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Document 32015R0061

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 11 vom 17.1.2015, p. 1–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/07/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj

    17.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 11/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Während der frühen „Liquiditätsphase“ der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste. Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.

    (2)

    Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, „über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt“. Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100 % anwenden können.

    (3)

    In Übereinstimmung mit den Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses sollten Bestimmungen verabschiedet werden, um die Liquiditätsdeckungsanforderung als Verhältnis des Puffers an „liquiden Aktiva“ eines Kreditinstituts zu seinen „Netto-Liquiditätsabflüssen“ während einer Stressphase von 30 Kalendertagen zu definieren. Die „Netto-Liquiditätsabflüsse“ sollten durch Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von seinen Liquiditätsabflüssen berechnet werden. Die Liquiditätsdeckungsquote sollte als Prozentsatz angegeben und, vollständig umgesetzt, auf ein Mindestniveau von 100 % festgelegt werden, d. h. ein Kreditinstitut verfügt über ausreichende liquide Aktiva, um während einer 30-tägigen Stressphase seine Netto-Liquiditätsabflüsse decken zu können. Während einer solchen Phase sollte ein Kreditinstitut in der Lage sein, seine liquiden Aktiva schnell in Bargeld umzuwandeln, ohne auf eine Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank oder auf öffentliche Mittel zurückgreifen zu müssen, wodurch seine Liquiditätsdeckungsquote vorübergehend auf unter 100 % sinken könnte. Sollte dies eintreten oder zu irgendeinem Zeitpunkt erwartet werden, sollten Kreditinstitute die in Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten spezifischen Anforderungen bezüglich einer raschen Rückführung ihrer Liquiditätsdeckungsquote auf das Mindestniveau erfüllen.

    (4)

    Nur frei übertragbare Aktiva, die auf privaten Märkten innerhalb kurzer Zeit und ohne signifikanten Wertverlust in Bargeld umgewandelt werden können, sollten für die Zwecke der Liquiditätspuffer der Kreditinstitute als „liquide Aktiva“ definiert werden. Im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Klassifizierung liquider Aktiva durch den Basler Ausschuss sollten geeignete Bestimmungen unterscheiden zwischen Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 1“) und Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 2“) unterscheiden. Letztere sollten weiter in Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterteilt werden. Kreditinstitute sollten über einen angemessen diversifizierten Puffer an liquiden Aktiva unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Liquidität und Kreditqualität verfügen. Dementsprechend sollte jede Stufe und Unterstufe spezifischen Anforderungen in Bezug auf Abschläge und Höchstgrenzen des Gesamtpuffers unterliegen. Zudem sollten gegebenenfalls unterschiedliche Bestimmungen für Stufen und Unterstufen sowie für verschiedene Kategorien liquider Aktiva auf derselben Stufe oder Unterstufe gelten, die mit zunehmend niedriger Liquiditätsklassifizierung strenger werden.

    (5)

    Liquide Aktiva sollten bestimmten allgemeinen und operativen Anforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass sie innerhalb kurzer Zeit in Bargeld umgewandelt werden können. Dabei sollten gegebenenfalls Ausnahmen für ausgewählte Aktiva der Stufe 1 gewährt werden. Diese Anforderungen sollten vorsehen, dass liquide Aktiva keinerlei Hürden für die Veräußerung unterliegen, einfach zu bewerten und an anerkannten Börsen notiert sind oder an Märkten für Direktverkäufe oder Pensionsgeschäfte gehandelt werden können. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass die Liquiditätsmanagementfunktion des Kreditinstituts jederzeit Zugang zu und Kontrolle über seine liquiden Aktiva hat und die Aktiva des Liquiditätspuffers auf angemessene Weise diversifiziert sind. Eine Diversifizierung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Fähigkeit der Kreditinstitute, liquide Aktiva schnell und ohne signifikanten Wertverlust zu veräußern, nicht durch Aktiva beeinträchtigt wird, die für einen gemeinsamen Risikofaktor anfällig sind. Kreditinstitute sollten zudem gewährleisten müssen, dass ihre liquiden Aktiva auf die gleiche Währung lauten wie ihre Nettoliquiditätsabflüsse, um zu verhindern, dass eine übermäßige Währungsinkongruenz den Einsatz ihres Liquiditätspuffers zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer bestimmten Währung in Stressphasen beeinträchtigt.

    (6)

    Im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrem gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellten Bericht vom 20. Dezember 2013 sollten alle von den Zentralregierungen und Zentralbanken der Mitgliedstaaten bzw. von supranationalen Institutionen begebenen oder garantierten Anleihen als Aktiva der Stufe 1 klassifiziert werden. Wie die EBA anmerkte, gibt es stichhaltige aufsichtliche Argumente gegen eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, da der Ausschluss einiger Staatsanleihen von Stufe 1 Anreize schaffen würde, in andere Staatsanleihen innerhalb der EU zu investieren, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und in Krisenzeiten aufgrund der starken Verflechtung zwischen Banken und Staat zu einem erhöhten Risiko gegenseitiger Ansteckung zwischen Kreditinstituten und ihren Staaten führen würde. Im Fall von Drittländern sollten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken und Staaten mit einem Risikogewicht von 0 % nach den Kreditrisikobestimmungen in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Stufe 1 klassifiziert werden, wie dies auch im Standard des Basler Ausschusses vorgesehen ist. Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sollten nur in Stufe 1 klassifiziert werden, wenn sie als Risikopositionen gegenüber deren Zentralregierung behandelt werden und diese in Übereinstimmung mit denselben Kreditrisikobestimmungen über ein Risikogewicht von 0 % verfügt. Dieselbe Stufe sollte für Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen mit einem Risikogewicht von 0 % gelten. Angesichts der äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität dieser Aktiva sollten Kreditinstitute diese uneingeschränkt in ihren Puffern halten dürfen und sie sollten keinen Abschlägen oder Diversifikationsanforderungen unterliegen.

    (7)

    Von Kreditinstituten begebene Aktiva sollten im allgemeinen nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, jedoch sollten von den Mitgliedstaaten geförderte Bankenaktiva, beispielsweise von Förderdarlehensgebern und staatseigenen Darlehensgebern sowie Aktiva von Privatbanken mit ausdrücklicher staatlicher Garantie, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden. Letztere stellen ein Erbe der Finanzkrise dar und sollten auslaufen; dementsprechend sollten nur Bankaktiva mit einer staatlichen Garantie, die vor dem 30. Juni 2014 gewährt oder zugesichert wurde, als liquide Aktiva gelten können. In ähnlicher Weise sollten vorrangige Anleihen, die von festgelegten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestimmter Mitgliedstaaten begeben wurden, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden und denselben Anforderungen unterliegen wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung ihres jeweiligen Mitgliedstaats, jedoch mit zeitlicher Begrenzung.

    (8)

    Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldtitel, die von Kreditinstituten begeben und von einem Deckungspool besichert werden. Dieser Pool besteht üblicherweise aus Hypothekardarlehen oder Schuldtiteln öffentlicher Stellen, bei denen die Forderungen der Anleger bei Zahlungsausfall bevorrechtigt sind. Dank ihrer Besicherung und bestimmter anderer Sicherheitsmerkmale, wie etwa der Anforderung an den Emittenten, notleidende Aktiva zu ersetzen und einen Deckungspool zu einem Wert über dem Nennwert der Schuldverschreibung zu halten (Aktivadeckungsanforderung), sind gedeckte Schuldverschreibungen relativ risikoarme, ertragbringende Instrumente, die auf den Hypothekenmärkten der meisten Mitgliedstaaten eine zentrale Finanzierungsrolle einnehmen. In manchen Mitgliedstaaten übersteigen die Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen den Pool an bereits begebenen Staatsanleihen. Insbesondere zeigten bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 in dem von der EBA in ihrem Bericht analysierten Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 eine hervorragende Liquiditätsperformance. Dennoch empfahl die EBA in Übereinstimmung mit den Standards des Basler Ausschusses, diese gedeckten Schuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2A zu behandeln. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrer Kreditqualität, Liquiditätsperformance und Rolle auf den Finanzierungsmärkten der EU ist es jedoch angemessen, diese gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 zu behandeln. Um übermäßige Konzentrationsrisiken zu vermeiden und im Gegensatz zu anderen Aktiva der Stufe 1 sollten für das Halten gedeckter Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 im Liquiditätspuffer eine Höchstgrenze von 70 % des Gesamtpuffers, ein Abschlag von mindestens 7 % sowie die Diversifizierungsanforderung gelten.

    (9)

    Gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 sollten als Aktiva der Stufe 2A anerkannt werden und derselben Höchstgrenze (40 %) sowie demselben Abschlag (15 %) unterliegen wie auch andere liquide Aktiva dieser Stufe. Dies lässt sich auf Basis verfügbarer Marktdaten begründen, die darauf hindeuten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 eine höhere Liquidität aufwiesen als andere vergleichbare Aktiva der Stufen 2A und 2B, wie etwa durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (residential mortgage-backed securities, RMBS) der Bonitätsstufe 1. Darüber hinaus führt die Einstufung dieser gedeckten Schuldverschreibungen als für Liquiditätspuffer-Zwecke zulässig zu einer stärkeren Diversifizierung des Pools an verfügbaren Aktiva innerhalb des Puffers und verhindert eine unzulässige Diskriminierung oder einen Klippeneffekt zwischen ihnen und gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1. Ein erheblicher Teil dieser gedeckten Schuldverschreibungen erhielt die Bonitätsstufe 2 jedoch infolge einer Herabstufung des Ratings des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig war. Dieser Umstand spiegelt das üblicherweise von den Ratingagenturen mitberücksichtigte Country Ceiling-Prinzip wider, demzufolge das Rating von Finanzinstrumenten ein bestimmtes Niveau im Verhältnis zum Rating des jeweiligen Staates nicht übersteigen darf. Durch diesen Grundsatz wurden von jenen Mitgliedstaaten begebene gedeckte Schuldverschreibungen ohne Rücksicht auf ihre Kreditqualität ausgeschlossen, wodurch sich ihre Liquidität im Vergleich zu gedeckten Schuldverschreibungen ähnlicher Qualität von anderen Mitgliedstaaten, die nicht herabgestuft worden waren, verschlechterte. Dies führte zu einer starken Fragmentierung der Finanzierungsmärkte innerhalb der EU, was wiederum die Notwendigkeit verdeutlicht, eine angemessene Alternative zu externen Ratings als eines aufsichtsrechtlichen Kriteriums zur Klassifizierung von Liquidität und Kreditrisiko gedeckter Schuldverschreibungen und anderer Arten zu finden. Gemäß Artikel 39b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 über alternative Instrumente zu Ratings im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020.

    (10)

    Im Hinblick auf forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities, ABS) hat die EBA im Einklang mit ihren eigenen Erkenntnissen und dem Standard des Basler Ausschusses empfohlen, nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 2B anzuerkennen, die einem Abschlag von 25 % unterliegen. Auch von dieser Empfehlung sollte abgewichen werden, sodass auch gewisse durch andere Aktiva besicherte Wertpapiere für Stufe 2B in Frage kommen. Ein breiteres Spektrum möglicher Unterkategorien von Aktiva würde die Diversifizierung innerhalb des Liquiditätspuffers erhöhen und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern. Da verfügbare Marktdaten zudem auf eine schwache Wechselbeziehung zwischen forderungsbesicherten Wertpapieren und anderen liquiden Aktiva wie Staatsanleihen hindeuten, würde dies zu einer Lockerung der Verflechtung zwischen Banken und Staat und einer geringeren Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Darüber hinaus tendieren Investoren nachweislich dazu, hochwertige forderungsbesicherte Wertpapiere mit kurzer gewichteter durchschnittlicher Restlaufzeit und hoher Rückzahlung in Phasen finanzieller Instabilität zu horten, da sich diese schnell in Bargeld umwandeln lassen und eine sichere Liquiditätsquelle darstellen. Dies gilt vor allem für forderungsbesicherte Wertpapiere, die durch Kfz-Darlehen und -Leasingverträge besichert werden. Diese zeigten ähnliche Preisschwankungen und durchschnittliche Spreads wie durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere während des Zeitraums 2007–2012. Bestimmte durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere, wie Kreditkarten, zeigten ebenfalls eine vergleichsweise gute Liquidität. Die Zulassung von forderungsbesicherten Wertpapieren, die durch die oben erwähnten Aktiva aus der Realwirtschaft oder auch Darlehen an KMU gedeckt sind, würde ein positives Signal an Investoren im Hinblick auf diese Aktiva senden und könnte damit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher nicht nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere als Aktiva der Stufe 2B anerkennen, sondern auch jene, die durch Kfz-Darlehen, Verbraucherkredite und KMU-Darlehen gedeckt sind. Für den Erhalt der Integrität und Funktionsfähigkeit des Liquiditätspuffers sollten sie jedoch auf der Grundlage bestimmter hoher Qualitätsanforderungen ausgewählt werden, die im Einklang mit den Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in anderen finanzsektorspezifischen Rechtsvorschriften stehen. Besonders für durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere sollte auch die Erfüllung bestimmter Verhältnisse zwischen Darlehen und Wert bzw. Darlehen und Einkommen zu diesen hohen Qualitätsanforderungen zählen, die jedoch nicht für Wertpapiere dieser Kategorie gelten sollten, die vor dem Datum der Anwendbarkeit der Liquiditätsdeckungsanforderung begeben wurden. Um der geringeren Liquidität von durch Verbraucherkredite und KMU-Darlehen besicherten Wertpapieren im Verhältnis zu jenen, die durch private Wohnimmobilien und Kfz-Darlehen besichert sind, Rechnung zu tragen, sollte für Erstere ein höherer Abschlag gelten (35 %). Alle forderungsbesicherten Wertpapiere sollten wie auch andere Aktiva der Stufe 2B einer Höchstgrenze von 15 % des Liquiditätspuffers sowie der Diversifizierungsanforderung unterliegen.

    (11)

    Die Regelungen in Bezug auf Klassifizierung, Anforderungen, Höchstgrenzen und Abschläge für die übrigen Aktiva der Stufen 2A und 2B sollten sich eng an die Empfehlungen des Basler Ausschusses und der EBA anlehnen. Anteile an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) sollten hingegen als liquide Aktiva derselben Stufe und Kategorie gelten wie auch die dem Organismus zugrunde liegenden Aktiva.

    (12)

    Bei der Festlegung der Liquiditätsdeckungsquote sollte ferner das zentralisierte Liquiditätsmanagement in Netzwerken genossenschaftlicher und institutsbezogener Sicherungssysteme berücksichtigt werden, in denen das Zentralinstitut oder die Zentralorganisation eine der Zentralbank ähnliche Rolle einnimmt, da die Mitglieder des Netzwerks im Normalfall keinen direkten Zugang zu Letzterer haben. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher die von den Mitgliedern des Netzwerks beim Zentralinstitut getätigten Sichteinlagen und andere beim Zentralinstitut für die Mitglieder verfügbare Liquiditätsfinanzierungen als liquide Aktiva anerkennen. Auf Einlagen, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden können, sollten die für operative Einlagen gültigen günstigeren Abflussraten anwendbar sein.

    (13)

    Die Abflussrate für stabile Privatkundeneinlagen sollte standardmäßig 5 % betragen, jedoch sollte eine günstigere Abflussrate von 3 % auf alle Kreditinstitute anwendbar sein, die einem Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat angehören, das bestimmte strenge Kriterien erfüllt. Erstens sollte die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Zweitens sollte das System des Mitgliedstaats mit den spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Erstattungsfristen, Ex-ante-Zielausstattung und Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln im Fall einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven im Einklang stehen. Drittens sollte die Anwendung der günstigeren Rate von 3 % einer vorherigen Zustimmung durch die Kommission unterliegen, die nur gewährt wird, wenn die Kommission das Einlagensicherungssystem des Mitgliedstaats als mit den oben genannten Kriterien vereinbar erachtet und keine übergeordneten Interessen im Hinblick auf die Funktionsweise des Binnenmarktes für Privatkundeneinlagen bestehen. Die günstigere Rate von 3 % für stabile Privatkundeneinlagen sollte nicht vor dem 1. Januar 2019 anwendbar sein.

    (14)

    Kreditinstitute sollten festlegen können, welche anderen Privatkundeneinlagen höheren Auslaufraten unterliegen. Zweckdienliche Bestimmungen auf der Grundlage der EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, sollten die Kriterien zur Bestimmung dieser Privatkundeneinlagen je nach ihren spezifischen Merkmalen, nämlich dem Gesamtumfang der Einlagen, der Art der Einlagen, der Verzinsung, der Wahrscheinlichkeit eines Abzugs und dem Sitz des Einlegers (gebietsansässig oder gebietsfremd), festlegen.

    (15)

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditinstitute im Fall von Schwierigkeiten, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Liquiditätsstützen von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten werden. Wenn jedoch keine Ausnahme für die Anwendung der Liquiditätsdeckungsquote auf Einzelbasis im Einklang mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sollten für Liquiditätsflüsse zwischen zwei Kreditinstituten derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems prinzipiell symmetrische Zufluss- und Abflussraten gelten, um Liquiditätsverluste im Binnenmarkt zu vermeiden, sofern alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden. Eine solche bevorzugte Behandlung sollte nur grenzüberschreitenden Flüssen unter Zugrundelegung zusätzlicher objektiver Kriterien, wie etwa dem schwachen Liquiditätsrisikoprofil des Gebers und des Empfängers, zuteilwerden.

    (16)

    Damit sich Kreditinstitute bei der Erreichung ihrer Liquiditätsdeckungsquote nicht ausschließlich auf erwartete Zuflüsse stützen, sondern auch ein Mindestniveau an liquiden Aktiva halten, sollte für die Summe der Zuflüsse zum Ausgleich der Abflüsse eine Höchstgrenze von 75 % der insgesamt zu erwartenden Abflüsse festgelegt werden. Unter Berücksichtigung spezialisierter Geschäftsmodelle sollten jedoch, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, bestimmte vollständige oder teilweise Ausnahmen von dieser Höchstgrenze zulässig sein, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu sollten Ausnahmen für Flüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme sowie für auf Durchlauf-Hypothekendarlehen oder Leasing und Factoring spezialisierte Kreditinstitute zählen. Des Weiteren sollten die auf Kfz-Finanzierung und Verbraucherkredite spezialisierten Kreditinstitute eine höhere Grenze von 90 % anwenden dürfen. Diese Ausnahmen sollten sowohl auf Ebene des einzelnen Instituts als auch auf konsolidierter Ebene möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

    (17)

    Die Liquiditätsdeckungsquote sollte für Kreditinstitute sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis gelten, außer die zuständigen Behörden gewähren in Übereinstimmung mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung auf Einzelbasis. Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Liquiditätsdeckungsanforderungen gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der EU keine günstigere Behandlung für liquide Aktiva, Liquiditätsabflüsse und Liquiditätszuflüsse in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.

    (18)

    In Übereinstimmung mit Artikel 508 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Kommission dem Rat und dem Parlament bis spätestens 31. Dezember 2015 darüber Bericht erstatten, ob und wie die in Teil 6 festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden sollte. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sollten Wertpapierfirmen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch der in dieser Verordnung festgelegten Liquiditätsdeckungsquote auf konsolidierter Basis unterliegen.

    (19)

    Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Detail festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung zu melden.

    (20)

    Um den Kreditinstituten genügend Zeit für die vollständige Erfüllung der detaillierten Liquiditätsdeckungsanforderung einzuräumen, sollte deren Einführung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zeitplan schrittweise erfolgen, wobei ab 1. Oktober 2015 ein Mindestwert von 60 % gilt, der bis zum 1. Januar 2018 auf 100 % ansteigt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    Artikel 2

    Geltungsbereich und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung gilt für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beaufsichtigt werden.

    (2)   Kreditinstitute müssen die Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis einhalten. Die zuständigen Behörden können im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitute vollständig oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung auf Einzelbasis ausnehmen, vorausgesetzt, dass die in den genannten Artikeln aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

    (3)   Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein:

    a)

    Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des Titels II genügen und von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, werden nicht als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten;

    b)

    Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

    c)

    Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

    d)

    Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten;

    e)

    auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    2.

    „Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;

    3.

    „Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält;

    4.

    „Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind;

    5.

    „Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;

    6.

    „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5);

    7.

    „Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt;

    8.

    „Privatkundeneinlagen“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, sofern die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;

    9.

    „Finanzkunde“ einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

    a)

    ein Kreditinstitut,

    b)

    eine Wertpapierfirma,

    c)

    ein Finanzinstitut,

    d)

    eine Verbriefungszweckgesellschaft,

    e)

    ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA),

    f)

    eine nicht-offene Anlagegesellschaft,

    g)

    ein Versicherungsunternehmen,

    h)

    ein Rückversicherungsunternehmen,

    i)

    eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft;

    10.

    „private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer bzw. begünstigter Eigentümer eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung des Vermögens der Eigentümer besteht und das/der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt. Zweck der privaten Beteiligungsgesellschaft kann es außerdem sein, andere Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen zu erbringen, vorausgesetzt, diese stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;

    11.

    „Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die möglicherweise eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;

    12.

    „Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.

    Artikel 4

    Die Liquiditätsdeckungsquote

    (1)   Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel:

    Formula

    (2)   Die Kreditinstitute behalten eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % bei.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können Kreditinstitute in Stressphasen ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verkaufen, selbst wenn eine derartige Verwendung liquider Aktiva dazu führen kann, dass die Liquiditätsdeckungsquote in solchen Phasen unter 100 % sinkt.

    (4)   Wenn die Liquiditätsdeckungsquote eines Kreditinstituts unter 100 % gesunken ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass dies geschieht, findet Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Bis die Liquiditätsdeckungsquote das in Absatz 2 genannte Niveau wieder erreicht hat, meldet das Kreditinstitut der zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6).

    (5)   Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote in der Meldewährung sowie in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der gesonderten Meldung unterliegen; Gleiches gilt für Verbindlichkeiten in der Meldewährung. Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

    Artikel 5

    Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote

    Die folgenden Szenarien können als Indikatoren für Situationen betrachtet werden, in denen ein Kreditinstitut als einer Stresssituation ausgesetzt angesehen werden kann:

    a)

    Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen;

    b)

    teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen, einschließlich der Einlagen von Großkunden und anderer Quellen von Eventualfinanzierungen wie erhaltene zweckgebundene oder ungebundene Liquiditäts- oder Kreditfazilitäten;

    c)

    teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung;

    d)

    zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung um bis zu drei Stufen;

    e)

    erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten oder deren Qualität beeinflusst oder die Beschaffung zusätzlicher Sicherheiten erfordert;

    f)

    außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten;

    g)

    potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.

    TITEL II

    DER LIQUIDITÄTSPUFFER

    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 6

    Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

    Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;

    b)

    den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;

    c)

    den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.

    Artikel 7

    Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva

    (1)   Um als liquide Aktiva zu gelten, müssen die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

    (2)   Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn das Kreditinstitut keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die es daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:

    a)

    in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;

    b)

    Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.

    (3)   Die Vermögenswerte sind nicht vom Kreditinstitut selbst, von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, emittiert worden.

    (4)   Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden:

    a)

    einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, es handelt sich bei dem Emittenten um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, es handelt sich bei dem Vermögenswert um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d oder der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;

    b)

    einer Wertpapierfirma,

    c)

    einem Versicherungsunternehmen,

    d)

    einem Rückversicherungsunternehmen,

    e)

    einer Finanzholdinggesellschaft;

    f)

    einer gemischten Finanzholdinggesellschaft;

    g)

    anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.

    (5)   Der Wert der Vermögenswerte kann auf der Grundlage weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden. Fehlt es an marktbasierten Preisen, muss der Wert der Vermögenswerte auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu ermitteln sein, bei der öffentlich verfügbare Inputs herangezogen werden und die nicht wesentlich auf starken Annahmen beruht.

    (6)   Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien:

    a)

    historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;

    b)

    das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

    (7)   Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für:

    a)

    Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;

    b)

    die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;

    c)

    die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d;

    d)

    die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.

    Artikel 8

    Operative Anforderungen

    (1)   Die Kreditinstitute verfügen über Strategien und Beschränkungen, um sicherzustellen, dass die Bestände liquider Aktiva, aus denen sich ihr Liquiditätspuffer zusammensetzt, jederzeit angemessen diversifiziert sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kreditinstitute das Ausmaß der Diversifizierung zwischen den verschiedenen Kategorien liquider Aktiva und innerhalb derselben Kategorie liquider Aktiva gemäß Kapitel 2 dieses Titels sowie alle anderen einschlägigen Faktoren der Diversifizierung wie Art der Emittenten, Gegenparteien oder geografischer Standort dieser Emittenten und Gegenparteien.

    Die zuständigen Behörden können bestimmte Beschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Bestand liquider Aktiva eines Kreditinstituts erlassen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Vorschrift zu gewährleisten. Derartige Beschränkungen oder Anforderungen gelten jedoch nicht für:

    a)

    die folgenden Kategorien von Aktiva der Stufe 1:

    i)

    Banknoten und Münzen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a;

    ii)

    die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;

    iii)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g bestehen oder von diesen garantiert werden;

    b)

    die Kategorien von Aktiva der Stufe 1 in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut den entsprechenden Vermögenswert zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung des Mitgliedstaats oder des Drittlands hält, oder der Vermögenswert vom Zentralstaat oder von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts emittiert wird;

    c)

    die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.

    (2)   Die Kreditinstitute können problemlos auf ihre Bestände liquider Aktiva zugreifen und diese während der Stressphase von 30 Kalendertagen jederzeit durch einen direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft auf allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte veräußern. Ein liquides Aktivum gilt als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich, wenn es keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für das Kreditinstitut gibt, diesen Vermögenswert rechtzeitig zu liquidieren.

    Vermögenswerte, die zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Betriebskosten der Kreditinstitute genutzt werden, gelten nicht als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich.

    Vermögenswerte, die in einem Drittland gehalten werden, in dem ihre Übertragbarkeit eingeschränkt ist, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in diesem Drittland heranzieht. Vermögenswerte, die in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht.

    (3)   Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch:

    a)

    Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen;

    b)

    Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, dessen Verkauf ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führte;

    c)

    eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht.

    (4)   Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen:

    a)

    Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit;

    b)

    Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind;

    c)

    Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt.

    Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.

    (5)   Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen;

    b)

    die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt.

    (6)   Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest:

    a)

    ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen:

    i)

    Einsatz der liquiden Aktiva, um Liquidität in der Währung und in dem Land zu schöpfen, in der/dem die Netto-Liquiditätsabflüsse entstehen;

    ii)

    unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, Währungsswaps vorzunehmen und an ausländischen Devisenmärkten Mittel zu beschaffen;

    iii)

    unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, einen Liquiditätsüberschuss in einer Währung auf eine andere zu übertragen, und zwar über Länder und juristische Personen innerhalb seiner Gruppe hinweg;

    b)

    die Auswirkungen plötzlicher ungünstiger Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaiger Absicherungen von Devisenpositionen.

    Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Absatz eingeführt worden ist, gilt als besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

    Artikel 9

    Bewertung liquider Aktiva

    Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert.

    KAPITEL 2

    Liquide Aktiva

    Artikel 10

    Aktiva der Stufe 1

    (1)   Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

    a)

    Münzen und Banknoten;

    b)

    folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken:

    i)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden;

    ii)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken von Drittländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

    iii)

    Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i und ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festgelegt wurden;

    c)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden:

    i)

    dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats;

    ii)

    dem Zentralstaat eines Drittlands, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

    iii)

    den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

    iv)

    den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands des unter Ziffer ii genannten Typs, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

    v)

    öffentlichen Stellen, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder wie Risikopositionen gegenüber einer der unter Ziffer iii genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

    d)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut in diesem Fall den Vermögenswert nur zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die der Vermögenswert lautet, als Aktivum der Stufe 1 ansetzen darf.

    In Fällen, in denen der Vermögenswert nicht auf die Landeswährung des Drittlands lautet, kann das Kreditinstitut den Vermögenswert als Aktivum der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in der Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;

    e)

    von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen:

    i)

    Es handelt sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, und die Regierung oder lokale Gebietskörperschaft ist rechtlich verpflichtet, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern, und jede Risikoposition gegenüber der jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wird als eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt;

    ii)

    es handelt sich bei dem Kreditinstitut um ein Förderdarlehen ausreichendes Institut, worunter für die Zwecke dieses Artikels jedes Kreditinstitut zu verstehen ist, dessen Zweck die Förderung der Gemeinwohlziele der Union oder der Zentralregierung, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat ist, und zwar überwiegend durch die Bereitstellung von Förderdarlehen auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis, sofern mindestens 90 % der von diesem Institut vergebenen Darlehen direkt oder indirekt vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft garantiert werden und jede Risikoposition gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wie eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt wird;

    f)

    Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

    i)

    Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

    ii)

    die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool und der erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    iii)

    das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die Transparenzanforderung im Sinne des Artikels 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    iv)

    ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

    v)

    den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

    vi)

    der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 2 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

    g)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

    (2)   Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

    Artikel 11

    Aktiva der Stufe 2A

    (1)   Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

    a)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

    b)

    Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

    c)

    Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

    i)

    Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

    ii)

    die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    iii)

    das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

    iv)

    ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

    v)

    den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

    vi)

    der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Gedeckte Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1, die das Mindestausgabevolumen für gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv nicht erfüllen, aber den Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv genügen, unterliegen stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

    d)

    Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

    i)

    Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem nationalen Recht des Drittlands, das sie als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten oder von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines die Emission garantierenden Kreditinstituts ausgegeben und durch einen Deckungspool gesichert werden, auf den Schuldverschreibungsinhaber für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen im Falle der Insolvenz des Emittenten unmittelbar vorrangig zurückgreifen können;

    ii)

    der Emittent und die gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Drittland einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, und die aufsichtlichen und regulatorischen Bestimmungen des Drittlandes müssen zumindest denen gleichwertig sein, die in der Europäischen Union angewandt werden;

    iii)

    die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der unter Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i oder Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die Anforderungen gemäß den Artikeln 208 und 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden;

    iv)

    die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool und der erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    v)

    das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

    vi)

    den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

    vii)

    der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Soweit das Emissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibungen jedoch mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) beträgt, unterliegen sie stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

    e)

    Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

    ii)

    ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

    iii)

    die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

    (2)   Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2A unterliegt einem Abschlag von mindestens 15 %.

    Artikel 12

    Aktiva der Stufe 2 B

    (1)   Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

    a)

    Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen;

    b)

    Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 3 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

    ii)

    ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

    iii)

    die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

    c)

    Aktien oder Anteile, die folgende Anforderungen erfüllen:

    i)

    Sie sind Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, wie er für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. Liegt in Bezug auf die wichtigen Aktienindizes keine Entscheidung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Behörde vor, betrachten die Kreditinstitute einen Aktienindex als wichtig, der sich aus den führenden Unternehmen im jeweiligen Land zusammensetzt;

    ii)

    sie lauten auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts oder — falls sie auf eine andere Währung lauten — gelten als Aktiva der Stufe 2B nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung oder in dem Land, in der/dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird;

    iii)

    sie sind nachweislich jederzeit eine verlässliche Liquiditätsquelle, auch in Stressphasen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich der Kursrückgang des betreffenden Anteilsrechts oder die Erhöhung des Abschlags während einer 30 Tage währenden Stressphase am Markt auf nicht mehr als 40 % bzw. 40 Prozentpunkte beläuft;

    d)

    mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch die EZB, die Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder die Zentralbank in einem Drittland bereitgestellt werden können, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.

    e)

    Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

    i)

    Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

    ii)

    das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut erfüllt die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

    iii)

    der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen stellt den Anlegern mindestens vierteljährlich die Angaben nach Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung;

    iv)

    ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

    v)

    die gedeckten Schuldverschreibungen sind ausschließlich durch Aktiva gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert;

    vi)

    der Pool zugrunde liegender Aktiva umfasst ausschließlich Risikopositionen, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird;

    vii)

    der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 10 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

    viii)

    das emittierende Kreditinstitut muss monatlich offenlegen, dass der Deckungspool die Anforderung einer Aktivadeckung von 10 % erfüllt;

    f)

    es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralregierungen oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.

    (2)   Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:

    a)

    dem anwendbaren Abschlag gemäß Artikel 13 Absatz 14 für Verbriefungen der Stufe 2B;

    b)

    einem Abschlag in Höhe von 50 % für Unternehmensschuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe b;

    c)

    einem Abschlag in Höhe von 50 % für Aktien oder Anteile nach Absatz 1 Buchstabe c.

    d)

    einem Abschlag in Höhe von 30 % für Programme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe e;

    e)

    einem Abschlag in Höhe von 50 % für nicht zinsbringende Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe f.

    (3)   Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

    Die zuständige Behörde trägt bei der Prüfung, ob die nicht zinsbringenden Aktiva für die Zwecke von Unterabsatz 1 ausreichend liquide sind, folgenden Faktoren Rechnung:

    a)

    den verfügbaren Daten über ihre Marktliquidität, einschließlich Daten über Handelsvolumen, beobachtete Angebot-Nachfrage-Spreads, Preisvolatilität und Preisauswirkung sowie

    b)

    anderen Faktoren ihrer Liquidität, einschließlich historischer Belege für die Breite und Tiefe des Marktes für diese nicht zinsbringenden Aktiva, Anzahl und Diversität der Marktteilnehmer und Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

    Artikel 13

    Verbriefungen der Stufe 2B

    (1)   Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie den in den Absätzen 2 bis 14 festgelegten Kriterien entsprechen.

    (2)   Die Verbriefungsposition und die ihr zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

    a)

    Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß den Artikeln 251 oder 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;

    b)

    die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;

    c)

    die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden von der Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derart erworben, dass sie gegenüber jedem Dritten durchsetzbar sind und der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) und seine Gläubiger selbst im Fall einer Insolvenz des Käufers nicht auf sie zurückgreifen können;

    d)

    hinsichtlich des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen zur Verbriefungszweckgesellschaft dürfen in der Rechtsordnung des Landes, im dem der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) ansässig ist, keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen. Dies betrifft auch — jedoch nicht ausschließlich — Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte;

    e)

    die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht;

    f)

    die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen;

    g)

    die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert:

    i)

    mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    die im Pool erfassten Darlehen weisen im Durchschnitt die Beleihungsquote nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf;

    im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EBA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt. Dieser Höchstwert wird anhand des Bruttojahreseinkommens des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung der steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen des Darlehensnehmers sowie des Risikos von Änderungen der Zinssätze während der Laufzeit des Darlehens berechnet. Für jedes im Pool erfasste Darlehen für Wohnimmobilien gilt die Regel, dass vom Bruttoeinkommen des Darlehensnehmers ein Prozentsatz von höchstens 45 % zur Bedienung des Darlehens, einschließlich Zinsen, Tilgung und Gebühren, verwendet werden darf;

    ii)

    in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen;

    iii)

    Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und in einem Mitgliedstaat für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Darlehensnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;

    iv)

    Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke eingeschlossen sind auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;

    v)

    Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt;

    h)

    bei der Position handelt es sich um keine Wiederverbriefung oder synthetische Verbriefung gemäß Artikel 4 Nummer 63 bzw. Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    i)

    die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Finanzinstrumente oder Derivate, ausgenommen Finanzinstrumente, die von der Verbriefungszweckgesellschaft selbst oder von anderen Parteien innerhalb der Verbriefungsstruktur emittiert wurden, sowie Derivate, die der Absicherung von Währungs- und Zinsrisiken dienen;

    j)

    zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der

    i)

    Insolvenz angemeldet hat, der mit seinen Gläubigern einen Schuldenerlass oder eine Umschuldung vereinbart hat, oder dessen Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Origination einen Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat;

    ii)

    in einem amtlichen Register von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte eingetragen ist;

    iii)

    eine Bonitätsbeurteilung durch eine ECAI oder eine Kreditpunktebewertung erhalten hat, der zufolge im Vergleich zu einem in der betreffenden Rechtsprechung für diese Art von Darlehen durchschnittlichen Schuldner ein erhebliches Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden;

    k)

    zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sowie jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    (3)   Die Rückzahlung der Verbriefungspositionen ist nicht so strukturiert, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Diese Bestimmung untersagt jedoch nicht, dass für solche Risikopositionen später eine Finanzierungsverlängerung oder eine Refinanzierung vorgesehen wird.

    (4)   Die Struktur der Verbriefungstransaktion entspricht den nachstehenden Anforderungen:

    a)

    Wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierende Periode emittiert oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so erhalten die Inhaber der Verbriefungspositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen Kapitaleingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen, und werden von der Verbriefungszweckgesellschaft zum Zahlungstermin keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten;

    b)

    wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierende Periode emittiert, so sind in der betreffenden Vereinbarung Ereignisse anzugeben, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen; dazu gehören zumindest alle folgenden Ereignisse:

    i)

    Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen;

    ii)

    ungenügende Erzeugung neuer zugrunde liegender Risikopositionen von zumindest vergleichbarer Kreditqualität;

    iii)

    Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters.

    (5)   Zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung haben die Darlehensnehmer (oder gegebenenfalls die Garantiegeber) mindestens eine Zahlung geleistet; dies gilt nicht für Verbriefungen, die durch Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer v besichert sind.

    (6)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Antragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind.

    (7)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern.

    (8)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Kfz-Darlehen und -Leasings und um Verbraucherdarlehen und Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iv und v handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

    (9)   Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber der Verbriefung in der Union niedergelassen, so entspricht diese den Anforderungen in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und enthält gemäß Artikel 8b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, zur Struktur der Transaktion, zu den Cashflows und zu allen etwaigen Sicherheiten, mit denen die Risikopositionen unterlegt sind, sowie alle Informationen, die Anleger für die Durchführung umfassender, fundierter Stresstests benötigen. Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber außerhalb der Union niedergelassen, so werden den bereits vorhandenen und potenziellen Anlegern sowie den Aufsichtsbehörden bei der Emission und anschließend in regelmäßigen Abständen umfassende Daten auf Einzelkreditebene entsprechend den von den Marktteilnehmern allgemein anerkannten Standards zur Verfügung gestellt.

    (10)   Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden weder von dem Kreditinstitut begründet, das die Verbriefungsposition in seinem Liquiditätspuffer hält, noch von seinem Tochterunternehmen, seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder einem anderen eng mit diesem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen.

    (11)   Das Emissionsvolumen der Tranche beläuft sich auf mindestens 100 Mio. EUR (oder den Gegenwert in der Landeswährung).

    (12)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Tranche beträgt höchstens fünf Jahre und wird berechnet anhand des niedrigeren Werts der angenommenen vorzeitigen Rückzahlungen oder einer konstanten Quote vorzeitiger Rückzahlungen in Höhe von 20 %, wobei das Kreditunternehmen davon ausgeht, dass von der Kündigungsmöglichkeit zum frühest zulässigen Kündigungszeitpunkt Gebrauch gemacht wird.

    (13)   Der Originator der Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, ist ein Institut gemäß Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in einer oder mehreren der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten besteht.

    (14)   Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:

    a)

    25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;

    b)

    35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind.

    Artikel 14

    Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten

    Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

    a)

    In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder

    i)

    75 Basispunkten pro Jahr oder

    ii)

    mindestens 25 Basispunkten pro Jahr über der Differenz zwischen dem Ertrag der zur Besicherung der Fazilität genutzten Aktiva und dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva, nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede beim Kreditrisiko.

    In einer Stressphase kann die Zentralbank die unter Unterabsatz 1 genannte Bereitstellungsgebühr senken, sofern die für Liquiditätsfazilitäten nach den alternativen Liquiditätsansätzen gemäß Artikel 19 geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind;

    b)

    Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien:

    i)

    Sie werden so gehalten, dass im Fall eines Abrufs der Fazilität der sofortige Transfer an die Zentralbank erfolgen kann;

    ii)

    ihr von der Zentralbank nach Abschlag angelegter Wert reicht zur Deckung der gesamten Fazilität aus;

    iii)

    sie zählen im Hinblick auf den Liquiditätspuffer des Kreditinstituts nicht zu den liquiden Aktiva;

    c)

    die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar;

    d)

    die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen;

    e)

    die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung;

    f)

    die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt.

    Artikel 15

    OGA

    (1)   Anteile oder Aktien von OGA gelten bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR (oder dem Gegenwert in der Landeswährung) als liquide Aktiva derselben Stufe wie die liquiden Aktiva, die dem betreffenden Organismus für jedes Kreditinstitut auf Einzelbasis zugrunde liegen, sofern

    a)

    die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;

    b)

    der OGA ausschließlich in liquide Aktiva und Derivate investiert, und zwar in letzterem Fall nur in dem Umfang, der zur Minderung des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos im Portfolio erforderlich ist.

    (2)   Die Kreditinstitute nehmen bei den Werten ihrer Aktien oder Anteile von OGA, abhängig von der Kategorie der zugrunde liegenden liquiden Aktiva, folgende Mindestabschläge vor:

    a)

    0 % bei Münzen und Banknoten sowie Risikopositionen gegenüber den Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

    b)

    5 % bei Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität;

    c)

    12 % bei gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;

    d)

    20 % bei Aktiva der Stufe 2A;

    e)

    30 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;

    f)

    35 % bei gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;

    g)

    40 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind;

    h)

    55 % bei Unternehmensschuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und nicht zinsbringenden Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f.

    (3)   Das in Absatz 2 genannte Verfahren findet wie folgt Anwendung:

    a)

    Kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen, so kann es auf diese zugrunde liegenden Positionen den Transparenzansatz anwenden und den entsprechenden Abschlag gemäß Absatz 2 vornehmen;

    b)

    kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so muss es davon ausgehen, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in aufsteigender Folge in liquide Aktiva entsprechend der Klassifizierung für die Zwecke von Absatz 2 investiert, und zwar beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Aktiva bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen. Dasselbe Verfahren wird zur Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva angewandt, wenn das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht kennt.

    (4)   Die Kreditinstitute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Marktwerts und der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA. Wenn die Risikoposition nicht so erheblich ist, dass die Entwicklung eigener Methoden durch das Kreditinstitut gerechtfertigt wäre, und sofern sich die zuständige Behörde in jedem Einzelfall davon überzeugt hat, dass diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Kreditinstitut die Berechnung und Meldung der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA lediglich den nachstehend genannten Dritten übertragen:

    a)

    der Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche derartigen Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt, oder

    b)

    im Fall anderer OGA der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

    (5)   Wenn ein Kreditinstitut die Anforderungen in Absatz 4 bezüglich Aktien oder Anteilen eines OGA nicht erfüllt, hebt es gemäß Artikel 18 deren Anerkennung als liquide Aktiva für die Zwecke dieser Verordnung auf.

    Artikel 16

    Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen

    (1)   Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so werden die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen als liquide Aktiva behandelt:

    a)

    Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;

    b)

    wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.

    (2)   Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie besichert ist. Auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben.

    Artikel 17

    Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen

    (1)   Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:

    a)

    Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;

    b)

    bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;

    c)

    bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

    (2)   Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte mit liquiden Aktiva, bei denen die Transaktion innerhalb von 30 Kalendertagen fällig wird, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.

    (3)   Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest.

    Artikel 18

    Verstoß gegen die Anforderungen

    (1)   Wenn ein liquides Aktivum eine der geltenden allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 7, die operativen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder ein anderes in diesem Kapitel festgelegtes Anerkennungskriterium nicht mehr erfüllt, so hebt das Kreditinstitut dessen Anerkennung als liquides Aktivum spätestens nach 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem gegen die Anforderungen verstoßen wurde, auf.

    (2)   Absatz 1 gilt für Aktien oder Anteile von OGA, die den Anerkennungskriterien nicht mehr genügen, nur dann, wenn sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen.

    Artikel 19

    Alternative Liquiditätsansätze

    (1)   Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen:

    a)

    Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung;

    b)

    das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

    i)

    Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich;

    ii)

    sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist;

    iii)

    die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos;

    c)

    wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen.

    (2)   Die Kreditinstitute wenden die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen liquiden Aktiva an. Die Kreditinstitute bewerten ihren Liquiditätsbedarf im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung ihrer Kapazität, durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an diesen liquiden Aktiva und das Halten von Beteiligungen an diesen Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu verringern.

    (3)   Die Währungen, die für die Ausnahmen gemäß Absatz 1 in Frage kommen, und der Umfang, in dem eine oder mehrere Ausnahmen für eine gegebene Währung insgesamt möglich sind, werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die die Kommission nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.

    (4)   Die detaillierten Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen werden in dem delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission nach Artikel 419 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.

    TITEL III

    LIQUIDITÄTSABFLÜSSE UND -ZUFLÜSSE

    KAPITEL 1

    Netto-Liquiditätsabflüsse

    Artikel 20

    Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“

    (1)   Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet:

    a)

    Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2;

    b)

    Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird:

    i)

    der Zuflüsse, die von der in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Obergrenze ausgenommen sind;

    ii)

    die Zuflüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und 90 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf;

    iii)

    des niedrigeren der folgenden beiden Werte: andere Zuflüsse als die Zuflüsse nach Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 und 75 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3 und die Zuflüsse in Artikel 33 Absatz 4, geteilt durch 0,9, um der Obergrenze von 90 % Rechnung zu tragen, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf.

    (2)   Liquiditätszuflüsse und Liquiditätsabflüsse werden bewertet über eine Stressphase von 30 Kalendertagen unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5.

    (3)   Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt nach der Formel in Anhang II.

    Artikel 21

    Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von bei Derivatgeschäften empfangenen Sicherheiten

    Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen nach Artikel 295 der genannten Verordnung bestehen. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „auf Nettobasis“, dass zu empfangende Sicherheiten, die nach Titel II dieser Verordnung als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden. Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Nettingvereinbarung gedeckt sind.

    KAPITEL 2

    Liquiditätsabflüsse

    Artikel 22

    Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“

    (1)   Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in diesem Kapitel dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

    (2)   Die Liquiditätsabflüsse nach Absatz 1 umfassen, jeweils multipliziert mit der anwendbaren Abflussrate:

    a)

    den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen nach den Artikeln 24, 25 und 26;

    b)

    die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27 und 28 ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;

    c)

    zusätzliche Abflüsse, ermittelt nach Artikel 30;

    d)

    den Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nach Artikel 31 ermittelten, nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;

    e)

    die bei der Bewertung nach Artikel 23 ermittelten zusätzlichen Abflüsse.

    Artikel 23

    Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

    (1)   Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, die in Artikel 429 und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, wie etwa:

    a)

    sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten;

    b)

    nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;

    c)

    vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;

    d)

    Kreditkarten;

    e)

    Überziehungskredite;

    f)

    geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;

    g)

    geplante Derivateverbindlichkeiten sowie

    h)

    außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5 bewertet. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Kreditinstitute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Kreditinstitute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Abflussrate von bis zu 5 % festsetzen.

    (3)   Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Kreditinstitute Abflüsse festgestellt haben, und erläutern in dieser Meldung die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.

    Artikel 24

    Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

    (1)   Sofern die Kriterien für eine höhere Abflussrate nach Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 nicht erfüllt sind, wird der Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, als stabil betrachtet und mit 5 % multipliziert, sofern die betreffende Einlage entweder

    a)

    Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder

    b)

    auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten Privatkundeneinlagen als Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    a)

    Er unterhält mit dem Kreditinstitut eine aktive vertragliche Beziehung von mindestens 12 Monaten Dauer;

    b)

    er unterhält mit dem Kreditinstitut eine Darlehensbeziehung, die sich auf Darlehen für Wohnimmobilien oder andere langfristige Darlehen erstreckt;

    c)

    er hat mindestens ein anderes aktives Produkt bei dem Kreditinstitut, das kein Darlehen ist.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten Privatkundeneinlagen als auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten, wenn das Konto regelmäßig mit Gehältern, Einkommen oder Transaktionen kreditiert bzw. debitiert wird.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden es Kreditinstituten ab dem 1. Januar 2019 erlauben, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen im Sinne von Absatz 1, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstwert von 100 000 EUR durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3 % zu multiplizieren, sofern die Kommission bestätigt hat, dass das offiziell anerkannte Einlagensicherungssystem alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

    a)

    Das Einlagensicherungssystem hat verfügbare Finanzmittel im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2014/49/EU, die durch Beiträge der Mitglieder mindestens jährlich im Voraus erhoben werden;

    b)

    das Einlagensicherungssystem verfügt über angemessene Mittel zur Gewährleistung eines leichten Zugangs zu zusätzlichen Finanzmitteln im Falle einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven, einschließlich des Zugangs zu Sonderbeiträgen der ihm angeschlossenen Kreditinstitute und angemessener alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die es ihm erlauben, bei öffentlichen oder privaten Dritten eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen;

    c)

    das Einlagensicherungssystem stellt nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Anwendung der Abflussrate von 3 % zur Verfügung steht.

    (5)   Die zuständigen Behörden erteilen die in Absatz 4 genannte Erlaubnis erst nach der vorherigen Genehmigung der Kommission. Eine solche Genehmigung wird mittels einer mit Gründen versehenen Mitteilung beantragt, in der unter anderem nachzuweisen ist, dass die Auslaufraten für stabile Privatkundeneinlagen während etwaiger den Szenarios in Artikel 5 entsprechender Stressphasen unter 3 % lägen. Die mit Gründen versehene Mitteilung ist der Kommission mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung beantragt wird, zu übermitteln. Die Kommission prüft dann, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt die Kommission dem Genehmigungsantrag der zuständigen Behörde statt, es sei denn, es bestehen im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Privatkundeneinlagen zwingende Gründe, die Genehmigung zu versagen. Alle Kreditinstitute, die einem derartigen genehmigten Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, dürfen die Abflussrate von 3 % anwenden. Die Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen unter Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht.

    (6)   Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.

    Artikel 25

    Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen

    (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, einschließlich des nicht unter Artikel 24 fallenden Teils der Privatkundeneinlagen, mit 10 %, es sei denn, es gelten die Voraussetzungen in Absatz 2.

    (2)   Die anderen Privatkundeneinlagen unterliegen höheren Abflussraten, die vom Kreditinstitut im Einklang mit Absatz 3 festgesetzt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Der Gesamteinlagenumfang, einschließlich aller Einlagenkonten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut oder der jeweiligen Gruppe, beträgt über 500 000 Euro;

    b)

    die Einlage ist ein reines Internetkonto;

    c)

    die Einlage bietet einen Zinssatz, der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    i)

    Der Zinssatz liegt deutlich über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Privatkundenprodukte;

    ii)

    die Rendite wird aus der Rendite eines Marktindex oder einer Reihe von Indizes abgeleitet;

    iii)

    die Rendite wird aus einer Marktvariablen abgeleitet, bei der es sich nicht um einen variablen Zinssatz handelt;

    d)

    bei der Einlage handelte es sich ursprünglich um eine Termineinlage, deren Laufzeit innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen endet oder die Einlage weist nach vertraglichen Vereinbarungen eine vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 30 Kalendertagen auf; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen, die für die Behandlung nach Absatz 4 in Frage kommen;

    e)

    bei Kreditinstituten mit Sitz in der Union ist der Einleger in einem Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als den Euro oder die Landeswährung eines Mitgliedstaats. Bei Kreditinstituten oder Zweigstellen in Drittländern ist der Einleger nicht in dem jeweiligen Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als die Landeswährung des Drittlandes.

    (3)   Die Kreditinstitute wenden eine höhere Abflussrate an, die wie folgt ermittelt wird:

    a)

    Erfüllen die Privatkundeneinlagen das Kriterium unter Buchstabe a oder zwei der Kriterien unter Absatz 2 Buchstaben b bis e, wird eine Abflussrate zwischen 10 % und 15 % angewandt;

    b)

    erfüllen die Privatkundeneinlagen Absatz 2 Buchstabe a und mindestens ein weiteres in Absatz 2 genanntes Kriterium oder drei oder mehr der in Absatz 2 genannten Kriterien, wird eine Abflussrate zwischen 15 % und 20 % angewandt.

    Im Einzelfall können die zuständigen Behörden eine höhere Abflussrate anwenden, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten des Kreditinstituts gerechtfertigt ist. Die Kreditinstitute wenden die unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Abflussrate auf Privatkundeneinlagen an, wenn die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde.

    (4)   Die Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, eine Ausnahme ist aufgrund eines Härtefalls beim Einleger gerechtfertigt:

    a)

    Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben oder

    b)

    bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

    Wenn ein Teil der in Unterabsatz 1 genannten Einlagen entnommen werden kann, ohne dass eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, wird nur dieser Anteil als Sichteinlage behandelt, während der Restbetrag als Termineinlage im Sinne dieses Absatzes behandelt wird. Eine Abflussrate von 100 % wird angewendet auf gekündigte Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und in Fällen, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde.

    (5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und von Artikel 24 multiplizieren die Kreditinstitute ihre Privatkundeneinlagen in Drittländern mit einer höheren prozentualen Abflussrate, falls ein solcher Prozentsatz nach den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, vorgeschrieben ist.

    Artikel 26

    Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

    Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)

    Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;

    b)

    der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;

    c)

    der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:

    i)

    Er entsteht zwingend vor dem Abfluss;

    ii)

    er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert.

    Artikel 27

    Abflüsse aus operativen Einlagen

    (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus wie folgt gehaltenen Einlagen resultieren, mit 25 %:

    a)

    Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen;

    b)

    Einlagen, die gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Einlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsnetz angeschlossen ist, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut im Sinne von Absatz 3 und Artikel 16 zugerechnet sind;

    c)

    Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden;

    d)

    Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 genannten Netze bzw. Sicherungssysteme gehört.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 multiplizieren Kreditinstitute den Anteil der aus Einlagen nach Absatz 1 Buchstabe a resultierenden Verbindlichkeiten, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, mit 5 %.

    (3)   Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut, die nach Artikel 16 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, werden für das Zentralinstitut mit einer Abflussrate von 100 % auf den Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag multipliziert. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Abflusses und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers nach Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

    (4)   Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist. Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a, c und d müssen mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sein, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht-operative Einlagen behandelt.

    (5)   Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden nicht als operative Einlagen behandelt und erhalten eine Abflussrate von 100 %.

    (6)   Bei der Ermittlung der Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c geht ein Kreditinstitut davon aus, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung mit einem Nichtfinanzkunden, ausschließlich Termineinlagen, Spareinlagen und maklervermittelten Einlagen, vorliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Die Verzinsung des Kontos liegt um mindestens 5 Basispunkte unter dem geltenden Zinssatz für Einlagen von Großkunden mit vergleichbaren Merkmalen, braucht aber nicht negativ zu sein;

    b)

    die Einlage wird auf eigens dafür vorgesehenen Konten gehalten und so verzinst, dass für den Einleger kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Mittel in der Einlage zu halten, die über die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Mittel hinausgehen;

    c)

    das betreffende Konto wird häufig mit erheblichen Transaktionen kreditiert und debitiert;

    d)

    eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

    i)

    Die Geschäftsbeziehung mit dem Einleger besteht seit mindestens 24 Monaten;

    ii)

    die Einlage wird für mindestens zwei aktive Dienste verwendet. Diese Dienste können auch den direkten oder indirekten Zugang zu nationalen oder internationalen Zahlungsdiensten, zum Wertpapierhandel oder zu Depotverwaltungsdiensten umfassen.

    Nur der Teil der Einlage, der notwendig ist, um den Dienst zu nutzen, dessen Nebenprodukt die Einlage ist, wird als operative Einlage behandelt. Der verbleibende Teil wird als nicht-operative Einlage behandelt.

    Artikel 28

    Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten

    (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen von Kunden erwachsen, bei denen es sich um Nichtfinanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen, von einer zuständigen Behörde genehmigte Kreditgenossenschaften oder private Beteiligungsgesellschaften handelt oder die aus Einlagen von Kunden erwachsen, die Einlagenvermittler sind, mit 40 %, soweit sie nicht unter Artikel 27 fallen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

    (2)   Die Kreditinstitute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.

    (3)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne der Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 575/2013 resultieren, mit:

    a)

    0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 10 als Aktiva der Stufe 1 gelten würden, mit Ausnahme von gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f oder wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist;

    b)

    7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die als Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f gelten würden;

    c)

    15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 11 als Aktiva der Stufe 2a gelten würden;

    d)

    25 %:

    i)

    wenn sie durch die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv aufgeführten Vermögenswerte besichert sind;

    ii)

    wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach den Artikeln 10 und 11 nicht als liquide Aktiva anerkannt würden, und der Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Öffentliche Stellen kommen nur dann für diese Behandlung in Frage, wenn sie ein Risikogewicht von höchstens 20 % nach Artikel 116 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben;

    e)

    35 %, wenn sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Vermögenswert-Unterkategorien besichert sind;

    f)

    50 %, wenn sie besichert sind durch:

    i)

    Unternehmensschuldverschreibungen, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

    ii)

    Aktien, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

    g)

    100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II eingestuft würden; dies gilt nicht für Geschäfte, die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes fallen, und für den Fall, dass der Kreditgeber eine Zentralbank ist.

    (4)   Für Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Tagen fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

    (5)   Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen.

    (6)   Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.

    Artikel 29

    Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    (1)   Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden;

    b)

    die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG (10) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung;

    c)

    die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate;

    d)

    das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

    (2)   Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein:

    a)

    Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

    b)

    zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie;

    c)

    das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

    Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind.

    Artikel 30

    Zusätzliche Abflüsse

    (1)   Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.

    Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %.

    (2)   Die Kreditinstitute berechnen und melden den zuständigen Behörden einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Kreditinstituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Halten die zuständigen Behörden solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, die einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

    (3)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt, den die Kommission nach Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

    (4)   Die Kreditinstitute berücksichtigen innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften auf Nettobasis nach Artikel 21. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben würden, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

    (5)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwertes von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere oder hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

    (6)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor:

    a)

    100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;

    b)

    100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen;

    c)

    100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden.

    (7)   Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 27 oder 29, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels.

    (8)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden.

    (9)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

    (10)   Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen.

    (11)   Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen werden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der Wertpapiere und sie sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts. In Bezug auf die Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gilt Folgendes:

    (12)   Hat ein Kreditinstitut die Vermögenswerte eines Kunden dadurch finanziert, dass er sie intern gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden aufrechnet, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt, denn im Falle von Kundenentnahmen könnte das Kreditinstitut gezwungen sein, zusätzliche Finanzierungsquellen zu finden, um diese Positionen zu decken.

    Artikel 31

    Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

    (1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine Liquiditätsfazilität eine zugesagte, nicht in Anspruch genommene Back-up-Fazilität, mit der die Verbindlichkeiten eines Kunden refinanziert werden können, sollte er nicht in der Lage sein, auf den Finanzmärkten eine Anschlussfinanzierung für die jeweiligen Verbindlichkeiten zu erhalten. Die Höhe der Liquiditätsfazilität wird berechnet als Betrag der vom Kunden begebenen, derzeit ausstehenden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die durch die Fazilität abgesichert werden. Der Teil der Liquiditätsfazilität, der Verbindlichkeiten absichert, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, fällt nicht unter diese Definition der Fazilität. Jede zusätzliche Kapazität der Fazilität wird behandelt wie eine zugesagte Kreditfazilität mit der damit verbundenen Inanspruchnahme-Rate, wie in diesem Artikel festgelegt. Allgemeine Betriebskapitalfazilitäten für Unternehmen werden nicht als Liquiditätsfazilitäten, sondern als Kreditfazilitäten eingestuft.

    (2)   Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden;

    b)

    sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und

    c)

    sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten.

    Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte.

    (3)   Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn sie zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören.

    (4)   Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

    a)

    fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“;

    b)

    wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen;

    c)

    wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

    (5)   Der Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 30 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen, und mit 40 %, wenn sie privaten Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden.

    (6)   Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

    (7)   Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Netzes multipliziert die einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagte Liquiditätsfinanzierung mit einer Abflussrate von 75 %, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Liquiditätsfinanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf. Die Abflussrate von 75 % wird auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung angewandt.

    (8)   Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten:

    a)

    40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften;

    b)

    100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen;

    c)

    100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind.

    (9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 können von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtete und geförderte Kreditinstitute die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behandlungen auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die den Gebern von Förderdarlehen zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, sofern diese Darlehen die Voraussetzungen für die Abflussraten in den Absätzen 3 und 4 erfüllen.

    Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so dürfen Kreditinstitute abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden.

    Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.

    (10)   Die Kreditinstitute multiplizieren etwaige Liquiditätsabflüsse aus innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht unter die Artikel 23 bis 31 fallen, mit 100 %.

    KAPITEL 3

    Liquiditätszuflüsse

    Artikel 32

    Zuflüsse

    (1)   Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.

    (2)   Die Liquiditätszuflüsse werden mit einer Zuflussrate von 100 % angesetzt und umfassen folgende Zuflüsse:

    a)

    fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden. In Bezug auf die letztgenannten wird insbesondere für Zuflüsse aus den folgenden Geschäften eine Zuflussrate von 100 % angesetzt:

    i)

    Wertpapiere, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;

    ii)

    Handelsfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen;

    b)

    fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus derartigen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:

    a)

    Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Nicht-Finanzkunden werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Für die Zwecke dieses Buchstaben umfasst der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen. Abweichend dürfen Kreditinstitute, die eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;

    b)

    fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die durch liquide Aktiva besichert sind, werden bis zu dem Wert der liquiden Aktiva abzüglich der nach Titel II anwendbaren Abschläge nicht berücksichtigt. Fällige Zahlungen für den verbleibenden Wert oder, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, Zahlungen, die keine liquiden Aktiva nach Titel II bilden, werden in vollem Umfang berücksichtigt. Kein Zufluss darf angesetzt werden, wenn die Sicherheiten zur Abdeckung einer Leerverkaufsposition nach Artikel 30 Absatz 5 verwendet werden;

    c)

    für fällige Zahlungen aus die vertragliche Fälligkeit erreichenden Lombardgeschäften, die gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;

    d)

    fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;

    e)

    für Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der verliehenen Aktiva den Liquiditätswert der geliehenen Aktiva übersteigt;

    f)

    wenn die durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen oder Sicherheitenswaps erhaltenen Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, erneut beliehen und zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass derartige Vereinbarungen über umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihen verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Die Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Repo Book in Bezug auf eine Sicherheit eine Leerposition hält und eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;

    g)

    nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und sonstige Zusagen von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Zentralbanken und die in Artikel 34 genannten Einrichtungen handelt, werden nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank, die als liquide Aktiva im Sinne des Artikels 14 anerkannt werden, werden nicht als Zufluss berücksichtigt;

    h)

    fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt;

    i)

    Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.

    (4)   Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden.

    (5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften werden auf Nettobasis nach Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert.

    (6)   Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

    (7)   Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

    (8)   Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.

    Artikel 33

    Obergrenze für Zuflüsse

    (1)   Die Kreditinstitute begrenzen die Anerkennung der Liquiditätszuflüsse auf 75 % der Gesamtliquiditätsabflüsse nach Kapitel 2, es sei denn, ein spezifischer Zufluss ist nach den Absätzen 2, 3 oder 4 ausgenommen.

    (2)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen:

    a)

    Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist;

    b)

    Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen;

    c)

    Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat.

    (3)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen werden, wenn ihre Haupttätigkeiten im Leasing- und Factoringgeschäft, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, besteht, und die in Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (4)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben:

    a)

    Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen;

    b)

    Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

    (5)   Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf:

    i)

    Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse;

    ii)

    auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert;

    b)

    auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus;

    c)

    die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt.

    Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.

    (6)   Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Ausnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene angewendet werden.

    (7)   Die Kreditinstitute ermitteln die Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Anwendung der Zuflussobergrenze nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung.

    Artikel 34

    Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    (1)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;

    b)

    die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    c)

    wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweichend von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet;

    d)

    das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

    (2)   Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind:

    a)

    Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

    b)

    es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie;

    c)

    das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

    Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.

    (3)   Sind die in Absatz 2 aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt, darf die zuständige Behörde des Liquiditätsempfängers eine günstigere Zuflussrate von bis zu 40 % anwenden. Bei günstigeren Zuflussraten von über 40 %, die auf symmetrischer Basis angewendet werden sollen, ist jedoch die Genehmigung beider zuständigen Behörden erforderlich.

    Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 35

    Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva

    (1)   Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie

    a)

    vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde;

    b)

    eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt.

    (2)   Wenn der Garantiegeber eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ist, gelten die garantierten Vermögenswerte nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn Risikopositionen gegenüber den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat und die Garantie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt.

    (3)   Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten solange als Aktiva der Stufe 1, wie die Garantie in Bezug auf den betreffenden Emittenten oder seine Vermögenswerte, gegebenenfalls in der von Zeit zu Zeit angepassten oder ersetzten Form, in Kraft bleibt. Wird der Betrag der Garantie für einen Emittenten oder seine Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erhöht, so gelten die Vermögenswerte nur bis in Höhe des Höchstbetrags der Garantie, die vor diesem Datum zugesagt wurde, als liquide Aktiva.

    (4)   Die in diesem Artikel genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.

    (5)   Sind ein Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte Gegenstand eines Sicherungssystems, so gilt das System in seiner Gesamtheit für die Zwecke dieses Artikels als Garantie.

    Artikel 36

    Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte

    (1)   Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1:

    a)

    in Irland: National Asset Management Agency (NAMA);

    b)

    in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB);

    c)

    in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.

    Artikel 37

    Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen

    (1)   Abweichend von Artikel 13 gelten vor dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, als Aktiva der Stufe 2B, wenn sie alle Anforderungen in Artikel 13 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf das Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i erfüllen.

    (2)   Abweichend von Artikel 13 gelten nach dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, welche die dort festgelegten Anforderungen in Bezug auf das durchschnittliche Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen nicht erfüllen, bis zum 1. Oktober 2025 als Aktiva der Stufe 2B, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen Darlehen für Wohnimmobilien beinhalten, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht Gegenstand nationaler Rechtsvorschriften zur Festlegung von Grenzen für das Verhältnis von Darlehen und Einkommen waren und vor dem 1. Oktober 2015 gewährt worden sind.

    Artikel 38

    Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote

    (1)   Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt:

    a)

    60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015;

    b)

    70 % ab 1. Januar 2016;

    c)

    80 % ab 1. Januar 2017;

    d)

    100 % ab 1. Januar 2018.

    (2)   Nach Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden von im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder einer Teilgruppe dieser Kreditinstitute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß dieser Verordnung vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

    Artikel 39

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

    (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

    (8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

    (9)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

    (10)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).


    ANHANG I

    Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

    1.

    Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln.

    2.

    Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum

    a)

    dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

    b)

    des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

    c)

    des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

    abzüglich des niedrigeren Werts von

    d)

    der Summe aus a, b und c oder

    e)

    dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“.

    3.

    „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:

    a)

    den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

    b)

    den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

    c)

    den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie

    d)

    den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.

    4.

    Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht

    a)

    dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich

    b)

    des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

    c)

    des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

    d)

    des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

    abzüglich des niedrigsten Werts von

    e)

    der Summe aus a, b, c und d;

    f)

    100/30 multipliziert mit a;

    g)

    100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

    h)

    100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.

    5.

    Die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte und nach Anwendung der oben genannten Obergrenzen gemäß Artikel 17 wird wie folgt bestimmt:

     

    a″ (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

    = a (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze)

     

    b″ (bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

    = MIN(b, a70/30)

    wobei b = bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze

     

    c″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A nach Anwendung der Obergrenze)

    = MIN(c, (a + b″)40/60, MAX(a70/30 – b″, 0))

    wobei c = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze

     

    d″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B nach Anwendung der Obergrenze)

    = MIN (d, (a + b″ + c″)15/85, MAX((a + b″)40/60 – c″,0), MAX(70/30a – b″ – c″,0))

    wobei d = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze


    ANHANG II

    Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

    NLO

    =

    Netto-Liquiditätsabfluss

    TO

    =

    Gesamtabflüsse

    TI

    =

    Gesamtzuflüsse

    FEI

    =

    Vollständig ausgenommene Zuflüsse

    IHC

    =

    Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

    IC

    =

    Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

    Die Netto-Liquiditätsabflüsse entsprechen der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommen Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %.

    NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO – FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(TO – FEI – IHC/0,9, 0))


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