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Document 32015A0625(01)

Stellungnahme der Kommission vom 24. Juni 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP) im Vereinigten Königreich

ABl. C 209 vom 25.6.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2015

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP) im Vereinigten Königreich

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 209/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 18. März 2015 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP).

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 23. März 2015 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 7. April 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km.

2.

Im Normalbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (2)) zugrunde gelegt werden.

3.

Radioaktive sekundäre Festabfälle werden am Standort gelagert, bis sie in genehmigte Entsorgungsanlagen innerhalb des Vereinigten Königreichs verbracht werden.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Schlammbehandlungsanlage in Sellafield (LSTP) im Vereinigten Königreich sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 24. Juni 2015

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


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