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Document 32015D1836

    Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    ABl. L 266 vom 13.10.2015, p. 75–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1836/oj

    13.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 266/75


    BESCHLUSS (GASP) 2015/1836 DES RATES

    vom 12. Oktober 2015

    zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen.

    (2)

    Seitdem hat der Rat das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien durch das syrische Regime weiterhin nachdrücklich verurteilt. Er äußerte wiederholt ernste Besorgnis über die sich verschlechternde Lage in Syrien sowie insbesondere über die weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.

    (3)

    Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Januar 2012, in denen der Rat bekräftigte, dass die Union entschlossen ist, an ihrer Strategie, zusätzliche Maßnahmen gegen das Regime zu verhängen, festzuhalten, solange die Repression anhält, hat der Rat am 14. April 2014 erklärt, dass die EU ihre Politik der restriktiven Maßnahmen gegen das Regime so lange fortsetzen wird, wie die Repressionen andauern.

    (4)

    Der Rat hat wiederholt mit großer Sorge die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann.

    (5)

    Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt, und erachtet es angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.

    (6)

    Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern.

    (7)

    Vor dem Hintergrund, dass die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird, ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von bestimmten Mitgliedern der Familien Assad und Makhlouf stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden, damit sowohl das Regime durch Mitglieder der genannten Familien unmittelbar dazu bewogen wird, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Familienmitglieder vermieden wird.

    (8)

    Die Minister der syrischen Regierung sollten gemeinsam und einzeln als für die vom syrischen Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden. Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Minister der syrischen Regierung im spezifischen Kontext des derzeitigen syrischen Regimes wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb dieses Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Ministern innerhalb der syrischen Regierung als auch von Ministern, die nach Mai 2011 im Amt waren, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (9)

    Die syrischen Streitkräfte sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Streitkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige höhere Offiziere der Streitkräfte wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte als auch von ehemaligen höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 einen höheren Rang bekleideten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (10)

    Die syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Offiziere dieser Dienste wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste als auch von ehemaligen Mitgliedern dieser Dienste, die nach Mai 2011 eine derartige Stellung innehatten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (11)

    Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (12)

    Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte.

    (13)

    Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt.

    (14)

    Gegen Personen oder Organisationen innerhalb einer der in den Erwägungsgründen 6 bis 12 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

    (15)

    Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden.

    (16)

    Der Beschluss 2013/255/GASP (2), der den Beschluss 2011/273/GASP ersetzt hat, sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgende Erwägungsgründe werden eingefügt:

    „(3)

    Der Rat hat wiederholt mit großer Sorge die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann.

    (4)

    Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt, und erachtet es angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.

    (5)

    Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern.

    (6)

    Vor dem Hintergrund, dass die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird, ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von bestimmten Mitgliedern der Familien Assad und Makhlouf stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden, damit sowohl das Regime durch Mitglieder der genannten Familien unmittelbar dazu bewogen wird, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Familienmitglieder vermieden wird.

    (7)

    Die Minister der syrischen Regierung sollten gemeinsam und einzeln als für die vom syrischen Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden. Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Minister der syrischen Regierung im spezifischen Kontext des derzeitigen syrischen Regimes wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb dieses Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Ministern innerhalb der syrischen Regierung als auch von Ministern, die nach Mai 2011 im Amt waren, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (8)

    Die syrischen Streitkräfte sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Streitkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige höhere Offiziere der Streitkräfte wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte als auch von ehemaligen höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 einen höheren Rang bekleideten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (9)

    Die syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Offiziere dieser Dienste wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste als auch von ehemaligen Mitgliedern dieser Dienste, die nach Mai 2011 eine derartige Stellung innehatten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (10)

    Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.

    (11)

    Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte.

    (12)

    Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt.

    (13)

    Gegen Personen oder Organisationen innerhalb bestimmter Kategorien der vorliegenden Verordnung einer der in den Erwägungsgründen 5 bis 11 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

    (14)

    Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden.“

    2.

    Erwägungsgrund 3 wird zu Erwägungsgrund 15 umnummeriert.

    3.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (2)   Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

    a)

    führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind;

    b)

    Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf;

    c)

    amtierenden Ministern der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;

    d)

    Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

    e)

    Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

    f)

    Mitgliedern der regierungsnahen Milizen oder

    g)

    Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

    und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.

    (3)   Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

    (4)   Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.

    (5)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (6)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

    a)

    wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

    b)

    wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

    c)

    im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

    d)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (7)   Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

    (8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

    (9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.

    (10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (11)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“

    4.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:

    a)

    führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

    b)

    Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

    c)

    nach Mai 2011 amtierende Minister der syrischen Regierung;

    d)

    Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

    e)

    Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

    f)

    Mitglieder der regierungsnahen Milizen oder

    g)

    Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

    und mit ihnen in Verbindung stehende Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.

    (3)   Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine (reale) Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

    (4)   Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt.

    (5)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (6)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

    e)

    notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, vorausgesetzt, dass im Falle der Freigabe der eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen (SHARP) erfolgt;

    f)

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;

    g)

    notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien;

    h)

    für die syrische Zentralbank oder syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I und Anhang II bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

    c)

    die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (8)   Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 entgegengenommen wird.

    (9)   Die Absätze 1 und 2 verhindern nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1 oder 2 entgegengenommen wird.

    (10)   Absatz 5 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Absätze 1 und 2 fallen.

    (11)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.

    (12)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.

    (13)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird.

    (14)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.

    (15)   Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb der Union eingegangen sind, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen geht.“

    5.

    Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Rat setzt die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss über die Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 fällt, kann die Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11).

    (2)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).


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