen ausführenden Hersteller wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen oder bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt für diejenigen Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(126)

Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen türkischen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(127)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszoll

GMS

6,9 %

24 %

6,9 %

Kilic

9,5 %

37 %

9,5 %

Özpekler

6,7 %

22 %

6,7 %

Ternaeben

8,0 %

17 %

8,0 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

7,6 %

23 %

7,6 %

Alle übrigen Unternehmen

9,5 %

37 %

9,5 %

(128)

Die oben aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen werden in Form von Wertzöllen, also im Verhältnis zum Wert der Einfuhren, festgesetzt.

(129)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden.

(130)

Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(131)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (12) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(132)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ausgleichszölle zu gewährleisten, sollte der residuale Zoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Verpflichtungen

(133)

Nach der Unterrichtung über die vorläufige Verordnung boten 15 ausführende Hersteller boten eine Preisverpflichtung nach Artikel 13 der Grundverordnung an.

(134)

Die Kommission prüfte diese Angebote sorgfältig in Anbetracht der besonderen Lage und des Verhältnisses zur Türkei. Sie gelangte allerdings zu der Auffassung, dass solche Verpflichtungen in diesem Verfahren nicht praktikabel sind. Dies liegt an den zahlreichen verschiedenen Aufmachungen der betroffenen Ware, den erheblichen Preisunterschieden zwischen diesen Aufmachungen und dem Risiko von Ausgleichsgeschäften im Zusammenhang mit dem Verkauf anderer Waren an dieselben Abnehmer.

(135)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei (der VÄE) vor, die Gründe dafür, dass die Verpflichtungen nicht praktikabel seien, träfen nicht zu. Erstens sei die Zahl der Aufmachungen begrenzt, sie seien mit Hilfe von TARIC-Codes eindeutig erkennbar und falls erforderlich, könnten bestimmte Aufmachungen in Gruppen zusammengefasst werden; zweitens machten die hohen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen die Verpflichtungen nicht unpraktikabel, da für verschiedene Aufmachungen unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise festgelegt werden könnten; drittens seien bei anderen Fischerzeugnissen (Lachs) (13) ähnliche Verpflichtungen akzeptiert worden.

(136)

Erstens haben die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Verpflichtungen angeboten haben und bei denen die Kommission über genaue Informationen verfügte, im Untersuchungszeitraum sieben verschiedene Aufmachungen der betroffenen Ware ausgeführt. Solche Aufmachungen sind nicht eindeutig durch TARIC-Codes erkennbar. Außerdem kann es bei einer Zusammenfassung von Aufmachungen mit verschiedenen Preisen in Gruppen immer zu Ausgleichsgeschäften zwischen den verschiedenen Aufmachungen und ihren Mindesteinfuhrpreisen kommen. Zweitens würde die Kontrolle der Verpflichtungen noch unpraktikabler, wenn der hohen Zahl von ausführenden Herstellern und Aufmachungen in Verbindung mit den erheblichen Preisunterschieden zwischen den Aufmachungen mit einer hohen Anzahl von Mindesteinfuhrpreisen begegnet würde, wie von der interessierten Partei vorgeschlagen. Drittens würde es einen unverhältnismäßig hohen Ressourcenaufwand erfordern und wäre somit unpraktikabel, fortwährend die Einhaltung einer Klausel zu überwachen, nach der der Verkauf einer größeren Menge anderer Waren an dieselben Abnehmer nicht zulässig ist, damit das Risiko von Ausgleichsgeschäften verringert wird. Was schließlich den norwegischen Lachs betrifft, so haben sich die damals akzeptierten Verpflichtungen als unpraktikabel erwiesen, wie durch die vielen Rücknahmen während der Laufzeit der Maßnahmen deutlich wird. Aus den genannten Gründen wird das Argument, die Verpflichtungen seien in diesem Fall praktikabel, zurückgewiesen.

(137)

Die Verpflichtungsangebote wurden daher abgelehnt.

4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(138)

Angesichts der festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll endgültig vereinnahmt werden. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, sollten freigegeben werden.

(139)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (14) eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Akyol Su Ürn.Ürt.Taș.Kom.İth.İhr.Paz.San. ve Tic. Ltd. Şti

Asya Söğüt Su Ürünleri Üretim Dahili Paz.ve İhr. Ltd.Şti

GMS Su Ürünleri Üretim İth. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti

Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ

Gümüș-Yel Su Ürünleri üretim İhracat ve İthalat Ltd. Ști

Hakan Komandit Șirketi

İskele Su Ürünleri Hayv.Gida Tur.Inş.Paz.Ihr.Ltd.Şti

Karaköy Su Ürünleri Üretim Paz.Tic.İhr. ve İth.Ltd.Ști

Özgü Su Ürün. Üret. Taș. Komis. İth. İhr. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti

6,9 %

B964

BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ

9,5 %

B965

Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi

6,7 %

B966

Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ

8,0 %

B967

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

7,6 %

 

Alle übrigen Unternehmen

9,5 %

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszollsätze übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Übermittelt ein neuer ausführende Hersteller in der Türkei der Kommission hinreichende Beweise dafür, dass

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) nicht in die Union ausgeführt hat,

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Türkei verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 7,6 % gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 44 vom 15.2.2014, S. 9).

(4)  Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 23).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 628/2005 der Kommission vom 22. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5) und Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).

(8)  http://www.turkstat.gov.tr/Kitap.do?metod=KitapDetay&KT_ID=13&KITAP_ID=52

(9)  Bericht des Panels, European Communities — Anti-Dumping Measures on Farmed Salmon from Norway, WT/DS337/R, angenommen am 15. Januar 2008.

(10)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(11)  Nielsen et al., Market Integration of Farmed Trout in Germany, Marine Resource Economics, Volume 22, S. 195-213, sowie Nielsen, M., Smit, J. & Guillen, J. (2009), Market integration of fish in Europe, Journal of Agricultural Economics, 60(2), 367-385. 10.1111/j.1477-9552.2008.00190.x.

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 85/2006.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).


ANHANG

Mitarbeitende türkische ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde:

Name

TARIC-Zusatzcode

Abalıoğlu Yem-Soya ve Tekstil San. A.Ş.

B968

Ada Su Ürünleri Turizm İnşaat ve Ticaret Ltd. Şti.

B969

Ahmet Aydeniz Gıda San. ve Tic. A.Ş.

B970

Alba Lojistik İhracat İthalat Ltd. Şti.

B971

Alba Su Ürünleri A.Ş.

B972

Alfam Su Ürünleri A.Ş.

B973

Alima Su Ürünleri ve Gida San. Tic. A.Ş.

B974

Alka Su Ürünleri A.Ş.

B975

Azer Altin Su Ürünleri

B976

Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi San ve Tic. A.Ş.

B977

Çamlı Yem Besicilik Sanayii ve Ticaret A.Ş

B978

Çirçir Su Ürünleri Ltd. Şti.

B979

Ipaş Su Ürünleri A.Ş.

B980

Kemal Balıkçılık Ihr. Ltd. Şti.

B981

Liman Entegre Balıkçılık San ve Tic. Ltd. Şti.

B982

Miray Su Ürünleri

B983

Önder Su Ürünleri San. ve Tic. Ltd. Şti.

B984

Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş.

B985

Tai Su Ürünleri Ltd. Şti.

B986

TSM Deniz Ürünleri San. Tic. A.Ş.

B987

Ugurlu Balık A.Ş.

B988

Yaşar Dış Tic. A.Ş.

B989


Top