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Document 32014R1292

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1292/oj

    5.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/27


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2014 DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2014

    über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

    (2)

    Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.

    (3)

    Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den17. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

    (2)  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).


    ANHANG

    Produkt (1)  (7)

    Produktbeschreibungr (4)

    Durchschnittliche Mindestdichte (5)

    (kg/m3)

    Minimale Gesamtdicke

    (mm)

    Endanwendung

    Klasse der Bodenbeläge (3)

    Holzfußboden

    Holzfußboden aus massiver Kiefer oder Fichte

    Kiefer: 480

    Fichte: 400

    14

    Ohne unterseitigen Luftspalt

    Dfl-s1

    Holzfußboden

    Holzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder Fichte

    Buche: 700

    Eiche: 700

    Kiefer: 430

    Fichte: 400

    20

    Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen Luftspalt

    Dfl-s1

    Holzparkett

    Einschichtparkett aus massiver Walnuss

    650

    8

    Auf Untergrund verklebt (6)

    Dfl-s1

    Holzparkett

    Einschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver Esche

    Esche: 650

    Ahorn: 650

    Eiche: 720

    8

    Auf Untergrund verklebt (6)

    Dfl-s1

    Holzparkett

    Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm

    550

    15 (2)

    Ohne unterseitigen Luftspalt

    Dfl-s1

    Holzfußboden und Parkett

    Sonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett

    400

    6

    Alle

    Efl


    (1)  Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt (mit einer Mindesthöhe von 30 mm).

    (2)  Eine Zwischenschicht mindestens der Klasse Efl mit einer Höchstdicke von 3 mm und einer Mindestdichte von 280 kg/m3 kann verwendet werden.

    (3)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

    (4)  Ohne Oberflächenbeschichtungen.

    (5)  Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH, 23 °C).

    (6)  Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0.

    (7)  Gilt auch für Treppenstufen.


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