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Document 32015D1336

Beschluss (GASP) 2015/1336 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 206 vom 1.8.2015, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1336/oj

1.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/66


BESCHLUSS (GASP) 2015/1336 DES RATES

vom 31. Juli 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen.

(2)

Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können.

(3)

Am 2. April 2015 einigten sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, auf die Schlüsselparameter eines gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA“) mit Iran.

(4)

Am 14. Juli 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage geeinigt. Die erfolgreiche Durchführung des JCPOA wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(5)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wird und in der ferner Maßnahmen festgelegt werden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

(6)

Die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats sieht vor, dass die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung finden auf die Tätigkeiten der am JCPOA beteiligten Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätigen UN-Mitgliedstaaten,die in direktem Zusammenhang stehen mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(7)

Die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats sieht ferner vor, dass die in den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die mit der Erfüllung bestimmter, im JCPOA niedergelegter Zusagen betreffend den Nuklearbereich im Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder nach Feststellung des mit der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrats mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.

(8)

Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(9)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2010/413/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 26b

(1)   Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden (‚JCPOA‘) beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige UN-Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:

a)

der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,

b)

der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder

c)

der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2)   Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass

a)

alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden,

b)

sie entsprechend dem Ausschuss, und, nach ihrer Bildung gemäß dem JCPOA, der Gemeinsamen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten mindestens zehn Tage im Voraus notifizieren,

c)

die zutreffenden Anforderungen gemäß Nummer 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats erfüllt sind,

d)

sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und

e)

sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(3)   Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden insoweit keine Anwendung, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die

a)

unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,

b)

für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder

c)

nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Genehmigung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


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