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Document 32014R1104

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1104/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

ABl. L 301 vom 21.10.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1104/oj

21.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1104/2014 DES RATES

vom 20. Oktober 2014

zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2)

Am 23. und 24. September 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme von zwei weiteren Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG

I.

Die unten stehenden Einträge werden der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten Listen hinzugefügt.

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 2 UND 8

I.   Personen

(14)

Maalim Salman (alias a) Mu'alim Salman, b) Mualem Suleiman, c) Ameer Salman, d) Ma'alim Suleiman, e) Maalim Salman Ali, f) Maalim Selman Ali, g) Ma'alim Selman, h) Ma'alin Sulayman)

Geburtsdatum: ca. 1979. Geburtsort: Nairobi, Kenia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 23. September 2014.

Maalim Salman wurde von Al-Shabaab-Anführer Ahmed Abdi aw-Mohamed alias Godane zum Anführer der afrikanischen ausländischen Kämpfer für Al-Shabaab gewählt. Er bildete Ausländer aus, die sich Al-Shabaab als afrikanische ausländische Kämpfer anschließen wollten, und war an Anschlägen in Afrika auf Touristen, Vergnügungseinrichtungen und Kirchen beteiligt.

Obgleich er sich in erster Linie auf Operationen außerhalb von Somalia konzentrierte, ist bekannt, dass Salman in Somalia lebt und ausländische Kämpfer in Somalia vor ihrer Entsendung in andere Länder ausbildet. Einige der ausländischen Kämpfer von Al-Shabaab sind aber auch in Somalia präsent. So beorderte Salman ausländische Al-Shabaab-Kämpfer beispielsweise ins südliche Somalia, um auf eine Offensive der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu reagieren.

Unter anderen Terroranschlägen war Al-Shabaab verantwortlich für den Anschlag auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi (Kenia) im September 2013, dem mindestens 67 Menschen zum Opfer fielen. In jüngster Zeit erklärte sich Al-Shabaab für den Angriff vom 31. August 2014 auf das Gefängnis der National Intelligence and Security Agency in Mogadischu verantwortlich, bei dem drei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet und 15 Menschen verletzt wurden.

(15)

Ahmed Diriye (alias a) Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah, b) Sheikh Omar Abu Ubaidaha, c) Sheikh Ahmed Umar, d) Sheikh Mahad Omar Abdikarim, e) Abu Ubaidah, f) Abu Diriye)

Geburtsdatum: ca. 1972. Geburtsort: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 24. September 2014.

Ahmed Diriye wurde nach dem Tod des früheren Anführers Ahmed Abdi aw-Mohamed, der vom Ausschuss des Sicherheitsrates gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) in die Liste aufgenommen worden war, zum neuen Emir der Al-Shabaab ernannt. Dies wurde in einer von Al-Shabaab-Sprecher Sheikh Ali Dheere am 6. September 2014 abgegebenen Erklärung öffentlich verkündet. Diriye war ein hochrangiges Al-Shabaab-Mitglied, und als Emir übt er die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab aus. Er wird für die Aktivitäten der Al-Shabaab, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität von Somalia weiterhin bedrohen, unmittelbar verantwortlich sein. Diriye hat seither den arabischen Namen Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah angenommen.


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