This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015D0992
Council Implementing Decision (EU) 2015/992 of 19 June 2015 authorising Denmark to introduce a special measure derogating from Article 75 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen
ABl. L 159 vom 25.6.2015, p. 66–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017
25.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/66 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/992 DES RATES
vom 19. Juni 2015
zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Dänemark beantragte mit einem Schreiben, das am 13. Januar 2015 bei der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Anwendung einer Regelung, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das Recht auf Vorsteuerabzug abweicht. |
(2) |
Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. und 14. Februar 2015 über den Antrag Dänemarks. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie ihrer Auffassung nach über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(3) |
Ohne die beantragte Ausnahmeregelung darf nach dänischem Recht der Steuerpflichtige die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug. |
(4) |
Um die Auswirkungen dieser Regelung abzumildern, hat Dänemark die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wie sie bereits zuvor mit dem Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates (2) genehmigt worden war; die Geltungsdauer dieses Beschlusses endete am 31. Dezember 2014. Die Regelung ermöglicht es Steuerpflichtigen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen haben, auch zu betriebsfremden Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage für diese Nutzung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, ohne dabei das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug zu verlieren. |
(5) |
Die vereinfachte Berechnungsmethode sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr begrenzt werden, an denen das Fahrzeug zu betriebsfremden Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende MwSt.-Pauschalbetrag ist für jeden Tag der betriebsfremden Nutzung auf 40 DKK festgelegt. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung anhand einer Analyse nationaler Statistiken ermittelt. |
(6) |
Diese Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen würde die MwSt.-Pflichten von Steuerpflichtigen vereinfachen, die ein zur betrieblichen Nutzung zugelassenes Fahrzeug gelegentlich zu betriebsfremden Zwecken nutzen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung zuzulassen. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die Tage, an denen das Fahrzeug privat genutzt wird, keine Abgabe zu entrichten. |
(7) |
Eine Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein zur rein betrieblichen Nutzung zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich betriebsfremd nutzt, nicht das gesamte Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug verliert, steht mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzug in Einklang. |
(8) |
Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte befristet sein und daher am 31. Dezember 2017 enden. |
(9) |
Wenn Dänemark eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung über 2017 hinaus beantragt, sollte Dänemark der Kommission einen Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorlegen. |
(10) |
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausnahmeregelung nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union haben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Wird ein leichtes Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung, das zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen wurde, vom Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für betriebsfremde Zwecke genutzt, ist Dänemark abweichend von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Steuerbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung einer Pauschale für jeden Tag dieser Nutzung festzulegen.
Die Tagespauschale gemäß Absatz 1 beträgt 40 DKK.
Artikel 2
Die Regelung nach Artikel 1 gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen.
Die Regelung gilt nicht, wenn die private Nutzung zwanzig Tage je Kalenderjahr übersteigt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Dänemark legt der Kommission einen eventuellen Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung bis zum 31. März 2017 vor. Mit einem solchen Antrag ist ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung der Regelung einschließt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 24).