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Document 32014R1253
Commission Regulation (EU) No 1253/2014 of 7 July 2014 implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for ventilation units Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 337 vom 25.11.2014, p. 8–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2020
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2014 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2014
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist für energieverbrauchsrelevante Produkte mit erheblichem Verkaufs- und Handelsvolumen, erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der Union und erheblichen Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ohne übermäßigen Kostenaufwand eine Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen zu erlassen. |
(2) |
Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Lüftungsanlagen bewertet. Die Bewertung ergab, dass in der Union große Mengen von Lüftungsanlagen in Verkehr gebracht werden. Der wichtigste Umweltaspekt von Lüftungsanlagen ist der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, woraus sich erhebliche Möglichkeiten zu kostengünstigen Energieeinsparungen und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen ergeben. |
(3) |
Ventilatoren sind wichtige Teile von Lüftungsanlagen. Allgemeine Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren wurden in der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission festgelegt (2). Für den Energieverbrauch der Lüftungsfunktionen von Ventilatoren, die zu Lüftungsanlagen gehören, gelten die Mindestanforderungen der genannten Verordnung an die Energieeffizienz, welche freilich für zahlreiche Lüftungsanlagen nicht gilt. Es ist daher erforderlich, Durchführungsmaßnahmen für Lüftungsanlagen einzuleiten. |
(4) |
Es sollte zwischen Maßnahmen für Wohnraumlüftungsanlagen und Maßnahmen für Nichtwohnraumlüftungsanlagen unterschieden werden, und zwar anhand ihres Luftdurchsatzes, weil in der Praxis für die Messung zwei unterschiedliche Sätze von Normen verwendet werden. |
(5) |
Für kleine Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung mit Ausnahme der Informationsanforderungen nicht gelten. Diese Anlagen sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt; sie arbeiten vorwiegend zeitweise und zusammen mit anderen Funktionen, z. B. in Badezimmern. Ihre Einbeziehung würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie aber einen ähnlichen Funktionsumfang wie andere Lüftungsanlagen aufweisen, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung ebenfalls untersucht werden. Ferner sollten Lüftungsanlagen, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen ferner eindeutig, dass Anlagen mit mehreren Verwendungszwecken, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Die Kommission hat zur Untersuchung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen vorbereitende Studien durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessenträgern und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. |
(6) |
Als wichtigster Umweltparameter der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt. Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug in der Union im Jahr 2010 Schätzungen zufolge 77,6 TWh. Gleichzeitig werden mit diesen Produkten 2 570 PJ an Raumheizenergie eingespart. Insgesamt ergibt die Energiebilanz für 2010 bei Ansetzung eines Primärenergie-Umrechnungsfaktors von 2,5 für elektrische Energie 1 872 PJ an Primärenergie-Einsparungen. Vorausschätzungen zufolge wird die Energieeinsparung ohne besondere Maßnahmen bis zum Jahr 2025 auf insgesamt 2 829 PJ ansteigen. |
(7) |
Die vorbereitenden Studien belegen, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann. Voraussichtlich werden durch die Ökodesign-Anforderungen in dieser Verordnung und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission (3) die Gesamteinsparungen zusammengenommen um 1 300 PJ (45 %) auf 4 130 PJ im Jahr 2025 ansteigen. |
(8) |
Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, für Lüftungsanlagen nicht erforderlich sind, da der Energieverbrauch in der Betriebsphase den bei Weitem wichtigsten Umweltparameter darstellt. |
(9) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, damit den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte eingeräumt wird. Bei der Zeitplanung sind die Auswirkungen auf die den Endnutzern und den Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehenden Kosten zu berücksichtigen und es ist zu gewährleisten, dass die Umweltleistung von Lüftungsanlagen ohne vermeidbare Verzögerung verbessert wird. |
(10) |
Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden. |
(11) |
In der Durchführungsphase sollten Referenzwerte für gegenwärtig verfügbare Lüftungsanlagentypen mit hoher Energieeffizienz auf Grundlage der Informationen angegeben werden, die bei der Vorbereitung der Maßnahme gesammelt wurden, damit Hersteller diese Bewertung zur Beurteilung alternativer Konstruktionslösungen und der erreichten Umweltleistung anhand von Referenzwerten verwenden können. Dies wird dazu beitragen, eine breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu gewährleisten, was die Integration der besten technischen Lösungen und die Entwicklung effizienterer Produkte zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird. |
(12) |
Das in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konsultationsforum wurde angehört. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lüftungsanlagen, und für deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme werden durch sie Ökodesign-Anforderungen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lüftungsanlagen, die
a) |
nur in einer Richtung betrieben werden (Fortluft oder Zuluft) und weniger als 30 W elektrische Leistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; |
b) |
in beiden Richtung betrieben werden und je Luftstrom weniger als 30 W an elektrischer Gesamtleistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; |
c) |
nur mit einem Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 sind; |
d) |
ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt sind; |
e) |
ausschließlich für den Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume bestimmt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen; |
f) |
ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen bestimmt sind:
|
g) |
einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe zur Wärmegewinnung beinhalten oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus ermöglichen, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen; |
h) |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (7) über Küchengeräte als Dunstabzugshauben eingestuft sind. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung bezeichnet der Begriff:
1. |
„Lüftungsanlage“ (LA) eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch frische Außenluft ersetzen soll; |
2. |
„Wohnraumlüftungsanlage“ (WLA) eine Lüftungsanlage, bei der
|
3. |
„Nichtwohnraumlüftungsanlage“ (NWLA) eine Lüftungsanlage, deren Höchstdurchsatz mehr als 250 m3/h beträgt, und die, falls ihr Höchstdurchsatz zwischen 250 und 1 000 m3/h beträgt, nach den Angaben des Herstellers nicht ausschließlich zur Anwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist; |
4. |
„Höchstdurchsatz“ die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses einer Lüftungsanlage, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101 325 Pa erzielen lässt, wenn die Anlage vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist; bei WLA mit Kanälen bezieht sich der Höchstdurchsatz auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanäle auf den Luftdurchsatz bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 Pa (Mindestwert), 20 Pa, 50 Pa, 100 Pa, 150 Pa, 200 Pa und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt; |
5. |
„Ein-Richtung-Lüftungsanlagen“ (ELA) eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Fortluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei der der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird; |
6. |
„Zwei-Richtung-Lüftungsanlage“ (ZLA) eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Fortluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist; |
7. |
„gleichwertiges Lüftungsanlagenmodell“ eine Lüftungsanlage, deren technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, Bevollmächtigten oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsanlagenmodell in Verkehr gebracht wird. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
(1) Vom 1. Januar 2016 an müssen WLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 1 erfüllen.
(2) Vom 1. Januar 2016 an müssen NWLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang III Nummer 1 erfüllen.
(3) Vom Montag, 1. Januar 2018 an müssen WLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 2 erfüllen.
(4) Vom 1. Januar 2018 an müssen NWLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang III Nummer 2 erfüllen.
Artikel 4
Informationsanforderungen
(1) Vom 1. Januar 2016 an müssen Hersteller von WLA, deren Bevollmächtigte und Einführer die Informationsanforderungen in Anhang IV erfüllen.
(2) Vom 1. Januar 2016 an müssen Hersteller von NWLA, deren Bevollmächtigte und Einführer die Informationsanforderungen in Anhang V erfüllen.
Artikel 5
Konformitätsbewertung
(1) Die Hersteller von Lüftungsanlagen verwenden zur Konformitätsbewertung nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
Für die Konformitätsbewertung von WLA ist die Berechnung, ob die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch erfüllt ist, gemäß Anhang VIII dieser Verordnung durchzuführen.
Für die Konformitätsbewertung von NWLA sind die Messungen und Berechnungen für die spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang IX dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG zusammengestellten technischen Unterlagen müssen eine Kopie der Produktinformation im Sinne der Anhänge IV und V dieser Verordnung enthalten.
Wenn die technischen Unterlagen für eine bestimmte Lüftungsanlage Angaben enthalten, die durch Berechnung auf Grundlage der Konstruktion oder durch Extrapolierung anhand anderer Lüftungsanlagen oder durch beide Methoden ermittelt wurden, müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
a) |
Einzelangaben zu solchen Berechnungen oder Extrapolierungen bzw. zu beidem; |
b) |
Einzelangaben zu den Prüfungen, mit denen Hersteller die Genauigkeit der Berechnungen und der Extrapolierung und nachgeprüft haben; |
c) |
eine Liste anderer Lüftungsanlagen, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. |
d) |
eine Liste gleichwertiger Lüftungsanlagenmodelle. |
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang VI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an, um bei WLA die Erfüllung der Anforderungen des Anhangs II und bei NWLA der des Anhangs III dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 7
Referenzwerte
Die in Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten, für Lüftungsanlagen geltenden Referenzwerte sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission bewertet nach Maßgabe des technischen Fortschritts die Notwendigkeit, Anforderungen für Luftleckquoten festzulegen und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2017 über die Ergebnisse dieser Bewertung.
Die Kommission überprüft diese Verordnung nach Maßgabe des technischen Fortschritts und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2020 über die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) |
die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Ein-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von weniger als 30 W und auf Zwei-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung der Ventilatoren von weniger als 30 W je Luftstrom; |
b) |
die Überprüfungstoleranzen gemäß Anhang VI; |
c) |
inwieweit es angebracht ist, die Auswirkungen von Filtern mit geringem Energieverbrauch auf die Energieeffizienz zu berücksichtigen; |
d) |
die Notwendigkeit, auf einer zweiten Stufe schärfere Ökodesign- Anforderungen festzulegen. |
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsanlagen in Bezug auf den Energieverbrauch (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(5) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(7) Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX dieser Verordnung:
1. |
Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Begriffsbestimmungen für NWLA, zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil 1
|
ANHANG II
Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von WLA gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3
1.
Vom 1. Januar 2016 an gilt:
— |
Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als 0 kWh/(m2 · a) betragen. |
— |
Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 45 dB betragen. |
— |
Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. |
— |
Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen. |
2.
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
— |
Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als – 20 kWh/(m2 · a) betragen. |
— |
Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 40 dB betragen. |
— |
Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. |
— |
Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen. |
— |
Lüftungsanlagen mit einem Filter sind mit einer optischen Filterwechselanzeige auszurüsten. |
ANHANG III
Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von NWLA gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 4
1.
Vom 1. Januar 2016 an gilt:
— |
Alle Lüftungsanlagen, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. |
— |
Alle ZLA müssen über ein WRS verfügen. |
— |
Alle WRS müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen. |
— |
Die Mindestrückwärmezahl ηt_nwla aller WRS außer Kreislauf-Verbund-WRS in ZLA muss 67 % und der Effizienzbonus E = (ηt_nwla – 0,67) * 3 000 betragen, wenn die Rückwärmezahl ηt_nwla wenigstens 67 % beträgt, anderenfalls ist E = 0. |
— |
Die Mindestrückwärmezahl ηt_nwla von Kreislauf-Verbund-WRS in ZLA muss 63 % und der Effizienzbonus E = (ηt_nwla – 0,63) * 3 000 betragen, wenn die Rückwärmezahl ηt_nwla wenigstens 63 % beträgt, anderenfalls ist E = 0. |
— |
Die Mindestventilatoreffizienz für ELA (ηνu ) beträgt
|
— |
Die höchste innere spezifische Ventilatorleistung von Lüftungsbauteilen (SVLint_limit ) in W/(m3/s) beträgt
|
2.
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
— |
Alle Lüftungsanlagen, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. Alle ZLA müssen über ein WRS verfügen. Alle WRS müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen. |
— |
Die Mindestrückwärmezahl ηt_nwla aller WRS außer Kreislauf-Verbund-WRS in ZLA muss 73 % und der Effizienzbonus E = (ηt_nwla – 0,73) * 3 000 betragen, wenn die Rückwärmezahl ηt_nwla wenigstens 73 % beträgt, anderenfalls ist E = 0. |
— |
Die Mindestrückwärmezahl ηt_nwla von WRS in ZLA muss 68 % und der Effizienzbonus E = (ηt_nwla – 0,68) * 3 000 betragen, wenn die Rückwärmezahl ηt_nwla wenigstens 68 % beträgt, anderenfalls ist E = 0. |
— |
Die Mindestventilatoreffizienz für ELA (ηνu ) beträgt
|
— |
Die höchste innere spezifische Ventilatorleistung von Lüftungsbauteilen (SVLint_limit ) in W/(m3/s) beträgt
|
— |
Gehört zur Konfiguration ein Filter, ist das Produkt mit einer optischen Anzeige- oder akustischen Warnvorrichtung in der Steuerung auszustatten, die ausgelöst wird, sobald der Druckabfall am Filter den höchstzulässigen Wert überschreitet. |
ANHANG IV
Informationsanforderungen für WLA gemäß Artikel 4 Absatz 1
1.
Vom 1. Januar 2016 an sind die folgenden Produktinformationen bereitzustellen:
a) |
Name oder Warenzeichen des Lieferanten; |
b) |
Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Wohnraumlüftungsanlagenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet; |
c) |
spezifischer Energieverbrauch (SEV) in kWh/(m2 · a) für jede anwendbare Klimazone und SEV-Klasse; |
d) |
Angabe des Typs gemäß Artikel 2 dieser Verordnung (WLA oder NWLA, eine Richtung oder zwei Richtungen); |
e) |
Art des eingebauten oder einzubauenden Antriebs (Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung); |
f) |
Art des Wärmerückgewinnungssystems (rekuperativ, regenerativ, keines); |
g) |
Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung (in % oder „entfällt“, falls die Anlage über kein Wärmerückgewinnungssystem verfügt); |
h) |
Höchster Luftvolumenstrom in m3/h: |
i) |
elektrische Eingangsleistung des Ventilatorantriebs, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Motorsteuereinrichtungen bei höchstem Luftvolumenstrom (W); |
j) |
Schallleistungspegel (WLA), gerundet auf die nächste ganze Zahl; |
k) |
Bezugs-Luftvolumenstrom in m3/s; |
l) |
Bezugsdruckdifferenz in Pa; |
m) |
SEL in W/(m3/h); |
n) |
Steuerungsfaktor und Steuerungtypologie gemäß den einschlägigen Definitionen und der Klassifikation in Anhang VIII Tabelle 1; |
o) |
Angabe der inneren und äußeren Höchstleckluftquotenraten (%) für Zwei-Richtung-Lüftungsanlagen oder Übertragung (nur für regenerative Wärmetauscher) und äußere Leckluftraten (%) für Ein-Richtung-Lüftungsanlagen mit Kanalanschlussstutzen; |
p) |
Mischrate von Zwei-Richtung-Lüftungsanlagen ohne Kanalanschlussstutzen, die weder auf der Zuluft- noch auf der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen; |
q) |
Lage und Beschreibung der optischen Filterwarnanzeige für WLA, die mit Filter betrieben werden sollen, einschließlich eines schriftlichen Hinweises darauf, wie wichtig regelmäßige Filterwechsel für die Leistung und Energieeffizienz der Anlage sind; |
r) |
für Ein-Richtung-Lüftungsanlagen Anweisungen zur Anbringung regelbarer Außenluft- bzw. Fortluftgitter an der Fassade für die Außenluftzufuhr/Abluftentsorgung; |
s) |
Internetanschrift für Anweisungen zur Zerlegung wie in Nummer 3 aufgeführt; |
t) |
nur für Anlagen ohne Kanalanschlussstutzen: Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms bei +20 Pa und – 20 Pa; |
u) |
nur für Anlagen ohne Kanalanschlussstutzen: Luftdichtheit zwischen innen und außen in m3/h. |
2.
Die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben müssen verfügbar sein:
— |
in den technischen Unterlagen zu WLA und |
— |
auf frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten oder Einführern. |
3.
Auf der frei zugänglichen Website des Herstellers müssen ausführliche Anweisungen unter anderem zu folgenden Punkten verfügbar sein: Bezeichnung der Werkzeuge, die für eine händische Zerlegung von Permanentmagnetmotoren, elektronischen Bauteilen (gedruckten Verdrahtungsplatten/gedruckten Schaltungen und Anzeigen > 10 g oder > 10 cm2), Batterien und größeren Kunststoffteilen (< 100 g) zwecks effizienter Materialrückführung erforderlich sind, außer für solche Modelle, von denen weniger als fünf Einheiten jährlich hergestellt werden.
ANHANG V
Informationsanforderungen für NWLA gemäß Artikel 4 Absatz 2
1.
Vom 1. Januar 2016 an sind die folgenden Produktinformationen bereitzustellen:
a) |
Name oder Handelsmarke des Herstellers; |
b) |
Modellkennung des Herstellers, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Nichtwohnraumlüftungsanlagenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet; |
c) |
Angabe des Typs gemäß Artikel 2 dieser Verordnung (WLA oder NWLA, ELA oder ZLA); |
d) |
Art des eingebauten oder einzubauenden Antriebs (Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung); |
e) |
Art des WRS (Kreislauf-Verbund, anderes, keines); |
f) |
thermischer Übertragungsgrad der Wärmerückgewinnung (in % oder „entfällt“, falls die Anlage über kein Wärmerückgewinnungssystem verfügt); |
g) |
Nenn-Luftvolumenstrom der NWLA in m3/s; |
h) |
tatsächliche elektrische Eingangsleistung (kW); |
i) |
SVLint in W/(m3/s); |
j) |
Anströmgeschwindigkeit in m/s bei Auslegungs-Luftvolumenstrom; |
k) |
Nennaußendruck (Δps, ext) in Pa; |
l) |
innerer Druckabfall von Lüftungsbauteilen (Δps,int) in Pa; |
m) |
fakultativ: innerer Druckabfall von Nichtlüftungsbauteilen (Δps,add) in Pa; |
n) |
statischer Wirkungsgrad von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 verwendeten Ventilatoren; |
o) |
Angabe der äußeren Höchstleckluftrate ( %) des Gehäuses von Lüftungsanlagen und der inneren Höchstleckluftquote (%) von Zwei-Richtung-Lüftungsanlagen oder Übertragung (nur für regenerative Wärmetauscher); in beiden Fällen Messung oder Berechnung nach der Druckprüfungsmethode oder der Spurengasprüfmethode beim angegebenen Anlagendruck; |
p) |
energetische Eigenschaften, vorzugsweise Energieeinstufung, der Filter (Angabe über den berechneten jährlichen Energieverbrauch); |
q) |
Beschreibung der optischen Filterwarnanzeige für NWLA, die mit Filtern betrieben werden sollen, einschließlich eines schriftlichen Hinweises darauf, wie wichtig regelmäßige Filterwechsel für die Leistung und Energieeffizienz der Anlage sind; |
r) |
bei für die Verwendung in Gebäuden gekennzeichneten NWLA Angabe des Gehäuse-Schallleistungspegels (LWA), gerundet auf die nächste ganze Zahl; |
s) |
Internetanschrift für Anweisungen zur Zerlegung wie in Nummer 3 aufgeführt. |
2.
Die unter Nummer 1 Buchstaben a bis s aufgeführten Angaben müssen verfügbar sein:
— |
in den technischen Unterlagen zu NWLA und |
— |
auf frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten und Einführern. |
3.
Auf der frei zugänglichen Website des Herstellers müssen ausführliche Anweisungen unter anderem zu folgenden Punkten verfügbar sein: Bezeichnung der Werkzeuge, die für eine händische Vormontage/Zerlegung von Permanentmagnetmotoren, elektronischen Bauteilen (gedruckten Verdrahtungsplatten/gedruckten Schaltungen und Anzeigen > 10 g oder > 10 cm2), Batterien und größeren Kunststoffteilen (100 g) zwecks effizienter Materialrückführung erforderlich sind, außer für solche Modelle, von denen weniger als fünf Einheiten jährlich hergestellt werden.
ANHANG VI
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Lüftungsanlage einer Prüfung. Falls die gemessenen oder anhand von gemessenen Werten berechneten Werte im Sinne von Artikel 5 und unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht mit den vom Hersteller angegebenen Werten übereinstimmen,
— |
wird bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt; |
— |
unterzieht bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten einer Prüfung. |
Falls das arithmetische Mittel der gemessenen Werte für diese Anlagen die Anforderungen unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht erfüllt, so gilt für dieses Modell und alle anderen gleichwertigen Modelle, dass sie die Anforderungen der Anhänge II bis V nicht erfüllen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Behörden der Mitgliedstaaten benutzen die in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden und verwenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Toleranzen.
Tabelle 1
Kenndaten |
Prüftoleranzen |
SEL |
Der gemessene Wert darf das 1,07-Fache des höchsten angegebenen Wertes nicht übersteigen. |
Thermischer Übertragungsgrad von WLA und NWLA |
Der gemessene Wert darf nicht niedriger als das 0,93-Fache des niedrigsten angegebenen Wertes sein. |
SVLint |
Der gemessene Wert darf das 1,07-Fache des höchsten angegebenen Wertes nicht übersteigen. |
Ventilatoreffizienz von ELA, Nichtwohnraum |
Der gemessene Wert darf nicht niedriger als das 0,93-Fache des niedrigsten angegebenen Wertes sein. |
Schallleistungspegel von WLA |
Der gemessene Wert darf nicht höher als der höchste angegebene Wert + 2 dB sein. |
Schallleistungspegel von NWLA |
Der gemessene Wert darf nicht höher als der höchste angegebene Wert + 5 dB sein. |
Die Prüftoleranzen dürfen vom Hersteller oder Einführer nicht bei der Ermittlung der Werte in den technischen Unterlagen oder bei deren Interpretation im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen verwendet werden.
ANHANG VII
Referenzwerte
Wohnraumlüftungsanlagen:
a) |
SEV: – 42 kWh/(m2 · a) für ZLA und – 27 kWh/(m2 · a) für ELA. |
b) |
Wärmerückgewinnung ηt: 90 % für ZLA. |
Nichtwohnraumlüftungsanlagen:
a) |
SVLint 150 W/(m3/s) unter dem Grenzwert der Stufe 2 für NWLA mit Luftvolumenstrom ≥ 2 m3/s, und 250 W/(m3/s) unter dem Grenzwert der Stufe 2 für NWLA mit Luftvolumenstrom < 2 m3/s. |
b) |
Wärmerückgewinnung ηt_nwla : 85 %, mit Kreislauf-Verbund-Wärmerückgewinnungssystemen 80 %. |
ANHANG VIII
Berechnung der Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch
Der spezifische Energieverbrauch SEV wird mit folgender Gleichung berechnet:
dabei entspricht
— |
SEV dem spezifischen Energieverbrauch für Lüftung je m2 beheizter Grundfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes [kWh/(m2 · a)]; |
— |
ta der jährlichen Betriebsdauer [h/a]; |
— |
pef dem Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie [-]; |
— |
qnet dem Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche [m3/(h · m2)]; |
— |
MISC einem aggregierten allgemeinen Typologiefaktor, in den Faktoren für die Lüftungseffizienz, die Leckage der Kanäle und die zusätzliche Infiltration eingehen [-]; |
— |
STRG dem Lüftungssteuerungsfaktor [-]; |
— |
x einem Exponenten, mit dem in Abhängigkeit von den Merkmalen des Motors und des Antriebs die Nichtlinearität von Wärmeenergie und Stromeinsparungen berücksichtigt wird [-]; |
— |
SEL der spezifischen Eingangsleistung [kW/(m3/h)]; |
— |
th der Gesamtstundenzahl der Heizperiode [h]; |
— |
ΔΤh der durchschnittlichen Differenz zwischen Innen- (19 °C) und Außentemperatur während einer Heizperiode, minus 3 K für den Wärmebeitrag der Sonne und von im Inneren befindlichen Wärmequellen [K]; |
— |
ηh der durchschnittlichen Raumheizungseffizienz [-]; |
— |
cair der spezifischen Wärmekapazität von Luft bei gleichbleibendem Druck und gleichbleibender Dichte [kWh/(m3 K)]; |
— |
qref dem Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche [m3/(h · m2)]; |
— |
ηt dem Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung [-]; |
— |
Qdefr der jährlichen Heizenergie je m2 beheizter Grundfläche [kWh/(m2 · a)] für das Abtauen mit einer regelbaren elektrischen Widerstandsheizung. , dabei entspricht
Qdefr bezieht sich nur auf Zwei-Richtung-Anlagen mit rekuperativem Wärmetauscher; für Ein-Richtung-Anlagen oder Anlagen mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr = 0. |
Die Werte SEL und ηt werden aus Prüfungen und Berechnungen abgeleitet.
Tabelle 1 enthält weitere Parameter und ihre Vorgabewerte.
Tabelle 1
Parameter für die Berechnung des SEV
Allgemeine Typologie |
MISC |
||||
Anlagen mit Kanalanschlussstutzen |
1,1 |
||||
Anlagen ohne Kanalanschlussstutzen |
1,21 |
||||
Lüftungssteuerung |
STRG |
||||
Handsteuerung (keine Bedarfssteuerung) |
1 |
||||
Zeitsteuerung (keine Bedarfssteuerung) |
0,95 |
||||
Zentrale Bedarfssteuerung |
0,85 |
||||
Steuerung nach örtlichem Bedarf |
0,65 |
||||
Motor und Antrieb |
x-Wert |
||||
ein/aus und eine Drehzahl |
1 |
||||
2 Drehzahlen |
1,2 |
||||
mehrere Drehzahlen |
1,5 |
||||
regelbare Drehzahl |
2 |
||||
Klima |
th in h |
ΔΤh in K |
tdefr in h |
ΔΤdefr in K |
Qdefr (*1) in kWh/a.m2 |
Kalt |
6 552 |
14,5 |
1 003 |
5,2 |
5,82 |
Durchschnitt |
5 112 |
9,5 |
168 |
2,4 |
0,45 |
Warm |
4 392 |
5 |
— |
— |
— |
Vorgabewerte |
Wert |
||||
spezifische Wärmekapazität von Luft, cair in kWh/(m3K) |
0,000344 |
||||
Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche, qnet in m3/(h · m2) |
1,3 |
||||
Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche, qref in m3/(h · m2) |
2,2 |
||||
jährliche Betriebsdauer, ta in h |
8 760 |
||||
Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, pef |
2,5 |
||||
Raumheizungseffizienz, ηh |
75 % |
(*1) Abtauen findet nur bei Zwei-Richtung-Anlagen mit rekuperativem Wärmetauscher statt und wird wie folgt berechnet: Qdefr = tdefr * ΔΤdefr * cair * qnet * pef Für Ein-Richtung-Anlagen oder eine Anlage mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr = 0.
ANHANG IX
Messungen und Berechnungen für NWLA
NWLA sind unter Verwendung einer „Bezugskonfiguration“ des Produkts zu prüfen und zu berechnen.
Für Anlagen mit doppeltem Verwendungszweck sind die Prüfungen und Berechnungen für die Betriebsart Lüftung durchzuführen.
1. Thermischer Übertragungsgrad eines Nichtwohnraum-Wärmerückgewinnungssystems
Der thermische Übertragungsgrad eines Nichtwohnraum-Wärmerückgewinnungssystems ist wie folgt definiert:
dabei entspricht
— |
ηt dem thermischen Übertragungsgrad des WRS [-]; |
— |
t2′′ der Temperatur der Zuluft, die vom WRS aus in den Raum strömt [°C]; |
— |
t2′ der Außenlufttemperatur [°C]; |
— |
t1′ der Temperatur der Abluft, die aus dem Raum in das WRS strömt [°C]; |
2. Filterkorrekturen
Fehlen im Vergleich zur Bezugskonfiguration ein Filter oder beide Filter, ist die folgende Filterkorrektur anzuwenden:
|
Vom 1. Januar 2016 an:
|
|
Vom 1. Januar 2018 an:
|
„feiner Filter“ bezeichnet einen Filter, der die Bedingungen für die Filtereffizienz der folgenden, vom Filterlieferanten anzugebenden Prüf- und Berechnungsmethoden erfüllt. Feine Filter werden bei einem Luftstrom von 0,944 m3/s und einer Filterfläche von 592 mm × 592 mm (Einbaurahmen 610 mm × 610 mm) (Anströmgeschwindigkeit 2,7 m/s) geprüft. Nach ordnungsgemäßer Vorbereitung, Kalibrierung und Überprüfung des Luftstroms auf Gleichförmigkeit werden die Anfangseffizienz des Filters und der Druckabfall am sauberen Filter gemessen. Der Filter wird nach und nach mit geeignetem Staub bis zu einem Druckabfall von 450 Pa am Filter beladen. Zunächst werden 30 g Staub in den Stauberzeuger geladen, anschließend muss die Staubbeladung in wenigstens vier Schritten in gleichem zeitlichem Abstand erfolgen, bis der Enddruck erreicht ist. Der Staub wird dem Filter mit einer Konzentration von 70 mg/m3 zugeführt. Die Filtereffizienz wird mit Tröpfchen in der Größenordnung 0,2 bis 3 μm eines Prüfaerosols (DEHS — Di-Ethyl-Hexyl-Sebacat) in einer Menge von 0,39 dm3/s (1,4 m3/h) gemessen, die Partikel werden 13-mal mit einem optischen Partikelzähler (OPZ) gezählt, und zwar nacheinander vor und hinter dem Filter im Abstand von mindestens 20 Sekunden. Es werden gestufte Werte der Filtereffizienz und des Druckabfalls ermittelt. Es wird die Filtereffizienz während der Prüfung für verschiedene Partikelgrößenklassen berechnet. Damit ein Filter als „feiner Filter“ eingestuft wird, muss seine durchschnittliche Effizienz für die Partikelgröße 0,4 μm mehr als 80 % und die Mindesteffizienz mehr als 35 % betragen. Die Mindesteffizienz ist die niedrigste unter den drei Effizienzarten: Effizienz in entladenem Zustand, Anfangseffizienz und geringste Effizienz während des Beladungsvorgangs der Prüfung. Die Effizienzprüfung nach Entladung entspricht im Wesentlichen der oben genannten Prüfung der Durchschnittseffizienz, jedoch wird hierbei das flache Blatt des Filtermedium-Prüfmusters vor der Prüfung mit Isopropanol elektrostatisch entladen.
„mittelfeiner Filter“ bezeichnet einen Filter, der folgende Bedingungen hinsichtlich der Filtereffizienz erfüllt: Ein mittelfeiner Filter ist ein Luftfilter für eine Lüftungsanlage, dessen Leistung auf dieselbe Weise geprüft und berechnet wird wie die eines feinen Filters, der aber die Bedingung erfüllt, dass die durchschnittliche Effizienz bei einer Partikelgröße von 0,4 μm mehr als 40 % beträgt, was vom Filterlieferanten anzugeben ist.