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Document 32015D0334

Beschluss (EU) 2015/334 des Rates vom 2. März 2015 zur Änderung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

ABl. L 58 vom 3.3.2015, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/334/oj

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/75


BESCHLUSS (EU) 2015/334 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Änderung des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf die gemeinsame Erklärung C zum Europäischen Entwicklungsfonds,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der gemeinsamen Erklärung C, die der Akte über den Beitritt Kroatiens beigefügt ist, tritt die Republik Kroatien nach ihrem Beitritt zur Union dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach ihrem Beitritt einen Beitrag dazu leisten.

(2)

Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens ist die Aufteilung der Beiträge nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, für die derzeit für die Republik Kroatien nur geschätzte Beträge angegeben sind, im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur Union durch Beschluss des Rates zu ändern.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens sind die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegte Stimmengewichtung, für die derzeit für die Republik Kroatien nur die geschätzte Stimmenzahl angegeben ist, und die qualifizierte Mehrheit gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur Union durch Beschluss des Rates zu ändern.

(5)

Diese Beiträge und die Stimmengewichtung sollten bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitragsschlüssel und der Beitrag der Republik Kroatien zum elften Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens sowie ihre Stimmenzahl im Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens werden bestätigt.

Artikel 2

Das Interne Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in der Tabelle werden in der Zeile zu Kroatien die runden Klammern und das Sternchen nach dem Wort „Kroatien“ sowie die Fußnote „(*) Geschätzter Betrag.“ am Ende der Tabelle gestrichen.

2.

In Artikel 8 Absatz 2 in der Tabelle wird Folgendes gestrichen:

a)

die runden Klammern und das Sternchen nach dem Wort „Kroatien“ und die eckigen Klammern in der zweiten Spalte dieser Zeile;

b)

die Fußnote „(*) Geschätzte Stimmenzahl.“;

c)

die Zeile „EU27 insgesamt“, „998“;

d)

in der Zeile „EU28 insges (*)“, „[1 000]“ die runden Klammern und das Sternchen sowie die eckigen Klammern.

3.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 721 von 1 000 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 15 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.


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