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Document 32015D0216

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/216 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG hinsichtlich der Bezugnahme auf das Harmonisierte System (HS) in der Musterbescheinigung für Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Israel in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 438) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 36 vom 12.2.2015, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 1 Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2235 , Date of end of validity: 20/04/2021; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 2 Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/216/oj

12.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/216 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2015

zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG hinsichtlich der Bezugnahme auf das Harmonisierte System (HS) in der Musterbescheinigung für Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Israel in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 438)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(2)

In Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der genannten Waren in die Union gestattet ist, sofern sie der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3)

Israel ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union eingeführt werden dürfen, sofern diese Erzeugnisse einer unspezifischen Behandlung („Behandlung A“) unterzogen worden sind.

(4)

Im Juni 2014 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Israel einen Auditbesuch durch, um die Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf für die Ausfuhr in die Union bestimmtes Geflügel bzw. bestimmte Geflügelerzeugnisse zu bewerten („Auditbesuch 2014“).

(5)

Bei dem Auditbesuch 2014 wurden mehrere erhebliche Mängel bei den Seuchenkontrollmaßnahmen in Bezug auf die Newcastle-Krankheit sowie der Veterinärbescheinigung für zur Einfuhr in die Union bestimmte Geflügelwaren festgestellt, die von Israel rasch angegangen wurden.

(6)

Trotz der Anstrengungen und einiger Verbesserungen bei der Biosicherheit und der sonstigen Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die Newcastle-Krankheit, die Israel in den letzten Jahren ergriffen hat, kommt es weiterhin in regelmäßigen Abständen zu Ausbrüchen der Seuche sowohl bei der Hinterhof- als auch bei der gewerblichen Geflügelhaltung, und es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, die Seuche in absehbarer Zukunft vollständig unter Kontrolle zu bringen und zu tilgen.

(7)

Angesichts der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit in Israel und der anhaltenden Ausbrüche in gewerblichen Geflügelbeständen muss für bessere Garantien bezüglich der Sicherheit der Einfuhr von Geflügelwaren aus Israel in die Union gesorgt werden.

(8)

Angesichts der in Israel vorherrschenden Seuchenlage in Bezug auf die Newcastle-Krankheit reicht die derzeit angewandte „Behandlung A“, die gemäß der Entscheidung 2007/777/EG für das Land vorgeschrieben ist und bei der während der Verarbeitung keine bestimmte Temperatur erreicht werden muss, nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken bei der Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden, zu beseitigen.

(9)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass die strengere „Behandlung D“ vorgeschrieben wird, bei der die Waren während der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden müssen, um das möglicherweise vorhandene Virus der Newcastle-Krankheit im Rohmaterial abzutöten.

(10)

Angesichts der Tierseuchenlage in Israel sollen ferner für die Einfuhr aus Israel in die Union von anderen Geflügelwaren, die in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) geregelt sind, Einfuhrbeschränkungen oder zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Laboruntersuchungen, festgelegt werden, um die Garantien für solche Waren durch eine Änderung des genannten Rechtsakts zu verbessern.

(11)

Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (5) enthält das Muster einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die zur Versendung aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, und Anhang III eine Musterbescheinigung für die Durchfuhr und Lagerung von Fleischzubereitungen. Gemäß Teil I der Erläuterungen zu den genannten Musterbescheinigungen sollten die in die Union einzuführenden oder durch sie durchzuführenden Waren durch Angabe des entsprechenden HS-Codes 02.10, 16.01 oder 16.02 beschrieben werden.

(12)

Mit diesen HS-Codes werden jedoch bestimmte aus Geflügel hergestellte Lebensmittel nicht erfasst, die als Fleischzubereitungen definiert sind. Damit die genannten Waren korrekt bescheinigt werden können, muss der HS-Code 02.07 in Teil I der Erläuterungen zum Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die zur Versendung aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, und zur Musterbescheinigung für die Durchfuhr und Lagerung von Fleischzubereitungen aufgenommen werden.

(13)

Um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte mit dem vorliegenden Beschluss eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, sowie Sendungen mit Fleischzubereitungen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses hergestellt oder versandt wurden oder sich auf dem Weg in die Union befanden, in die Union eingeführt werden dürfen.

(14)

Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist, und dies sollte in Anhang II Teil 2 vermerkt werden.

(15)

Die Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2000/572/EG

Anhänge II und III der Entscheidung 2000/572/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für die Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Während einer Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2015 dürfen aus Israel stammende Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden und vor den mit dem vorliegenden Beschluss vorgenommenen Änderungen der gemäß der Entscheidung 2007/777/EG vorgeschriebenen unspezifischen Behandlung A nach Maßgabe von Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen worden sind — auch Sendungen, die auf hoher See befördert werden —, weiterhin in die Union eingeführt und durch sie durchgeführt werden, sofern ihnen eine ausgefüllte und spätestens am 31. Januar 2015 unterzeichnete und datierte Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2007/777/EG beiliegt.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).


ANHANG I

In Anhang II und Anhang III der Entscheidung 2000/572/EG, im Muster einer Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen, die zur Versendung aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, bzw. im Muster für die Durchfuhr/Lagerung, Teil I der Erläuterungen, erhält die Zeile „— Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code der Weltzollorganisation verwenden: 02.10, 16.01 oder 16.02.“ folgende Fassung:

„—

Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code der Weltzollorganisation verwenden: 02.07, 02.10, 16.01 oder 16.02.“


ANHANG II

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

„IL (****)

Israel

B

B

B

B

D

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX“

2.

Die folgende Fußnote wird angefügt:

„(****)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“


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